311/A

 

 

 

der Abgeordneten der Abgeordneten Kopf, Dr. Keppelmüller, Mag. Kukacka,

Edler, Dkfm. Mag. Mühlbachler, Parnigoni

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird

 

 

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, wird wie folgt

geändert:

 

1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

,,(2a) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 1) im Einzelfall durch die

Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn be-

stehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens

belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 2 Z 2 lit. c als

erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies

durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren

Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3

und 4 sowie Anhang 1 Z 12) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des

Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu

beurteilen."

 

2. In § 24 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 9 ersetzt:

 

,, § 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung

1. gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971,

ist für

a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen

und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,

b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit ei-

ner durchgehenden Länge von mindestens 5 km,

c) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit ei-

ner durchgehenden Länge von weniger als 5 km, wenn

aa) nach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen

Vorschriften bestehende Schutzgebiete beeinträchtigt werden können

oder

 

bb) eine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem

Bestand zu erwarten ist, oder

cc) eine Seehöhe von 1200 m überschritten wird,

2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist

für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch

erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaß-

nahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen

durchzuführen.

 

(2) Von der geplanten Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstra-

ßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km sind die mitwirken-

den Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß

ausreichender Planunterlagen zu informieren. Sie können innerhalb von sechs

Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit

den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz. Der Bundesminister/die Bundesmini-

sterin für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über diesen Antrag innerhalb von

drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden.

 

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprü-

fung nach Abs. 1 Z 2 durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im

Anhang 1 oder Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorha-

ben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Um-

weltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und

Begleitmaßnahme) vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissen-

schaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmi-

gungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bür-

gerbeteiligung durchzuführen.

 

(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke mit einer Länge bis 10 km, für

die die Erlassung einer Trassenverordnung nach Abs. 1 Z 2 vorgesehen ist, eine

im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem

räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben

(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprü-

fung vom Bundesminister/der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine

neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzufüh-

ren.

 

(5) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren

gilt, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für

wirtschaftliche Angelegenheiten und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 sowie der Abs.

3 und 4 der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst das

UVP-Verfahren durchzuführen hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann der Lan-

deshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut

werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist.

 

(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die für

die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen,

es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende

Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: § 1, § 2 mit der Maßgabe, daß als

mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den

Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 3

Abs. 6 mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c die Bestim-

mung des Abs. 2 anzuwenden ist, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1 und §§ 8 bis

14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar an-

grenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen

negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.

 

(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Vorausset-

zungen des § 17 Abs. 2 und 2a erfüllt sind. § 17 Abs. 3 bis 5 ist bei Erlassung der

Verordnung sinngemäß anzuwenden.

 

(8) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung

nach Abs. 1 nicht erlassen und dürfen Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei

sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden; gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen

kommt keine Wirkung zu.

 

(9) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständi-

gen Behörden haben die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 5 anzuwenden, soweit

sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfah-

ren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19

Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Parteien Parteistellung, die an die Standortgemeinde

unmittelbar angrenzenden Gemeinden jedoch nur, wenn sie von wesentlichen

negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können."

 

3. In § 24 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung ,,(10)" und ,, (11)".

 

4. § 30 Abs. 1 bis 4 lautet:

 

,,§ 30. (1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

 

(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundes-

straßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Um-

weltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgese-

hen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes

1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landes-

hauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise be-

traut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-

heit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstrek-

kengesetz, BGBl Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die

nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen

 

ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengeset-

zes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im An-

hang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrek-

ke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbe-

teiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministe-

rin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden

Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.

 

(4) Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Ver-

fahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung

durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfah-

rens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmä-

ßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."

 

5. In § 30 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung ,,(5)" bis ,,(7)".

 

6. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

,,Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begrün-

deten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden."

 

7. § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

,,(7) Die §§ 17 Abs. 2a, 24, 30 und 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. .../1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die

erste Lesung dem Umweltausschuß zuzuweisen.

