244/A
der AbgeordnetenTerezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom
10.7.1974, BGBl. Nr. 396/ 1974, über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks, das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen
Hörfunk erlassen. werden (Regionalradiogesetz) und das Fernmeldegesetz von 1993 ,
BGBl. Nr. 908/1993 , zuletzt geändert BGBl. 821/1995 , geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz vom xxxxxx, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom
10.7.1974, BGBl. Nr. 396/1974, über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks, das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen
Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz) und das Fernmeldegesetz von 1993,
BGBl. Nr. 908/1993 , zuletzt geändert BGBl. 821/1995 , geändert werden
Artikel I
Das Bundesverfassungsgesetz vom 10.7.1974 , BGBl.Nr. 396/1974, über die
Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks wird wie folgt abgeändert und lautet:
1. Art. 1 Abs.2 wird wie folgt abgeändert und lautet:
" (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind
bundesgesetzlich festzuIegen. Derartige Bunde.sgesetze haben zu enthalten:
1 . Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen
Rundfunks, die insbesondere die Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die
Ausgewogenheit der Programme sowie Unabhängigkeit der Personen und
Organe, die mit der Besorgung der in Abs.1 genannten Aufgaben betraut
sind, gewährleisten.(BGBl. 1974/397) ;
2. Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung von Privatradios in
Österreich (Privatradiogesetz). "
2. Art. 1 Abs.3 wird wie folgt abgeändert und lautet:
" (3) Der Anspruch jeder physischen und juristischen Person auf freie
Meinungsäußerung (Art. l0 MRK) ist unter den im Privatradiogesetz und im
Rundfunkgesetz vorgesehenen Bedingungen , Formvorschriften und Einschränkungen
zu gewährleisten. "
3. Nach Art. 1 Abs.3 wird folgender Abs.4 angefügt:
" (4) Der Rundfunk hat nach seiner im Inland enfalteten Gesamtwirkung der
Meinungsvielfalt unter gebührender Beachtung der Äußerungsmöglichkeiten von
Minderheiten in ethnischer, kultureller, politischer, sozialer und anderer
gleichbedeutender Hinsicht Rechnung zu tragen. "
Artikel II
Das Regionalradiogesetz, BEGBl. 506/ 1993 , wird wie folgt geändert:
1 . Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt abgeändert und lautet: Statt
"Regionalradiogesetz (RRG) " "Privatradiogesetz (PRadG) "
2. Die § § 1 bis 26 des Regionalradiogesetzes entfallen und werden durch folgende
§§ l bis 33 (nunmehr Privatradiogesetz - PRadG) ersetzt:
"§ 1.
Jede physische und juristische Person hat zur Wahrung und Verwirklichung des
Anspruches auf freie Meinungsäußerung (Art.10 MRK) das Recht auf Zugang zum
Rundfunk nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Begriffsbestimmungen
In diesem Bundesgesetz bedeutet:
1 . Radio: Die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Darbietungen aller Art in Wort und in Ton unter Benutzung elektrischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung (auf terrestrischem Wege oder über
Satellit) oder längs oder mittels eines elektronischen oder optischen Leiters (über
ein Kabelnetz) , sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
Zweck dienen.
2. Radioveranstalter/in (Radiounternehmen) : Juristische oder physische Person im
Sinne des § l , die die inhaltliche Gestaltung von Radio (Zif. 1) und dessen
Verbreitung besorgt oder veranlaßt; entspricht dem Medienunternehmen in § 1
Zif.6 Mediengesetz.
3. Radioinhaber/in : Entspricht dem Begriff des Medieninhabers in § 1 Zif.8
Mediengesetz.
4. Radioverantwortliche/r: Entspricht dem Begriff des Herausgebers in § 1 Zif.9
Mediengesetz.
5. Radiomitarbeiter/in : Entspricht dem Medienmitarbeiter in § 1 Zif. 11
Mediengesetz.
6. Sendeanbieter/in : Juristische oder physische Person , die einen Sender zur
Verfügung stellt oder betreibt.
7. Sender: Technische Übertragungseinrichtung zur Ausstrahlung von
Programmen.
8. Radioprogramm : Darbietungen im Si nne der Zif.1in ihrer konkreten
ausgestrahlten Form und Dauer.
9. Sendung: ein einzelner in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines
Radioprogramms
10. Werbungsendung: Spots, Kurzsendungen und gestaltete Sendungen
einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen, die in
erkennbarer Weise den Interessen einer im wirtschaftlichen Verkehr
auftretenden juristischen oder physischen Person dient und deren Ausstrahlung
entgeltlich erfolgt.
11. Sponsoring: Direkte oder indirekte Finanzierung von Sendungen zum Zwecke
der Werbung für den Namen , eine Handelsmarke, eine Tätigkeit oder eines
Produktes des Sponsors.
12. Ankündigung: Unentgeltliche im Programm erscheinende Verlautbarung oder
sonstige Mitteilung , die sich auf zukünftige Veranstaltungen oder Ereignisse von
öffentlichem Interesse bezieht.
13 Eigenproduktion: Ein durch die Redaktion des/der Veranstalter/in gestaltetes
oder in Auftrag gegebenes Programm , wobei Musikdarbietungen, sofern diese
integrierender Bestandteil sind, eingerechnet werden.
14. Verbreitungsgebiet: Gebiet, in dem das Radioprogramm ausgestrahlt wird.
15. Freie/r Radioveranstalter/in: Veranstalter/in, der/die weder Werbung noch
gesponserte Sendungen ausstrahlt und dessen/deren Betrieb nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist.
16. Kommerzielle/r Radioveranstalter/in : Jede/r Radioveranstalter/in, der/die nicht
eine solche gemäß Zif.15 ist.
