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der Abg. Dr. Graf, Mag. Schweitzer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 383/1995 wird wie folgt geändert:
Art. I
1.) § 38 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte, sowie sonst für Kredit-
institute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen in Ausübung der Geschäftstätigkeit zur
Kenntnis gelangen, oder die sie wahrgenommen haben, nicht offenbaren oder verwerten
(Bankgeheimnis). Werden Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank
bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so
haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des
Abs.2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den
Strafgerichten;
2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 93 Abs. 2
letzter Satz;
3. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
4. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
5. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt;
6. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis
zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
7. gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank in Vollziehung des § 20 Abs. 1 des Devisen-
gesetzes.
2.) In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a eingefügt:
(4 a) Kann der Geschädigte, der in Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut steht, den Beweis
für einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Bankgeheimnisses und seinem
erlittenen Schaden erbringen, wird von einem Verschulden des Kreditinsitutes ausgegangen.
Das Kreditinstitut kann jedoch den Beweis des fehlenden Verschuldens erbringen.
3.) § 101 lautet:
(1) Der Verletzung des Bankgeheimnisses macht sich schuldig, wer vorsätzlich um sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder um einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet. Diese Verletzung des
Bankgeheimnisses ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist er vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses zu verleiten versucht, ist vom Gericht mit
einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
Art. II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
Obwohl das österreichische Bankgeheimnis keine annähernd so strenge gesetzliche Regelung
wie z.B. die Schweiz hat, erfreute sich der Finanzplatz Österreichs vor allem auf Grund der
Anonymität größter Beliebtheit.
Allerdings wurde die Anonymität mittlerweile dadurch durchbrochen, daß bei der ersten
Eröffnung eines Sparbuches mit mehr als S 200.000,- die Legitimationspflicht eingeführt
wurde.
Nun wird auch die Anonymität bei den Wertpapierkonten aufgehoben, wovon auch die
sogenannten Wertpapiersparbücher betroffen sind.
Daß in Zukunft auch die Anonymität der restlichen Sparbücher aufgehoben wird, scheint nur
mehr die logische Folge zu sein. Dafür spricht auch, daß die EU-Kommission in diesem
Zusammenhang noch im Juli 1996 eine sogenannte "begründete Stellungnahme" abgeben
wird. Der nächste Schritt wäre eine Klage vor dem EuGH. Die EU begründet diesen Schritt
damit, daß die völlige Anonymität der Kunden der Geldwäscherrichtlinie der EU
widerspreche. So müssen sich die Kunden nach der EU-Regelung bei der ersten Eröffnung
eines Sparbuches und dann bei jeder Transaktion mit einem Wert von mehr als 15.000 ECU,
das entspricht ca. S 200.000,-, ausweisen.
Durch die Diskussion um die Sparbuchanonymität sank das Vertrauen der Sparer in die
österreichische Kreditwirtschaft bzw. "Sparwirtschaft". Dies spiegelt eine Umfrage in diesem
Frühjahr wider, wonach die Beliebtheit des Sparbuches als Veranlagungsform stark
zurückgegangen ist, während hingegen in der Schweiz das Sparvolumen in den letzten 5
Jahren um über 70 % gestiegen ist.
Um nun den Finanzplatz Österreichs sicherstellen zu können, soll nun durch eine Verstärkung
des Bankgeheimnisses der Schutz des Sparers (auch gegenüber seinem Kreditinstitut) verstärkt
werden.
So sollen bereits jene Geheimnisse, die in Ausübung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes
zur Kenntnis gekommen sind, zu Bankgeheimnissen werden. Daß die Durchbrechung des
Bankgeheimnisses nur mehr hinsichtlich gerichtlicher Strafverfahren möglich sein soll, ist eine
Anpassung an den internationalen Standard.
Da es in der heutzutage besonders sensibilisierten internationalen Finanzwelt undenkar ist, daß
nur Vorsatzdelikte strafbar sind, soll als verschärfende Maßnahme die Strafbarkeit der fahr-
lässigen Verletzung des Bankgeheimnisses und bereits die versuchte Anstiftung vorgesehen
werden. Zusätzlich soll die Verletzung des Bankgeheimnisses von Amts wegen verfolgt
werden.
Durch die Beweislastumkehr soll der Schutz des Konsumenten besonders verstärkt werden.
Die Aufrechterhaltung der Z 3 und Z 8 des Abs. 2 in § 38 ist auf Grund der Endbesteuerung
der Sparguthaben nicht notwendig.
In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung
durchzuführen.