272/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Terezija Stoi si ts , Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert werden

 

 

 

 

 

 

Der Nationa/rat wol/e beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrates geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

 

 

Artikel I

 

 

l . Art 4 l Abs l lautet neu wie folgt:

 

" ( l ) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, der

Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates

sowie als Vorlagen der Bundesregierung. "

 

2. Der bisherige Text des Art l 48d erhält die Absatzbezeichnung l und lautet:

 

" Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die

Mitglieder der Volksanwaltschaft si nd berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrats

sowie seiner Aussch üsse (Unterausschüsse) , ausgenommen der Untersuchungsausschüsse

und des ständigen Unteraussch usses des Hauptausschusses teilzunehmen und auf ihr

Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der Nationalrat sowie seine Ausschüsse

(Unterausschüsse) kann die Anwesenheit von Mi tgliedern der Volksanwaltschaft verlangen.

Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats.

 

3. Den Art l48d wi rd folgender Abs 2 angefügt:

 

" (2) Die VoIksanwaltschaft kann dem Nationalrat Gesetzesanträge vorlegen. "

 

 

Artikel 2

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrat wird wie folgt geändert:

 

1 . Dem § l 8 wird folgender Abs 4 angefügt:

 

" (4) § l 8 Abs I bis 3 sowie § l9 Abs l gelten für die Mitglieder der Volksanwaltschaft

sinngemäß. "

 

 

2. § 20 Abs 5 entfällt.

 

 

3 . § 69 Abs l lautet neu wie. folgt:

 

" ( l ) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten , der

Volksan waltschaft. des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates

sowie als Vorlagen der Bundesregierung. "

 

 

 

Begrü ndu ng:

 

 

Aufgabe der VoIkanwaltschaft i st die Prüfung von Mißständen in der Verwaltung. Vielfach

haben von den Bürger/inne/n wahrgenommene Mi ßstände ihren Grund aber nicht in einem

Fehlverhalten der Verwaltung sondern in legislativen Unzukömmlichkeiten. Die Berichte

der VolksanwaItschaft enthalten daher seit langem legislative Anregungen. Diese

Anregungen um fassen i m I 8. Bericht der Volksanwaltschaft zB bereits 28 Seiten.

 

Vor diesem Hintergrund erschei nt den Antragsteller/inne/n die Einbindung der

Volksanwaltschaft in den Gesetzgebungsprozeß nicht weitreichend genug zu sein. Der

vorliegende Antrag zielt daher auf ei ne Intensivierung dieser Einbindung:

 

1 . Der Volksanwaltschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden , an den Nationalrat

Gesetzesanträge zu richten. Dadurch würde der Volksanwaltschaft die Möglichkeit

erhalten . im Falle gravierender legislativer Mi ßstände den Nationalrat zu zwingen,

sich mit seiner Anregung auseinanderzusetzen.

 

2. Zur Zei t dürfen die Volksanwälte den Sitzungen des Nationalrats nur in sehr

eingeschränktem Umfang - nämI ich bei der Behandlung der Berichte der

Volksanwaltschaft sowie bei den die Volksanwaltschaft betreffenden Budgetkapiteln -

beiwohnen. Dagegen sieht der vorliegende Antrag vor, daß die Mitglieder der

Volksanwaltschaft pri nzipiell an allen Beratungen des Nationalrats und seiner

 

Ausschüsse - mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und des ständigen

Unterausschusses des Hauptausschusses - teilnehmen können. Die Mitglieder der

Volksanwaltschaft werden insoweit den Mitgliedern der Bundesregierung

gleichgestellt. Auch auf diesen Weg könnten die Volksanwälte auf den Nationalrat

einwirken , wahrgenommene Mißstände abzustellen. Darüber hinaus könnten

sozusagen präventiv Gesichtspunkte einer bürgerfreundlicheren Gesetzgebung

eingebracht werden.

 

Ein Teilnahmerecht an Sitzungen des Bundesrates und der Bundesversammlung ist im

vorliegenden Antrag dagegen nicht vorgesehen. Dies deshalb, weil im Bundesrat

Abänderungen des beschlossenen Gesetzestextes nicht mehr möglich sind, der Sinn

der vorgeschlagenen Regelung aber gerade darin besteht, Änderungen an der

Gesetzesvorlage anzuregen .

 

Zwi schen dem Tätigkeitsbereich der Bundesversammlung und dem der

Volksanwaltschaft fehlt es von vornherein an Überschneidungen.

 

Das Tei Inahmerecht der Volksanwälte/Volksanwältinnen wird im vorliegenden Antrag

nicht auf - zB vorberatende - Ausschüsse eingeschränkt. ln Ausnahmefällen kann es

nach Einschätzung der Antragsteller/innen nämlich auch sinnvoll sein , daß die

Volksanwaltschaft zB an den Beratungen des Hauptausschusses (etwa in EU-

Angelegenheiten) teilnimmt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen sowie

die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.