§ 3. Frequenzen, Sendestärken, Sendestandorte, Antennendiagramme
(1) Die Planung und internationale Koordination der in Österreich genutzten
Hörfunkfrequenzen und der damit zusammenhängenden Senderstandorte,
Senderstärken und Antennenabstrahldiagramme erfolgt durch eine geeignete
Dienststelle, die beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
einzurichten ist. Die Planung ist im Einverneh men mit den Landesradiokommissionen
durchzuführen.
(2) Das BMfWVuK hat bei Erstellung des Frequenznutzungsplanes die Frequenzen
festzulegen , die der österreichische Rundfunk (ORF) im Sinne des Abs.3 benötigt.
(3) Der Frequenznutzungsplan ist nach folgenden Zielsetzungen zu erstellen:
a) flächendeckende Versorgung (Senderkette) mit zwei bundesweit verbreiteten
Radioprogrammen des österreichischen Rundfunkes (ORF) ;
b) flächendeckende Versorgung jedes Bundeslandes (Senderkette) mit jeweils
einem Regionalprogramm durch den ORF ;
c) Sicherstellung einer möglichst großen Anzahl weiterer lokal- und regional
verfügbarer Sendefrequenzen. Die Ausdehnung der als Planungsgrundlage
dienenden Versorgungsgebiete mit maximal 2.500 km² sollen nach
Möglichkeit die Grenzen der Bundesländer und eindeutige, im UKW-Bereich
wirksame topographische Trennlinien berücksichtigen.
(4) Von den gem. Abs.3 lit.c geplanten Sendefrequenzen steht eine Hälfte der
Sendekapazitäten (gerechnet in Anzahl potentiell erreichbarer Bevölkerung) den
kommerziellen Veranstaltern zu, die zweite Hälfte ist den freien Veranstaltern
vorzubehalten.
(5) Einzelne weitere der unter Abs.3 lit.c geplanten Frequenzen können dem ORF für
spezielle Minderheitenprogram me zur Verfügung gestellt werden. Die gesamte durch
solche ORF-Programme beanspruchte Sendekapazität darf 5 % der unter Abs.3 lit.c
geplanten Gesamtkapazität nicht übersteigen.
(6) Im Sinne einer opti malen Nutzung des UKW-Spektrums sind die Sendefrequenzen
und dazugehörigen Versorgungsgebiete nach folgenden Kriterien zu planen:
a) zufriedenstellende Empfangsqualität im gewünschten Versorgungsbereich
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen technischen Merkmale der in
Österreich in Verwendung stehenden Radiogeräte;
b) Vermeidung von sich geographisch überschneidenden Versorgungsgebieten
verschiedener Frequenzen , die identische Programme übertragen ;
c) Vermeidung der Abstrahlung in benachbarte Staaten;
d) die wirksame Strahlungsleistung neuer Sender soll maximal 5 kW ERP
betragen. Bei höher gelegenen Senderstandorten ist die maximale wirksame
Abstrahlleistung entsprechend zu verringern.
e) die FrequenzpIanung hat unter Berücksichtigung der international
verbindlichen Bestim mungen und unter Zuhilfenahme moderner
elektroni scher Datenverarbeitungsmethoden zu erfolgen.
§§ 4. Frequenzbuch
(1) Der Frequenznutzungsplan ist wie ein öffentliches Buch bei der örtlich zuständigen
Post- und Telegraphendirektion eines jeden Bundeslandes zu führen und zur Einsicht
aufzulegen. Der BMfWVuK hat die entsprechenden Richtlinien zu erlassen.
(2) In diesen Frequenzbüchern ist für jede Frequenz eine Einlage zu bilden, die
folgendes zu enthaIten hat:
1 . Die Nutzungsberechtigten ( österreichischer Rundfunk, kommerzielle- und freie
Radioveranstalter/innen) der jeweiligen Frequenz.
2. Bei den privaten Radioveranstalter/innen. denen eine Lizenz erteilt wurde,
a) Name und Anschrift des/der Radioveranstalter/in, des/der
Radioverantwortlichen und des/der Radioinhaber/in , die Sendestandorte
samt Sendeleistung. den Sitz der Redaktion und die Dauer der erteilten
Lizenz;
b) Name oder Firma, Unterneh mensgegenstand , Wohnort, Sitz oder
Niederlassung , Art und Höhe der Beteiligung des/der Radioveranstalter/in
und , wenn er/sie eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die
Geschäftsführer/in , die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
und die Gesellschafter/innen , deren Einlage oder Stammeinlage 25 v.H.
übersteigt. Ist eine Gesellschafterin ihrerseits eine Gesellschaft, so sind
auch deren Gesellschafter/innen nach Maßgabe des ersten Satzes
anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 49 v.H. , so ist nach
Maßgabe der vorstehenden Bestim mungen auch ein solche/r mittelbare/r
Beteiligte/r anzugeben;
c) ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person
zugleich Inhaber/in eines anderen Medienunternehmens oder
Mediendienstes oder an solchen Unternehmen in der in Abs.2, Z. .2 , lit.b
bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so
müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses
Unternehmens angeführt werden ;
d) eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Radios (§ 25 Abs.4
MedienG.).
(3) Die freien Frequenzen sind jährlich aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Bundesländern bis Ende Jänner zu veröffentlichen.
§ 5. Aufgaben der Privatradios
(1) Die Privatradios haben in ihrer in den einzelnen Bundesländern zu entfaltenden
Gesamtwirkung ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Sie haben in
ihrer Programmgestaltung den Bezug zum lokalen oder regionalen Verbreitungsgebiet
herzustellen und für sachlich richtige Berichterstattung zu sorgen.
