301/A

 

ANTRAG.

 

 

der Abgeordneten Großruck, Dr - Brader, Donabauer und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen-

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen,

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.NR. 505/1994 wird wie folgt geändert'.

 

 

Artikel 1

 

1.    § 1 0 Abs. 1 Z 5 lautet-

 

gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und er sich nicht unrechtmäßig im Gebiet der Republik aufhält-,"

 

 

2. § 1 0 Abs. 1 Z 7 lautet-.

 

.. 7. sein Lebensunterhalt und der Unterhalt für die Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, aus eigenen Mitteln hinreichend gesichert ist-"

 

 

12. Der § 1 1 hat zu lauten

 

,§ 1 1, Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen.  Hiebei ist vor allem zu berücksichtigen, ob

1, einerseits

a)       der Fremde seinen Hauptwohnsitz bereits 15 Jahre oder während der Hälfte der Lebenszeit im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat,

b)       der Fremde seine Schulausbildung zum größeren Teil in Österreich zurückgelegt hat,

c)    der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28.  Juli 1951, BGBI.NR. 5511955, oder des Protokolls.  BGBI.NR. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 'ist

 

2.     andererseits

 

2

 

a)       sich der Fremde in die Lebensverhältnisse im Land nicht oder nur unzureichend eingegliedert hat,

b)      der Fremde die Landessprache in Wort- und Schrift nicht oder nur unzureichend beherrscht.

c)       der Fremde erfolgreich lntegrationsschulungen besucht hat, die von den Ländern in Zusammenarbeit mit Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten werden.  Diese lntegrationsschulungen haben insbesondere neben der Beherrschung der grundlegenden Sprachkenntnisse der Landessprache eine Einführung in das österreichische politische System, das österreichische Rechtssystem, die öster­reichische und europäische Geschichte, die österreichische und europäische Kultur zu vermitteln.  Der erfolgreiche Besuch dieser Integrationsschulungen muß vom

Staatsbürgerschaftswerber nachgewiesen werden.  Das Nähere bestimmt eine Verordnung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden.  Die Kosten sind vom

 

Staatsbürgerschaftswerber zu tragen.

d)      sein F-Megatte und seine minderjährigen ehelichen Kinder die Staatsbürgerschaft im Wege der Erstreckung der Verleihung (§§ 16 und 17) nicht erwerben, es sei denn, daß sie die Staatsbürgerschaft bereits Pilzen oder sonst ein triftiger Grund vorliegt, der es gebietet, vom gleichzeitigen Erwerb der Staabürgerschaft abzusehen und der nicht im Mangel der Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung besteht-.

e)       der Fremde gerichtlich verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft wurde, soweit dadurch nicht schon einer der Tatbestände des § 1 0 Abs. 1 Z 2. 4 oder 6 erfüllt ist.'

 

 

,n Irr § 1 1 a. dessen bisheriger Text die Absatzeichnung . (1 )' zu erhalten hat, hat der erste Halbsatz zu lauten:

 

-Einem Fremden kann unter den Voraussetzungen des § 10 Ab!7+Z 2 bis 8 und Abs 2 die Staatsbürgerschaft verliehen werden,'

 

 

5 Im § 1 1 a Abs. 1 Ziffer 4 ist

a)         in der lit. a nach dem Wort besteht' ein Punkt zu setzen und das Wort oder' zu streichen,

b) die )lt. b zu streichen.

 

 

5 Dem § 1 la ist folgender Abs. 2 anzufügen-

 

-(2) § 1 1 ist anzuwenden.'

 

 

Nach dem § 1 la ist folgender § 1 1 b einzufügen:

 

1 1 b. (1  Einem Fremden kann unter den Voraussetzungen des § 1 0 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlleiter) bereits Staatsbürger ist.

 

12) § 1 1 ist anzuwenden.'

 

 

8.     Im § 12 ist

a)    in der lit- c nach dem Wort .beantragt' ein Punkt zu setzen und das Wort "oder" zu streichen.

b)    die lit. d zu streichen

 

 

9. Dem § 15 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

 

(3) Zeiten, während der sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Gebiet der Republik aufgehalten hat, sind nicht in den Lauf der Wohnsitzfristen einzureihen.'

 

 

1 0. Im § 16 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu lauten:

 

,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden kann unter den Voraussetzungen des § 1 0 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 auf seinen Ehegatten erstreckt wer­den."

 

 

1 1 . Im § 16 Abs. 1 Ziffer 3 Ist

a)         in der lit. a nach dem Wort besteht' ein Punkt zu setzen und das Wort oder' zu streichen,

b)    die lit. b zu streichen.

 

 

12. Dem § 16 ist folgender Abs. 3 anzufügen.-

 

"(3) § 1 1 ist anzuwenden.'

 

 

13, Im § 17 haben Abs. 1 und 2 zu lauten.'

 

"(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann unter den Voraussetzungen des §1 0 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 erstreckt werden auf

1      die ehelichen Kinder des Fremden,

2.     die unehelichen Kinder der Frau.

3.     die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder an­erkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

4        die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht in­folge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind-

 

(2)     Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann unter den Voraussetzungen des §

1 0 Abs. 2 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen erstreckt werden. soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.'

 

4

 

14, Dem § 1 7 ist folgender Abs. 5 anzufügen

"(5) § 1 1 ist anzuwenden

 

Artikel 11

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. 1 @ 1997 in Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag nach Durchführung einer

c

 

Ersten Lesung dem Ausschuß für Innere Angelegenheiten  zuzuweisen.