288/A
der Abgeordneten Dr . Schwimmer , Ing . Kaipel
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz l996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge "gemäß § 1 Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnit-
ten'' ersetzt durch die Wortfolge "gemäß § 1 Abs. 6 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitte''.
2. lm § 7 lauten die Abs. 3 und 4:
''(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1 . einspurige Kraftfahrzeuge ..................................................................... 80 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt ......................... 150 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ............................................................... l 500 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination .
mehr als 3, 5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ....................... 1500 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als l2 Tonnen beträgt .........................3000 S.
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt .............................. 70 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..................................................................... 300 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ....................... 300 S
und für .
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination
mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als l2 Tonnen beträgt ........................ 600 S.''
3. Im § 7 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge ''Preis samt Umsatzsteuer 100 S'' ersetzt durch
die Wortfolge ''Preis samt Umsatzsteuer 60 S''.
4. lm § 7 Abs. 7 entfällt die Z. l . Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen ''l " und
',2 ''
5. Im § 7 Abs. 8 lautet der letzte Satz:
''Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ab-
lauf des übernächsten Sonntags "
6. Im § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge ''innerhalb von drei Tagen'' ersetzt durch die
Wortfolge ''innerhalb von drei Werktagen".
7. Im § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
''Nach Aushändigung eines für die Einzahlung geeigneten Beleges durch die in § l3 genannten
Organe hat der Kraftfahrzeuglenker bei der nächsten Anschlußstelle von der Straße abzufahren.''
8. lm § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die zeitabhängige Maut gemäß Abs. 3 beträgt für die in § 7 Abs. 2 genannten Fahrzeugka-
tegorien der Z. l . 80 S, der Z. 2. 70 S, der Z. 3. und 4. 300 S und der Z. 5. 600 S.''
9. Im § 15 wird die Wortfolge ''§ 12 Abs. 3 '' ersetzt durch die Wortfolge "§ 12 Abs. 3 und 3a''.
In formeller Hinsicht w:ird unter Verz:icht auf eine 1. Lesung d:ie Zuweisung
an den Bautenausschuß vorgeschlagen.
E r l ä u t e r u n g e n
Mit der vorliegenden Novelle des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes l996 werden im wesent-
lichen die Vorstellungen der Europäischen Kommission, wie sie sich aus dem Konsultationsver-
fahren gemäß der Entscheidung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 308/62
EWG vom 21. März 1962 i.d.F. 73/402/EWG vom 22. November 1973 ergeben haben,
berücksichtigt.
Die Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z. 9
B-VG als Angelegenheit der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr erklärten
Straßenzüge.
Zusätzlicher Personal- und Verwaltungsaufwand i st durch diesen Gesetzesentwurf nicht zu
erwarten.
Zu den einzelnen Bestimmungen ist zu bemerken:
Ziffer l
Es handelt sich um eine Korektur redaktioneller Fehler.
Ziffer 2
lm Sinne der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Konsultationsverfahren und un-
ter Bedachtnahme auf eine hohe Benutzerfreundlichkeit wird eine Wochenvignette für alle
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5
Tonnen eingeführt. Für einspurige Kraftfahrzeuge soll neben der Jahresvignette eine Zweimo-
natsvignette angeboten werden. Eine weitere Verkürzung des Nutzungszeitraumes für einspuri-
ge Kraftfahrzeuge, also eine Wochennvignette mit sehr niedrigem Preis, ist aufgrund der Pro-
duktions- und Vertriebskosten der Vignette nicht realisierbar.
Ziffer 3
Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen Straßenbenutzungsabgabe und zeitab-
hängiger Maut ist es erforderlich, die Tageszusatzabgabe zu einem Preis von deutlich unter 6
ECU anzubieten. Diese Ermäßigung bedeutet keinen wesentlichen Einnahmenverlust, da von
dieser Form der zeitabhängigen Maut nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden wird.
Ziffer 4
lnfolge der Einführung der Wochenvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen besteht kein Anlaß, einen verbilligten
kombinierten Erwerb von Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften zusammen mit dem Er-
werb einer Vignette zu eröffnen. Die ursprünglich enthaltene Regelung entfällt daher.
Ziffer 5
Die Gültigkeitsdauer der Wochenvignette von 10 Tagen berücksichtigt in hohem Maße die Be-
dürfnisse des Tourismus und wird die Mautakzeptanz vor allem von Kurzurlaubern
erhöhen. Dadurch wird auch einem Ausweichen auf das übrige Straßennetz
entgegengewirkt.
Ziffer 6
Diese Bestimmung soll dem Kraftfahrzeuglenker die fristgerechte Einzahlung einer hinterzoge-
nen Maut samt Zuschlag mittels Erlagschein erleichtern.
Ziffer 7
Diese Bestimmung dient der Klarstellung, daß nach Aushändigung eines Beleges durch die Or-
gane der Straßenaufsicht oder der Grenzkontrolle zur Einzahlung der hinterzogenen Maut samt
Zuschlag der Kraftfahrzeuglenker die Mautstrecke bei der nächsten Abfahrtsmöglichkeit zu ver-
lassen hat. Setzt der Lenker die Fahrt über die dem Ort der Betretung nächstgelegene Anschluß-
stelle fort, begeht er abermals eine Verwaltungsübertretung.
Ziffer 8
Der Preis der nach § 112 Abs. 3 einzuzahlenden zeitabhängigen Maut wird nach den für die ein-
zelnen Fahrzeugkategorien zur Verfügung stehenden billigsten Vignetten bestimmt.
Ziffer 9 .
Die Vollzugsbestimmung wird durch die mit Z 8 eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3a
ergänzt.