259/A
der Abgeordneten Dkfm. Ruthofer, Rosenstingl
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, in der geltenden
Fassung, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, in der geltenden Fassung, geändert
wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, in der geltenden Fassung,
geändert wird:
Artikel I
Das EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,
wird wie folgt geändert:
1) Nach § 8 ist einzufügen:
"§ 8a
Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl.
287/1974, in der geltenden Fassung, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 EStG 1988 in der
bis 31.12.1995 geltenden Fassung mit nachstehenden Einschränkungen weiterhin anzuwenden:
(1) Bei Beginn der Betätigung vor dem 31.12.1995:
Entsteht oder erhöht sich durch eine über die Normalabschreibung hinausgehende, gewinn-
mindernd geltend gemachte Zehntel-Abschreibung ein Verlust, so ist dieser Verlust bei der
Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 insoweit weder ausgleichs- noch gem. § 18 Abs. 6
und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus der-
selben Einkunftsart frühestmöglich zu verrechnen.
(2) Bei Beginn der Betätigung nach dem 31.12.1995:
Z 1: Die Kosten der Baumaßnahmen müssen zumindest S 8.000,-/m2 Nutzfläche erreichen.
Z 2: Die Baumaßnahmen müssen durch befugte Unternehmer durchgeführt werden.
Z 3: Der Abschreibungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Inbetriebnahme und beträgt 15
Jahre."
2) Nach § 28 ist einzufügen:
''§ 28a
(1) Bei Revitalisierungsmaßnahmen (einschließlich Dachbodenausbau) an Althäusern,
Assanierungsaufwendungen auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. 287/1974, in der
jeweils geltenden Fassung und Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.
167/1978, in der jeweils geltenden Fassung sind über Antrag anstelle von § 28 Abs. 2, 3, 4, 6
und 7 nachstehende Abs. 2 bis 4 anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Z 1: Die Kosten der Baumaßnahmen müssen zumindest S 8.000,-/m2 Nutzfläche erreichen.
Z 2: Die Baumaßnahmen müssen durch befugte Unternehmer durchgeführt werden.
(2) Für Baumaßnahmen nach Abs. 1 sind folgende Bestimmungen maßgebend:
Z 1: Es liegt jedenfalls ein Herstellungsvorgang vor.
Z 2: Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2), Herstellungsaufwen-
dungen (§ 28 Abs. 3) und Aufwandersatz nach § 28 Abs. 4 gelten insgesamt als Herstellungs-
aufwand, der abzüglich gewährter Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gleichmäßig auf 15
Jahre verteilt abzusetzen ist. Bei Übertragung des Eigentums kann nur bei Erwerb von Todes
wegen der Rechtsnachfolger restliche 1/15tel-Absetzungen weiter geltend machen.
Z 3: Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen können im Jahr der Verausgabung nach
Maßgabe des § 19 Abs. 3 abgesetzt werden.
Z 4: Bei Berechnung des steuerlichen Gesamtüberschusses ist ein Beobachtungszeitraum von
35 Jahren ab Beginn der Betätigung zu unterstellen.
(3) Bei Veräußerung oder Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, BGBl. 663/1994) vor
Erreichen des steuerlichen Gesamtüberschusses ist der sich seit Beginn der Betätigung nach
Abs. 1 ergebende Gesamtwerbungskostenüberschuß (Überhang aller bisherigen Werbungs-
kostenüberschüsse über alle bisherigen Einnahmenüberschüsse) als Einkünfte aus Vermietung
nachzuversteuern (Rückverrechnung).
(4) Für Assanierungsaufwendungen auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes (Abs. 1) gelten
zusätzlich bzw. abweichend folgende Bestimmungen:
Z 1: Bei Beginn der Betätigung vor dem 31.12.1995:
Entsteht oder erhöht sich durch eine über die Normalabschreibung hinausgehende 1/15tel Ab-
setzung (Abs. 2 Zif 2) ein Werbungskostenüberschuß, so ist dieser bei der Veranlagung für die
Jahre 1996 und 1997 insoweit nicht ausgleichsfähig; ein solcher Werbungskostenüberschuß ist
mit späteren (anteiligen) Einnahmenüberschüssen aus dieser Einkunftsart frühestmöglich zu
verrechnen.
Z 2: Bei Beginn der Betätigung nach dem 31.12.1995 :
Der Absetzungszeitraum iS Abs. 2 Zif 2 beginnt mit dem Jahr der Inbetriebnahme und beträgt
20 Jahre.
Artikel II
3) Übergangs- und Schlußbestimmungen:
(1) Artikel I ist ab der Veranlagung für 1996 anzuwenden.