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

 

Am 1. Juli 1994 trat das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Kraft. Die

nunmehr zweijährigen Erfahrungen mit der Anwendung des 3. Abschnittes die-

ses Gesetzes, der die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und

Hochleistungsstrecken regelt, haben gezeigt, daß einige Bestimmungen dieses

Abschnittes in der Praxis schwer vollziehbar und ergänzungsbedürftig sind. Ei-

nige dieser Bestimmungen sind daher zu präzisieren und ihr Zusammenhalt mit

dem 2. Abschnitt des UVP-G klarer zu fassen.

 

Für einige Straßenbauvorhaben geringen Umfanges, die keine erheblichen Aus-

wirkungen auf die Umwelt haben können, ist die Durchführung des umfangrei-

chen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nicht notwendig. Für kürzere

Abschnitte von Bundesstraßen B soll daher unter bestimmten Bedingungen kei-

ne UVP durchgeführt werden.

 

Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke eine Begleitmaßnahme, so soll die

UVP für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme generell gemeinsam und

vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchgeführt werden.

 

Für den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Linienvorhaben im öf-

fentlichen Interesse wird eine diesen Vorhaben angepaßte Sonderregelung einge-

führt. Für Eisenbahnen werden bestehende Immissionsschutzvorschriften für

anwendbar erklärt.

 

Der Entwurf enthält auch einige Änderungen, die eine effizientere Abwicklung

der Verwaltungsverfahren und eine gezieltere Berücksichtigung von Umweltin-

teressen ermöglicht.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich aus

Art. 10 Abs. 1 Z. 9 und Art. 11 Abs. 6 B-VG.

 

Durch die Änderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten, vielmehr sind der

Entfall einiger UVP-Verfahren und Einsparungen von Verwaltungsaufwand im

UVP.Verfahren und im Bürgerbeteiligungsverfahren für Bundesstraßen und

Hochleistungsstrecken, etwa durch Entfall von Gutachterbestellungen und Erör-

terungsterminen, zu erwarten. Der Entwurf dient daher den Zielen der Verfah-

rensbeschleunigung, Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung.

 

Der vorliegende Entwurf ist EU-konform.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

Zu § 17 Abs. 2a:

 

Als zusätzliches Genehmigungskriterium für alle UVP-pflichtigen Vorhaben

verweist § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c auf den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen

nach dem Standard der Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische Um-

weltrecht besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis und ver-

waltungsgerichtliche Judikatur ein relativ strengen Maßstab für die Zumutbar-

keit von Belästigungen entwickelt.

 

Für die Genehmigung von Linienvorhaben im öffentlichen Interesse (Eisenbahn,

Straße), die in aller Regel durch die Betroffenheit sehr vieler Einzelpersonen ge-

kennzeichnet ist, kann in bestimmten Fällen jedoch die Anwendung eines abwei-

chenden Standards angemessen sein.

 

Für die Begrenzung von Schallimmissionen aufgrund des Schienenverkehrs ist

seit dem Jahr 1993 für den Neubau und den wesentlichen Umbau von Strecken

(-teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl.Nr.

415/1993, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbar-

schutzes tragfähigen Kompromiß zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belä-

stigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Ver-

wirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgrund eingehender medizinischer und

lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung scheint daher für den Be-

reich des Lärmschutzes an Eisenbahnstrecken auch im UVP-Verfahren gerecht-

fertigt. So für weitere Bereiche des Immissionsschutzes, etwa im Bereich der Er-

schütterungen durch Eisenbahnverkehr besondere Vorschriften erlassen werden,

werden auch diese Verwaltungsvorschriften als Maß der Zumutbarkeit der Belä-

stigung der Nachbarn heranzuziehen sein.

 

Auch im Bundesstraßenbau, wo solche Vorschriften nicht bestehen, soll der

durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c normierte strenge Belästigungsschutz für Linienvor-

haben insoweit relativiert werden, als es durch das Vorhaben zu einer dauerhaf-

ten Entlastung von Wohngebieten und zu nur geringer Neubelastung von Nach-

barn kommt.

 

Zu § 24 Abs . 1 Z 1 lit. c und Abs. 2:

 

Für die Festlegung und Umlegung kürzerer Trassenabschnitte von Bundesstra-

ßen B ist es nicht in jedem Fall notwendig, eine UVP durchzuführen. So ist es

nicht erforderlich, für den Bau von Bahnunterführungen, den Umbau von Kreu-

zungen, die Errichtung von kleineren Brücken oder den Bau kurzer, lokaler

Ortsumfahrungen in jedem Fall eine UVP durchzuführen. Der bisher geltende

Tatbestand der Verschwenkung der Straßenachse um weniger als 50 m hat sich

als nicht taugliches Abgrenzungskriterium erwiesen.

