244/A

 

 

 

 

der AbgeordnetenTerezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom

10.7.1974, BGBl. Nr. 396/ 1974, über die Sicherung der Unabhängigkeit des

Rundfunks, das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen

Hörfunk erlassen. werden (Regionalradiogesetz) und das Fernmeldegesetz von 1993 ,

BGBl. Nr. 908/1993 , zuletzt geändert BGBl. 821/1995 , geändert werden

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxxx, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom

10.7.1974, BGBl. Nr. 396/1974, über die Sicherung der Unabhängigkeit des

Rundfunks, das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen

Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz) und das Fernmeldegesetz von 1993,

BGBl. Nr. 908/1993 , zuletzt geändert BGBl. 821/1995 , geändert werden

 

 

 

 

Artikel I

 

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 10.7.1974 , BGBl.Nr. 396/1974, über die

Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

 

1. Art. 1 Abs.2 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

" (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind

bundesgesetzlich festzuIegen. Derartige Bunde.sgesetze haben zu enthalten:

 

1 . Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen

Rundfunks, die insbesondere die Objektivität und Unparteilichkeit der

 

Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die

Ausgewogenheit der Programme sowie Unabhängigkeit der Personen und

Organe, die mit der Besorgung der in Abs.1 genannten Aufgaben betraut

sind, gewährleisten.(BGBl. 1974/397) ;

 

2. Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung von Privatradios in

Österreich (Privatradiogesetz). "

 

 

2. Art. 1 Abs.3 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

" (3) Der Anspruch jeder physischen und juristischen Person auf freie

Meinungsäußerung (Art. l0 MRK) ist unter den im Privatradiogesetz und im

Rundfunkgesetz vorgesehenen Bedingungen , Formvorschriften und Einschränkungen

zu gewährleisten. "

 

3. Nach Art. 1 Abs.3 wird folgender Abs.4 angefügt:

 

" (4) Der Rundfunk hat nach seiner im Inland enfalteten Gesamtwirkung der

Meinungsvielfalt unter gebührender Beachtung der Äußerungsmöglichkeiten von

Minderheiten in ethnischer, kultureller, politischer, sozialer und anderer

gleichbedeutender Hinsicht Rechnung zu tragen. "

 

 

 

Artikel II

 

Das Regionalradiogesetz, BEGBl. 506/ 1993 , wird wie folgt geändert:

 

1 . Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt abgeändert und lautet: Statt

"Regionalradiogesetz (RRG) " "Privatradiogesetz (PRadG) "

 

2. Die § § 1 bis 26 des Regionalradiogesetzes entfallen und werden durch folgende

§§ l bis 33 (nunmehr Privatradiogesetz - PRadG) ersetzt:

 

 

"§ 1.

 

Jede physische und juristische Person hat zur Wahrung und Verwirklichung des

Anspruches auf freie Meinungsäußerung (Art.10 MRK) das Recht auf Zugang zum

Rundfunk nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

 

§ 2. Begriffsbestimmungen

 

In diesem Bundesgesetz bedeutet:

 

1 . Radio: Die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von

Darbietungen aller Art in Wort und in Ton unter Benutzung elektrischer

Schwingungen ohne Verbindungsleitung (auf terrestrischem Wege oder über

Satellit) oder längs oder mittels eines elektronischen oder optischen Leiters (über

ein Kabelnetz) , sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem

Zweck dienen.

 

2. Radioveranstalter/in (Radiounternehmen) : Juristische oder physische Person im

Sinne des § l , die die inhaltliche Gestaltung von Radio (Zif. 1) und dessen

Verbreitung besorgt oder veranlaßt; entspricht dem Medienunternehmen in § 1

Zif.6 Mediengesetz.

 

3. Radioinhaber/in : Entspricht dem Begriff des Medieninhabers in § 1 Zif.8

Mediengesetz.

 

4. Radioverantwortliche/r: Entspricht dem Begriff des Herausgebers in § 1 Zif.9

Mediengesetz.

 

5. Radiomitarbeiter/in : Entspricht dem Medienmitarbeiter in § 1 Zif. 11

Mediengesetz.

 

6. Sendeanbieter/in : Juristische oder physische Person , die einen Sender zur

Verfügung stellt oder betreibt.

 

7. Sender: Technische Übertragungseinrichtung zur Ausstrahlung von

Programmen.

 

8. Radioprogramm : Darbietungen im Si nne der Zif.1in ihrer konkreten

ausgestrahlten Form und Dauer.

 

9. Sendung: ein einzelner in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines

Radioprogramms

 

10. Werbungsendung: Spots, Kurzsendungen und gestaltete Sendungen

einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen, die in

erkennbarer Weise den Interessen einer im wirtschaftlichen Verkehr

auftretenden juristischen oder physischen Person dient und deren Ausstrahlung

entgeltlich erfolgt.

 

11. Sponsoring: Direkte oder indirekte Finanzierung von Sendungen zum Zwecke

der Werbung für den Namen , eine Handelsmarke, eine Tätigkeit oder eines

Produktes des Sponsors.

 

12. Ankündigung: Unentgeltliche im Programm erscheinende Verlautbarung oder

sonstige Mitteilung , die sich auf zukünftige Veranstaltungen oder Ereignisse von

öffentlichem Interesse bezieht.

 

13 Eigenproduktion: Ein durch die Redaktion des/der Veranstalter/in gestaltetes

oder in Auftrag gegebenes Programm , wobei Musikdarbietungen, sofern diese

integrierender Bestandteil sind, eingerechnet werden.

 

14. Verbreitungsgebiet: Gebiet, in dem das Radioprogramm ausgestrahlt wird.

 

15. Freie/r Radioveranstalter/in: Veranstalter/in, der/die weder Werbung noch

gesponserte Sendungen ausstrahlt und dessen/deren Betrieb nicht auf Gewinn

ausgerichtet ist.

 

16. Kommerzielle/r Radioveranstalter/in : Jede/r Radioveranstalter/in, der/die nicht

eine solche gemäß Zif.15 ist.

