311/A
der Abgeordneten der Abgeordneten Kopf, Dr. Keppelmüller, Mag. Kukacka,
Edler, Dkfm. Mag. Mühlbachler, Parnigoni
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 1) im Einzelfall durch die
Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn be-
stehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens
belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 2 Z 2 lit. c als
erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies
durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3
und 4 sowie Anhang 1 Z 12) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des
Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu
beurteilen."
2. In § 24 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 9 ersetzt:
,, § 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung
1. gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971,
ist für
a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen
und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit ei-
ner durchgehenden Länge von mindestens 5 km,
c) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit ei-
ner durchgehenden Länge von weniger als 5 km, wenn
aa) nach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen
Vorschriften bestehende Schutzgebiete beeinträchtigt werden können
oder
bb) eine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem
Bestand zu erwarten ist, oder
cc) eine Seehöhe von 1200 m überschritten wird,
2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist
für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch
erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaß-
nahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen
durchzuführen.
(2) Von der geplanten Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstra-
ßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km sind die mitwirken-
den Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß
ausreichender Planunterlagen zu informieren. Sie können innerhalb von sechs
Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit
den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz. Der Bundesminister/die Bundesmini-
sterin für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über diesen Antrag innerhalb von
drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach Abs. 1 Z 2 durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im
Anhang 1 oder Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorha-
ben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Um-
weltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und
Begleitmaßnahme) vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissen-
schaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmi-
gungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bür-
gerbeteiligung durchzuführen.
(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke mit einer Länge bis 10 km, für
die die Erlassung einer Trassenverordnung nach Abs. 1 Z 2 vorgesehen ist, eine
im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem
räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben
(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung vom Bundesminister/der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine
neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzufüh-
ren.
(5) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren
gilt, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für
wirtschaftliche Angelegenheiten und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 sowie der Abs.
3 und 4 der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst das
UVP-Verfahren durchzuführen hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann der Lan-
deshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut
werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die für
die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen,
es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende
Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: § 1, § 2 mit der Maßgabe, daß als
mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den
Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 3
Abs. 6 mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c die Bestim-
mung des Abs. 2 anzuwenden ist, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1 und §§ 8 bis
14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar an-
grenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen
negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Vorausset-
zungen des § 17 Abs. 2 und 2a erfüllt sind. § 17 Abs. 3 bis 5 ist bei Erlassung der
Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(8) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung
nach Abs. 1 nicht erlassen und dürfen Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei
sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden; gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen
kommt keine Wirkung zu.
(9) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständi-
gen Behörden haben die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 5 anzuwenden, soweit
sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfah-
ren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19
Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Parteien Parteistellung, die an die Standortgemeinde
unmittelbar angrenzenden Gemeinden jedoch nur, wenn sie von wesentlichen
negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können."
3. In § 24 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnung ,,(10)" und ,, (11)".
4. § 30 Abs. 1 bis 4 lautet:
,,§ 30. (1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundes-
straßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Um-
weltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgese-
hen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes
1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landes-
hauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise be-
traut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-
heit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstrek-
kengesetz, BGBl Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die
nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengeset-
zes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im An-
hang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrek-
ke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbe-
teiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministe-
rin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden
Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.
(4) Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Ver-
fahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung
durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfah-
rens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmä-
ßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."
5. In § 30 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung ,,(5)" bis ,,(7)".
6. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begrün-
deten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden."
7. § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:
,,(7) Die §§ 17 Abs. 2a, 24, 30 und 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. .../1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die
erste Lesung dem Umweltausschuß zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Am 1. Juli 1994 trat das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Kraft. Die
nunmehr zweijährigen Erfahrungen mit der Anwendung des 3. Abschnittes die-
ses Gesetzes, der die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und
Hochleistungsstrecken regelt, haben gezeigt, daß einige Bestimmungen dieses
Abschnittes in der Praxis schwer vollziehbar und ergänzungsbedürftig sind. Ei-
nige dieser Bestimmungen sind daher zu präzisieren und ihr Zusammenhalt mit
dem 2. Abschnitt des UVP-G klarer zu fassen.