 

Grundsätzlich wird die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstra-

ßen B auch weiterhin UVP-pflichtig sein, für Streckenabschnitte bis zu einer

Länge von 5 km jedoch nur, wenn die Kriterien des Abs. 1 Z 1 lit. c erfüllt sind.

Dies hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts we-

gen zu prüfen. Die Planunterlagen sind jedoch den mitwirkenden Behörden, dem

Umweltanwalt und der Standortgemeinde zu übermitteln, die innerhalb von 6

Wochen ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 in Gang setzen können, das mit

Bescheid abzuschließen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, daß im Einzelfall

eine gewissenhafte Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP für

solche kurzen Streckenabschnitte gewährleistet ist.

 

Zu Abs. 1 Z 1 lit c sublit. aa ist zu prüfen, ob ein solches Schutzgebiet (z. B. Na-

tur- oder Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, Nationalpark)

beeinträchtigt werden kann; dies bedeutet nicht unbedingt, daß die Straße ein

solches Schutzgebiet durchschneiden oder berühren muß, sondern daß Auswir-

kungen auf den geschützten Bereich zu erwarten sind. Ein nach europarechtli-

chen Vorschriften bestehendes Schutzgebiet liegt vor, wenn solche Vorschriften

ein Gebiet unmittelbar unter Schutz stellen, ohne daß eine nationale Schutzvor-

schrift erlassen wurde.

 

Zu Abs. 1 Z 1 lit c sublit. bb ist zu prüfen, ob es durch das Vorhaben im neuer-

richteten Abschnitt zu einer Zunahme des Kfz-Verkehrs um mehr als 20% ge-

genüber dem Verkehrsaufkommen am Bestand ohne dieses Bauvorhaben kom-

men kann, etwa durch erhöhte Attraktivität der Strecke, Lückenschluß oder zu-

sätzliche Verkehrsverlagerung von anderen Strecken. ,,Bestand" ist entweder der

bereits bestehende Bundesstraßenabschnitt, der nach Verkehrsfreigabe der Neu-

baustrecke (Umlegungsstrecke) als Bundesstraße aufgelassen wird, oder jener

Straßenabschnitt, der den Kraftfahrzeugverkehr, für den die neue Bundesstraße

vorgesehen ist, bisher aufgenommen hat.

 

Zu § 24 Abs. 3 und 4:

 

Die Absätze 3 und 4 präzisieren den bisherigen Absatz 3 und vereinheitlichen die

UVP für Hochleistungsstrecken und deren Begleitmaßnahmen. Durch Absatz 3

wird sichergestellt, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung von Hochleistungs-

strecken und deren Begleitmaßnahmen gemeinsam vom Bundesminister für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchgeführt und so das Gesamtvorhaben ei-

ner einheitlichen Prüfung unterzogen wird. Die ansonsten nach dem 2. Abschnitt

zuständige Landesregierung oder nach dem 5. Abschnitt zuständige Leitbehörde

sind für diese Vorhaben also nicht zuständig, weil diese in einem engen räumli-

chen und sachlichen Konnex zur Hochleistungsstrecke stehen. Eine Prüfung

durch verschiedene Behörden würde zu einer Potenzierung des Verwaltungsauf-

wandes und einer nicht sachgerechten Trennung der zusammenhängenden Pro-

jekte führen (vgl. weiter Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2). Dies sollte schon im

bisherigen Absatz 3 zum Ausdruck kommen, konnte durch die Textierung jedoch

nicht eindeutig erreicht werden.

 

Absatz 4 verfolgt den gleichen Zweck, regelt jedoch den Fall, daß nur die Be-

gleitmaßnahme UVP-pflichtig wäre. Diesfalls wird auch die Hochleistungsstrek-

 

ke UVP-pflichtig und ist für das Gesamtvorhaben eine UVP durch den Bundes-

minister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für die von Ab-

satz 3 und 4 erfaßten Vorhaben ist somit eine UVP vom Bundesminister durch-

zuführen und es findet kein konzentriertes Verfahren statt. In den nachfolgende

Genehmigungsverfahren sind die Genehmigungskriterien des § 17 anzuwenden

und haben die Formalparteien des § 19 Abs. 3 bis 5 Parteistellung.

