256/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Nowotnv , Dr . Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ASFlNAG-Gesetz. das ÖlAG-Anleihegesetz und

das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz. mit dem das ASFlNAG-Gesetz, das ÖlAG-Anleihegesetz und das

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das ASFlNAG-Gesetz, das ÖlAG-Anleihegesetz und das

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.

 

Artikel l

Änderung des ASFlNAg-Gesetzes

 

Das ASFlNAG-Gesetz, BGBl.Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl.Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert:

 

1 . Art. ll § 6 Abs. 2 lit. e lautet:

 

"e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder

ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG

umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG

bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der

geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % ode

weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das

arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen

Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere

prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger

hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."

 

2. ln Art. ll § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.

 

3. ln Art. ll § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.

 

Artikel ll

Änderung des ÖlAG-Anleihegesetzes

 

Das ÖlAG-Anleihegesetz, BGBl.Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl.Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert:

 

1 . § 1 Abs. 2 lit. d lautet:

 

"d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder

ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG

umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG

bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der

geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % ode

weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das

arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen

Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere

prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger

hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."

 

2. § 1 Abs. 2 lit. e entfällt.

 

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

 

Artikel lll

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

 

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl.Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 339/1988, wird wie folgt geändert:

 

1 . § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

 

"e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder

ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG

umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG

bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinban.ing

nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der

geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % oder

weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das

arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen

Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere

prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger

hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."

 

2. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.

 

3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

 

Artikel lV

Verweisungen

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des BHG verwiesen wird, ist dieses in

seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

 

ln formeller Hinsicht wird beantragt. diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Finanzausschuß zuzuweisen.

 

Begründung

 

 

 

Aufgrund der Senkung der in- und ausländischen Diskontsätze ist eine Haftungsübernahme

 

des Bundes für wirtschaftlich sinnvolle langfristige Kreditoperationen gemäß den

 

bestehenden Bestimmungen des ASFlNAG-Gesetzes, des ÖlAG-Anleihegesetzes und des

 

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes nicht möglich.

 

 

 

Durch die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des § 65 b Abs. 1 und Abs. 2

 

BHG wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Haftungen für Kreditoperationen mit

 

marktkonformen Konditionen zu übernehmen.

 

 

Die Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes unterliegen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG

 

nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

 

 

Es entstehen keine Kosten für den Bund.

 

 

 

 

 

Gegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!