Für einige Straßenbauvorhaben geringen Umfanges, die keine erheblichen Aus-
wirkungen auf die Umwelt haben können, ist die Durchführung des umfangrei-
chen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nicht notwendig. Für kürzere
Abschnitte von Bundesstraßen B soll daher unter bestimmten Bedingungen kei-
ne UVP durchgeführt werden.
Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke eine Begleitmaßnahme, so soll die
UVP für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme generell gemeinsam und
vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchgeführt werden.
Für den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Linienvorhaben im öf-
fentlichen Interesse wird eine diesen Vorhaben angepaßte Sonderregelung einge-
führt. Für Eisenbahnen werden bestehende Immissionsschutzvorschriften für
anwendbar erklärt.
Der Entwurf enthält auch einige Änderungen, die eine effizientere Abwicklung
der Verwaltungsverfahren und eine gezieltere Berücksichtigung von Umweltin-
teressen ermöglicht.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z. 9 und Art. 11 Abs. 6 B-VG.
Durch die Änderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten, vielmehr sind der
Entfall einiger UVP-Verfahren und Einsparungen von Verwaltungsaufwand im
UVP.Verfahren und im Bürgerbeteiligungsverfahren für Bundesstraßen und
Hochleistungsstrecken, etwa durch Entfall von Gutachterbestellungen und Erör-
terungsterminen, zu erwarten. Der Entwurf dient daher den Zielen der Verfah-
rensbeschleunigung, Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung.
Der vorliegende Entwurf ist EU-konform.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 17 Abs. 2a:
Als zusätzliches Genehmigungskriterium für alle UVP-pflichtigen Vorhaben
verweist § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c auf den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
nach dem Standard der Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische Um-
weltrecht besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis und ver-
waltungsgerichtliche Judikatur ein relativ strengen Maßstab für die Zumutbar-
keit von Belästigungen entwickelt.
Für die Genehmigung von Linienvorhaben im öffentlichen Interesse (Eisenbahn,
Straße), die in aller Regel durch die Betroffenheit sehr vieler Einzelpersonen ge-
kennzeichnet ist, kann in bestimmten Fällen jedoch die Anwendung eines abwei-
chenden Standards angemessen sein.
Für die Begrenzung von Schallimmissionen aufgrund des Schienenverkehrs ist
seit dem Jahr 1993 für den Neubau und den wesentlichen Umbau von Strecken
(-teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl.Nr.
415/1993, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbar-
schutzes tragfähigen Kompromiß zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belä-
stigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Ver-
wirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgrund eingehender medizinischer und
lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung scheint daher für den Be-
reich des Lärmschutzes an Eisenbahnstrecken auch im UVP-Verfahren gerecht-
fertigt. So für weitere Bereiche des Immissionsschutzes, etwa im Bereich der Er-
schütterungen durch Eisenbahnverkehr besondere Vorschriften erlassen werden,
werden auch diese Verwaltungsvorschriften als Maß der Zumutbarkeit der Belä-
stigung der Nachbarn heranzuziehen sein.
Auch im Bundesstraßenbau, wo solche Vorschriften nicht bestehen, soll der
durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. c normierte strenge Belästigungsschutz für Linienvor-
haben insoweit relativiert werden, als es durch das Vorhaben zu einer dauerhaf-
ten Entlastung von Wohngebieten und zu nur geringer Neubelastung von Nach-
barn kommt.
Zu § 24 Abs . 1 Z 1 lit. c und Abs. 2:
Für die Festlegung und Umlegung kürzerer Trassenabschnitte von Bundesstra-
ßen B ist es nicht in jedem Fall notwendig, eine UVP durchzuführen. So ist es
nicht erforderlich, für den Bau von Bahnunterführungen, den Umbau von Kreu-
zungen, die Errichtung von kleineren Brücken oder den Bau kurzer, lokaler
Ortsumfahrungen in jedem Fall eine UVP durchzuführen. Der bisher geltende
Tatbestand der Verschwenkung der Straßenachse um weniger als 50 m hat sich
als nicht taugliches Abgrenzungskriterium erwiesen.
