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der Abgeordneten Dr. Nowotny , Dr . Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über die Übertragung von KapitaIbeteiIigungen des Bundes an
die ÖIAG und NoveIIe zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-
NovetIe 1996)
Der NationaIrat woIIe beschIießen:
Bundesgesetz über die Übertragung von KapitaIbeteiIigungen des Bundes an die ÖIAG und
NoveIte zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-NoveIle 1996)
Der NationaIrat hat beschIossen:
Artikel I
§ 1
Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft,
vorm. Österreichische Tabakregie, Wien, und der Österreichischen Salinen Ak-
tiengesellschaft, Wien, gehen zum Zweck der Umstrukturierung und
Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen lndustrieholding
Aktiengesellsclhaft (ÖlAG) über. lm übrigen sind die Bestimmungen des ÖlAG-
Gesetzes, BGBl.Nr.204/1986, in der Fassung des BGBl.Nr.9.73/1993, über die
Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an
industriellen Unternehrnungen, auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
§ 2
Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des
Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu
bilden.
Artikel ll
Artikel ll §2 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen
dem Bund und der Österreichischen lndustriehoIding Aktiengesellschaft
geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991 , in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993,
wird um einen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:
''(5)
Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vorm. Österr. Tabakregie
und von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten
Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten an diesen
Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher
Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die
Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten
Dividenden und den Erlösen aus der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung
und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie
die aIIfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖlAG ist verpflichtet, auf
die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der
Hauptversarnmlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes für diese
Unternehmen hinzuwirken."
ArtikeI III
Das Bundesgesetz über die Österreichische lndustrieholding Aktiengesellschaft
und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖlAG-Anleihege-
setzes, BGBl.Nr. 204/1986, in der Fassung des BGBl.Nr. 973/1993, wird wie
folgt geändert:
1 .
In § 3 Abs. 3 und 4 sowie in § 4 Abs. 1 werden die Worte ''Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr'' jeweils durch die Worte ''Bundesminister für
Finanzen'' ersetzt. . .
2.
§ 4 Abs. 2 lautet:
''(2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen
anzugehören''
3. § 5 Abs. 2 lautet:
''An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses können je zwei von der
Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich norninierte
Sachverständige teilnehmen; dasseIbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates,
soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.
4.
§ 7 Abs.2 lautet:
''(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den
bundesgesetzlichen Abgaben befreit.''
5.
§ 7 wird um einen Absatz (3) ergänzt, der wie folgt lautet:
''(3) Als Anschaffungskosten der AnteiIsrechte, die im Zuge einer nach § 1
erfolgenden Veräußerung erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten
Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen der Weiterübertragung
von der ÖlAG erhaltenen Zahlung."
6.
§ 9 lautet:
''§ 9: Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die ÖlAG für
Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, nicht
anzuwenden."
7.
§ 12 lautet:
''§ 12: Mit der VolIziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz
Bestimmungen des AktG 1965 und des HGB betroffen werden,
b) der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 3
und des § 10,
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Finanzen "
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikel lll Z 6
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
ArtikeI V
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
In formeIIer Hinsicht wird vorge.schlagen. den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.
ERLÄUTERUNGEN
zum Bundesgesetz vom ...............1996
über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen
des Bundes an die ÖIAG und NoveIIe zum ÖlAG Gesetz
(ÖIAG-Gesetz und ÖlAG-Finanzierungsgesetznovelle 1996)
Allgemeiner Teil
Das Koalitionsübereinkommen sieht Umstrukturierungs- und
Privatisierungsschritte bei der Austria Tabakwerke AG und der Österreichischen
Salinen AG vor. Zur Umsetzung dieses Zieles ist nunmehr die Übertragung der
Anteile beider Gesellschaften an die ÖIAG vorgesehen.
Die ÖlAG ist derzeit gemäß ÖlAG-Gesetz in der Fassung der Novelle 1993 be-
auftragt, die in ihrem Eigentum stehenden Beteiligungen an industriellen Unter-
nehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben (§ 1 Abs. 4 ÖlAG-
Gesetz) und hat diesen Auftrag bereits größtenteils erfüllt.
Die ÖlAG verfügt durch die bisher durchgeführten Privatisierungsmaßnahmen
über ein gebündeltes und umfangreiches Privatisierungs-Know-How; es bietet
sich daher an, die ÖtAG auch mit der Privatisierung weiterer Anteilsrechte an
Kapitalgesellschaften, die derzeit im Eigentum des Bundes stehen, zu beauftra-
gen, wobei der ÖlAG zunächst die Anteilsrechte an der Austria Tabakwerke AG
(ATW) und an der Österreichischen SaIinen AG (Salinen AG) übertragen
werden sollen.