(2) Die freien Radioveranstalter/innen haben insbesondere den Auftrag, ethnischen,
kulturellen , sozialen und anderen Minderheiten oder benachteiligten
Bevölkerungsgruppen den Zugang zum Recht auf freie Meinungsäußerung zu sichern
und zur Stärkung der demokratischen Diskussion auf lokaler und regionaler Ebene
beizutragen.
§ 6. Radiolizenz
(1) Wer ein Radio veranstalten will (Radioveranstalter/in) , bedarf einer Lizenz.
(2) Radioveranstalter/innen , die für die Verbreitung auf terrestri schem Wege bereits
im Besitz einer Lizenz sind , bedürfen kei ner weiteren Lizenz für die zusätzliche
Verbreitung des Radioprogrammes über ein Kabelnetz.
(3) Radioveranstalter/innen , die ihr Radioprogramm nur über Satellit verbreiten
wollen , bedürfen keiner Lizenz.
§ 7. Lizenzverfahren
(1) Die Linzenz ist schriftlich bei der jeweiligen Landesradiokommission zu
beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Redaktion der
Radioveranstalter/in. Liegt das Verbreitungsgebiet in zwei oder mehreren
Bundesländern, so hat die zuständige Landesradiokommission eine Stellungnahme
von der Landesradiokommission , die in dem Bundesland in dem das Radioprogramm
auch ausgestrahlt werden soll, eingerichtet ist, einzuholen.
(2) Die Landesradiokommission hat ihre Entscheidung binnen 3 Monaten nach
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen. Die
Entscheidung ist konkret und detailliert zu begründen.
(3) Der/Die Antragsteller/in haben der Landesradiokommission alle Angaben zu
machen , die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.
(4) Ist der Antrag mangelhaft, ist dem/der Antragsteller/in der Auftrag zu erteilen,
den Antrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu verbessern.
(5) Der/Die Antragsteller/in hat Änderungen bei den nach § 8 Abs.6 notwendigen
Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen
erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Entsprechendes gilt für die Zeit
nach der Zulassung. Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, sobald sie
im Frequenzbuch veröffentlicht sind.
§ 8. Lizenzvoraussetzungen
(1) Die Lizenz setzt voraus, daß der/die Antragsteller/in unbeschränkt geschäftsfähig
ist, seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat und gerichtlich unbeschränkt
verfolgt werden kann. Bei j uristischen Personen müssen diese Voraussetzungen von
den gesetz- oder satzungsmäßigen Vertreter/innen erfüllt sein.
(2) Der/die Antragsteller/in hat zu gewährleisten , daß er/sie zumindest 50 v.H. des
Programmes , das an einem Tag gesendet wird, in Eigenproduktion erstellt wird.
(3) Freie Radioveranstalter/innen dürfen keine Werbe- und Sponsorsendungen
ausstrahlen.
(4) Radioveranstalter/innen , deren Verbreitungsgebiet auch das Siedlungsgebiet in
Österreich anerkannter Volksgruppen umfaßt, ist eine Lizenz nur zu erteilen, wenn
zumindest 10 % des Programmes auch in der Sprache der dort lebende Volksgruppe
gesendet wird. Leben in dem Verbreitungsgebiet mehrere Volksgruppen, besteht
dieser Anspruch für jede einzelne Volksgruppe.
(5) Die Lizenz darf nicht erteilt werden an :
1 . politische Parteien oder wahlwerbende Gruppen, von ihnen abhängige
Unternehmen bzw. physische und juristische Personen;
2. gesetzliche Vertreter/innen der in Z 1 und 2 bezeichneten juristischen
Personen sowie Personen , die in leitender Stellung in einem Arbeits- und
Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen;
3. Mitglieder gesetzgebender Körperschaften wie Mitglieder der Bundes- , einer
Landesregierung oder eines Stadtsenates bzw. eines Gemeindevorstandes;
4. Unternehmen oder Vereinigungen an denen der öffentlich rechtliche
Rundfunk beteiligt ist oder auf deren Willensbildung der ORF auf andere
Weise rechtlich imstande ist, wesentlich Einfluß zu nehmen;
5 . Personen, die zum öffentlich rechtlichen Rundfunk in einem
Angestelltenverhältnis stehen sowie Mitgliedern eines Organes dieser Anstalt;
6. physische Personen , die an periodischen Medien( § 1 Abs. 1 , Z. .2 MedienG) ,
Medienunternehmen oder Mediendienste ( § 1 Abs. 1 , Z. .7 MedienG.) im In-
oder im Ausland in irgendeiner Form beteiligt sind;
7. juristische Personen , deren Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates
oder deren Gesellschafter/innen , die an anderen periodischen Medien,
Medienunternehmen oder Mediendien ste im In- oder Ausland in irgendeiner
Form beteiligt sind;
9 physische oder juristische Personen , die als Treuhänder/innen für andere
Physische oder juristische Personen tätig sind.
(6) Ist die Antragsteller/in eine juristische Person des privaten Rechts oder eine
Personenvereinigung, hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen
zu mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 4 Abs.2 , Z. .2 (§ 25 Mediengesetz )
offenzulegen und Treuhandschaften bekanntzugeben.
(7) ln dem Lizenzantrag sind anzugeben :
1 . die Art des Radios (freies oder kommerzielles Radio) ;
2. der Sitz der Redaktion des Radios;
3. der/die Radioveranstalter/in; der/die Radioinhaber/in ; der/die
Radioverantwortliche; bei juristischen Personen die gesetz- oder
satzungsmäßigen Vertreter/innen , die diese Funktionen ausfüllen;
4. a) im Falle der Verbreitung auf terrestrischem Wege die gewünschten
Frequenzen , die geplanten Sendestandorte mit der jeweils geplanten
Sendeleistung samt geplanten Umsetzerstationen;
b) im Falle der Verbreitung längs oder mittels eines elektrischen oder
optischen Leiters (Kabelnetz) , Angaben über das Kabelnetz sowie
allfällige Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreiber/inne/n ;
5. die Sendezeit pro Woche samt dem prozentmäßigen Anteil der
Eigenproduktion ;
6. bei kommerziellen Radios den prozentmäßigen Anteil der Werbe- und
Sponsoreinschaltungen ;
7. das gewünschte Verbreitungsgebiet und die Art der Verbreitung (über Kabel
oder auf terrestrischem Wege) ;
8. der Finanzierungsplan ;
10. die grundlegende Richtung gem. § 25 MedG.
