306/A

 

 

 

der Abgeordneten Mag Haupt, Madl, Dolinschek, Meisinger, Blünegger

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 105 Abs. 4 vierter Satz lautet:

''Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgege-

ben oder der Kündigung ausdrücklich zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer

binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst

anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des

Abs. 3 nicht vorzunehmen.''

 

2. In § 105 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

 

3. § 105 Abs. 6 entfällt.

 

4. Der bisherige § 105 Abs. 7 erhält die Bezeichnung ''(6)''.

 

5. § 106 Abs. 2 vorletzter Satz entfällt.

 

6. § 106 Abs. 2 letzter Satz lautet:

''§ 105 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.''

 

7. In § 107 werden die Worte ''einer Woche" durch ''vierzehn Tagen'' ersetzt.

 

8. § 208 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Die §§ 105 Abs. 4, 6 und 7, 106 Abs. 2 und 107 treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.''

 

Begründung:

 

 

Bei der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen bestehen nach wie vor Benachteili-

gungen für Arbeitnehmer, deren Betriebsrat der gegen sie gerichteten Maßnahme zustimmt

oder in deren Betrieb kein Betriebsrat besteht.

 

Die Antragsteller schlagen daher vor, das Sperrecht des Betriebsrates vollkommen zu be-

seitigen, sodaß jeder Arbeitnehmer auch dann, wenn der Betriebsrat seiner Kündigung oder

Entlassung ausdrücklich zustimmt, die Entscheidung seines Arbeitgebers bei Gericht selbst

anfechten kann.

 

Außerdem sollte die Frist für die Anfechtung von einer Woche auf vierzehn Tage verlängert

werden, um den von einer Kündigung oder Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine

ausreichende Frist zu gewähren, um sich beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Anfech-

tung bei Gericht einzubringen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.