298/A
der Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Der Nat.ionalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz, BGBl 1988/599, zuIetzt geändert durch
BGBl 1994/522 geändert wird (JGG)
Der Nationalrat hat beschlossen :
Jugendgerichtsgesetz, BGBl 1988/599, zuletzt geändert durch BGBl 1994/522 wird wie
folgt geändert:
§ 25 wird wie folgt abgeändert und lautet:
"Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die
Gerichtsbarkeit über Erwachsene
1. wegen der § § 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überweigend
Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind;
2. wegen der §§ 206, 207, 208 , 212 und 213 StGB;
3. wegen der §§ 201 bis 205 ,211 und 214 bis 217 StGB, wenn ausschließlich oder
überwiegend Minderjährige die Opfer sind. "
Begründung:
In den letzten Jahren wurden Sonderbestimmungen geschaffen, die eine möglichst
schonende Behandlung der Opfer ermöglichen sollen (§ § 162, 250 Abs 3 StPO). Häufig
sind die betroffenen Richter jedoch mit den neugeschaffenen Möglichkeiten überfordert,
weil sie insbesondere im Umgang mit Kindern und Jugendlichen wenig geschult und
eingearbeitet sind. Dem hingegen sind in der Regel die Richter der Jugendgerichte allein
aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeit auch psychologisch, pädagogisch und im
sozialarbeiterischen Bereich geschult.
So kommt es häufig dazu, daß zwar die gesetzlichen Regelungen bestehen, die
Möglichkeiten aber nicht ausgeschöpft weren können, wie zB die Videovernehmung aus
einem Nebenzimmer, getrennter Eingang, samt Beiziehung einer Vertrauensperson und ua.
Häufig sind schon die räumlichen Voraussetzungen (entsprechende Ausstattung der
Vernehmungsräume, getrennte Zugangsmöglichkeiten , . . .) bei vielen Gerichten nicht
entsprechend, was häufig zu Problemen der Betroffenen sowie der Erziehungsberichtigten
führt.
An den Jugendgerichten sind die Richter und Staatsanwälte speziell im Umgang mit
Minderjährigen geschult. Sie verfügen über die notwendigen Kontakte zu den
Jugendämtern, Kinder- und Jugendanwälten und sonstigen Konfliktstellen. Durch die
ständige Zusammenarbeit ist zwischen den einzelnen Jugendwohlfahrtseinrichtungen sowie
Kristenanlaufstellen und den Jugendgerichten eine Vertrauensbasis entstanden, die eine
Bearbeitung dieser Fälle, insbesondere aus Sicht der Betroffenen, erheblich erleichtert.
Eine Konzentration der Verfahren bei den Jugendgerichten würde auch bewirken, daß
Richter und Staatsanwälte das notwendige Fachwissen regelmäßig anwenden und erweitern
würden, was der Qualität der Verfahrensführung zugutekäme. Dazu kommt, daß diese
Verfahren wesentlich zeitaufwendiger als solche mit mündigen Personen sind, weil auf die
Situation des Kindes eingegangen werden muß.
Da es im Sinne der minderjährigen Opfer ist, daß solche Verfahren mit möglichst geringer
Belastung für sie verbunden sind, scheint die Übertragung an ein Gericht, das wie die
Jugendgerichte im Umgang mit Minderjährigen speziell geschult ist, dringend geboten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.