§ 9. Medienkonzentration
(1) Bei der Erteilung einer Lizenz ist insbesondere auch darauf zu achten, daß
hiedurch auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene der
Konzentration im Medienbereich - sei es auch im Zusammenwirken mit Printmedien -
kein Vorschub geIeistet wird.
(2) Eine Lizenz darf daher an eine/n AntragsteIler/in nur erteilt werden , wenn
a) an dem Radiounternehmen Medieninhaber ( Verleger) , oder Mediendienste
mit ei nem Marktanteil von weniger als 30 v.H. im ge.samten Bundesgebiet
und zwar mit höchstens 25 v.H. beteiligt sind ;
b) an dem Radiounternehmen Medieninhaber (Verleger) oder Mediendienste,
die einen Marktanteil von wen iger aIs 40 v.H. im geplanten
Verbreitungsgebiet besitzen , und zwar mit höchstens 25 v.H. beteiligt sind.
§ 10. Jeweiliger Frequenzbereich
(1) Eine Lizenz wird an freie Veranstalter/innen sowie kommerzielle
Veranstalter/innen nur jeweils hinsichtlich der für diese vorbehaltenen Frequenzen
erteilt.
(2) Soferne für ein Versorgungsgebiet nur eine Frequenz für Privatradios zur
Verfügung steht, hat die Zuweisung dieser Frequenz je zur Hälfte an die freien und
kommerziellen Radioveranstalter/innen zu erfolgen , solange sich freie und
kommerzielle Radioveranstalter/innen dieses Versorgungsgebietes nicht über die
Nutzung dieser Frequenz einig sind.
§ 11. Inhalt der Lizenz
(1) Die Lizenz legt fest:
1 . das Verbreitungsgebiet;
2. die Verbreitungsart;
3. im Falle der Verbreitung auf terrestrischem Wege die zur Versorgung des
Verbreitungsgebietes erteilten Frequenzen mit den dazugehörigen
Sendestandorten und allfälligen Umsetzerstationen sowie der jeweiligen
Sendeleistung samt Abstrahldiagramm ;
4. den Anteil der Eigenproduktion und bei kommerziellen Radiosendern den
Anteil der Werbe- und Sponsorsendungen sowie der An teil des Programmes
der gem. § 8 Abs.4 in der Muttersprache der im Verbreitungsgebiet
wohnhaften Volksgruppe (Volksgruppen) gesendet wird.
(2) Die Lizenz ist entsprechend dem Antrag auf fünf Jahre zu befristen;
Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind über Antrag zulässig.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
§ 12. Lizenzerteilnng
(1)Soferne keine Ausschlußgründe gem. § § 8 und 9 vorliegen, ist die Lizenz zu
erteilen , wenn die begehrten Frequenzen zur Verfügung stehen oder die Verbreitung
über ein Kabelnetz (längs oder mittels eines elektrischen oder optischen Leiters)
möglich ist.
(2) Im Fall konkurrierender Anträge bei Frequenzknappheit hat die
Landesradiokom mission auf das Einvernehmen der Antragsteller/innen hinzuwirken
und , sofern das Einvernehmen aller Antragsteller/innen erzielt wurde, die Lizenzen
gemäß Abs.1 zu erteilen.
(3) Kann eine Einigung im Sinne des Abs.2 nicht erzielt werden, lädt die
Landesradiokommission die Antragsteller/innen ein , bekanntzugeben, mit welchen der
anderen Antragsteller/innen sie bereit sind - allenfalls unter Einschränkung der
begehrten Frequenznutzung - eine Frequenz gemeinsam zu nutzen. Die
Landesradiokommission trifft sodann ihre Entscheidung nach folgenden
Gesichtspunkten :
1. Denjenigen Antragsteller/innen, die sich zur gemeinsamen Frequenznutzung
geeinigt haben und insgesamt die Zielsetzung des § 5 am ehesten erfüllen
sowie die Nähe zum Verbreitungsgebiet gewährleisten. Dabei ist
insbesondere auch die Bestimmung des § 9 zu beachten.
2. Kann nach Z. 1 keine Entscheidung getroffen werden, gibt das Element des
höchsten Eigenproduktionsanteiles den Ausschlag.
(4) Die Landesradiokommission hat die Erteilung, den Widerruf und das Erlöschen
einer Lizenz unverzüglich dem BMfWVuK mitzuteilen.
(5) Muß eine Bewerber/in mangels freier Frequenzen abgewiesen werden, hat die
Landesradiokommission dies dem BMfWVuK unverzüglich mitzuteilen. Der/die BM
hat seinerseits/ihrerseits binnen 3 Monaten der Landesradiokommission und dem/der
Bewerber/in mitzuteilen , was er/sie unternommen hat, um zusätzliche
Übertragungskapazitäten zu schaffen.
§ 13. Landesradiokommission
(1) In jedem Bundesland wird am Sitz des Landesamtes für Kultur die
Landesradiokommission als Kollegialbehörde eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Landesradiokommissionen sind bei der Ausübung ihrer
Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Landesradiokommission ernennt der jeweilige
Landeshauptmann für die Dauer von fünf Jahren und zwar:
a) 1 Jurist/in auf Vorschlag des jeweiligen Kulturamtes;
b) 1 Medienwissenschaftler/in auf Vorschlag der beim ORF eingerichteten
Hörer- und Sehervertretung;
c) 1 Journalist/in auf Vorschlag der Sektion Journalisten der Gewerkschaft
für Kunst, Medien und freie Berufe;
d) 2 auf Vorschlag der kommerziellen Radioveranstalter/innen;
e) 2 auf Vorschlag der freien Radioveranstalter/innen.
