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der Abgeordneten Dr. Maria Fekter
und KoIlegen
betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe
bedrohten HandIungen (Strafgesetzbuch - StGB)
Der NationaIrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ............, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1 974
über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (strafgesetzbuch -
StGB)geändert wird
Der Nationalrat hat beschIossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
............, wird wie folgt geändert:
Nach § 207a wird folgender § 207b eingefügt:
§207. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer
Person, die das vierzehnte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, oder einer soIchen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit
einem Tier
1 . zum Zweck der entgeltIichen Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder
ausführt oder
2. gegen Entgelt einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst
zugängIich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach den Abs.1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag nach Durchführung einer Ersten Lesung
dem Justizausschuß zuzuweisen.