272/A
der Abgeordneten Terezija Stoi si ts , Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert werden
Der Nationa/rat wol/e beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen :
Artikel I
l . Art 4 l Abs l lautet neu wie folgt:
" ( l ) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, der
Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates
sowie als Vorlagen der Bundesregierung. "
2. Der bisherige Text des Art l 48d erhält die Absatzbezeichnung l und lautet:
" Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die
Mitglieder der Volksanwaltschaft si nd berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrats
sowie seiner Aussch üsse (Unterausschüsse) , ausgenommen der Untersuchungsausschüsse
und des ständigen Unteraussch usses des Hauptausschusses teilzunehmen und auf ihr
Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der Nationalrat sowie seine Ausschüsse
(Unterausschüsse) kann die Anwesenheit von Mi tgliedern der Volksanwaltschaft verlangen.
Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats.
3. Den Art l48d wi rd folgender Abs 2 angefügt:
" (2) Die VoIksanwaltschaft kann dem Nationalrat Gesetzesanträge vorlegen. "
Artikel 2
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrat wird wie folgt geändert:
1 . Dem § l 8 wird folgender Abs 4 angefügt:
" (4) § l 8 Abs I bis 3 sowie § l9 Abs l gelten für die Mitglieder der Volksanwaltschaft
sinngemäß. "
2. § 20 Abs 5 entfällt.
3 . § 69 Abs l lautet neu wie. folgt:
" ( l ) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten , der
Volksan waltschaft. des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates
sowie als Vorlagen der Bundesregierung. "
Begrü ndu ng:
Aufgabe der VoIkanwaltschaft i st die Prüfung von Mißständen in der Verwaltung. Vielfach
haben von den Bürger/inne/n wahrgenommene Mi ßstände ihren Grund aber nicht in einem
Fehlverhalten der Verwaltung sondern in legislativen Unzukömmlichkeiten. Die Berichte
der VolksanwaItschaft enthalten daher seit langem legislative Anregungen. Diese
Anregungen um fassen i m I 8. Bericht der Volksanwaltschaft zB bereits 28 Seiten.
Vor diesem Hintergrund erschei nt den Antragsteller/inne/n die Einbindung der
Volksanwaltschaft in den Gesetzgebungsprozeß nicht weitreichend genug zu sein. Der
vorliegende Antrag zielt daher auf ei ne Intensivierung dieser Einbindung:
1 . Der Volksanwaltschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden , an den Nationalrat
Gesetzesanträge zu richten. Dadurch würde der Volksanwaltschaft die Möglichkeit
erhalten . im Falle gravierender legislativer Mi ßstände den Nationalrat zu zwingen,
sich mit seiner Anregung auseinanderzusetzen.
2. Zur Zei t dürfen die Volksanwälte den Sitzungen des Nationalrats nur in sehr
eingeschränktem Umfang - nämI ich bei der Behandlung der Berichte der
Volksanwaltschaft sowie bei den die Volksanwaltschaft betreffenden Budgetkapiteln -
beiwohnen. Dagegen sieht der vorliegende Antrag vor, daß die Mitglieder der
Volksanwaltschaft pri nzipiell an allen Beratungen des Nationalrats und seiner
Ausschüsse - mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und des ständigen
Unterausschusses des Hauptausschusses - teilnehmen können. Die Mitglieder der
Volksanwaltschaft werden insoweit den Mitgliedern der Bundesregierung
gleichgestellt. Auch auf diesen Weg könnten die Volksanwälte auf den Nationalrat
einwirken , wahrgenommene Mißstände abzustellen. Darüber hinaus könnten
sozusagen präventiv Gesichtspunkte einer bürgerfreundlicheren Gesetzgebung
eingebracht werden.
Ein Teilnahmerecht an Sitzungen des Bundesrates und der Bundesversammlung ist im
vorliegenden Antrag dagegen nicht vorgesehen. Dies deshalb, weil im Bundesrat
Abänderungen des beschlossenen Gesetzestextes nicht mehr möglich sind, der Sinn
der vorgeschlagenen Regelung aber gerade darin besteht, Änderungen an der
Gesetzesvorlage anzuregen .
Zwi schen dem Tätigkeitsbereich der Bundesversammlung und dem der
Volksanwaltschaft fehlt es von vornherein an Überschneidungen.
Das Tei Inahmerecht der Volksanwälte/Volksanwältinnen wird im vorliegenden Antrag
nicht auf - zB vorberatende - Ausschüsse eingeschränkt. ln Ausnahmefällen kann es
nach Einschätzung der Antragsteller/innen nämlich auch sinnvoll sein , daß die
Volksanwaltschaft zB an den Beratungen des Hauptausschusses (etwa in EU-
Angelegenheiten) teilnimmt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen sowie
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.