In gleicher Weise ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landeshauptmann ist an
die Vorschläge gebunden. Wird von einer Gruppe gem. Abs.3 lit.d und e kein
Vorschlag unterbreitet, treten an deren Stelle die Ersatzmitglieder der anderen
Gruppen.
(4) Einer Landesradiokommission dürfen nicht angehören :
1 . Personen , die in einem Angestelltenverhältnis zum ORF oder zu einem/einer
privaten Radioveranstalter/in stehen bzw. Mitglieder eines Organes des ORF
oder eines privaten Radiounternehmens sind;
2. Mitglieder der Bundesregierung , einer Landesregierung, Staatssekretär/innen
sowie Mitglieder eines Stadtsenates bzw. eines Gemeindevorstandes;
3. Personen , die bereits dreimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder
einer Landesradiokommission waren.
(5) Scheidet ein Mitglied einer Landesradiokommission vorzeitig aus, so ist an
seiner/ihrer Stelle ein neues Mi tglied unter Bedachtnahme auf Abs.3 zu bestellen.
(6) Die Mitglieder einer Landesradiokommission haben Anspruch auf Ersatz der
angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld , das vom
Bundesministeri um für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung
festzusetzen ist.
§ 14. Entscheidung der Landesradiokommission
(1) Die Landesradiokommissionen entscheiden in zwei Kammern und zwar:
1 . eine Kammer für die freien Radios , in der die gem. § 13 Abs.3 lit.a, b, c
und e bestellten Mitglieder vertreten sind und
2. eine Kammer für die kommerziellen Radios, in der die bestellten
Mitglieder gem. § 13 Abs.3 lit.a, b , c und d vertreten sind.
(2) Die Mitglieder der Landesradiokommissionen wählen aus ihrer Mitte in jeder
Kammer einen Vorsitzenden und geben sich die Geschäftsordnung.
(3) Die Entscheidungen der Landesradiokommissionen sind stimmenmehrheitlich zu
fassen und bedürfen der Anwesenheit von zumindest vier Mitgliedern.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag ist
zulässig, jedoch nur zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge.
(5) Leistet ein Mitglied einer Landesradiokommission den Einladungen zu drei
aufeinanderfolgenden Sitzungen keine Folge oder tritt ein Umstand gem. § 13 Abs.4
nachträglich ein , hat dies der Landeshauptmann mit Beschluß festzustellen. Diese
FeststelIung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
§ 15. Aufsicht der Landesradiokommission
(1) Die Landesradiokommission weist die Radioveranstalter/innen schriftlich auf
Handlungen oder Unterlassungen hin , die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
verstoßen. Zugleich weist sie auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes
oder eines weiteren Verstoßes hin.
(2) Die RadioveranstaIter/innen haben die Möglichkeit sich binnen 14 Tagen gegen
derartige Hinweise bei der Landesradiokommission zu rechtfertigen.
§ 16. Erlöschen und Widerruf der Lizenz
(1) Die Lizenz erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn
1. sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder
Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde;
2. die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 8 im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht
gegeben waren und auch innerhalb der von der Landesradiokommission
gesetzten Frist nicht erfüIIt wurden.
(2) Die Lizenz kann widerrufen werden , wenn
1 . eine Lizenzvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 bis 5 nachträglich entfällt und auch
nach Aufforderung nicht erfüllt wurde;
2. der/die Veranstalter/in trotz einer Beanstandung durch die
Landesradiokommission nach § 15 Abs. 1 einen schwerwiegenden
Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das
Recht verstößt.
(3) Die Zulassung kann weiters widerrufen werden , wenn ein Programm eines/einer
Radioveranstalter/in länger aIs drei Monate nicht verbrei tet wird. Der/Die
Radioveranstalter/in muß das Einstellen des Sendebetriebes von mehr als 1 Monat
gegenüber der Landesradiokommission schriftlich mitteilen und begründen.
(4) Die Lizenz erlischt weiters mit dem Kon kurs oder Tod des Lizenznehmers/der
Lizenznehmerin oder mit der Auflösung der juristischen Person , die Inhaberin einer
Radiolizenz ist. Im Falle eines Todes sind bei einer neuerlichen Lizenzvergabe die
Mitarbeiter des/der verstorbenen Lizenznehmers/Lizenznehmerin bevorzugt zu
behandeln.
§ 17. Verfahrensbestimmungen
(1) Gegen die Entscheidung der Landesradiokommission kann innerhalb einer Frist
von vier Wochen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes angerufen werden. ,
Einer Berufung gegen einen Widerruf gem. § 16 Abs.2 und 3 kommt aufschiebende
Wirkung zu.
(2) Auf das Verfahren vor den Landesradiokommissionen ist, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, das AVG anzuwenden.
§ 18. Ausschluß mehrfacher Lizenzen
(1) Die Lizenz ist zu versagen ,wenn der /die Antragsteller/in bereits im Besitz einer
Radiolizenz im In- oder Ausland ist; soferne es sich nicht nur um einen Antrag auf
Ausdehnung des Verbreitungsgebietes handelt.
(2) Besitzt ein/eine Veranstalter/in infolge eines Unternehmenszusammenschlusses
oder auf sonstige Weise 2 oder mehrere Lizenzen im In- oder Ausland, werden die
überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der
Beteiligten möglichst zu berücksichtigen.