 

 

§ 3. Frequenzen, Sendestärken, Sendestandorte, Antennendiagramme

 

(1) Die Planung und internationale Koordination der in Österreich genutzten

Hörfunkfrequenzen und der damit zusammenhängenden Senderstandorte,

Senderstärken und Antennenabstrahldiagramme erfolgt durch eine geeignete

Dienststelle, die beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

einzurichten ist. Die Planung ist im Einverneh men mit den Landesradiokommissionen

durchzuführen.

 

(2) Das BMfWVuK hat bei Erstellung des Frequenznutzungsplanes die Frequenzen

festzulegen , die der österreichische Rundfunk (ORF) im Sinne des Abs.3 benötigt.

 

(3) Der Frequenznutzungsplan ist nach folgenden Zielsetzungen zu erstellen:

 

a) flächendeckende Versorgung (Senderkette) mit zwei bundesweit verbreiteten

Radioprogrammen des österreichischen Rundfunkes (ORF) ;

 

b) flächendeckende Versorgung jedes Bundeslandes (Senderkette) mit jeweils

einem Regionalprogramm durch den ORF ;

 

c) Sicherstellung einer möglichst großen Anzahl weiterer lokal- und regional

verfügbarer Sendefrequenzen. Die Ausdehnung der als Planungsgrundlage

dienenden Versorgungsgebiete mit maximal 2.500 km² sollen nach

Möglichkeit die Grenzen der Bundesländer und eindeutige, im UKW-Bereich

wirksame topographische Trennlinien berücksichtigen.

 

(4) Von den gem. Abs.3 lit.c geplanten Sendefrequenzen steht eine Hälfte der

Sendekapazitäten (gerechnet in Anzahl potentiell erreichbarer Bevölkerung) den

kommerziellen Veranstaltern zu, die zweite Hälfte ist den freien Veranstaltern

vorzubehalten.

 

(5) Einzelne weitere der unter Abs.3 lit.c geplanten Frequenzen können dem ORF für

spezielle Minderheitenprogram me zur Verfügung gestellt werden. Die gesamte durch

solche ORF-Programme beanspruchte Sendekapazität darf 5 % der unter Abs.3 lit.c

geplanten Gesamtkapazität nicht übersteigen.

 

(6) Im Sinne einer opti malen Nutzung des UKW-Spektrums sind die Sendefrequenzen

und dazugehörigen Versorgungsgebiete nach folgenden Kriterien zu planen:

 

a) zufriedenstellende Empfangsqualität im gewünschten Versorgungsbereich

unter Zugrundelegung der durchschnittlichen technischen Merkmale der in

Österreich in Verwendung stehenden Radiogeräte;

 

b) Vermeidung von sich geographisch überschneidenden Versorgungsgebieten

verschiedener Frequenzen , die identische Programme übertragen ;

 

c) Vermeidung der Abstrahlung in benachbarte Staaten;

 

d) die wirksame Strahlungsleistung neuer Sender soll maximal 5 kW ERP

betragen. Bei höher gelegenen Senderstandorten ist die maximale wirksame

Abstrahlleistung entsprechend zu verringern.

 

e) die FrequenzpIanung hat unter Berücksichtigung der international

verbindlichen Bestim mungen und unter Zuhilfenahme moderner

elektroni scher Datenverarbeitungsmethoden zu erfolgen.

 

 

§§ 4. Frequenzbuch

 

(1) Der Frequenznutzungsplan ist wie ein öffentliches Buch bei der örtlich zuständigen

Post- und Telegraphendirektion eines jeden Bundeslandes zu führen und zur Einsicht

aufzulegen. Der BMfWVuK hat die entsprechenden Richtlinien zu erlassen.

 

(2) In diesen Frequenzbüchern ist für jede Frequenz eine Einlage zu bilden, die

folgendes zu enthaIten hat:

 

1 . Die Nutzungsberechtigten ( österreichischer Rundfunk, kommerzielle- und freie

Radioveranstalter/innen) der jeweiligen Frequenz.

 

2. Bei den privaten Radioveranstalter/innen. denen eine Lizenz erteilt wurde,

 

a) Name und Anschrift des/der Radioveranstalter/in, des/der

Radioverantwortlichen und des/der Radioinhaber/in , die Sendestandorte

samt Sendeleistung. den Sitz der Redaktion und die Dauer der erteilten

Lizenz;

 

b) Name oder Firma, Unterneh mensgegenstand , Wohnort, Sitz oder

Niederlassung , Art und Höhe der Beteiligung des/der Radioveranstalter/in

und , wenn er/sie eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die

Geschäftsführer/in , die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates

und die Gesellschafter/innen , deren Einlage oder Stammeinlage 25 v.H.

übersteigt. Ist eine Gesellschafterin ihrerseits eine Gesellschaft, so sind

auch deren Gesellschafter/innen nach Maßgabe des ersten Satzes

anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 49 v.H. , so ist nach

Maßgabe der vorstehenden Bestim mungen auch ein solche/r mittelbare/r

Beteiligte/r anzugeben;

 

c) ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person

zugleich Inhaber/in eines anderen Medienunternehmens oder

Mediendienstes oder an solchen Unternehmen in der in Abs.2, Z. .2 , lit.b

bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so

müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses

Unternehmens angeführt werden ;

 

d) eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Radios (§ 25 Abs.4

MedienG.).

 

(3) Die freien Frequenzen sind jährlich aufgeschlüsselt nach den einzelnen

Bundesländern bis Ende Jänner zu veröffentlichen.

 

 

§ 5. Aufgaben der Privatradios

 

(1) Die Privatradios haben in ihrer in den einzelnen Bundesländern zu entfaltenden

Gesamtwirkung ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Sie haben in

ihrer Programmgestaltung den Bezug zum lokalen oder regionalen Verbreitungsgebiet

herzustellen und für sachlich richtige Berichterstattung zu sorgen.

