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der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen

betreffend Nationaler Umweltplan und Bundes - Abfallwirtschaftsplan als strategische

Instrumente der österreichischen Abfallwirtschaft

 

Die derzeit in Österreich betriebene Abfallwirtschaftspolitik ist von kurz- und mittelfristigen

Überlegungen und Maßnahmen gekennzeichnet. Das Müllaufkommen in Österreich ist im

Ansteigen begriffen, langfristig tragfähige Lösungen zur Abfallvermeidung, - verwertung und

- entsorgung liegen nicht oder nur in Ansätzen vor.

Gesicherte und genaue Zahlenangaben über das Abfallaufkommen in Österreich fehlen,

wodurch eine langfristig aussagekräftige Tendenzabschätzung nicht ermöglicht wird.

Eine strategische Planung in Hinblick auf das Abfallaufkommen und der daraus entstehende

Entsorgungs- bzw. Verwertungsbedarf innerhalb Österreichs ist jedoch die

Grundvoraussetzung für eine langfristig tragfähige Abfallwirtschaftspolitik.

Derzeit hat der Bundes - Abfallwirtschaftsplan, unbeschadet der den Ländern zustehenden

Planungsbefugnis, gemäß § 5 Abs. 2 AWG einen Mindestumfang auszuweisen, der u.a. eine

Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und die geplanten Maßnahmen des

Bundes zur Erreichung der formulierten Ziele umfaßt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt,

daß Theorie und tatsächliche Situation in vielen Bereichen weit auseinanderklaffen.

 

Bereits mehrfach angekündigt soll für den Umweltbereich ein strategisches Instrument

geschaffen werden, das eine langfristige Planung der österreichischen Umweltpolitik durch

Einbindung aller Kompetenzträger, Verursachergruppen und Interessensvertretungen

ermöglichen kann. Dieser sogenannte Nationale Umweltplan (NUP) wäre damit das

wesentliche Planungsinstrument für eine tragfähige Umweltpolitik, die auch langfristig

konkrete Ziele zur Abfallwirtschaft festzuschreiben hätte.

Bundes - Abfallwirtschaftsplan und NUP wären somit in Hinblick auf eine geordnete und auf

langfristige Ziele ausgerichtete Abfallwirtschaftspolitik als komplementäre Instrumente zu

betrachten, die in gegenseitiger Abstimmung Ziele der österreichischen

Abfallwirtschaftspolitik verbindlich formulieren sollten.

 

ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG :

 

Der Nationalrat wolle beschIießen:

 

Der Bundesminister für Umwelt wird ersucht, bis zum 1.10.1996 dem Nationalrat auf Basis

des Bundes - Abfallwirtschaftsplanes und des Nationalen Umweltplanes einen konkreten

Maßnahmenkatalog mit ausformulierten Zielen hinsichtlich der künftigen

Abfallwirtschaftspolitik der Bundesregierung unter Berücksichtigung nachstehender Punkte

vorzulegen. .

 

. Der Zeitrahmen der Maßnahmenplanung soll zumindest zwei Gesetzgebungsperioden

umfassen.

. Die einzelnen Maßnahmen sollen in kurz-, mittel- und langfristigen Planungsschritten

formuliert werden.

. Die Einführung von betrieblichen "Ökobilanzen" soll für jeden größeren Betrieb

verbindlich werden.

. Stoffe, die nicht vermieden werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie

stofflich verwertet werden können.

. Punktuelle bzw. partielle Maßnahmen müssen immer im größeren Zusammenhang

gesehen werden und dürfen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn Folgewirkungen klar

erkennbar und in den ökologischen Regelkreislauf ohne Schadenswirkung integrierbar

sind.

. "Reaktordeponien" sind aufgrund der Gas- und Sickerwasseremissionen und der

Belastung der Nachfolgegenerationen künftig nicht mehr vertretbar.

. lm Sinne des Ziels, daß durch die Maßnahmen der Abfallwirtschaft die Schadstoffe

der Umwelt entzogen werden müssen und der Sprung in die "abfallose Gesellschaft''

nicht sofort (wenn überhaupt) möglich ist, ist die Möglichkeit der Errichtung von

Müllverbrennungsanlagen mit einzubeziehen.

. Voraussetzung für die Zustimmung zu Müllverbrennungsanlagen sind klare Konzepte

und deren Umsetzung verbunden mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit

gänzlicher Offenheit gegenüber dem Bürger.

. Grundsätzlich ist das Prinzip "Vermeidung und stoffliche Verwertung" dabei in den

Vordergrund zu stellen.

. Es dürfen nur jene Stoffe deponiert werden, aufgrund deren Zusammensetzung bzw.

Eigenschaften eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist.

. Maßnahmen zur Beseitigung von akuten Entsorgungsproblemen dürfen nicht zu

langfristigen Konzepten ausgebaut werden, sie dürfen lediglich als mittelfristige

Übergangslösungen dienen.

 

 

formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.