321/A
der Abgeordneten Dr. Nowotny , Dr . Stummvoll
betreffend ein Bundesgesetz über die Einbringung der Östereichischen Postsparkasse in eine
Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes
und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in
eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969,
des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine
Aktiengesellschaft
Einbringung
§ 1 . (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem
Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit
der Firma "Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft'' einzubringen.
(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse
und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz
anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Östereichischen
Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer
Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.
(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Östereichische
Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die
Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder
Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für
die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.
(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des
Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:
l. § l Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und § § l4 bis 22 gelten für die Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft.
2. § l Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse.
3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die
Österreichische Postsparkasse.
(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession
nach § 4 Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher aufgrund
bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war
Personalrechtliche Bestimmungen
§ 2. (1) Auf die bei der Österreichischen Postsparkasse und bei der Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft tätigen Bundesbediensteten ist das Arbeitsverfassungsgesetz
anzuwenden. Diese werden nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4
Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet.
(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim
Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer
dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichische Postsparkasse, die nach dem l . Jänner
l997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.
(4) Von der Österreichischen Pöstsparkasse ist an den Bund als Ersatz des
Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen
Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten, ihre Hinterbliebenen und A-ngehörigen ein
Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für
Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den
Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Tage des Inkrafttreten von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von drei
Milliarden fünfhundert Millionen Schilling zu entrichten.
(5) Ab 1. Juli 1997 können nur Beamte des Österreichischen Postsparkassenamtes auf
Planstellen des Planstellenbereiches 5080 Östereichisches Postsparkassenamt ernannt werden.
Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse
§ 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der
Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum
Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die
Geschäfte weiter.
(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der
Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf
Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungs-
gesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen.
Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse
beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von
49 vH dieser Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichischen Postsparkasse
Aktiengesellschaft müssen in ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, auf die Erzielung von
Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen
Neustrukturierungs- und Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.
Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und
Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen
Abgaben befreit.
(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9
Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 , soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der
Bundesminister für Justiz;
3 . hinsichtlich des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel II .
Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr.
532/1993, wird wie folgt geändert:
1 . § I Abs. 4 entfällt.
2. § 2 lautet:
" § 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf
Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und
Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der
Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden
Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.
(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die
für die Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1
angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden
Aktiengesellschaften festzulegen."
3. § 7 lautet:
" § 7. (1) Die Bundesbeamten, die dem Personalstand des Österreichischen
Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung
zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbeamten aus. Die bei der
Österreichischen Postsparkasse beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden am 1.
Jänner 1997 Vertragsbedienstete der Österreichischen Postsparkasse. Sie unterliegen nicht dem
für die Österreichische Postsparkasse geltenden Kollektivvertrag.
(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten
ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für
die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen unter-
steht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbeamten Verwaltungs-
akte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich
der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden
Bundesbeamten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des
Bundeshaushaltes verbunden sind.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem
Verhindet.ungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen
Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus.
(4) Für die gemäß Abs.1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische
Postsparkasse dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(5) Für die gemäß Abs.1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische
Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag
zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes
an Aktivbezügen für die in Abs.1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes
1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge,
die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten
wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der
Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten die Bundesbeamten, die gemäß Abs.1
zur Arbeitsleistung überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse.
Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld
entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.
(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie bis 31. Dezember 2002 aus dem Bundesdienst
austreten, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse
Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum
Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden kollektivrechtlichen
Bestimmungen.
(9) Die Vertragsbediensteten der Österreichischen Postsparkasse (Abs.1) haben bis 31.
Dezember 2002 das Recht, durch Erklärung von ihrem den Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes l 948 unterliegenden Dienstverhältnis mit Wirksamkeit von dem
auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten in ein den zu diesem Zeitpunkt
geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen unterliegendes Dienstverhältnis zu wechseln.
(10) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der nach Abs. 1
übergeleiteten Vertragsbediensteten und der nach Abs. 8 ausgetretenen Beamten hat der Bund
wie ein Ausfallsbürge zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich
zum Stichtag 31. Dezember 1996 beziehungsweise dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes
aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen
besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt
ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(11) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem
Österreichischen Postsparkassenamt angehörenden Beamten und auf Verlangen für die
Vertragsbediensteten der Östereichischen Postsparkasse weiterhin zu übernehmen. Die
Haushaltsverrechnung des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung
der Beamten und der Vertragsbediensteten der Österreichischen Postsparkasse ist von der
Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen."
4. § 20 lautet:
" § 20. Die Bedingungen für den Postscheck- und den Postsparverkehr zwischen der
Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft und deren Kunden sind in
Geschäftsbestimmungen enthalten, die im ''Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
sind. ''
5. § 22 Abs. 2 lautet:
''(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckver-
kehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige
Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art,
sondern lediglich für die eingezahlten Beträge."