 

(2) Die freien Radioveranstalter/innen haben insbesondere den Auftrag, ethnischen,

kulturellen , sozialen und anderen Minderheiten oder benachteiligten

Bevölkerungsgruppen den Zugang zum Recht auf freie Meinungsäußerung zu sichern

und zur Stärkung der demokratischen Diskussion auf lokaler und regionaler Ebene

beizutragen.

 

 

§ 6. Radiolizenz

 

(1) Wer ein Radio veranstalten will (Radioveranstalter/in) , bedarf einer Lizenz.

 

(2) Radioveranstalter/innen , die für die Verbreitung auf terrestri schem Wege bereits

im Besitz einer Lizenz sind , bedürfen kei ner weiteren Lizenz für die zusätzliche

Verbreitung des Radioprogrammes über ein Kabelnetz.

 

(3) Radioveranstalter/innen , die ihr Radioprogramm nur über Satellit verbreiten

wollen , bedürfen keiner Lizenz.

 

§ 7. Lizenzverfahren

 

(1) Die Linzenz ist schriftlich bei der jeweiligen Landesradiokommission zu

beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Redaktion der

Radioveranstalter/in. Liegt das Verbreitungsgebiet in zwei oder mehreren

Bundesländern, so hat die zuständige Landesradiokommission eine Stellungnahme

von der Landesradiokommission , die in dem Bundesland in dem das Radioprogramm

auch ausgestrahlt werden soll, eingerichtet ist, einzuholen.

 

(2) Die Landesradiokommission hat ihre Entscheidung binnen 3 Monaten nach

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. Die

Entscheidung ist konkret und detailliert zu begründen.

 

(3) Der/Die Antragsteller/in haben der Landesradiokommission alle Angaben zu

machen , die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

 

(4) Ist der Antrag mangelhaft, ist dem/der Antragsteller/in der Auftrag zu erteilen,

den Antrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu verbessern.

 

(5) Der/Die Antragsteller/in hat Änderungen bei den nach § 8 Abs.6 notwendigen

Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen

erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Entsprechendes gilt für die Zeit

nach der Zulassung. Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, sobald sie

im Frequenzbuch veröffentlicht sind.

 

 

§ 8. Lizenzvoraussetzungen

 

(1) Die Lizenz setzt voraus, daß der/die Antragsteller/in unbeschränkt geschäftsfähig

ist, seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat und gerichtlich unbeschränkt

verfolgt werden kann. Bei j uristischen Personen müssen diese Voraussetzungen von

den gesetz- oder satzungsmäßigen Vertreter/innen erfüllt sein.

 

(2) Der/die Antragsteller/in hat zu gewährleisten , daß er/sie zumindest 50 v.H. des

Programmes , das an einem Tag gesendet wird, in Eigenproduktion erstellt wird.

 

(3) Freie Radioveranstalter/innen dürfen keine Werbe- und Sponsorsendungen

ausstrahlen.

 

(4) Radioveranstalter/innen , deren Verbreitungsgebiet auch das Siedlungsgebiet in

Österreich anerkannter Volksgruppen umfaßt, ist eine Lizenz nur zu erteilen, wenn

zumindest 10 % des Programmes auch in der Sprache der dort lebende Volksgruppe

gesendet wird. Leben in dem Verbreitungsgebiet mehrere Volksgruppen, besteht

dieser Anspruch für jede einzelne Volksgruppe.

 

(5) Die Lizenz darf nicht erteilt werden an :

 

1 . politische Parteien oder wahlwerbende Gruppen, von ihnen abhängige

Unternehmen bzw. physische und juristische Personen;

 

2. gesetzliche Vertreter/innen der in Z 1 und 2 bezeichneten juristischen

Personen sowie Personen , die in leitender Stellung in einem Arbeits- und

Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen;

 

3. Mitglieder gesetzgebender Körperschaften wie Mitglieder der Bundes- , einer

Landesregierung oder eines Stadtsenates bzw. eines Gemeindevorstandes;

 

4. Unternehmen oder Vereinigungen an denen der öffentlich rechtliche

Rundfunk beteiligt ist oder auf deren Willensbildung der ORF auf andere

Weise rechtlich imstande ist, wesentlich Einfluß zu nehmen;

 

5 . Personen, die zum öffentlich rechtlichen Rundfunk in einem

Angestelltenverhältnis stehen sowie Mitgliedern eines Organes dieser Anstalt;

 

6. physische Personen , die an periodischen Medien( § 1 Abs. 1 , Z. .2 MedienG) ,

Medienunternehmen oder Mediendienste ( § 1 Abs. 1 , Z. .7 MedienG.) im In-

oder im Ausland in irgendeiner Form beteiligt sind;

 

7. juristische Personen , deren Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates

oder deren Gesellschafter/innen , die an anderen periodischen Medien,

Medienunternehmen oder Mediendien ste im In- oder Ausland in irgendeiner

Form beteiligt sind;

 

9 physische oder juristische Personen , die als Treuhänder/innen für andere

Physische oder juristische Personen tätig sind.

 

(6) Ist die Antragsteller/in eine juristische Person des privaten Rechts oder eine

Personenvereinigung, hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen

zu mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 4 Abs.2 , Z. .2 (§ 25 Mediengesetz )

offenzulegen und Treuhandschaften bekanntzugeben.

 

(7) ln dem Lizenzantrag sind anzugeben :

 

1 . die Art des Radios (freies oder kommerzielles Radio) ;

 

2. der Sitz der Redaktion des Radios;

 

3. der/die Radioveranstalter/in; der/die Radioinhaber/in ; der/die

Radioverantwortliche; bei juristischen Personen die gesetz- oder

satzungsmäßigen Vertreter/innen , die diese Funktionen ausfüllen;

 

4. a) im Falle der Verbreitung auf terrestrischem Wege die gewünschten

Frequenzen , die geplanten Sendestandorte mit der jeweils geplanten

Sendeleistung samt geplanten Umsetzerstationen;

 

b) im Falle der Verbreitung längs oder mittels eines elektrischen oder

optischen Leiters (Kabelnetz) , Angaben über das Kabelnetz sowie

allfällige Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreiber/inne/n ;

 

5. die Sendezeit pro Woche samt dem prozentmäßigen Anteil der

Eigenproduktion ;

 

6. bei kommerziellen Radios den prozentmäßigen Anteil der Werbe- und

Sponsoreinschaltungen ;

 

7. das gewünschte Verbreitungsgebiet und die Art der Verbreitung (über Kabel

oder auf terrestrischem Wege) ;

 

8. der Finanzierungsplan ;

 

10. die grundlegende Richtung gem. § 25 MedG.

