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der Abg. Böhacker, Haigermoser
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergütung von
Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.Nr. 201/1996) geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben
(Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.Nr.201/1996) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben
(Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.:Nr.201/1996) wird wie folgt geändert:
1 . § 1 Abs. 1 Iautet:
"(1 ) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind pro Quartal eines
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt)
0,35 % des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1 994 und
2. Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).''
2 § 2 Abs. 2 lautet:
"(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Quarta/ des Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am
Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge
an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist
spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für
die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit
Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.
Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 1.250 S
pro Quartal ausbezahlt.''
Begründung:
Um die mit 1. Juni eingeführte Besteuerung von Strom und Erdgas für
energieintensive Unternehmen erträglich zu machen, wurde mit dem Bundesgesetz
über die Vergütung von Energieabgaben (Artikel 62 des
Strukturanpassungsgesetzes) eine Obergrenze eingezogen. Während bei solchen
Unternehmen die Energiesteuer monatlich abgerechnet werde, erfolge die
Rückvergütung durch Anwendung der Obergrenze zu jedem Kalenderjahr oder
Wirtschaftsjahr. Daraus entsteht einerseits eine erhebliche Liquiditätsbelastung
dieser Unternehmen und andererseits ein ungerechtfertigter zinsenloser
Millionenkredit für den Bundesminister für Finanzen. .
ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für Finanzen beantragt.