277/A

 

 

 

der Abg. Böhacker, Haigermoser

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergütung von

Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.Nr. 201/1996) geändert

wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben

(Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.Nr.201/1996) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben

(Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl.:Nr.201/1996) wird wie folgt geändert:

 

 

1 . § 1 Abs. 1 Iautet:

 

"(1 ) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind pro Quartal eines

Kalenderjahres (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt)

0,35 % des Unterschiedsbetrages

zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1 994 und

2. Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).''

 

 

2 § 2 Abs. 2 lautet:

 

"(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Quarta/ des Kalenderjahres

(Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am

Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge

an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist

spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für

die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit

Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 1.250 S

pro Quartal ausbezahlt.''

 

Begründung:

 

 

 

Um die mit 1. Juni eingeführte Besteuerung von Strom und Erdgas für

energieintensive Unternehmen erträglich zu machen, wurde mit dem Bundesgesetz

über die Vergütung von Energieabgaben (Artikel 62 des

Strukturanpassungsgesetzes) eine Obergrenze eingezogen. Während bei solchen

Unternehmen die Energiesteuer monatlich abgerechnet werde, erfolge die

Rückvergütung durch Anwendung der Obergrenze zu jedem Kalenderjahr oder

Wirtschaftsjahr. Daraus entsteht einerseits eine erhebliche Liquiditätsbelastung

dieser Unternehmen und andererseits ein ungerechtfertigter zinsenloser

Millionenkredit für den Bundesminister für Finanzen. .

 

 

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Finanzen beantragt.