273/A

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

 

 

 

betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Wehrgesetz

 

geändert werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen.;

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Wehrgesetz geändert

 

werden

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

 

 

 

Artikel I

 

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folge geändert:

 

 

Im zweiten Satz des Art 148 g Abs 2 entfällt der Satzteil " , wobei die drei mandatsstärksten

 

Parteien des Nationalrats das Recht haben , je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag

 

namhaft zu machen "

 

 

 

Artikel Il

 

 

Das Wehrgesetz wird wie folgt geändert:

 

 

1 . § 6 Abs 9 zweiter bis fünfter Satz entfallen.

 

2. § 6 Abs 10 lautet neu wie folgt:

 

" ( 10) DieVorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren ab. Für

den Fall , daß sie über die Reihenfolge der Vorsitzführung keine Einigung erzielen können,

entscheidet das Los.

 

Begründung:

 

Zu Art I :

 

Bei der " Wahl" der Volksanwälte handelt es sich eigentlich um ein Nominierungsrecht der

drei mandatsstärksten Parteien. Der Nationalrat kann de facto auf dieses Nominierungsrecht

der Parteien keinerlei Einflu ß nehmen. Wenn die Mehrheit der Abgeordneten zum

Nationalrat zB einen der nominierten Kandidat/inn/en für ungeeignet hält, kann dies nur

dadurch zum Ausdruck gebracht werden , daß der Vorschlag als Gesamtes (also incl. jener

beiden Kandidat/inn/en. die für geeignet gehalten werden) abgelehnt wird. Aber selbst im

äußerst unwahrscheinlichen Fall . daß die Mehrheit des Hauses von dieser theoretischen

Möglichkeit Gebrauch macht, kann nicht ausgeschlossen werden , daß die betreffende Partei

erneut denselben oder einen anderen untragbaren Kandidaten nominiert. Die betreffende

Bestimmung wurde zu einer Zeit in die Verfassung eingefügt, als die FPÖ über zehn

Mandate verfügte. Sie begünstigte somit in extremer Weise eine Partei, die sich heute damit

profiliert , daß sie gegen den Postenschacher zwischen den beiden Koalitionsparteien auftritt.

Es ist symptomatisch , daß die FPÖ gegen diese seinerzeitige Festschreibung des

Parteienproporzes in der Verfassung keine Einwände erhoben hat, weil sie in diesem Fall

selbst davon profitiert hat.

 

Offensichtlich stammt die Verfassungsbestimmung über die Kreation des Organs

" Volksanwaltschaft" aus einer Zeit, in der es nicht als unstatthaft angesehen wurde, die

Aufteilung von Posten auf bestimmte Parteien in der Verfassung festzuschreiben.

 

Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Wahl der Volksanwält/inn/e/n ist aus

mehreren Gründen demokratie- und verfassungspolitisch äußerst bedenklich :

 

1 . Sie eröffnet einzelnen Parteien , die nicht über die Mehrheit im Nationalrat verfügen,

die Möglichkeit. die Wahl eines Kandidaten zu erzwingen , obwohl der betreffende

Kandidat unter Umständen von einer überwältigenden Mehrheit des Hauses abgelehnt

werden würde.

 

2. Wenn die viert- und fünftstärkste Partei im Nationalrat gemeinsam über mehr

Mandate verfügt aIs die drittstärkste Partei , dann kommt nichtdestotrotz das

Nominierungsrecht der drittstärksten Partei zu. Dies auch dann , wenn die viert- und

fünftstärkste Partei gemeinsam einen Wahlvorschlag einbringen , der somit von einer

größeren Anzahl von Abgeordneten getragen wird.

 

3. In den 70er Jahren lag es offenbar außerhalt des Bereiches des Vorstellbaren , daß dem

Nationalrat einmal mehr als drei Parteien angehören werden. Für ein

Zweiparteiensystem bzw umgekehrt für den inzwischen eingetretenene Fall eines

Mehrparteiensystems trifft die Verfassung keine Vorsorge.

 

Die angeführten Argumente sprechen dafür, die Wahl der Volksanwaltschaft nach dem

Vorbild der Wahl des Rechnungshofpräsidenten zu regeln. Im Zuge der Vorbereitung des

Wahlvorschlages durch den Hauptausschuß wäre es dann auch sinnvoll, ein Hearing

durchzuführen.

 

 

Zu Art II :

 

Die Ausführungen hinsichtlich der Volksanwaltschaft gelten sinngemäß auch für die

Vorsitzenden der Beschwerdekommission nach dem Wehrgesetz.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlaen sowie

die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.