Besonderer Teil
Zu Artikel l:
Artikel l enthält die Bestimmungen über die Übertragung der Anteilsrechte des
Bundes an der ATW und an der Salinen AG in das Eigentum der ÖlAG.
Zu § 1 :
Durch diese Gesetzesanordnung gehen die Anteilsrechte des Bundes an der
ATW und der Salinen AG ohne weitere gesellschaftsrechtliche oder privatrecht-
liche Maßnahme in das Eigentum der ÖlAG über.
Die gesetzliche Bestimmung, daß die Anteilsrechte zum Zwecke der
Restrukturierung und Privatisierung übertragen werden, ermöglicht eine
Privatisierung von bis zu 100% und räumt der ÖlAG die größtmögliche
Flexibilität bei der Entscheidung darüber ein, in welchen Schritten und in
welchem Ausmaß die Anteilsrechte privatisiert werden und wie hoch ein etwa
im Eigentum der ÖlAG verbleibender Anteil sein soll; bei der Entscheidung
darüber hat die ÖlAG auf die Wahrung österreichischer lnteressen Bedacht zu
nehmen. Letztlich hat über den Umfang der Privatisierung gemäß § 3 Abs.1
Satz 1 ÖlAG - Gesetz die Hauptversammlung, das ist nach § 3 Abs.3 ÖlAG -
Gesetz der Bundesminister für Finanzen, nach vorangegangener
Berichterstattung an die Bundesregierung zu entscheiden.
Aus dem gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang ergibt sich , daß das Ei-
gentum an den von ATW und Salinen AG ausgestellten Zwischenscheinen bzw.
ausgegebenen Aktien, einschließlich Globalaktien ohne lndossament und kör-
perliche Übergabe übergeht; der Bund ist mit Wirksamkeit des Gesetzes zur
Übergabe verpflichtet.
Durch den letzten Satz wird klargestellt, daß die Bestimmungen des ÖlAG-Ge-
setzes über die Privatisierung auch auf die erst jetzt hinzukommenden Beteili-
gungen anzuwenden sind; dies bedeutet vor allem, daß die ÖIAG bei der Pri-
vatisierung der ATW und Salinen AG auf die im ÖlAG-Gesetz festgelegten Pri-
vatisierungsgrundsätze Bedacht nehmen muß, nämlich darauf, daß österreichi-
sche Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich ver-
tretbar, erhalten bleiben (§ 1 Abs. 4 ÖlAG-Gesetz), aber auch, daß die ÖlAG
darauf hinzuwirken hat, daß bei der ATW und ihren Tochtergesellschaften
sowie bei der Salinen AG die zur Herstellung möglichst günstiger
Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt
werden (§ 2 Abs. 1 ÖlAG-Gesetz); dies schließt auch das Recht der ÖlAG mit
ein, zur Erreichung dieser Ziele gegenüber der ATW und der Salinen AG
Weisungen zu erteilen und Richtlinien zu erlassen.
Die vorliegende Bestimmung schließt aber umgekehrt auch aus, daß die ÖlAG
mit der ATW und der Salinen AG ein Konzernverhältnis begründet und gegen-
über diesen Gesellschaften eine einheitliche Leitung entwickelt.
Zu §2:
Anstelle der Bewertung der übertragenen Aktien gemäß den §§ 202 HGB und 6
Z.14 lit d EstG tritt zur Vereinfachung der Nennbetrag des Grundkapitals. Damit
soll eine klare und einfach zu bestimmende Grundlage für Bilanzierung und Be-
steuerung geschaffen und eine Steuerpflicht für Veräußerungserlöse
herbeigeführt werden, die über den Nennbetrag des GrundkapitaIs, abzüglich
Privatisierungsaufwendungen, hinaus erzielt werden.
Die Anordnung, daß in der ÖlAG-Bilanz eine nicht gebundene Kapitalrücklage
in Höhe der Nennbeträge der übertragenen Anteilsrechte zu bilden ist,
entspricht den geltenden Bestimmungen des HGB.
Zu Artikel lI:
Artikel ll enthält eine Novellierung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Be-
ziehungen zwischen dem Bund und der ÖlAG geregelt werden.