§ 19. Redaktionsstatut
Die Radioveranstalter/innen haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
aller redaktionellen Mitarbeiter/innen zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieser
Grundsätze ist ein Redaktionsstatut abzuschließen. Das Redaktionsstatut hat
insbesondere nähere Bestimmung zu enthalten über:
1 . die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der
journalistischen Berufsausübung aller Mitarbeiter/innen bei der Besorgung der
ihnen übertragenen Aufgaben ;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter/innen gegen jede Verletzung ihrer
Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die
journalistischen Mitarbeiter/innen betreffen ;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
Redakteursstatut.
§ 20. Aufzeichnungspflicht
(1) Die Veranstalter/innen haben von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen
herzustellen und diese mindestens 10 Wochen aufzubewahren.
(2) Erhebt innerhalb dieser Frist ein/e Dritte/r unter Bescheinigung des rechtlichen
Interesses Anspruch auf Vorlage einer Aufzeichnung, endet die Pflicht zur
Aufbewahrung erst, wenn über den erhobenen Anspruch rechtskräftig abgesprochen
oder innerhalb der gesetzlichen Frist kein Verfahren eingeleitet wurde. Eine Kopie der
Aufzeichnungen ist jedenfalls gegen Kostenersatz auszufolgen.
(3) Der Landesradiokommission sind innerhalb der Fristen des Abs. 1 die
gewünschten Aufzeichnungen auf Verlangen auszufolgen.
§ 21. Kennung.sp.flicht
Am Anfang und am Ende jeder Radiosendung hat der/die Veranstalter/in
unmißverständlich die verantwortliche Redaktion zu erkennen zu geben.
§ 22. Verlautbarungsrecht
Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen
Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und
Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder
Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
§ 23. Radiofonds
(1) Beim Bundesmini sterium für Wissenschaft , Verkehr und Kunst ist ein Fonds zur
Förderung der freien Radioveranstalter/innen (Radiofonds) einzurichten.
(2) Kommerzielle Radioveranstalter/innen so wie der österreichische Rundfunk haben
3 % der aus den durch Werbeeinschaltungen in den Hörfunkprogrammen erzielten
Einnahmen in diesen Fonds einzuzahlen.
(3) Aus diesem Fonds sind zwei gleiche Einlagen , und zwar
a) eine zur Ausgleichsförderung (Ausgleichsfonds) und
b) eine zur Randlagen- und Qualitätsförderung (Qualitätsfond)
zu bilden.
(4) Der Ausgleichsfonds ist in monatlichen Zahlungen an die freien Veranstalte/innen
nach dem Verhältnis der von diesem im abgelaufenen Monat gesendeten ganzen
Programmstunden auszuschütten.
(5) Der Qualitätsfonds dient zur Unterstützung von Veranstalter/innen,
a) die das Radioprogramm auf terrestrischem Wege verbreiten und aufgrund
topographischer Benachteiligung einen erhöhten technischen
Übertragungsaufwand oder in Ermangelung von anderen Möglichkeiten einen
erhöhten Aufwand für Leistungen an Sendeanbieter/innen zu tätigen haben,
b) die einen erhöhten Aufwand zur redaktionellen oder inhaltlichen Gestaltung
ihres Program mes lei sten.
(6) Die Unterstützung gem. Abs.5 erfolgt über begründeten Antrag eines/einer
Radioveranstalters/Radioveranstalterin Diese Unterstützung ist im Ausmaß von
höchstens 100 v.H. des auf den/der Veranstalter/in entfallenden
Ausgleichsfondsbetrages zu gewähren.
(7) Der Radiofonds hat vor Gewährung der Unterstützung gem. Abs.5 lit.a und b die
Stellungnahme der zuständigen Landesradiokommission einzuholen.
(8) Das BMf.WVuK hat Durchführungsverordn ungen für den Radiofonds zu erlassen.
§ 24. Werbung
(1) Werbung und Sponsoring darf 10 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Pro Sendestunde darf die Werbezeit 6 Minuten nicht überschreiten. Bei Sponsoring
wird die gesponserte Sendung selbst nicht als Werbezeit angerechnet.
(2) Die Werbung ist vom übrigen Radioprogramm deutlich zu trennen und als solche
zu kennzeichnen. Sie darf das übliche Radioprogramm inhaltlich nicht beeinflussen.
(3) Versteckte Werbung (Werbung , die im Unterbewußtsein bewertet wird) ist nicht
erlaubt.
(4) Alle Formen von Werbung und Sponsoring für Zigaretten und andere
Tabakprodukte sowie für Alkoholika und andere Drogen sind verboten.
(5) Werbung für Medikamente müssen deutlich angegeben sein ; die Auswirkungen
müssen überprü fbar und wahrheitsgemäß präsentiert werden.
(6) Die zeitgleiche Übernahme von Werbesendungen anderer Radioveranstalter/innen
ist nicht zulässig.
(7) Sendungen für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch ,
Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht
ausgestrahlt werden.
(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
kann auf Vorschlag des Bundesminsters/der Bundesministerin für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz oder des Bundesminsters/der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie per Verordnung weitere im Interesse der Volksgesundheit und des
Umweltschutzes notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung
festlegen.
§ 25. Rechnungslegungpflicht
(1) Die kommerziellen Radioveranstalter/innen haben für ihr Sendegebiet ein
Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen und im Amtsblatt der Wiener Zeitung und in
je einer Bundesländerzeitung zu veröffentlichen.
(2) Die kommerziellen Radioveranstalter/innen haben am Ende eines jeden
Jahresquartales (zum 1.1. , 1 .4. , 1.7. und 1. 10. eines jeden Jahres) über die gesamten
Werbeeinnahmen des abgelaufenen Jahresquartales dem Radiofonds Rechnung zu
legen und gemäß § 23 Abs.2 ihren Beitrag an den Radiofonds spätestens bis zum Ende
eines jeden Quartales zur Einzahlung zu bringen.