 

Die neuen Abs. 3 und 4 entsprechen der Verfassungsbestimmung des Art. 10

Abs. 1 Z 9 B-VG, wonach für Vorhaben, für welche die Verwaltungsvorschriften

eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen, die Vollziehung in Angele-

genheiten der UVP dem Bund zusteht. Dem Begriff des Vorhabens im UVP-

Gesetz (zu dessen verfassungsrechtlicher Absicherung die Verfassungsbestim-

mung geschaffen wurde) kommt eine gesamthafte Bedeutung zu, die in Rede ste

henden punktförmigen Teil.vorhaben stehen mit dem durch Verordnung festge-

legten Schienenweg in einem untrennbaren Zusammenhang.

 

 

Die Abs. 5 ff enthalten die für die Erlassung der Trassenverordnung und die

nachfolgenden Genehmigungsverfahren geltenden Zuständigkeits- und Verfah-

rensbestimmungen.

 

Zu § 24 Abs. 5:

 

Die früher in Abs. 2 Z 1 enthaltenen Zuständigkeitsbestimmgungen für die

Durchführung des UVP-Verfahrens wurden in einem eigenen Abs. 5 zusammen-

gefaßt, wobei eine Delegationsermächtigung für den Bundesminister für wirt-

schaftliche Angelegenheiten bezüglich des UVP-Verfahrens für Bundesstraßen

neu aufgenommen wurde.

 

Zu § 24 Abs. 6:

 

Abs. 6 enthält die früher in Abs. 2 Z 2 enthaltenen Bestimmungen darüber, wel-

che Teile des 2. Abschnittes des UVP-G anzuwenden sind. Auch für Trassenvor-

haben soll bis zur Erlassung der Trassenverordnung die Erlassung eines Fest-

stellungsbescheides nach § 3 Abs. 6 möglich sein. Dies gilt nicht für die Feststel-

lung der UVP-Pflicht für kürzere Trassenabschnitte von Bundesstraßen B, weil

hiefür in Abs. 2 ein eigenes Feststellungsverfahren geschaffen wurde.

 

Bei bisherigen UVP-Verfahren mußten die für die UVP notwendigen Unterlagen

auch bei Linienvorhaben allen an die Standortgemeinde angrenzenden Gemein-

den übermittelt werden. Dadurch entstand die Situation, daß Gemeinden, die

weder von Emissionen noch von Verkehrsverlagerungen oder anderen direkten

oder indirekten Auswirkungen des Vorhabens in spürbarer Weise betroffen sein

können, die Unterlagen erhielten. Bei diesen Gemeinden stieß die Tatsache auf

Unverständnis, daß sie das Vorhaben kundmachen und die Unterlagen öffentlich

auflegen sollten, obwohl sie vom Vorhaben nicht betroffen waren. Die Unterlage

für die Abklärung des Untersuchungsrahmens und die Umweltverträglichkeits-

erklärung sowie die anderen im Hauptverfahren aufzulegenden Unterlagen sind

nurmehr jenen an die Standortgemeinde angrenzenden Gemeinden zu übermit-

 

teln, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

Durch die Änderung kann bei längeren Linienvorhaben erheblicher Verwal-

tungsaufwand eingespart werden. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom Amts wegen zu prüfen, ob eine an-

grenzende Gemeinde von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen

sein kann.

 

§ 7 Abs. 2 wird von der Verweisung ausgenommen, weil die Behörde bei Erlas-

sung einer Trassenverordnung nicht nach dem AVG vorzugehen hat.

