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der Abgeordneten Dr. Nowotnv , Dr . Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ASFlNAG-Gesetz. das ÖlAG-Anleihegesetz und
das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz. mit dem das ASFlNAG-Gesetz, das ÖlAG-Anleihegesetz und das
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das ASFlNAG-Gesetz, das ÖlAG-Anleihegesetz und das
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden.
Artikel l
Änderung des ASFlNAg-Gesetzes
Das ASFlNAG-Gesetz, BGBl.Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert:
1 . Art. ll § 6 Abs. 2 lit. e lautet:
"e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder
ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG
umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG
bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der
geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % ode
weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das
arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen
Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere
prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger
hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."
2. ln Art. ll § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.
3. ln Art. ll § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.
Artikel ll
Änderung des ÖlAG-Anleihegesetzes
Das ÖlAG-Anleihegesetz, BGBl.Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert:
1 . § 1 Abs. 2 lit. d lautet:
"d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder
ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG
umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG
bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der
geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % ode
weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das
arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen
Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere
prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger
hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."
2. § 1 Abs. 2 lit. e entfällt.
3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel lll
Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes
Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl.Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 339/1988, wird wie folgt geändert:
1 . § 1 Abs. 2 lit. e lautet:
"e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder
ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65 b Abs. 2 BHG
umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 BHG
bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinban.ing
nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der
geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 % oder
weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das
arithmetische Mittel der im § 65 b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen
Diskontsätze 1 % oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere
prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger
hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann."
2. § 1 Abs. 2 lit. f entfällt.
3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel lV
Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des BHG verwiesen wird, ist dieses in
seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ln formeller Hinsicht wird beantragt. diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuß zuzuweisen.
Begründung
Aufgrund der Senkung der in- und ausländischen Diskontsätze ist eine Haftungsübernahme
des Bundes für wirtschaftlich sinnvolle langfristige Kreditoperationen gemäß den
bestehenden Bestimmungen des ASFlNAG-Gesetzes, des ÖlAG-Anleihegesetzes und des
Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes nicht möglich.
Durch die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des § 65 b Abs. 1 und Abs. 2
BHG wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Haftungen für Kreditoperationen mit
marktkonformen Konditionen zu übernehmen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes unterliegen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG
nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Es entstehen keine Kosten für den Bund.
Gegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!