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der Abgeordneten Dr. Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EGVG und die Gewerbeordnung geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

und die Gewerbeordnung geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, wird geändert wie folgt:

 

1. Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet:

 

"3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt

benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen

die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder"

 

2. In Artikel IX Abs. 1 wird die Wortfolge "im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu

30.000 S" geändert auf "in den Fällen der Z 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S''.

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, wird

geändert wie folgt:

 

§ 87 Abs. 1 letzter Satz lautet:

 

" Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäf-

tigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen

Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer

Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder

einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG)."

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

 

B e g r ü n d u n g

 

 

Wiederholt wird bekannt, daß Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer

nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses am Betreten von

Gaststätten gehindert werden. Zuletzt wurde ein Fall aus Salzburg bekannt, indem einem

Afrikaner allein aufgrund seiner Hautfarbe der Besuch einer Diskothek verweigert wurde.

 

Die Strafdrohung in Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG von S 3.000 für ein solches Verhalten ent-

spricht nicht dem Unwertgehalt dieser Tat. Es soll daher - so wie die Strafdrohung für die

Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts - der Strafrahmen auf 30.000 S erweitert

werden.

 

Außerdem wird der Straftatbestand aufjene Fälle erweitert, in denen Behinderte in der um-

schriebenen Weise diskriminiert werden. Es wird im Ausschuß zu prüfen sein, ob hierfür eine

kompetenzrechtliche Deckung besteht. Es wird auch zu prüfen sein, ob der Straftatbestand in

anderer Hinsicht der Verbesserung bedarf.

 

Damit in Zukunft auch ausdrücklich klargestellt ist, daß die Diskriminierung von Personen im

Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der Gewerbe-

berechtigung führen kann, soll die Hintanhaltung der Diskriminierung ausdrücklich als

Schutzinteresse in § 87 Abs. 1 GewO verankert werden. Der Unrechtsgehalt der Diskrimi-

nierung entspricht dem der sonst dort genannten Tatbestände, wobei hinzugefügt wird, daß

solche Diskriminierungsfälle auch dem Ansehen des Standes schweren Schaden zufügen.

Auch wenn die in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen sich im Rahmen des Gastgewerbes

ereignet haben, soll eine solche Diskriminierung selbstverständlich auch in allen anderen

Gewerben unterbunden werden.

 

Ein diesem Antrag inhaltlich entsprechender Antrag wurde bereits in der letzten

Legislaturperiode eingebracht. In Verhandlungen mit der ÖVP-Fraktion wurde weitestgehend

Einigung erzielt, sodaß eine Umsetzung des Antrages in dieser Legislaturperiode relativ rasch

möglich sein müßte.