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der Abgeordneten Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Wehrgesetz
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen.;
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Wehrgesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen :
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folge geändert:
Im zweiten Satz des Art 148 g Abs 2 entfällt der Satzteil " , wobei die drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrats das Recht haben , je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag
namhaft zu machen "
Artikel Il
Das Wehrgesetz wird wie folgt geändert:
1 . § 6 Abs 9 zweiter bis fünfter Satz entfallen.
2. § 6 Abs 10 lautet neu wie folgt:
" ( 10) DieVorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren ab. Für
den Fall , daß sie über die Reihenfolge der Vorsitzführung keine Einigung erzielen können,
entscheidet das Los.
Begründung:
Zu Art I :
Bei der " Wahl" der Volksanwälte handelt es sich eigentlich um ein Nominierungsrecht der
drei mandatsstärksten Parteien. Der Nationalrat kann de facto auf dieses Nominierungsrecht
der Parteien keinerlei Einflu ß nehmen. Wenn die Mehrheit der Abgeordneten zum
Nationalrat zB einen der nominierten Kandidat/inn/en für ungeeignet hält, kann dies nur
dadurch zum Ausdruck gebracht werden , daß der Vorschlag als Gesamtes (also incl. jener
beiden Kandidat/inn/en. die für geeignet gehalten werden) abgelehnt wird. Aber selbst im
äußerst unwahrscheinlichen Fall . daß die Mehrheit des Hauses von dieser theoretischen
Möglichkeit Gebrauch macht, kann nicht ausgeschlossen werden , daß die betreffende Partei
erneut denselben oder einen anderen untragbaren Kandidaten nominiert. Die betreffende
Bestimmung wurde zu einer Zeit in die Verfassung eingefügt, als die FPÖ über zehn
Mandate verfügte. Sie begünstigte somit in extremer Weise eine Partei, die sich heute damit
profiliert , daß sie gegen den Postenschacher zwischen den beiden Koalitionsparteien auftritt.
Es ist symptomatisch , daß die FPÖ gegen diese seinerzeitige Festschreibung des
Parteienproporzes in der Verfassung keine Einwände erhoben hat, weil sie in diesem Fall
selbst davon profitiert hat.
Offensichtlich stammt die Verfassungsbestimmung über die Kreation des Organs
" Volksanwaltschaft" aus einer Zeit, in der es nicht als unstatthaft angesehen wurde, die
Aufteilung von Posten auf bestimmte Parteien in der Verfassung festzuschreiben.
Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Wahl der Volksanwält/inn/e/n ist aus
mehreren Gründen demokratie- und verfassungspolitisch äußerst bedenklich :
1 . Sie eröffnet einzelnen Parteien , die nicht über die Mehrheit im Nationalrat verfügen,
die Möglichkeit. die Wahl eines Kandidaten zu erzwingen , obwohl der betreffende
Kandidat unter Umständen von einer überwältigenden Mehrheit des Hauses abgelehnt
werden würde.
2. Wenn die viert- und fünftstärkste Partei im Nationalrat gemeinsam über mehr
Mandate verfügt aIs die drittstärkste Partei , dann kommt nichtdestotrotz das
Nominierungsrecht der drittstärksten Partei zu. Dies auch dann , wenn die viert- und
fünftstärkste Partei gemeinsam einen Wahlvorschlag einbringen , der somit von einer
größeren Anzahl von Abgeordneten getragen wird.
3. In den 70er Jahren lag es offenbar außerhalt des Bereiches des Vorstellbaren , daß dem
Nationalrat einmal mehr als drei Parteien angehören werden. Für ein
Zweiparteiensystem bzw umgekehrt für den inzwischen eingetretenene Fall eines
Mehrparteiensystems trifft die Verfassung keine Vorsorge.
Die angeführten Argumente sprechen dafür, die Wahl der Volksanwaltschaft nach dem
Vorbild der Wahl des Rechnungshofpräsidenten zu regeln. Im Zuge der Vorbereitung des
Wahlvorschlages durch den Hauptausschuß wäre es dann auch sinnvoll, ein Hearing
durchzuführen.
Zu Art II :
Die Ausführungen hinsichtlich der Volksanwaltschaft gelten sinngemäß auch für die
Vorsitzenden der Beschwerdekommission nach dem Wehrgesetz.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlaen sowie
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.