(2) § 28a Abs. 2 Z 4 ist auf Antrag auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen
anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
BEGRÜNDUNG
Allgemeiner Teil
Der 1990 mit der Bauherrn- und Liebhabereiverordnung (sowie Erlaß des Bundesministe-
riums für Finanzen vom 5. Juni 1990, Z 140602/5-IV/14/90) begonnene Weg, zur Revitali-
sierung des Althausbestandes notwendige Investitionsanreize zu geben, soll durch eine
zweifelsfreie gesetzliche Regelung zur Stützung der Baukonjunktur und Schaffung von
zusätzlichem, dem heutigen Standard entsprechenden Wohnraum fortgesetzt werden.
Diese Maßnahmen sichern jährlich ca. 3.500 Arbeitsplätze, vor allem im gewerblichen Bau-
und Baunebengewerbe.
Weiters wird durch die Errichtung von ca. 3.300 Wohneinheiten etc. jährlich infolge des
größeren Angebots das Mietzinsniveau gesenkt.
Die anfängliche Rentabilitätsstütze durch die Möglichkeit der Steuerstundung und die Chance
auf eine wertgesicherte persönliche Altersvorsorge lassen einen zusätzlichen Kapitaleinsatz in
Milliardenhöhe für den Wohnbau etc. erwarten.
Eine klare gesetzliche Regelung vereinfacht die Bearbeitung durch die Finanzbehörde und
führt österreichweit zu einer einheitlichen Vorgangsweise.
Die Verpflichtung zur Nachversteuerung soll Mißbräuche und Steuerausfälle verhindern.
Mit einer budgetären BeIastung ist nicht zu rechnen, da dem Einkommensteuerausfall bei den
Bauherrn das Steuermehraufkommen an Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer bzw. Sozial-
versicherungsbeiträgen und Minderausgaben bei der Arbeitslosenunterstützung im Ausmaß
von etwa 40 % der zusätzlich für den Wohnbau etc. mobilisierten Mittel gegenüberstehen.
Den zunächst geringeren Einkünften der Bauherrn stehen beim Empfänger steuerpflichtige
Einkünfte gegenüber. Der Bauwirtschaft kommt eine Schlüsselrolle in der Wirtschaftspolitik
zu, so daß sich auch für den Staatshaushalt eine hohe Umwegsrentabilität ergibt.
Besonderer Teil
Artikel l Z 1: Die bisherigen Bestimmungen für "Assanierungsmodelle" im betrieblichen
Bereich sollen mit einigen Einschränkungen, die auf Grund der Budgetsituation notwendig
sind, weiterhin gelten.
Artikel I Z 2: Mit dieser Gesetzesbestimmung sollen die in der Verwaltungsübung der letzten
Jahre aufgetretenen Zweifelsfragen über die Anwendung der Bauherm- bzw. Liebhaberei-
verordnung zur Förderung der gesamtwirtschaftlich gebotenen Erhöhung der Bauleistung für
neuen bzw. sanierten Wohnraum etc. bereinigt werden.
§ 28a geht als lex specialis den Bestimmungen der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993,
und der Bauherrnverordnung, BGBl. 321/1990, vor.
Die Einstufung als Herstellungsvorgang führt dazu, daß Verwaltungs- und Vertriebskosten -
im Gegensatz zu einer Anschaffung - nicht zu aktivieren sind. Für die idR 15-jährige Ab-
schreibungsdauer soll die Gewährung öffentlicher Zuschüsse nicht Voraussetzung sein.
Weiters sollen durch den allgemein - d.h. unabhängig von der Art des Liegenschaftseigen-
tums, sohin auch bei Wohnungseigentum - anzuwendenden Beobachtungszeitraum von 35
Jahren "Liebhabereidiskussionen" sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine
Ungleichbehandlung von Wohnungs- bzw. Miteigentum weitgehend vermieden werden. Die
Rückverrechnung eines Gesamtwerbungskostenüberschusses bei Verkauf etc. soll bewirken,
daß nicht die spekulativen Vermögensanlagen, sondern der langfristige Einsatz von Erspar-
nissen zur Erzielung von Einkünften - z.B. als "Pensionszuschuß" - Leitgedanke des Bauherrn
ist.
Dem Ziel der Budgetsanierung soll eine moderate Schlechterstellung von
"Assanierungsmodellen" dienen, die aber dem volkswirtschaftlichen etc. Wert derartiger Bau-
maßnahmen nach wie vor Rechnung trägt.
Artikel II: Durch diese Bestimmung sollen alle bezüglich Liebhaberei strittigen
Veranlagungsfälle über Antrag im Sinne der Intentionen dieses Bundesgesetzes behandelt
werden können. Für beim Höchstgericht anhängige Fälle soll eine Klaglosstellung erfolgen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Rückwirkung bestehen nicht, da sie nur über
Antrag wirksam wird und daher keine reformatio in peius sein kann.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.