Grundsätzlich wird die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstra-
ßen B auch weiterhin UVP-pflichtig sein, für Streckenabschnitte bis zu einer
Länge von 5 km jedoch nur, wenn die Kriterien des Abs. 1 Z 1 lit. c erfüllt sind.
Dies hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts we-
gen zu prüfen. Die Planunterlagen sind jedoch den mitwirkenden Behörden, dem
Umweltanwalt und der Standortgemeinde zu übermitteln, die innerhalb von 6
Wochen ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 in Gang setzen können, das mit
Bescheid abzuschließen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, daß im Einzelfall
eine gewissenhafte Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP für
solche kurzen Streckenabschnitte gewährleistet ist.
Zu Abs. 1 Z 1 lit c sublit. aa ist zu prüfen, ob ein solches Schutzgebiet (z. B. Na-
tur- oder Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, Nationalpark)
beeinträchtigt werden kann; dies bedeutet nicht unbedingt, daß die Straße ein
solches Schutzgebiet durchschneiden oder berühren muß, sondern daß Auswir-
kungen auf den geschützten Bereich zu erwarten sind. Ein nach europarechtli-
chen Vorschriften bestehendes Schutzgebiet liegt vor, wenn solche Vorschriften
ein Gebiet unmittelbar unter Schutz stellen, ohne daß eine nationale Schutzvor-
schrift erlassen wurde.
Zu Abs. 1 Z 1 lit c sublit. bb ist zu prüfen, ob es durch das Vorhaben im neuer-
richteten Abschnitt zu einer Zunahme des Kfz-Verkehrs um mehr als 20% ge-
genüber dem Verkehrsaufkommen am Bestand ohne dieses Bauvorhaben kom-
men kann, etwa durch erhöhte Attraktivität der Strecke, Lückenschluß oder zu-
sätzliche Verkehrsverlagerung von anderen Strecken. ,,Bestand" ist entweder der
bereits bestehende Bundesstraßenabschnitt, der nach Verkehrsfreigabe der Neu-
baustrecke (Umlegungsstrecke) als Bundesstraße aufgelassen wird, oder jener
Straßenabschnitt, der den Kraftfahrzeugverkehr, für den die neue Bundesstraße
vorgesehen ist, bisher aufgenommen hat.
Zu § 24 Abs. 3 und 4:
Die Absätze 3 und 4 präzisieren den bisherigen Absatz 3 und vereinheitlichen die
UVP für Hochleistungsstrecken und deren Begleitmaßnahmen. Durch Absatz 3
wird sichergestellt, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung von Hochleistungs-
strecken und deren Begleitmaßnahmen gemeinsam vom Bundesminister für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchgeführt und so das Gesamtvorhaben ei-
ner einheitlichen Prüfung unterzogen wird. Die ansonsten nach dem 2. Abschnitt
zuständige Landesregierung oder nach dem 5. Abschnitt zuständige Leitbehörde
sind für diese Vorhaben also nicht zuständig, weil diese in einem engen räumli-
chen und sachlichen Konnex zur Hochleistungsstrecke stehen. Eine Prüfung
durch verschiedene Behörden würde zu einer Potenzierung des Verwaltungsauf-
wandes und einer nicht sachgerechten Trennung der zusammenhängenden Pro-
jekte führen (vgl. weiter Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2). Dies sollte schon im
bisherigen Absatz 3 zum Ausdruck kommen, konnte durch die Textierung jedoch
nicht eindeutig erreicht werden.
Absatz 4 verfolgt den gleichen Zweck, regelt jedoch den Fall, daß nur die Be-
gleitmaßnahme UVP-pflichtig wäre. Diesfalls wird auch die Hochleistungsstrek-
ke UVP-pflichtig und ist für das Gesamtvorhaben eine UVP durch den Bundes-
minister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für die von Ab-
satz 3 und 4 erfaßten Vorhaben ist somit eine UVP vom Bundesminister durch-
zuführen und es findet kein konzentriertes Verfahren statt. In den nachfolgende
Genehmigungsverfahren sind die Genehmigungskriterien des § 17 anzuwenden
und haben die Formalparteien des § 19 Abs. 3 bis 5 Parteistellung.
