281/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter

und KoIlegen

 

 

betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe

bedrohten HandIungen (Strafgesetzbuch - StGB)

 

 

Der NationaIrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ............, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1 974

über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (strafgesetzbuch -

StGB)geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschIossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten

Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

............, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 207a wird folgender § 207b eingefügt:

 

§207. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer

Person, die das vierzehnte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet

hat, oder einer soIchen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit

einem Tier

1 . zum Zweck der entgeltIichen Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder

ausführt oder

2. gegen Entgelt einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst

zugängIich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

 

(2) Der Täter ist nach den Abs.1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer

anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag nach Durchführung einer Ersten Lesung

dem Justizausschuß zuzuweisen.