 

 

§ 9. Medienkonzentration

 

(1) Bei der Erteilung einer Lizenz ist insbesondere auch darauf zu achten, daß

hiedurch auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene der

Konzentration im Medienbereich - sei es auch im Zusammenwirken mit Printmedien -

kein Vorschub geIeistet wird.

 

(2) Eine Lizenz darf daher an eine/n AntragsteIler/in nur erteilt werden , wenn

 

a) an dem Radiounternehmen Medieninhaber ( Verleger) , oder Mediendienste

mit ei nem Marktanteil von weniger als 30 v.H. im ge.samten Bundesgebiet

und zwar mit höchstens 25 v.H. beteiligt sind ;

 

b) an dem Radiounternehmen Medieninhaber (Verleger) oder Mediendienste,

die einen Marktanteil von wen iger aIs 40 v.H. im geplanten

Verbreitungsgebiet besitzen , und zwar mit höchstens 25 v.H. beteiligt sind.

 

 

§ 10. Jeweiliger Frequenzbereich

 

(1) Eine Lizenz wird an freie Veranstalter/innen sowie kommerzielle

Veranstalter/innen nur jeweils hinsichtlich der für diese vorbehaltenen Frequenzen

erteilt.

 

(2) Soferne für ein Versorgungsgebiet nur eine Frequenz für Privatradios zur

Verfügung steht, hat die Zuweisung dieser Frequenz je zur Hälfte an die freien und

kommerziellen Radioveranstalter/innen zu erfolgen , solange sich freie und

kommerzielle Radioveranstalter/innen dieses Versorgungsgebietes nicht über die

Nutzung dieser Frequenz einig sind.

 

 

§ 11. Inhalt der Lizenz

 

(1) Die Lizenz legt fest:

 

1 . das Verbreitungsgebiet;

 

2. die Verbreitungsart;

 

3. im Falle der Verbreitung auf terrestrischem Wege die zur Versorgung des

Verbreitungsgebietes erteilten Frequenzen mit den dazugehörigen

Sendestandorten und allfälligen Umsetzerstationen sowie der jeweiligen

Sendeleistung samt Abstrahldiagramm ;

 

4. den Anteil der Eigenproduktion und bei kommerziellen Radiosendern den

Anteil der Werbe- und Sponsorsendungen sowie der An teil des Programmes

der gem. § 8 Abs.4 in der Muttersprache der im Verbreitungsgebiet

wohnhaften Volksgruppe (Volksgruppen) gesendet wird.

 

(2) Die Lizenz ist entsprechend dem Antrag auf fünf Jahre zu befristen;

Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind über Antrag zulässig.

 

(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.

 

 

§ 12. Lizenzerteilnng

 

(1)Soferne keine Ausschlußgründe gem. § § 8 und 9 vorliegen, ist die Lizenz zu

erteilen , wenn die begehrten Frequenzen zur Verfügung stehen oder die Verbreitung

über ein Kabelnetz (längs oder mittels eines elektrischen oder optischen Leiters)

möglich ist.

 

(2) Im Fall konkurrierender Anträge bei Frequenzknappheit hat die

Landesradiokom mission auf das Einvernehmen der Antragsteller/innen hinzuwirken

und , sofern das Einvernehmen aller Antragsteller/innen erzielt wurde, die Lizenzen

gemäß Abs.1 zu erteilen.

 

(3) Kann eine Einigung im Sinne des Abs.2 nicht erzielt werden, lädt die

Landesradiokommission die Antragsteller/innen ein , bekanntzugeben, mit welchen der

anderen Antragsteller/innen sie bereit sind - allenfalls unter Einschränkung der

begehrten Frequenznutzung - eine Frequenz gemeinsam zu nutzen. Die

 

Landesradiokommission trifft sodann ihre Entscheidung nach folgenden

Gesichtspunkten :

 

1. Denjenigen Antragsteller/innen, die sich zur gemeinsamen Frequenznutzung

geeinigt haben und insgesamt die Zielsetzung des § 5 am ehesten erfüllen

sowie die Nähe zum Verbreitungsgebiet gewährleisten. Dabei ist

insbesondere auch die Bestimmung des § 9 zu beachten.

 

2. Kann nach Z. 1 keine Entscheidung getroffen werden, gibt das Element des

höchsten Eigenproduktionsanteiles den Ausschlag.

 

(4) Die Landesradiokommission hat die Erteilung, den Widerruf und das Erlöschen

einer Lizenz unverzüglich dem BMfWVuK mitzuteilen.

 

(5) Muß eine Bewerber/in mangels freier Frequenzen abgewiesen werden, hat die

Landesradiokommission dies dem BMfWVuK unverzüglich mitzuteilen. Der/die BM

hat seinerseits/ihrerseits binnen 3 Monaten der Landesradiokommission und dem/der

Bewerber/in mitzuteilen , was er/sie unternommen hat, um zusätzliche

Übertragungskapazitäten zu schaffen.

 

 

§ 13. Landesradiokommission

 

(1) In jedem Bundesland wird am Sitz des Landesamtes für Kultur die

Landesradiokommission als Kollegialbehörde eingerichtet.