(3) Der Radiofonds ist berechtigt, zur Überprüfung dieser Angaben jederzeit in die
Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dem Radiofonds sind die
Buchhaltungsunterlagen nach Aufforderung vorzulegen.
§ 26. Anwendung des Mediengesetzes
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anders bestimmt ist, findet das Bundesgesetz
vom 12.6. l981 über die Presse und andere publizistische Medien , BGBl. 314
(Mediengesetz) auch auf die Veranstaltung von Privatradios im Sinne dieses Gesetzes
Anwendung.
§ 27. Begleitforschung
Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes sind Begleituntersuchungen
durchzuführen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat für die finanzielle Bedeckung dieser Forschung
zu sorgen. "
§ 28. Einrichtungen zur Übertragung auf terrestrischem Wege
(1) Die Verwendung von Fernmeldeanlagen , die zur Ausübung der Lizenz dienen
steht jedem/jeder Radioveranstalter/in im Rahmen der örtlichen und zeitlichen
Beschränkungen der erteilten Lizenz frei.
(2) Privaten Radioveranstalter/innen soll nach Möglichkeit eine Mitbenützung der
technischen Infrastruktur des ORF sowie der Post- und Telegraphendirektion
eingeräumt weden. Das BMfWVuK überwacht die technischen und finanziellen
Bedingungen der entsprechenden Nutzungs- oder Mietverträge.
(3) Zur optimalen Versorgung von Gebieten mit größerer Bevölkerungsdichte hat das
BMfWVuK in Zusammenarbeit mit dem ORF , der Post- und Telegraphendirektion
sowie privaten Firmen Radiosenderstützpunkte zu planen , welche von mehreren
Radioveranstalter/innen gleichzeitig benutzt werden können.
(4) Die zum Einsatz kommenden Hochfrequenztechnischen Geräte haben den Richt-
und Grenzwerten des internationalen Radioreglements der internationalen
Fernmeldeunion (ITU) zu entsprechen. Wei tergehende Anforderungen sind nicht
vorzusehen.
(5) Die Ausstrahlung der Programme im Bereich 87,5 bis 108 MHz hat den in der
aktuellen Fassung der Empfehlung 450 des internationalen Funk-Beratungs-Komitees
(CCIR) der (TU enthaltenen Normen zu entsprechen.
(6) Regelmäßig auftretende Spitzenwerte des Frequenzhubes sind zur Verhinderung
gegenseitiger Störung auf plus/ minus 75 KHz zu begrenzen. In bestimmten Fällen
kann das BMfWVuK eine Spitzenhub-Begrenzung von plus/minus 50 KHz festlegen.
(7) Neue Übertragungstechnologien dürfen im Bereich 87,5 bis 108 MHz nur
eingesetzt werden , wenn sie mit den Normen nach der Empfehlung 450 des CCIR
mindestens teilweise kompatibel sind und die Nutzung des verfügbaren Spektrums
durch eine möglichst große Anzahl verschiedener Veranstalter/innen und Programme
nicht behindern.
§ 29. Technische Überprüfung
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der technischen Werte gem. § 28 Abs.4 bis 7
erfolgt bei der ersten Inbetriebnahme oder Abänderung der Anlagen, bei festgestellten
Störungen anderer Funkdienste und als routinemäßige Fernmessung in regelmäßigen
Abständen.
(2) Die Messungen werden im Auftrag der Landesradiokommission durch geeignete
Fachleute ausgeführt. Geringfügige Abweichungen der festgelegten Grenzwerte sind
dem/der Betreiber/in der Fernmeldeeinrichtungen mit der Aufforderung zur raschen
Behebung zur Kenntnis zu bringen.
(3) In schwerwiegenden FäIlen , besonders bei Beeinträchtigung Iebenswichtiger
anderer Funkdienste, kann die Landesradiokommission eine sofortige Behebung der
Mängel oder Abschaltung der Fernmeldeeinrichtungen veranlassen. Der/die
Betreiber/in der Sendeanlage, der/die Radioveranstalter/in und das BMfWVuK sind in
jedem Falle unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Durch den/die Sendebetreiber/in versch uldete fortgesetzte Störungen anderer
Radioveranstalter/innen oder Funkdienste sind von der Landesradiokommission mit
einer Geldstrafe bis zu S 100.000, - zu bestrafen. lm Falle von schwerwiegenden und
fortgesetzten Störungen kann die Lizenz entzogen werden , sofern dies der Schutz von
Rechten Dritter erfordert.
§ 30. Umsetzerstationen bei Übertragung auf terrestrischem Wege
(1) Jede/r Radioveranstalter/in hat das Recht, zur Versorgung von radioelektrischen
Schattenzonen innerhalb ihres/seines Verbreitungsgebietes Umsetzeranlagen mit einer
maximal wirksamen Strahlungsleistung von 50 Watt zu errichten.
(2) Die maximale Reichweite solcher Umsetzerstationen darf l0 Kilometer gemäß der
in der Empfehlung Nr. 412 CCIR vorgesehenen Mindestfeldstärken nicht
überschreiten. Bei höhergelegenen Umsetzerstandorten ist die maximal wirksame
Abstrahlungsleistung entsprechend zu begrenzen.
(3) Umsetzerstationen zur punktuellen Ausdehnung des Verbreitungsgebietes können
mit Geneh migung der zuständigen Landesradiokommission errichtet werden, wenn
dadurch kei ne weiteren Radioveranstalter/innen ausgeschIossen werden.
§ 31. Nutzung weiterer Fernmeldeeinrichtungen
(1) Zur drahtlosen , nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Übertragung des
Programmes bestim mt das BMfWVuK spezielle Frequenzbereiche, von denen
mindestens einer unter 2.5 GHz liegen muß.