 

Zu § 24 Abs. 7 :

 

Abs. 7 stellt eine Neufassung des bisherigen § 24 Abs. 2 Z. 4 dar. § 17 Abs. 3,

zweiter Satz, wird von der Verweisung nicht ausgenommen, obwohl eine Verord-

nung keine Nebenbestimmungen enthalten kann. Die sinngemäße Anwendung

von Satz 1 und 2 dieser Bestimmung bedeutet, daß der Bundesminister die ur-

sprünglichen Pläne für die Trassenverordnung den Ergebnissen der UVP ent-

sprechend zu modifizieren hat, wenn sich dies als notwendig erweist. Denkbar ist

auch, daß der Bundesminister begleitend zur Verordnung einen freiwilligen

Maßnahmenplan veröffentlicht, in dem alle zur Einhaltung der Genehmigungs-

voraussetzungen notwendigen Maßnahmen (insbesondere auch Überwachungs-,

Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge)

angeführt sind. Dies könnte bis zur Einführung eines bundesstraßenrechtlichen

Bauverfahrens als Ersatz für die Festlegung von Nebenbestimmungen in einem

Bescheid dienen.

 

Zu § 24 Abs. 8

 

Abs. 8 stellt eine präzisierende Neufassung des ehemaligen § 24 Abs. 3 Z. 3 dar.

 

Zu § 24 Abs.-9 :

 

Abs. 9 präzisiert und ändert den ehemaligen § 24 Abs. 2 Z. 5. Da dies nach der

bisherigen Bestimmung unklar war, wird nunmehr klargestellt, daß die für die

Erteilung von Genehmigungen in den der Erlassung der Trassenverordnung

nachfolgenden Verwaltungsverfahren zuständigen Einzelbehörden die zusätzli-

chen Genehmigungskriterien des § 17 nur insoweit anzuwenden haben, als sie

für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. So kann die Wasserrechtsbehörde

nicht die Errichtung von Lärmschutzwänden zum Schutz der Nachbarn vor un-

zumutbaren Lärmbelästigungen vorschreiben. Bei Anwendung der zusätzlichen

Genehmungskriterien darf die zuständige Behörde die Grenzen ihres jeweiligen

Wirkungsbereiches nicht überschreiten. Dieser Wirkungsbereich bestimmt sich

aus den der Behörde materiengesetzlich zum Schutz anvertrauten Rechtsgütern.

 

Die Verweisung auf den gesamten § 19 hat sich als nicht zielführend erwiesen.

Die Anwendung des weiten Nachbarbegriffes des § 19 Abs. 1 auf die nachfolgen-

den Genehmigungsverfahren würde zu einer untragbaren Aufblähung der Ver-

fahren und zu bedeutenden Frustrationen bei vielen Nachbarn führen, zumal

 

diese in einigen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren überhaupt keine

subjektiven Rechte geltend machen könnten. Bei Linienvorhaben, die zahlreiche

Gemeinden und Bürger betreffen, könnte es zu einer völligen Lahmlegung der

nachfolgenden Verwaltungsverfahren kommen. Sinnvoller erscheint hier die Par-

teistellung der Standortgemeinden, betroffener angrenzender Gemeinden, des

Umweltanwaltes und von Bürgerinitiativen, die die Interessen des Umwelt-

schutzes zu vertreten haben und an der Umsetzung der UVP in diesen Verfahren

mitwirken können.

 

Zu § 30 Abs. 1 - 3:

 

Die den Anwendungsbereich des Bürgerbeteiligungsverfahrens für Bundesstra-

ßen und Hochleistungsstrecken regelnden Bestimmungen des 5. Abschnittes sind

an die Neufassung des § 24 anzupassen.

 

Zusätzlich wurde auch bei Eisenbahnvorhaben die Möglichkeit geschaffen, mit

der Durchführung des Bürgerbeteiligungsverfahrens den Landeshauptmann zu

betrauen.

 

Zu § 35 Abs. 1:

 

Die Erfahrung bei Bürgerbeteiligungsverfahren für Bundesstraßen hat gezeigt,

daß dann, wenn keine schriftlichen Bedenken zum Vorhaben oder der Art seiner

Ausführung abgegeben wurden, niemand an der öffentlichen Erörterung teil-

nimmt. In solchen Fällen kann deshalb die öffentliche Erörterung entfallen. Un-

ter Bedenken sind schriftliche Stellungnahmen zu verstehen, die sich ablehnend

zum Vorhaben bzw. der Art seiner Ausführung äußern. Zustimmende Stellung-

nahmen lösen keine Pflicht zur Durchführung der öffentlichen Erörterung aus.