286/A

 

 

der Abgeordneten Schmidt, Barmüller, Motter und Partnerlnnen

betreffend Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (BGBl. 1988/599)

 

 

Der NationaIrat woIle beschließen:

 

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes BGBl. 1988/599, zuletzt geändert durch

BGBl. 1994/522.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes BGBl. 1988/599, zuIetzt geändert durch

BGBl. 1994/522

 

§ 25 lautet wie foIgt:

 

''Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch

die Gerichtsbarkeit über Erwachsene

 

1. wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder

überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind;

 

2. wegen der §§ 206, 207, 208, 212, 213 StGB

 

3. wegen der §§ 201 bis 205, 211 , 214 bis 217 StGB, wenn ausschließlich oder

überwiegend Minderjährige die Opfer sind.''

 

 

Begründung

 

ln letzter Zeit wurde das Thema Kindesmißbrauch hauptsächlich in der Richtung

diskutiert, daß dem Täter höhere Strafen drohen müßten, und das Schutzalter für

Kinder hinaufgesetzt werden müsse. Abgesehen davon, daß gerade im Bereich von

Sexualdelikten Strafdrohungen nur sehr beschränkt präventive Wirkung haben, die

Änderung des Schutzalters wiederum die Kriminalisierung geschlechtlicher Kontakte

Jugendlicher zur Folge hätte, hat die öffentliche Diskussion bislang wenig

Augenmerk auf die Situation des Opfers im gerichtlichen Verfahren gelegt. Zwar

wurden im strafprozessualen Bereich Sonderbestimmungen eingeführt, die eine

möglichst schonende Behandlung der Opfer ermögIichen soIlen (§§ 162a, 250 Abs.

3 StPO), doch hat die Praxis gezeigt, daß viele Richter mit diesen Möglichkeiten

überfordert sind, weil die Handhabung dieses Instrumentariums ein hohes Maß an

Einfühlsamkeit in die kindliche Psyche und Kenntnisse auf dem Gebiet der

Psychologie, Pädagogik und Sozialarbeit erfordert.

 

Daher, und weil für bestimmte Vorgangsweisen die technische Routine fehlt, kommt

es oft vor, daß die gesetzlichen Möglichkeiten gar nicht ausgeschöpft werden, wie

 

Daher, und weil für bestimmte Vorgangsweisen die technische Routine fehlt, kommt

es oft vor, daß die gesetzlichen Möglichkeiten gar nicht ausgeschöpft werden, wie

etwa die Videovernehmung aus einem Nebenzimmer, getrennter Eingang,

Zuziehung einer Vertrauensperson und so weiter. Dazu kommt, daß die räumlichen

Gegebenheiten (besondere Ausstattung der Vernehmungszimmer, getrennte

Zugangsmöglichkeiten etc.) nicht bei jedem Gericht gegeben sind. Das bringt oft

zusätzliche psychische Qualen für die Opfer mit sich, vor allem auch dann, wenn es

sich beim Täter um einen Elternteil handelt.

 

An Jugendgerichten hingegen sind Richter und Staatsanwälte tätig, die speziell

geschult sind und im Umgang mit Minderjährigen Erfahrung haben. Sie verfügen

auch über die notwendigen Kontakte zu den Jugendämtern, den Kinder- und

Jugendanwälten und sonstigen Stellen, die als erste mit den Opfern in Berührung

kommen. Es ist daher eine gewisse Vertrauenssituation gegeben, die es auch den

Einrichtungen der Jugendwohlfahrt leichter macht, sich an das Jugendgericht zu

wenden, wenn ein Fall akut wird. Auch für die Nachbetreuung der Opfer ist so

wesentlich besser vorgesorgt.

 

Eine Konzentration der Verfahren bei den Jugendgerichten würde auch bewirken,

daß Richter und Staatsanwälte das notwendige Fachwissen regelmäßig anwenden

und erweitern würden, was der Qualität der Verfahrensführung zugute käme. Dazu

kommt, daß diese Verfahren wesentlich zeitaufwendiger als solche mit mündigen

Personen sind, da auf die Situation des Kindes eingegangen werden muß.

 

Da es im Sinne der minderjährigen Opfer ist, daß solche Verfahren mit möglichst

geringer Belastung für sie verbunden sind, scheint die Übertragung an ein Gericht,

das im Umgang mit Minderjährigen speziell geschult ist, wie die Jugendgerichte,

dringend geboten.