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der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Povysil

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz zur Gleich-

stellung nichtöffentlicher und öffentlicher Krankenanstalten geändert wird

Der Nationalrat wolle beschIießen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 149 Abs.1 erster Satz entfallen die Worte ''im Sprengel des Versicherungsträgers eine

öffentliche Krankenanstalt nicht besteht oder',.

2. In § 149 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort ''gemeinnützigen''.

3. In § 150 Abs. 1 entfallen die Worte "und unaufschiebbar" ; der nach dem Wort "ersetzen"

folgende Satzteil hat zu entfallen.

4. Nach § 564 wird folgender § 565 eingefügt:

''§ 565. Die §§ l49 und l50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten

mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

Begründuug:

Die privaten Krankenanstalten arbeiten - wie die Kostenvergleiche etwa auch im Sozialbericht

l994 beweisen - im Vergleich mit den öffentlichen durchaus kostengünstig. Dennoch werden

nicht nur nicht forciert, sondern durch die angekündigte Umgestaltung des KRAZAF sogar in

ihrem Bestand gefährdet. Umso bedenklicher scheint es, wenn nun auch die vorhandenen

Direktverrechnungsverträge seitens der Sozialversicherungsträger zum 31. Dezember 1996

gekündigt werden.

Die Antragsteller schlagen daher zur Stärkung der Position privater Krankenanstalten vor,

private Krankenanstalten auch dann für die Versicherten zugänglich zu machen, wenn im

jeweiligen Sprengel eine öffentliche Krankenanstalt besteht und für alle nichtöffentlichen

Krankenanstalten eine Vergütung in Höhe der Kosten der nächstgelegenen öffentlichen

Krankenanstalt sicherzustellen. Der Patient soll bei Inanspruchnahme einer nichtöffentlichen

Krankenanstalt die Kosten in Höhe der in der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt zu

erwartenden Höhe in jedem Fall ersetzt erhalten.

Durch diese Maßnahmen könnte die Konkurrenz zwischen öffentlichen und privaten

Krankenanstalten verstärkt und die Kostenexplosion im stationären Bereich eingedämmt

werden.

In formeller Hinsicht wird die erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung

an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.