6. § 27 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und
Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen."
7. Dem § 29 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) § 7 in der Fassung von Art. II Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt
mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) § 2, § 20, § 22 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. xxx/l996 treten mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen
Postsparkasse gemäß Art. I § l des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/l996 in das Firmenbuch in
Kraft. § l Abs. 4 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen
Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch
außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen
zu verlautbaren. "
Artikel HI
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.
2. Im § 107 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
"(6a) § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der
Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I §1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in
das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den
Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren."
Artikel IV
Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Staatsschuldenausschuß
§ 1 Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld
eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
1. Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und
Kapitalmarktes;
2. Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche
Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf
der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1 und von Analysen der Geld- und
Kapitalmärkte;
3. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen
gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 1 und
der Analysen gemäß Z 2, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der
Bundesregierung vorzulegen hat.
(2) Es entsenden in diesen Ausschuß
1. die Bundesregierung drei Mitglieder,
2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern fünf Mitglieder,
3. die Bundesarbeitskammer fünfMitglieder.
(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster
Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten
Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten
und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie
entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes
jeweils ab.
(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum
Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der
Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß
entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so
scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuß aus.
(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses beträgt jeweils vier Jahre.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger
entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist
zulässig.
(6) Für jedes der Mitglieder ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4
gilt sinngemäß.
(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern
gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.
(8) Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn
vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber
einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer
Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.
(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen
Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des
Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank
und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind berechtigt, an jeder Sitzung des
Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder, der
Staatskommissär die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönIich
zugestellten Briefes einzuladen.
(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig
geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens 7 Mitglieder anwesend oder
vertreten sind.
(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Staatskommissar
(Stellvertreter), falls er in der Sitzung anwesend war, zu unterfertigen.
(14) Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 15) Der StaatsschuIdenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so
zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehören, falls sie es wünschen,
mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank und der
Österreichischen Postsparkasse an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine
Geschäftsordnung.
(l6) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen
Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur
Verfügung zu stellen hat.
Inkrafttreten
§ 2. § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen
Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch in
Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu
verlautbaren.
Übergangsbestimmungen
§ 3 . Die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des § 3 in den Verwaltungsrat der
Österreichischen Postsparkasse von der Bundesregierung und von den Interessenvertretungen
entsandten Mitglieder gelten fur den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § I Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes entsandte Mitglieder des Staatsschuldenausschusses bei der Oesterreichischen
Nationalbank.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerfür Finanzen
betraut.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.
BEGRÜNDUNG
Im Zuge der durch das Poststrukturgesetz (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 20l/1996) erfolgten Neuregelung der Organisation der Post- und
Telegraphenverwaltung durch Ausgliederung ihres Geschäftsbetriebes in die privatrechtlich
organisierte Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sollen auch die bisher von der
Österreichischen Postsparkasse in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechtes geführten
Geschäfte ebenfalls durch eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft geführt werden.
In der Folge sollen die Anteilsrechte dieser Aktiengesellschaft zum Zwecke der
Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen an die Post und
Telekombeteiligungsgesellschaft (PTBG) übertragen werden.
Der vorliegende Antrag dient der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
unter Anwendung der bereits seit 1986 für derartige Vorgänge bei Banken bestehenden
bankrechtlichen Vorschriften (§ 92 BWG bzw. § 8a KWG). Die bisher der Östereichischen
Postsparkasse obliegenden Pflichtaufgaben (Postscheck- und Postsparverkehr) sollen unter
Bedachtnahme auf § 3 Postsparkassengesetz 1969 von der Aktiengesellschaft fortgeführt
werden.
Der Gesetzesentwurf ist mit dem EU-Recht konform. Es wird die Organisationsform
eines öffentlichen Unternehmens von der bisherigen öffentlich-rechtlichen Rechtsform in eine
privatrechtliche Rechtsform übergeführt. Das Gemeinschaftsrecht steht der Rechtsform eines
Unternehmens grundsätzlich neutral gegenüber (vgl. Art. 58 II EGV); Vorgänge, wie die in
diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gemein-
schaftsrechtes. Insoweit eine Anwendung der RL 77/l87/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977 L 61/26) in Betracht
kommt, werden die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer gewahrt, weil alle Ansprüche der
vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vollinhaltlich erhalten bleiben.