 

(2) Die Mitglieder der Landesradiokommissionen sind bei der Ausübung ihrer

Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

 

(3) Die Mitglieder der Landesradiokommission ernennt der jeweilige

Landeshauptmann für die Dauer von fünf Jahren und zwar:

 

a) 1 Jurist/in auf Vorschlag des jeweiligen Kulturamtes;

 

b) 1 Medienwissenschaftler/in auf Vorschlag der beim ORF eingerichteten

Hörer- und Sehervertretung;

 

c) 1 Journalist/in auf Vorschlag der Sektion Journalisten der Gewerkschaft

für Kunst, Medien und freie Berufe;

 

d) 2 auf Vorschlag der kommerziellen Radioveranstalter/innen;

 

e) 2 auf Vorschlag der freien Radioveranstalter/innen.

 

In gleicher Weise ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landeshauptmann ist an

die Vorschläge gebunden. Wird von einer Gruppe gem. Abs.3 lit.d und e kein

 

Vorschlag unterbreitet, treten an deren Stelle die Ersatzmitglieder der anderen

Gruppen.

 

(4) Einer Landesradiokommission dürfen nicht angehören :

 

1 . Personen , die in einem Angestelltenverhältnis zum ORF oder zu einem/einer

privaten Radioveranstalter/in stehen bzw. Mitglieder eines Organes des ORF

oder eines privaten Radiounternehmens sind;

 

2. Mitglieder der Bundesregierung , einer Landesregierung, Staatssekretär/innen

sowie Mitglieder eines Stadtsenates bzw. eines Gemeindevorstandes;

 

3. Personen , die bereits dreimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder

einer Landesradiokommission waren.

 

(5) Scheidet ein Mitglied einer Landesradiokommission vorzeitig aus, so ist an

seiner/ihrer Stelle ein neues Mi tglied unter Bedachtnahme auf Abs.3 zu bestellen.

 

(6) Die Mitglieder einer Landesradiokommission haben Anspruch auf Ersatz der

angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld , das vom

Bundesministeri um für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung

festzusetzen ist.

 

 

§ 14. Entscheidung der Landesradiokommission

 

(1) Die Landesradiokommissionen entscheiden in zwei Kammern und zwar:

 

1 . eine Kammer für die freien Radios , in der die gem. § 13 Abs.3 lit.a, b, c

und e bestellten Mitglieder vertreten sind und

 

2. eine Kammer für die kommerziellen Radios, in der die bestellten

Mitglieder gem. § 13 Abs.3 lit.a, b , c und d vertreten sind.

 

(2) Die Mitglieder der Landesradiokommissionen wählen aus ihrer Mitte in jeder

Kammer einen Vorsitzenden und geben sich die Geschäftsordnung.

 

(3) Die Entscheidungen der Landesradiokommissionen sind stimmenmehrheitlich zu

fassen und bedürfen der Anwesenheit von zumindest vier Mitgliedern.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(4) Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag ist

zulässig, jedoch nur zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge.

 

(5) Leistet ein Mitglied einer Landesradiokommission den Einladungen zu drei

aufeinanderfolgenden Sitzungen keine Folge oder tritt ein Umstand gem. § 13 Abs.4

 

nachträglich ein , hat dies der Landeshauptmann mit Beschluß festzustellen. Diese

FeststelIung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

 

 

§ 15. Aufsicht der Landesradiokommission

 

(1) Die Landesradiokommission weist die Radioveranstalter/innen schriftlich auf

Handlungen oder Unterlassungen hin , die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes

verstoßen. Zugleich weist sie auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes

oder eines weiteren Verstoßes hin.

 

(2) Die RadioveranstaIter/innen haben die Möglichkeit sich binnen 14 Tagen gegen

derartige Hinweise bei der Landesradiokommission zu rechtfertigen.

 

 

§ 16. Erlöschen und Widerruf der Lizenz

 

(1) Die Lizenz erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn

 

1. sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder

Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde;

 

2. die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 8 im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht

gegeben waren und auch innerhalb der von der Landesradiokommission

gesetzten Frist nicht erfüIIt wurden.

 

(2) Die Lizenz kann widerrufen werden , wenn

 

1 . eine Lizenzvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 bis 5 nachträglich entfällt und auch

nach Aufforderung nicht erfüllt wurde;

 

2. der/die Veranstalter/in trotz einer Beanstandung durch die

Landesradiokommission nach § 15 Abs. 1 einen schwerwiegenden

Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das

Recht verstößt.

 

(3) Die Zulassung kann weiters widerrufen werden , wenn ein Programm eines/einer

Radioveranstalter/in länger aIs drei Monate nicht verbrei tet wird. Der/Die

Radioveranstalter/in muß das Einstellen des Sendebetriebes von mehr als 1 Monat

gegenüber der Landesradiokommission schriftlich mitteilen und begründen.

 

(4) Die Lizenz erlischt weiters mit dem Kon kurs oder Tod des Lizenznehmers/der

Lizenznehmerin oder mit der Auflösung der juristischen Person , die Inhaberin einer

Radiolizenz ist. Im Falle eines Todes sind bei einer neuerlichen Lizenzvergabe die

Mitarbeiter des/der verstorbenen Lizenznehmers/Lizenznehmerin bevorzugt zu

behandeln.

 

§ 17. Verfahrensbestimmungen

 

(1) Gegen die Entscheidung der Landesradiokommission kann innerhalb einer Frist

von vier Wochen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes angerufen werden. ,

Einer Berufung gegen einen Widerruf gem. § 16 Abs.2 und 3 kommt aufschiebende

Wirkung zu.

 

(2) Auf das Verfahren vor den Landesradiokommissionen ist, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, das AVG anzuwenden.

 

 

§ 18. Ausschluß mehrfacher Lizenzen

 

(1) Die Lizenz ist zu versagen ,wenn der /die Antragsteller/in bereits im Besitz einer

Radiolizenz im In- oder Ausland ist; soferne es sich nicht nur um einen Antrag auf

Ausdehnung des Verbreitungsgebietes handelt.

 

(2) Besitzt ein/eine Veranstalter/in infolge eines Unternehmenszusammenschlusses

oder auf sonstige Weise 2 oder mehrere Lizenzen im In- oder Ausland, werden die

überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der

Beteiligten möglichst zu berücksichtigen.

