ANTRAG
des Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Scheidemünzengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1992, wird wie folgt geändert:
"(3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich."
"Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Österreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Österreichische Nationalbank zu tilgen ist."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Art. 104 EU-Vertrag verbietet Zentralbanken die Gewährung von Kreditfazilitäten an Gebietskörperschaften. Zu dieser Bestimmung wurde die Verordnung (EG) Nr. 36037!))§ DES Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und Art. 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote erlassen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit.b sub. Lit. i dieser Verordnung sind vom Verbot von Kreditfazilitäten an den öffentlichen Sektor solche mit fester Laufzeit ausgenommen.
Die derzeit im § 21 des Scheidemünzengesetzes auf den Silbermünzenrückfluß bezogene Regelung stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission einen Verstoß gegen Art. 104 EU-Vertrag dar. Die nunmehrige Fixierung einer festen Laufzeit ist hingegen auch nach Ansicht der Kommission EU-konform.
Zu Artikel I Ziffer 1:
Da mit dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion der Zeitplan zur Einziehung des Schillings als gesetzliches Zahlungsmittel jedenfalls bestimmt sein muß, ist danach die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch zur Einziehung gegenständlicher Silbermünzen nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel I Ziffer 3:
Die von der EU-Kommission geforderte fixe Laufzeit wird hiermit normiert. Sollten sich nach dem 31. Dezember 2040 Silbermünzen, die dann noch die Qualität als Zahlungsmittel besitzen, ansammeln, hat der Bund die daraus entstehende tilgbare Schuld unmittelbar zu begleichen, womit eine EU-widrige Kreditierung des Bundes durch die Österreichische Nationalbank nicht mehr gegeben ist.
Hinsichtlich der durch die gegenständliche Gesetzesänderung dem Bund erwachsenden Mehrkosten ist festzustellen, daß während der nächsten 45 Jahre sich für den Bund eine finanzielle Mehrbelastung verglichen mit der ursprünglichen Rechtslage nicht ergibt. In den darauffolgenden fünf Jahren können Mehrkosten erwachsen, die jedoch im Hinblick auf mehrere ungewisse Parameter (Silbermünzrückfluß, Geldentwertung etc.) derzeit nicht bezifferbar sind. Alle anderen überlegten Varianten betreffend die EU-konforme Umgestaltung der derzeitigen Rechtslage wären jedoch mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für den Bund verbunden.