Die neu in das zitierte Gesetz aufzunehmende Bestimmung ordnet an, daß die
Erlöse aus der Privatisierung der Anteilsrechte an der ATW und an der Salinen
AG , sowie die von ATW und Salinen AG ausgeschütteten Dividenden, von der
ÖlAG zur Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und
Krediten zu verwenden sind, welche die ÖlAG mit Bundeshaftung
aufgenommen hat. Durch diese Ruckzahlungen der ÖlAG verringert sich die
Verpflichtung des Bundes, der ÖlAG die Ausgaben für derartige Zinsen und
Tilgungen zu ersetzen. Damit kommt zum Ausdruck, daß diese Privatjsierungen
gewissermaßen auf Rechnung des Bundes erfolgen, der Privatisierungserlös
nach Abzug aller Spesen wirtschaftlich dem Bund zugute kommen soll und
nicht die ÖlAG stärkt; denn die bei der ÖIAG aktivierte Re-
fundierungsverpflichtung des Bundes geht in dem Ausmaß unter, in dern die
ÖlAG einen Netto-Privatisierungserlös erzielt. Die Verpflichtung der ÖlAG zur
Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen erstreckt sich auch auf Anleihen,
Darlehen und Kredite, welche die ÖlAG im Wege der Umschuldung mit Haftung
des Bundes gemäß Artikel ll § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem
finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der ÖlAG geregelt werden,
aufgenommen hat.
Die ÖlAG ist jedoch berechtigt, von den Privatisierungserlösen ihre mit der Pri-
vatisierung verbundenen Aufwendungen sowje die auf Veräußerungsgewinne
allenfalls entfallenden Steuern abzuziehen.
Der Ietzte Satz der neuen Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß die ÖIAG, wie
dies in § 3 Abs. 3 ÖlAG-Gesetz in der geltenden Fassung vorgesehen ist, ver-
pflichtet ist, nach Übertragung der Antejlsrechte an der ATW und an der Salinen
AG durch den Bund in angemessener Frist ein Privatisierungskonzept für diese
Unternehmen vorzulegen.
Zu Artikel IIl:
Artikel lll des vorliegenden Gesetzesentwurfes enthält eine Novellierung des
geltenden ÖlAG-Gesetzes.
Zu Ziffer 1 :
Durch die im Strukturanpassungsgesetz 1996 enthaltene Novelle zum Bundes-
ministeriengesetz 1986 wurde angeordnet, daß die Zuständigkeit für
Angelegenheiten der ÖlAG und deren Beteiligungen auf den Bundesminister für
Finanzen übergeht.
Die vorliegende Bestimmung trägt dieser Kompetenzverschiebung Rechnung
und stellt klar, daß die bisher dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr zustehenden Kornpetenzen nunmehr auf den Bundesminister für
Finanzen übergegangen sind.
Zu Ziffer 2:
Nach der früher geltenden Rechtslage gehörten dem Aufsichtsrat der ÖlAG je
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für öf-
fentliche Wirtschaft und Verkehr an; durch die Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986 im Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die
alleinige Zuständigkeit für die ÖlAG nun auf den Bundesminister für Finanzen
übergegangen; demzufolge werden nunmehr zwei Aufsichtsratsmitglieder der
ÖlAG vom Bundesminister für Finanzen nominiert.
Zu Ziffer 3:
Den neu hinzukommenden Privatisierungsaufgaben der ÖlAG soll durch
zusätzliche von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer
Österreich nominierte Sachverständige entsprochen werden.
Zu Ziffer 4:
Auf die Vorgänge des Artikels l § 1 findet die Befreiungsbestimmung des § 7
Abs.2 ÖlAG-Gesetz Anwendung; diese soll um alle anderen
bundesgesetzlichen Abgaben, insbesondere um die Grunderwerbssteuer,
erweitert werden.
Zu Ziffer 5:
Die ÖlAG hat im Zuge von seit 1994 durchgeführten Privatisierungen Anlegern
einen Treuebonus zugesagt, der bei Einhalten bestimmter Behaltefristen
gewährt wird. Es soll klargestellt werden, daß der Treuebonus steuerlich gleich
behandeIt wird, wie eine Anschaffungskostenminderung. lm Sinne der
Regelung des § 4 Abs.2 lit.a) der Bundesabgabenordnung gilt die Befreiung ab
der Veranlagung 1 996.
Zu Ziffer 6:
Die ÖlAG hat gernäß § 1 Abs. (4) ÖlAG- Gesetz in der Fassung der Novelle
1993 die Pflicht, die ihr unmitteIbar gehörenden Beteiligungen an industriellen
Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben. Eine
Privatisierungsverpflichtung gemäß Artikel l § 1 des vorliegenden
Bundesgesetzes hat die ÖlAG auch hinsichtlich der neu übertragenen
Beteiligungen an der ATW und an der Salinen AG. Die Bildung eines
Konzernverhältnisses zwischen der ÖlAG und den Unternehmungen , welche ihr
unmittelbar oder mittelbar mehrheitllich gehören, wird zudem gemäß § 2 Abs.
(1 ) des genannten Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen.
Aus djesern Grund ist ein Konzernabschluß kein geeignetes lnstrument, um
über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages an die ÖlAG Rechenschaft zu
legen. Das entsprechende Instrument dafür ist vieImehr der Einzelabschluß, zu
dessen Erstellung die ÖlAG nach HGB weiterhin verpflichtet ist.