 

 

§ 19. Redaktionsstatut

 

Die Radioveranstalter/innen haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit

aller redaktionellen Mitarbeiter/innen zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieser

Grundsätze ist ein Redaktionsstatut abzuschließen. Das Redaktionsstatut hat

insbesondere nähere Bestimmung zu enthalten über:

 

1 . die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der

journalistischen Berufsausübung aller Mitarbeiter/innen bei der Besorgung der

ihnen übertragenen Aufgaben ;

 

2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter/innen gegen jede Verletzung ihrer

Rechte;

 

3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die

journalistischen Mitarbeiter/innen betreffen ;

 

4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem

Redakteursstatut.

 

 

§ 20. Aufzeichnungspflicht

 

(1) Die Veranstalter/innen haben von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen

herzustellen und diese mindestens 10 Wochen aufzubewahren.

 

(2) Erhebt innerhalb dieser Frist ein/e Dritte/r unter Bescheinigung des rechtlichen

Interesses Anspruch auf Vorlage einer Aufzeichnung, endet die Pflicht zur

Aufbewahrung erst, wenn über den erhobenen Anspruch rechtskräftig abgesprochen

oder innerhalb der gesetzlichen Frist kein Verfahren eingeleitet wurde. Eine Kopie der

Aufzeichnungen ist jedenfalls gegen Kostenersatz auszufolgen.

 

(3) Der Landesradiokommission sind innerhalb der Fristen des Abs. 1 die

gewünschten Aufzeichnungen auf Verlangen auszufolgen.

 

 

§ 21. Kennung.sp.flicht

 

Am Anfang und am Ende jeder Radiosendung hat der/die Veranstalter/in

unmißverständlich die verantwortliche Redaktion zu erkennen zu geben.

 

 

§ 22. Verlautbarungsrecht

 

Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen

Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und

Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder

Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu

stellen.

 

 

§ 23. Radiofonds

 

(1) Beim Bundesmini sterium für Wissenschaft , Verkehr und Kunst ist ein Fonds zur

Förderung der freien Radioveranstalter/innen (Radiofonds) einzurichten.

(2) Kommerzielle Radioveranstalter/innen so wie der österreichische Rundfunk haben

3 % der aus den durch Werbeeinschaltungen in den Hörfunkprogrammen erzielten

Einnahmen in diesen Fonds einzuzahlen.

 

(3) Aus diesem Fonds sind zwei gleiche Einlagen , und zwar

 

a) eine zur Ausgleichsförderung (Ausgleichsfonds) und

 

b) eine zur Randlagen- und Qualitätsförderung (Qualitätsfond)

 

zu bilden.

 

(4) Der Ausgleichsfonds ist in monatlichen Zahlungen an die freien Veranstalte/innen

nach dem Verhältnis der von diesem im abgelaufenen Monat gesendeten ganzen

Programmstunden auszuschütten.

 

(5) Der Qualitätsfonds dient zur Unterstützung von Veranstalter/innen,

 

a) die das Radioprogramm auf terrestrischem Wege verbreiten und aufgrund

topographischer Benachteiligung einen erhöhten technischen

Übertragungsaufwand oder in Ermangelung von anderen Möglichkeiten einen

erhöhten Aufwand für Leistungen an Sendeanbieter/innen zu tätigen haben,

 

b) die einen erhöhten Aufwand zur redaktionellen oder inhaltlichen Gestaltung

ihres Program mes lei sten.

 

(6) Die Unterstützung gem. Abs.5 erfolgt über begründeten Antrag eines/einer

Radioveranstalters/Radioveranstalterin Diese Unterstützung ist im Ausmaß von

höchstens 100 v.H. des auf den/der Veranstalter/in entfallenden

Ausgleichsfondsbetrages zu gewähren.

 

(7) Der Radiofonds hat vor Gewährung der Unterstützung gem. Abs.5 lit.a und b die

Stellungnahme der zuständigen Landesradiokommission einzuholen.

 

(8) Das BMf.WVuK hat Durchführungsverordn ungen für den Radiofonds zu erlassen.

 

 

§ 24. Werbung

 

(1) Werbung und Sponsoring darf 10 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

Pro Sendestunde darf die Werbezeit 6 Minuten nicht überschreiten. Bei Sponsoring

wird die gesponserte Sendung selbst nicht als Werbezeit angerechnet.

 

(2) Die Werbung ist vom übrigen Radioprogramm deutlich zu trennen und als solche

zu kennzeichnen. Sie darf das übliche Radioprogramm inhaltlich nicht beeinflussen.

 

(3) Versteckte Werbung (Werbung , die im Unterbewußtsein bewertet wird) ist nicht

erlaubt.

 

(4) Alle Formen von Werbung und Sponsoring für Zigaretten und andere

Tabakprodukte sowie für Alkoholika und andere Drogen sind verboten.

 

(5) Werbung für Medikamente müssen deutlich angegeben sein ; die Auswirkungen

müssen überprü fbar und wahrheitsgemäß präsentiert werden.

 

(6) Die zeitgleiche Übernahme von Werbesendungen anderer Radioveranstalter/innen

ist nicht zulässig.

 

(7) Sendungen für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch ,

Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht

ausgestrahlt werden.

 

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

kann auf Vorschlag des Bundesminsters/der Bundesministerin für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz oder des Bundesminsters/der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie per Verordnung weitere im Interesse der Volksgesundheit und des

Umweltschutzes notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung

festlegen.

 

 

§ 25. Rechnungslegungpflicht

 

(1) Die kommerziellen Radioveranstalter/innen haben für ihr Sendegebiet ein

Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen und im Amtsblatt der Wiener Zeitung und in

je einer Bundesländerzeitung zu veröffentlichen.

 

(2) Die kommerziellen Radioveranstalter/innen haben am Ende eines jeden

Jahresquartales (zum 1.1. , 1 .4. , 1.7. und 1. 10. eines jeden Jahres) über die gesamten

Werbeeinnahmen des abgelaufenen Jahresquartales dem Radiofonds Rechnung zu

legen und gemäß § 23 Abs.2 ihren Beitrag an den Radiofonds spätestens bis zum Ende

eines jeden Quartales zur Einzahlung zu bringen.