ErIäuterungen
Allgemeiner Teil
§ 92 BWG regelt (so wie die vormalige Bestimmung des § 8a KWG) die Einbringung des
Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebes von Sparkassen, Landes-
Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
Genossenschaften nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine
Aktiengesellschaft. Sowohl bei den Landes-Hypothekenbanken als auch bei der Pfandbriefstelle
der österreichischen Landes-Hypothekenbanken handelt es sich so wie bei der Österreichischen
Postsparkasse um öffentliche Unternehmen, die in öffentlich-rechtlichen Rechtsformen
organisiert sind.
Daher bietet es sich an, für die beabsichtigte Neuregelung der Rechtsform des bisher von der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "Österreichische Postsparkasse"
betriebenen Unternehmens den bereits im § 92 BWG vorgegebenen Weg der Einbringung mit
Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu beschreiten.
Das Gesetz erteilt dem Vorstand der Österreichischen Postsparkasse den Auftrag, bis zum 30.
September 1997 die Einbringung vorzunehmen. Dazu ist von der Österreichischen
Postsparkasse eine Aktiengesellschaft zu gründen, in die als Sacheinlage das gesamte
Unternehmen einzubringen ist. Die öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse
bleibt nach Einbringung des Unternehmens vorerst bestehen, wird jedoch mit der Eintragung
der Aktiengesellschaft aufgelöst und ist daher abzuwickeln (vgl die im Landes-
Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 73/1995 gewählte gleichartige
Vorgangsweise). Als Abwickler werden die Vorstandsmitglieder tätig. Die Abwicklung besteht
im wesentlichen in der Übertragung der Aktien der neu gegründeten Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft an die PTBG, die die Ermächtigung zur Privatisierung von
49vH des Aktienkapitals erhält. Die bisher vom Verwaltungsrat der Österreichischen
Postsparkasse und dem speziell zu dieser Aufgabe errichteten Staatsschuldenausschuß
wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld
werden auf den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß übertragen.
Durch die Verweisungsnormen des § 92 Abs. 6 und 8 BWG in Verbindung mit den in Art. II
erfolgenden Änderungen ergibt sich, welche Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969
sich nunmehr auf die neue Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7, §§ 14 bis
22), welche sich aufbeide Rechtsträger (§ 1 Abs. 2, § 3, § 4, § 27 Abs. 2 und 3) und welche
sich auf die aufgelöste, in Abwicklung tretende Anstalt (die übrigen EBestimmungen des Post-
sparkassengesetzes) beziehen. Gemäß § 92 Abs. 8 vierter Satz BWG gelten die organisations-
rechtlichen Vorschriften des Postsparkassengesetzes 1969 unter Berücksichtigung der Aus-
gliederung des bankgeschäftlichen Betriebes für die einbringende öffentlich-rechtliche Anstalt
auch in der Abwicklungsphase mit der Maßgabe weiter, daß der Vorstand als Abwickler tätig
wird und die erwähnte Übertragung der Aufgaben des Verwaltungsrates im Rahmen der
Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld an den neu eingerichteten
Staatsschuldenausschuß erfolgt. Nach Beendigung der Abwicklung der Österreichischen
Postsparkasse sind die ausschließlich für diese geltenden Bestimmungen des
Postsparkassengesetzes 1969 gegenstandslos geworden und können bei einer Wiederver-
lautbarung dieses Gesetzes gemäß Art. 49a Abs. 2 Z 3 B-VG als nicht mehr geltend festge-
stellt werden.
Die neu zu gründende Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, auf die gemäß § 92
Abs. 6 BWG die (Legal)Konzession der Österreichischen Postsparkasse übergeht, wird als
Kreditinstitut zur Gänze unter die Bestimmungen des BWG fallen, so daß die
Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 BWG zu entfallen hat.
Die Übertragung der Aufgaben des Verwaltungsrates im Rahmen der Mitwirkung an der
Verwaltung der Staatsschuld an den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß erfordert die
Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen in Art. IV.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in
eine Aktiengesellschaft):
Zu § 1:
Zum Abs. 1:
Durch diese Bestimmung wird der Vorstand der Österreichischen Postsparkasse
beauftragt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (Abs. 3) innerhalb der
gesetzlichen Frist die Einbringung des gesamten Unternehmens der öffentlich-rechtlichen
Anstalt zum Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft mit der Firma
"Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft" vorzunehmen.
Zum Abs. 2:
Auf den durch Abs. 1 angeordneten Einbringungsvorgang ist § 92 BWG anzuwenden.
Zum Abs. 3:
Da die nach Bundesrecht organisierte öffentlich-rechtliche Anstalt im wirtschaftlichen
Eigentum des Bundes steht, hat die Beschlußfassung über die Einbringung durch den Vorstand
mit Zustimmung des Eigentümervertreters Bundesminister für Finanzen zu erfolgen (vgl. die
analogen Regelungen des § 92 Abs. 5 BWG).
