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der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen
betreffend Nationaler Umweltplan und Bundes - Abfallwirtschaftsplan als strategische
Instrumente der österreichischen Abfallwirtschaft
Die derzeit in Österreich betriebene Abfallwirtschaftspolitik ist von kurz- und mittelfristigen
Überlegungen und Maßnahmen gekennzeichnet. Das Müllaufkommen in Österreich ist im
Ansteigen begriffen, langfristig tragfähige Lösungen zur Abfallvermeidung, - verwertung und
- entsorgung liegen nicht oder nur in Ansätzen vor.
Gesicherte und genaue Zahlenangaben über das Abfallaufkommen in Österreich fehlen,
wodurch eine langfristig aussagekräftige Tendenzabschätzung nicht ermöglicht wird.
Eine strategische Planung in Hinblick auf das Abfallaufkommen und der daraus entstehende
Entsorgungs- bzw. Verwertungsbedarf innerhalb Österreichs ist jedoch die
Grundvoraussetzung für eine langfristig tragfähige Abfallwirtschaftspolitik.
Derzeit hat der Bundes - Abfallwirtschaftsplan, unbeschadet der den Ländern zustehenden
Planungsbefugnis, gemäß § 5 Abs. 2 AWG einen Mindestumfang auszuweisen, der u.a. eine
Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und die geplanten Maßnahmen des
Bundes zur Erreichung der formulierten Ziele umfaßt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt,
daß Theorie und tatsächliche Situation in vielen Bereichen weit auseinanderklaffen.
Bereits mehrfach angekündigt soll für den Umweltbereich ein strategisches Instrument
geschaffen werden, das eine langfristige Planung der österreichischen Umweltpolitik durch
Einbindung aller Kompetenzträger, Verursachergruppen und Interessensvertretungen
ermöglichen kann. Dieser sogenannte Nationale Umweltplan (NUP) wäre damit das
wesentliche Planungsinstrument für eine tragfähige Umweltpolitik, die auch langfristig
konkrete Ziele zur Abfallwirtschaft festzuschreiben hätte.
Bundes - Abfallwirtschaftsplan und NUP wären somit in Hinblick auf eine geordnete und auf
langfristige Ziele ausgerichtete Abfallwirtschaftspolitik als komplementäre Instrumente zu
betrachten, die in gegenseitiger Abstimmung Ziele der österreichischen
Abfallwirtschaftspolitik verbindlich formulieren sollten.
ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG :
Der Nationalrat wolle beschIießen:
Der Bundesminister für Umwelt wird ersucht, bis zum 1.10.1996 dem Nationalrat auf Basis
des Bundes - Abfallwirtschaftsplanes und des Nationalen Umweltplanes einen konkreten
Maßnahmenkatalog mit ausformulierten Zielen hinsichtlich der künftigen
Abfallwirtschaftspolitik der Bundesregierung unter Berücksichtigung nachstehender Punkte
vorzulegen. .
. Der Zeitrahmen der Maßnahmenplanung soll zumindest zwei Gesetzgebungsperioden
umfassen.
. Die einzelnen Maßnahmen sollen in kurz-, mittel- und langfristigen Planungsschritten
formuliert werden.
. Die Einführung von betrieblichen "Ökobilanzen" soll für jeden größeren Betrieb
verbindlich werden.
. Stoffe, die nicht vermieden werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie
stofflich verwertet werden können.
. Punktuelle bzw. partielle Maßnahmen müssen immer im größeren Zusammenhang
gesehen werden und dürfen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn Folgewirkungen klar
erkennbar und in den ökologischen Regelkreislauf ohne Schadenswirkung integrierbar
sind.
. "Reaktordeponien" sind aufgrund der Gas- und Sickerwasseremissionen und der
Belastung der Nachfolgegenerationen künftig nicht mehr vertretbar.
. lm Sinne des Ziels, daß durch die Maßnahmen der Abfallwirtschaft die Schadstoffe
der Umwelt entzogen werden müssen und der Sprung in die "abfallose Gesellschaft''
nicht sofort (wenn überhaupt) möglich ist, ist die Möglichkeit der Errichtung von
Müllverbrennungsanlagen mit einzubeziehen.
. Voraussetzung für die Zustimmung zu Müllverbrennungsanlagen sind klare Konzepte
und deren Umsetzung verbunden mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit
gänzlicher Offenheit gegenüber dem Bürger.
. Grundsätzlich ist das Prinzip "Vermeidung und stoffliche Verwertung" dabei in den
Vordergrund zu stellen.
. Es dürfen nur jene Stoffe deponiert werden, aufgrund deren Zusammensetzung bzw.
Eigenschaften eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist.
. Maßnahmen zur Beseitigung von akuten Entsorgungsproblemen dürfen nicht zu
langfristigen Konzepten ausgebaut werden, sie dürfen lediglich als mittelfristige
Übergangslösungen dienen.
formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.