 

(3) Der Radiofonds ist berechtigt, zur Überprüfung dieser Angaben jederzeit in die

Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dem Radiofonds sind die

Buchhaltungsunterlagen nach Aufforderung vorzulegen.

 

 

§ 26. Anwendung des Mediengesetzes

 

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt ist, findet das Bundesgesetz

vom 12.6. l981 über die Presse und andere publizistische Medien , BGBl. 314

(Mediengesetz) auch auf die Veranstaltung von Privatradios im Sinne dieses Gesetzes

Anwendung.

 

 

§ 27. Begleitforschung

 

Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes sind Begleituntersuchungen

durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat für die finanzielle Bedeckung dieser Forschung

zu sorgen. "

 

§ 28. Einrichtungen zur Übertragung auf terrestrischem Wege

 

(1) Die Verwendung von Fernmeldeanlagen , die zur Ausübung der Lizenz dienen

steht jedem/jeder Radioveranstalter/in im Rahmen der örtlichen und zeitlichen

Beschränkungen der erteilten Lizenz frei.

 

(2) Privaten Radioveranstalter/innen soll nach Möglichkeit eine Mitbenützung der

technischen Infrastruktur des ORF sowie der Post- und Telegraphendirektion

eingeräumt weden. Das BMfWVuK überwacht die technischen und finanziellen

Bedingungen der entsprechenden Nutzungs- oder Mietverträge.

 

(3) Zur optimalen Versorgung von Gebieten mit größerer Bevölkerungsdichte hat das

BMfWVuK in Zusammenarbeit mit dem ORF , der Post- und Telegraphendirektion

sowie privaten Firmen Radiosenderstützpunkte zu planen , welche von mehreren

Radioveranstalter/innen gleichzeitig benutzt werden können.

 

(4) Die zum Einsatz kommenden Hochfrequenztechnischen Geräte haben den Richt-

und Grenzwerten des internationalen Radioreglements der internationalen

Fernmeldeunion (ITU) zu entsprechen. Wei tergehende Anforderungen sind nicht

vorzusehen.

 

(5) Die Ausstrahlung der Programme im Bereich 87,5 bis 108 MHz hat den in der

aktuellen Fassung der Empfehlung 450 des internationalen Funk-Beratungs-Komitees

(CCIR) der (TU enthaltenen Normen zu entsprechen.

 

(6) Regelmäßig auftretende Spitzenwerte des Frequenzhubes sind zur Verhinderung

gegenseitiger Störung auf plus/ minus 75 KHz zu begrenzen. In bestimmten Fällen

kann das BMfWVuK eine Spitzenhub-Begrenzung von plus/minus 50 KHz festlegen.

 

(7) Neue Übertragungstechnologien dürfen im Bereich 87,5 bis 108 MHz nur

eingesetzt werden , wenn sie mit den Normen nach der Empfehlung 450 des CCIR

mindestens teilweise kompatibel sind und die Nutzung des verfügbaren Spektrums

durch eine möglichst große Anzahl verschiedener Veranstalter/innen und Programme

nicht behindern.

 

 

§ 29. Technische Überprüfung

 

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der technischen Werte gem. § 28 Abs.4 bis 7

erfolgt bei der ersten Inbetriebnahme oder Abänderung der Anlagen, bei festgestellten

Störungen anderer Funkdienste und als routinemäßige Fernmessung in regelmäßigen

Abständen.

 

(2) Die Messungen werden im Auftrag der Landesradiokommission durch geeignete

Fachleute ausgeführt. Geringfügige Abweichungen der festgelegten Grenzwerte sind

dem/der Betreiber/in der Fernmeldeeinrichtungen mit der Aufforderung zur raschen

Behebung zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) In schwerwiegenden FäIlen , besonders bei Beeinträchtigung Iebenswichtiger

anderer Funkdienste, kann die Landesradiokommission eine sofortige Behebung der

Mängel oder Abschaltung der Fernmeldeeinrichtungen veranlassen. Der/die

Betreiber/in der Sendeanlage, der/die Radioveranstalter/in und das BMfWVuK sind in

jedem Falle unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(4) Durch den/die Sendebetreiber/in versch uldete fortgesetzte Störungen anderer

Radioveranstalter/innen oder Funkdienste sind von der Landesradiokommission mit

einer Geldstrafe bis zu S 100.000, - zu bestrafen. lm Falle von schwerwiegenden und

fortgesetzten Störungen kann die Lizenz entzogen werden , sofern dies der Schutz von

Rechten Dritter erfordert.

 

 

§ 30. Umsetzerstationen bei Übertragung auf terrestrischem Wege

 

(1) Jede/r Radioveranstalter/in hat das Recht, zur Versorgung von radioelektrischen

Schattenzonen innerhalb ihres/seines Verbreitungsgebietes Umsetzeranlagen mit einer

maximal wirksamen Strahlungsleistung von 50 Watt zu errichten.

 

(2) Die maximale Reichweite solcher Umsetzerstationen darf l0 Kilometer gemäß der

in der Empfehlung Nr. 412 CCIR vorgesehenen Mindestfeldstärken nicht

überschreiten. Bei höhergelegenen Umsetzerstandorten ist die maximal wirksame

Abstrahlungsleistung entsprechend zu begrenzen.

 

(3) Umsetzerstationen zur punktuellen Ausdehnung des Verbreitungsgebietes können

mit Geneh migung der zuständigen Landesradiokommission errichtet werden, wenn

dadurch kei ne weiteren Radioveranstalter/innen ausgeschIossen werden.

 

 

§ 31. Nutzung weiterer Fernmeldeeinrichtungen

 

(1) Zur drahtlosen , nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Übertragung des

Programmes bestim mt das BMfWVuK spezielle Frequenzbereiche, von denen

mindestens einer unter 2.5 GHz liegen muß.

