252/A

 

 

 

der Abg. Dr. Graf, Mag. Schweitzer

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 383/1995 wird wie folgt geändert:

 

Art. I

 

1.) § 38 Abs. 1 und 2 lauten:

 

(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte, sowie sonst für Kredit-

institute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen in Ausübung der Geschäftstätigkeit zur

Kenntnis gelangen, oder die sie wahrgenommen haben, nicht offenbaren oder verwerten

(Bankgeheimnis). Werden Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank

bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so

haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des

Abs.2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

 

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

 

1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den

Strafgerichten;

2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 93 Abs. 2

letzter Satz;

 

3. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

 

4. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;

 

5. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines

Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung ausdrücklich zustimmt;

 

6. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis

zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

 

7. gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank in Vollziehung des § 20 Abs. 1 des Devisen-

gesetzes.

 

2.) In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a eingefügt:

 

(4 a) Kann der Geschädigte, der in Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut steht, den Beweis

für einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Bankgeheimnisses und seinem

erlittenen Schaden erbringen, wird von einem Verschulden des Kreditinsitutes ausgegangen.

Das Kreditinstitut kann jedoch den Beweis des fehlenden Verschuldens erbringen.

 

3.) § 101 lautet:

 

(1) Der Verletzung des Bankgeheimnisses macht sich schuldig, wer vorsätzlich um sich oder

einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder um einem anderen einen Nachteil

zuzufügen, Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet. Diese Verletzung des

Bankgeheimnisses ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist er vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(3) Wer zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses zu verleiten versucht, ist vom Gericht mit

einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen.

 

Art. II

 

Art. I tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

 

B e g r ü n d u n g :

 

Obwohl das österreichische Bankgeheimnis keine annähernd so strenge gesetzliche Regelung

wie z.B. die Schweiz hat, erfreute sich der Finanzplatz Österreichs vor allem auf Grund der

Anonymität größter Beliebtheit.

 

Allerdings wurde die Anonymität mittlerweile dadurch durchbrochen, daß bei der ersten

Eröffnung eines Sparbuches mit mehr als S 200.000,- die Legitimationspflicht eingeführt

wurde.

 

Nun wird auch die Anonymität bei den Wertpapierkonten aufgehoben, wovon auch die

sogenannten Wertpapiersparbücher betroffen sind.

 

Daß in Zukunft auch die Anonymität der restlichen Sparbücher aufgehoben wird, scheint nur

mehr die logische Folge zu sein. Dafür spricht auch, daß die EU-Kommission in diesem

Zusammenhang noch im Juli 1996 eine sogenannte "begründete Stellungnahme" abgeben

wird. Der nächste Schritt wäre eine Klage vor dem EuGH. Die EU begründet diesen Schritt

damit, daß die völlige Anonymität der Kunden der Geldwäscherrichtlinie der EU

widerspreche. So müssen sich die Kunden nach der EU-Regelung bei der ersten Eröffnung

eines Sparbuches und dann bei jeder Transaktion mit einem Wert von mehr als 15.000 ECU,

das entspricht ca. S 200.000,-, ausweisen.

Durch die Diskussion um die Sparbuchanonymität sank das Vertrauen der Sparer in die

österreichische Kreditwirtschaft bzw. "Sparwirtschaft". Dies spiegelt eine Umfrage in diesem

Frühjahr wider, wonach die Beliebtheit des Sparbuches als Veranlagungsform stark

zurückgegangen ist, während hingegen in der Schweiz das Sparvolumen in den letzten 5

Jahren um über 70 % gestiegen ist.

 

Um nun den Finanzplatz Österreichs sicherstellen zu können, soll nun durch eine Verstärkung

des Bankgeheimnisses der Schutz des Sparers (auch gegenüber seinem Kreditinstitut) verstärkt

werden.

 

So sollen bereits jene Geheimnisse, die in Ausübung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes

zur Kenntnis gekommen sind, zu Bankgeheimnissen werden. Daß die Durchbrechung des

Bankgeheimnisses nur mehr hinsichtlich gerichtlicher Strafverfahren möglich sein soll, ist eine

Anpassung an den internationalen Standard.

 

Da es in der heutzutage besonders sensibilisierten internationalen Finanzwelt undenkar ist, daß

nur Vorsatzdelikte strafbar sind, soll als verschärfende Maßnahme die Strafbarkeit der fahr-

lässigen Verletzung des Bankgeheimnisses und bereits die versuchte Anstiftung vorgesehen

werden. Zusätzlich soll die Verletzung des Bankgeheimnisses von Amts wegen verfolgt

werden.

 

Durch die Beweislastumkehr soll der Schutz des Konsumenten besonders verstärkt werden.

 

Die Aufrechterhaltung der Z 3 und Z 8 des Abs. 2 in § 38 ist auf Grund der Endbesteuerung

der Sparguthaben nicht notwendig.

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung

durchzuführen.