Die neuen Abs. 3 und 4 entsprechen der Verfassungsbestimmung des Art. 10
Abs. 1 Z 9 B-VG, wonach für Vorhaben, für welche die Verwaltungsvorschriften
eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen, die Vollziehung in Angele-
genheiten der UVP dem Bund zusteht. Dem Begriff des Vorhabens im UVP-
Gesetz (zu dessen verfassungsrechtlicher Absicherung die Verfassungsbestim-
mung geschaffen wurde) kommt eine gesamthafte Bedeutung zu, die in Rede ste
henden punktförmigen Teil.vorhaben stehen mit dem durch Verordnung festge-
legten Schienenweg in einem untrennbaren Zusammenhang.
Die Abs. 5 ff enthalten die für die Erlassung der Trassenverordnung und die
nachfolgenden Genehmigungsverfahren geltenden Zuständigkeits- und Verfah-
rensbestimmungen.
Zu § 24 Abs. 5:
Die früher in Abs. 2 Z 1 enthaltenen Zuständigkeitsbestimmgungen für die
Durchführung des UVP-Verfahrens wurden in einem eigenen Abs. 5 zusammen-
gefaßt, wobei eine Delegationsermächtigung für den Bundesminister für wirt-
schaftliche Angelegenheiten bezüglich des UVP-Verfahrens für Bundesstraßen
neu aufgenommen wurde.
Zu § 24 Abs. 6:
Abs. 6 enthält die früher in Abs. 2 Z 2 enthaltenen Bestimmungen darüber, wel-
che Teile des 2. Abschnittes des UVP-G anzuwenden sind. Auch für Trassenvor-
haben soll bis zur Erlassung der Trassenverordnung die Erlassung eines Fest-
stellungsbescheides nach § 3 Abs. 6 möglich sein. Dies gilt nicht für die Feststel-
lung der UVP-Pflicht für kürzere Trassenabschnitte von Bundesstraßen B, weil
hiefür in Abs. 2 ein eigenes Feststellungsverfahren geschaffen wurde.
Bei bisherigen UVP-Verfahren mußten die für die UVP notwendigen Unterlagen
auch bei Linienvorhaben allen an die Standortgemeinde angrenzenden Gemein-
den übermittelt werden. Dadurch entstand die Situation, daß Gemeinden, die
weder von Emissionen noch von Verkehrsverlagerungen oder anderen direkten
oder indirekten Auswirkungen des Vorhabens in spürbarer Weise betroffen sein
können, die Unterlagen erhielten. Bei diesen Gemeinden stieß die Tatsache auf
Unverständnis, daß sie das Vorhaben kundmachen und die Unterlagen öffentlich
auflegen sollten, obwohl sie vom Vorhaben nicht betroffen waren. Die Unterlage
für die Abklärung des Untersuchungsrahmens und die Umweltverträglichkeits-
erklärung sowie die anderen im Hauptverfahren aufzulegenden Unterlagen sind
nurmehr jenen an die Standortgemeinde angrenzenden Gemeinden zu übermit-
teln, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
Durch die Änderung kann bei längeren Linienvorhaben erheblicher Verwal-
tungsaufwand eingespart werden. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom Amts wegen zu prüfen, ob eine an-
grenzende Gemeinde von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein kann.
§ 7 Abs. 2 wird von der Verweisung ausgenommen, weil die Behörde bei Erlas-
sung einer Trassenverordnung nicht nach dem AVG vorzugehen hat.
