302/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz l967 BGBl.

Nr 376, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433 , 1996, geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr 376, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433 , 1996, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das im Titel angeführte Gesetz wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 lit.b:

 

b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für

einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet

werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes l992 BGBI. Nr. 305 , genannte

Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein

ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und

zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung

einer TeiIprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von

Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8

Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als

Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises

ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des

ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist jeweils zu Beginn eines Studienjahres und

unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der

im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Der

Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines

 

unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder ein

nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei

Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Zeiten

des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur

Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.

 

§ 2 Abs. 1 lit. d und e:

 

d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer

von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst

noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit

zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der

Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen

Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder ZiviIdienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

 

§ 30a Abs. 3:

 

(3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern

auch Hörer zu verstehen.

 

Der derzeitige § 30a Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 30a Abs. 4.

Der derzeitige § 30a Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 30a Abs. 5.

 

§ 30a Abs. 6:

 

(6) Für Studierende an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akdademien

für Sozialarbeit im InIand gilt während der Absolvierung des Langzeitpraktikums als

Schulweg der Weg zu jener Einrichtung, an der das Langzeitpraktikum stattfindet.

 

 

 

Begründung:

 

Die mit dem Sparpaket 1996 erfolgte Reduzierung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe für

Studierende auf die Mindeststudiendauer plus 1 Semester je Studienabschnitt ist willkürlich

gewählt und entspricht in keiner Weise der realen Dauer der Ausbildungszeit. Die

Ausbildungssituation an den östereichischen Universitäten ist schon seit geraumer Zeit

derart schlecht, daß ein Abschluß in der Mindeststudiendauer nur für einen verschwindend

geringen Prozentsatz von Studierenden mögIich ist. So ist im Hochschulbericht 1993

wörtlich zu Iesen:

 

''Angesichts der Studienbedingungen in manchen Studienrichtungen ist es für einen großen

Teil der Studenten kaum möglich, die Stndienabschnitte in den Regelstudienzeiten zu

bewältigen. Im Studienjahr 1991/92 konnten beispielsweise nur 5 % der Absolventen ihr

Studium in der vorgesehenen Mindeststudiendauer abschließen, die

Studienzeitüberschreitung betrug durchschnittlich 5 Semester. Das Durchschnittsalter bei

Erstabschluß liegt mittlerweile bei 27,1 Jahren. Diese Gegebenheiten fanden in zweifacher

Hinsicht Berücksichtigung: Bei einer Vielzahl von Förderungen wurde die Altersgrenze für

 

den Bezug generell auf 27 Jahre erhöht; im neuen Studienförderungsgesetz wurde eine

Verlängerungsmöglichkeit des Beihilfenanspruchs bei nachweisbar schlechten

Studienbedingungen vorgesehen. " (Hochschulbericht 1993 , S 106)

 

Was 1993 noch offen zugegeben wurde, und das Angleichen der Sozialleistungen an die

reale Studiendauer auslöste, wird im jüngsten Hochschulbericht 1996 nur mehr mit

Abschwächungen zugegeben. Doch noch immer gilt, daß die durchschnittliche Studiendauer

bei etwa 14 Semestern liegt, der Anteil der Studierenden, die in der gesetzlichen

Mindeststudiendauer einen Abschluß erlangen konnten sank "im letzten Jahrzehnt relativ

kontinuierlich von 6 % auf 4,6 % (Hochschulbericht 1996, S 100). Nur "der Anteil an

AbsolventInnen, die die gesetzliche Studiendauer um fünf und mehr Semester

überschreiten, ist in den letzten Jahren leicht gesunken. Trotzdem verlängert sich in

zahlreichen Studienrichtungen das Studium von weit mehr als der Hälfte der

AbsolventInnen um fünf und mehr Semester" (Hochschulbericht 1996, S 100).

 

Angesichts dieser unveränderten Faktenlage ist eine Verkürzung der Anspruchsberechtigung

für die Familienbeihilfe, wie sie im Sparpaket 1996 vorgenommen wurde nicht

gerechtfertigt, sondern nur als Sozialabbau einzustufen. Noch dazu fäIlt mit der

Familienbeihilfe auch der daran gekoppelte Kinderabsetzbetrag weg. Angesichts der realen

Durchschnittsstudienzeiten sind jährlich etwa 30 Prozent der FamilienbeihilfenbezieherInnen

betroffen. Diese erIeiden durch das Sparpaket einen Jahresverlust in der Höhe von

mindestens 26.400,-.

 

Daß die Studierenden zu den sozial schwächsten Gruppen in dieser GeselIschaft gehören,

das zeigt ein Blick in die "Materialien zur sozialen LaLal ge der Studierenden" , die im

November 1995 vom Wissenschaftsministerium herausgegeben wurden. Nach diesem

Bericht hat die Hälfte der Studierenden im Schnitt nicht mehr als 6.000, - monatlich zur

Verfügung, nur ein Viertel der Studierenden hat mehr als 8.000,- SchiIling monatlich zur

Verfügung.

 

Mit dem Sparpaket 1996 ist nicht nur die Bezugsdauer für die FamiIienbeihilfe für

Studierende gekürzt worden, sondern auch die Freifahrt wurde den Studierenden ab dem

19. Lebensjahr gestrichen, was ebenfalls zn erheblichen Mehrkosten für die Studierenden

führt. Studierende in Wien verlieren aIlein durch diese Maßnahme mindestens 470,-

SchilIing monatlich, was bei jenen, die zu jener Hälfte zähIen, die nicht mehr als 6.000,-

Schilling verdienen, einem Zwölftel ihres Einkommens entspricht. Verlieren diese aufgrund

des letzten Sparpakets auch noch die FamiIienbeihilfe, dann bedeutet das ein monatliches

Minus von 2.670 Schilling oder 44,5 Prozent ihres Einkommens. Zum Leben bleiben also

der Hälfte der Studierenden bloß noch 3.330,- Schilling monatlich. Studierende, die nicht

am Studienort wohnen und in den Hochschulstandort einpendeln, verlieren z. T. noch

erheblich mehr. Die Gewäht.ung der Freifahrt und eine Hinaufsetzung der Bezugsdauer der

Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr erscheinen daher mehr als gerechtfertigt.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Familienausschuß vorgeschlagen.