 

(2) Stehen in einem Versorgungsgebiet genügend freie Frequenzen in den

Rundfunkbereichen 87.5 bis 108 MHz, 175 bis 230 MHz und 470 bis 860 MHz zur

Verfügung, können auch hier program mzubringende Übertragungsverbindungen

genehmigt werden. Die maxi mal wirksame Sendeleistung darf 100 Watt ERP nicht

übersteigen , die Hochfrequenzbandbreite des ausgestrahlten Signals darf 300 kHz

nicht überschreiten.

 

(3) Das BMfWVuK legt die genauen Betriebsfrequenzen der programmzubringenden

Übertragungseinrichtungen in Absprache mit den Radioveranstalter/innen fest.

Gemeinschaftsfrequenzen können vom BMfWVuK für nur zeitweise betriebene

Übertragungsei nrichtungen festgelegt werden.

 

(4) Die Benützung von Frequenzen für drahtlose Übertragungseinrichtungen durch

Radioveranstalter/innen erfolgt gebührenlos.

 

(5) Das BMfWVuK hat für den raschen und kostengünstigen Zugang der

Radioveranstalter/innen zu speziellen Programm-Übertragungsleitungen, Sateliten-

Tonkanälen und anderen zweckmäßigen Dienstleistungen zu sorgen.

 

 

§ 32. Inkrafttreten

 

(l) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.9.1996 in Kraft. Das Regionalradiogesetz, BGBl

506/1993 tritt gleichzeitig au ßer Kraft.

 

(2) Mit 1.9.2001 tritt dieses Privatradiogesetz außer Kraft.

 

(3) Vor Beschlußfassung über ein neuerliches Privatradiogesetz (spätestens mit

15.7.2001) ist den freien und kommerziellen Radioveranstalter/innen sowie den

(nstituten für Publizistik und Kommunikationswissenschaft, die die Begleitforschung

durchzuführen haben , ausreichend Gelegenheit zu geben , zu dem Gesetzesentwurf

innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

 

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.

 

 

 

§ 33. Übergangsbestimmnngen

 

(1) Nach Inkrafttreten des Gesetzes stehen alle international koordinierten UKW-

Frequenzen , die nicht von einer der drei ORF -Sendeketten genutzt werden, für

Radioveranstalter/innen im S inne diese Bundesgesetzes zur Verfügung. Bei der

Zuweisung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die

international koordinierten Obergrenzen der wirksamen Strahlungsleistungen dieser

Frequenzen dürfen nur ausgeschöpft werden , wenn sie den Planungskriterien gem. § 3

Abs. 6 entsprechen. Das BMfWVuK hat die Frequenzen die im Sinne dieses

Bundesgesetzes zur Vergabe gelangen öffentlich in der Wiener Zeitung und in je einer

Bundesländerzeitung auszuschreiben.

 

(2) Bisher vom ORF genutzte Frequenzen , weIche eines der drei ORF-Programme in

einem Verbreitungsgebiet mehrfach übertragen , sind innerhalb einer Frist von drei

Monaten zur Nutzung durch Radioveranstalter/innen im Sine d ieses Bundesgesetzes

freizugeben.

 

(3) Das BMfWVuK hat i nnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes einen Maßnahmenplan zur Gewährleistung der unter § 3 Abs.3

genannten Zielsetzungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Maßnahmenplan

 

ist in kurzfristig wirksame Schritte zur Freistellung neuer Frequenzen sowie in ein

langfristiges Gesamtkonzept zu gliedern. Der Maßnahmenplan hat als Grundlage aller

Frequenzplanungsschritte im Hörfunkbereich und bei internationalen Verhandlungen

zu dienen.

 

(4) Die vom ORF genutzten Teilfrequenzen einer Senderkette unterliegen ebenfalls

einer Neuordnung im Sinne einer frequenzökonomisch günstigen Gesamtplanung.

ORF-Regionalprogramme haben ausschließlich das Territorium des betreffenden

Bundeslandes zu versorgen. Sendeleistungen und Antennendiagramme sind auf ihre

Zweckmäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 6 zu überprüfen.

 

(5) Das BMfWVuK hat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Radiofonds mit einem

Grundkapital von 20 Millionen Schilling auszustatten. Der öffentliche Rundfunk

(ORF) hat auf der Basis der Radiowerbeeinnahmen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

dem Radiofonds Rechnung zu legen und entsprechend diesen Einnahmen seinen

Beitrag gemäß § 23 dieses Gesetzes an den Radiofonds zu leisten.

 

(6) Für Radioveranstalter/innen , denen nach den Bestimmungen des

Regionalradiogesetzes (BGBl 5()6/ l993) eine Lizenz ertelt wurde, sind für die Dauer

der Lizenz folgende Bestimmungen des Privatradiogesetzes, § § 7, 8 , 9, l0, 1 1 , 12,

13 , 14 , 16 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 9 und 19 nicht anzuwenden. Im Rahmen der

Frequenzplanung gemäß § 3 ist auf die diesen Radioveranstalter/innen laut Lizenz

zugesagten und auch benutzten Frequenzen Rücksicht zu nehmen. Eine Verlängerung

der Lizenz ist nur unter den Bedingungen des Privatradiogesetzes zu erteilen.

 

 

 

Artikel III

 

Das Fernmeldegesetz BGBl 908/ l993 wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 1 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

 

" (4) Sende- und Empfangsanlagen , die zum Zwecke der Ausstrahlung eines

Radioprogrammes oder zur drahtlosen betrieblichen Programmverteilung dienen, sind

keine Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Die Einrichtung und der Betrieb

von Anlagen im Sinne des Abs 2 ist im Privatradiogesetz geregelt. "

 

 

 

Artikel IV

 

Das Mediengesetz wird wie folgt abgeändert:

 

§ 41 Abs.2 letzter Satz entfällt.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung

die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt

 

 

 

Die Begründung des vorliegenden Antrages konnte nicht gescannt weden !!!