320/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Haselsteiner, Kier, Motter, Schaffenrath und PartnerInnen .

 

betreffend Novellierung des Arbeitsruhegesetzes und des Feiertagsruhegesetzes.

 

 

 

Die in Österreich überdurchschnittlich hohen Arbeitskosten (laut Berechnung von

Eurostat liegen wir weltweit auf dem dritten Platz) sind einer der Gründe, weshalb der

Wirtschaftsstandort Österreich zunehmend gefährdet ist. Seit Jahren plädieren anerkannte

Wirtschaftsforscher daher für eine Reduzierung dieser sogenannten Lohnnebenkosten, zuletzt

hat der Präsident der Österreichischen Wirtschaftskammer, Leopold Maderthaner, sogar eine

"radikale Senkung der Lohnnebenkosten" gefordert, mit der Begründung, daß diese "Schuld

an dem rapiden Verlust von Arbeitsplätzen im Land tragen" würden (vgl. "Die Presse",

19.10.1996, S.21).

Die deutliche Reduktion der Arbeitskosten kann neben anderen Maßnahmen auch

mittels Verringerung der - im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen - Anzahl

der Feiertage erreicht werden. Denn um erstens die heimischen Unternehmen auf der

Kostenseite nicht noch höher zu belasten und zugleich eine Anhebung der Bruttolöhne 1997

für die Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten, müssen die bezahlten Ausfallszeiten verringert

werden.

Zweitens ergibt sich durch den Wegfall zweier Feiertage eine Erhöhung der

Produktivität der Produktionsanlagen aufgrund stärkerer Auslastung. Drittens kostet ein

einziger Feiertag die österreichische Wirtschaft rund 0,43 Prozent der Jahreslohnsumme, allein

am 8. Dezember wandern im Bereich Handel mehrere Milliarden Schilling und damit ein

großes Maß an Kaufkraft ins benachbarte Ausland.

 

Gerade weil Feiertage als bezahlte Ausfallszeiten ein meist unbeachteter Bestandteil der

Arbeitskosten sind, die sowohl zugunsten anvisierter Bruttolohnerhöhungen als auch aufgrund

des starken Kaufkraftabflusses zurückgeschraubt werden müssen,

 

 

stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

Antrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Feiertagsruhegesetz sowie das Arbeitsruhegesetz geändert werden.

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel l

 

1 .) Bundesgesetz mit dem das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 , zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 384/1992, geändert wird

 

§ 7 (2) lautet:

§ 7 (2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Jänner (Neujahr), 6.Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1 .Mai (Staatsfeiertag) ,

Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1.

November (Allerheiligen), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag)

 

 

Artikel 2

 

2.) Bundesgesetz, mit dem das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153 , zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 144/11983 geändert wird:

 

§ 1 (1) lautet:

§ 1 (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage:

1. Jänner (Neujahr), 6.Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1 .Mai (Staatsfeiertag) ,

Christi Himmelfahrt, Pfmgstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1 .

November (Allerheiligen), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag)

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschußfür Arbeit und Soziales beantragt.