Zu § 24 Abs. 7 :
Abs. 7 stellt eine Neufassung des bisherigen § 24 Abs. 2 Z. 4 dar. § 17 Abs. 3,
zweiter Satz, wird von der Verweisung nicht ausgenommen, obwohl eine Verord-
nung keine Nebenbestimmungen enthalten kann. Die sinngemäße Anwendung
von Satz 1 und 2 dieser Bestimmung bedeutet, daß der Bundesminister die ur-
sprünglichen Pläne für die Trassenverordnung den Ergebnissen der UVP ent-
sprechend zu modifizieren hat, wenn sich dies als notwendig erweist. Denkbar ist
auch, daß der Bundesminister begleitend zur Verordnung einen freiwilligen
Maßnahmenplan veröffentlicht, in dem alle zur Einhaltung der Genehmigungs-
voraussetzungen notwendigen Maßnahmen (insbesondere auch Überwachungs-,
Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge)
angeführt sind. Dies könnte bis zur Einführung eines bundesstraßenrechtlichen
Bauverfahrens als Ersatz für die Festlegung von Nebenbestimmungen in einem
Bescheid dienen.
Zu § 24 Abs. 8
Abs. 8 stellt eine präzisierende Neufassung des ehemaligen § 24 Abs. 3 Z. 3 dar.
Zu § 24 Abs.-9 :
Abs. 9 präzisiert und ändert den ehemaligen § 24 Abs. 2 Z. 5. Da dies nach der
bisherigen Bestimmung unklar war, wird nunmehr klargestellt, daß die für die
Erteilung von Genehmigungen in den der Erlassung der Trassenverordnung
nachfolgenden Verwaltungsverfahren zuständigen Einzelbehörden die zusätzli-
chen Genehmigungskriterien des § 17 nur insoweit anzuwenden haben, als sie
für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. So kann die Wasserrechtsbehörde
nicht die Errichtung von Lärmschutzwänden zum Schutz der Nachbarn vor un-
zumutbaren Lärmbelästigungen vorschreiben. Bei Anwendung der zusätzlichen
Genehmungskriterien darf die zuständige Behörde die Grenzen ihres jeweiligen
Wirkungsbereiches nicht überschreiten. Dieser Wirkungsbereich bestimmt sich
aus den der Behörde materiengesetzlich zum Schutz anvertrauten Rechtsgütern.
Die Verweisung auf den gesamten § 19 hat sich als nicht zielführend erwiesen.
Die Anwendung des weiten Nachbarbegriffes des § 19 Abs. 1 auf die nachfolgen-
den Genehmigungsverfahren würde zu einer untragbaren Aufblähung der Ver-
fahren und zu bedeutenden Frustrationen bei vielen Nachbarn führen, zumal
diese in einigen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren überhaupt keine
subjektiven Rechte geltend machen könnten. Bei Linienvorhaben, die zahlreiche
Gemeinden und Bürger betreffen, könnte es zu einer völligen Lahmlegung der
nachfolgenden Verwaltungsverfahren kommen. Sinnvoller erscheint hier die Par-
teistellung der Standortgemeinden, betroffener angrenzender Gemeinden, des
Umweltanwaltes und von Bürgerinitiativen, die die Interessen des Umwelt-
schutzes zu vertreten haben und an der Umsetzung der UVP in diesen Verfahren
mitwirken können.
Zu § 30 Abs. 1 - 3:
Die den Anwendungsbereich des Bürgerbeteiligungsverfahrens für Bundesstra-
ßen und Hochleistungsstrecken regelnden Bestimmungen des 5. Abschnittes sind
an die Neufassung des § 24 anzupassen.
Zusätzlich wurde auch bei Eisenbahnvorhaben die Möglichkeit geschaffen, mit
der Durchführung des Bürgerbeteiligungsverfahrens den Landeshauptmann zu
betrauen.
Zu § 35 Abs. 1:
Die Erfahrung bei Bürgerbeteiligungsverfahren für Bundesstraßen hat gezeigt,
daß dann, wenn keine schriftlichen Bedenken zum Vorhaben oder der Art seiner
Ausführung abgegeben wurden, niemand an der öffentlichen Erörterung teil-
nimmt. In solchen Fällen kann deshalb die öffentliche Erörterung entfallen. Un-
ter Bedenken sind schriftliche Stellungnahmen zu verstehen, die sich ablehnend
zum Vorhaben bzw. der Art seiner Ausführung äußern. Zustimmende Stellung-
nahmen lösen keine Pflicht zur Durchführung der öffentlichen Erörterung aus.