(2) Stehen in einem Versorgungsgebiet genügend freie Frequenzen in den
Rundfunkbereichen 87.5 bis 108 MHz, 175 bis 230 MHz und 470 bis 860 MHz zur
Verfügung, können auch hier program mzubringende Übertragungsverbindungen
genehmigt werden. Die maxi mal wirksame Sendeleistung darf 100 Watt ERP nicht
übersteigen , die Hochfrequenzbandbreite des ausgestrahlten Signals darf 300 kHz
nicht überschreiten.
(3) Das BMfWVuK legt die genauen Betriebsfrequenzen der programmzubringenden
Übertragungseinrichtungen in Absprache mit den Radioveranstalter/innen fest.
Gemeinschaftsfrequenzen können vom BMfWVuK für nur zeitweise betriebene
Übertragungsei nrichtungen festgelegt werden.
(4) Die Benützung von Frequenzen für drahtlose Übertragungseinrichtungen durch
Radioveranstalter/innen erfolgt gebührenlos.
(5) Das BMfWVuK hat für den raschen und kostengünstigen Zugang der
Radioveranstalter/innen zu speziellen Programm-Übertragungsleitungen, Sateliten-
Tonkanälen und anderen zweckmäßigen Dienstleistungen zu sorgen.
§ 32. Inkrafttreten
(l) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.9.1996 in Kraft. Das Regionalradiogesetz, BGBl
506/1993 tritt gleichzeitig au ßer Kraft.
(2) Mit 1.9.2001 tritt dieses Privatradiogesetz außer Kraft.
(3) Vor Beschlußfassung über ein neuerliches Privatradiogesetz (spätestens mit
15.7.2001) ist den freien und kommerziellen Radioveranstalter/innen sowie den
(nstituten für Publizistik und Kommunikationswissenschaft, die die Begleitforschung
durchzuführen haben , ausreichend Gelegenheit zu geben , zu dem Gesetzesentwurf
innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.
§ 33. Übergangsbestimmnngen
(1) Nach Inkrafttreten des Gesetzes stehen alle international koordinierten UKW-
Frequenzen , die nicht von einer der drei ORF -Sendeketten genutzt werden, für
Radioveranstalter/innen im S inne diese Bundesgesetzes zur Verfügung. Bei der
Zuweisung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die
international koordinierten Obergrenzen der wirksamen Strahlungsleistungen dieser
Frequenzen dürfen nur ausgeschöpft werden , wenn sie den Planungskriterien gem. § 3
Abs. 6 entsprechen. Das BMfWVuK hat die Frequenzen die im Sinne dieses
Bundesgesetzes zur Vergabe gelangen öffentlich in der Wiener Zeitung und in je einer
Bundesländerzeitung auszuschreiben.
(2) Bisher vom ORF genutzte Frequenzen , weIche eines der drei ORF-Programme in
einem Verbreitungsgebiet mehrfach übertragen , sind innerhalb einer Frist von drei
Monaten zur Nutzung durch Radioveranstalter/innen im Sine d ieses Bundesgesetzes
freizugeben.
(3) Das BMfWVuK hat i nnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einen Maßnahmenplan zur Gewährleistung der unter § 3 Abs.3
genannten Zielsetzungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Maßnahmenplan
ist in kurzfristig wirksame Schritte zur Freistellung neuer Frequenzen sowie in ein
langfristiges Gesamtkonzept zu gliedern. Der Maßnahmenplan hat als Grundlage aller
Frequenzplanungsschritte im Hörfunkbereich und bei internationalen Verhandlungen
zu dienen.
(4) Die vom ORF genutzten Teilfrequenzen einer Senderkette unterliegen ebenfalls
einer Neuordnung im Sinne einer frequenzökonomisch günstigen Gesamtplanung.
ORF-Regionalprogramme haben ausschließlich das Territorium des betreffenden
Bundeslandes zu versorgen. Sendeleistungen und Antennendiagramme sind auf ihre
Zweckmäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 6 zu überprüfen.
(5) Das BMfWVuK hat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Radiofonds mit einem
Grundkapital von 20 Millionen Schilling auszustatten. Der öffentliche Rundfunk
(ORF) hat auf der Basis der Radiowerbeeinnahmen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem Radiofonds Rechnung zu legen und entsprechend diesen Einnahmen seinen
Beitrag gemäß § 23 dieses Gesetzes an den Radiofonds zu leisten.
(6) Für Radioveranstalter/innen , denen nach den Bestimmungen des
Regionalradiogesetzes (BGBl 5()6/ l993) eine Lizenz ertelt wurde, sind für die Dauer
der Lizenz folgende Bestimmungen des Privatradiogesetzes, § § 7, 8 , 9, l0, 1 1 , 12,
13 , 14 , 16 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 9 und 19 nicht anzuwenden. Im Rahmen der
Frequenzplanung gemäß § 3 ist auf die diesen Radioveranstalter/innen laut Lizenz
zugesagten und auch benutzten Frequenzen Rücksicht zu nehmen. Eine Verlängerung
der Lizenz ist nur unter den Bedingungen des Privatradiogesetzes zu erteilen.
Artikel III
Das Fernmeldegesetz BGBl 908/ l993 wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:
" (4) Sende- und Empfangsanlagen , die zum Zwecke der Ausstrahlung eines
Radioprogrammes oder zur drahtlosen betrieblichen Programmverteilung dienen, sind
keine Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Die Einrichtung und der Betrieb
von Anlagen im Sinne des Abs 2 ist im Privatradiogesetz geregelt. "
Artikel IV
Das Mediengesetz wird wie folgt abgeändert:
§ 41 Abs.2 letzter Satz entfällt.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung
die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt
Die Begründung des vorliegenden Antrages konnte nicht gescannt weden !!!