Zum Abs. 4 und 5:
Die Bestimmung stellt klar, daß die entsprechende Anwendung der
Verweisungsnormen der Abs. 6 und 8 des § 92 BWG auch bezüglich des
Einbringungsvorganges des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse zu erfolgen hat.
In den Fällen des § 92 Abs. 6 BWG (d.h. im Umfang des eingebrachten bankgeschäftlichen
Teilbetriebes) gelten Verweisungen nunmehr für die Aktiengesellschaft, während in den Fällen
des § 92 Abs. 8 BWG (d.h. bezüglich jener Tätigkeiten, die nicht zum bankgeschäftlichen
Teilbetrieb gehören) die Verweisungen sich weiterhin auf die bestehen bleibende öffentlich-
rechtliche Anstalt beziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden in Abs. 5 die für die
jeweiligen Rechtsträger geltenden Bestimmungen des Postsparkassengesetzes ausdrücklich
angeführt.
Zum Abs. 6:
Diese Bestimmung orientiert sich an der Übergangsregel des § 103 Z 5 BWG und
präzisiert die von § 92 Abs. 6 BWG angeordnete Rechtsfolge.
Zu § 2:
Zum Abs. 1:
Es wird durch diese Bestimmungen klargestellt, daß die an die Österreichische
Postsparkasse und an die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Arbeitsleistung
überlassenen Bundesbediensteten hinsichtlich ihrer Tätigkeit dem Arbeitsverfassungsgesetz
unterliegen und, da dem Betrieb des Unternehmens an.gehörend, auch zu dessen Betriebsrat
wahlberechtigt sind. Da sie nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4
Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet werden, sind sie gemäß § 15 Abs. 4 Bundes-
Personalvertretungsgesetz nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt.
Zum Abs. 2:
Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten
Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Östereichischen Postsparka-ssenamt werden
unter Aufgabe ihrer bisherigen Funktion mit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu Mitgliedern
des Betriebsrates der Österreichischen Postsparkasse. Dadurch wird ein Betriebsrat im Sinne
der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes errichtet,
ohne daß es der Durchführung einer Wahl bedarf.
Zum Abs. 3:
Da durch die Neufassung des § 7 des Postsparkassengesetzes (Art. II Z 3) nunmehr bereits die
Österreichische Postsparkasse eigenes Personal aufnehmen kann, ist in Hinblick auf § 1 Abs. 2
Vertragsbedienstetengesetz l948 die Aufnahme dieser Bestimmung erforderlich.
Zum Abs. 4:
Für die in Art. II Z 3 (§ 7 Abs. 5 und 6) erfolgende Neuregelung des Ersatzes der
Kosten des Pensionsaufwandes für die der Österreichischen Postsparkasse (bzw in der Folge
der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft) zur Arbeitsleistung überlassenen
Bundesbeamten ist vom Unternehmen an den Bund ein angemessener Ausgleich zu entrichten.
Diese Bestimmung tritt - so wie die anderen Bestimmungen des Art. I - gemäß Art. 49 B-VG
nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt, in Kraft, so
daß der in Art. I § 2 Abs. 4 genannte Zahlungszeitraum an diesem Tage beginnt.
Zum Abs. 5:
Ab 1. Juli l997 dürfen für den Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes
neue Bundesbeamte nicht mehr aufgenommen werden. Die Nachbesetzung freier
(freiwerdender) Beamtenplanstellen darf nur mit gemäß Abs. 1 überlassenen Beamten erfolgen.
Zu § 3:
Zum Abs. 1:
Da nach Einbringung des gesamten Unternehmens in die Aktiengesellschaft eine
geschäftliche Tätigkeit der Österreichischen Postsparkasse nicht mehr erfolgt und die Aufgaben
ihres des Verwaltungsrates im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld an
den durch Art. IV dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank neu
eingerichteten Staatsschuldenausschuß übergehen, kann die Österreichische Postsparkasse
aufgelöst und abgewickelt werden.
Zum Abs. 2 und 3:
Die Abwicklung erfolgt im wesentlichen in der unentgeltlichen Übertragung der Aktien
der neu errichteten Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft für Rechnung des Bundes
an die PTBG. Nach der Abwicklung ist die Österreichische Postsparkasse im Firmenbuch zu
löschen. Die PTBG erhält den Auftrag, eine Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen,
d.h. der Zusammenarbeit zwischen Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft und der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft herbeizuführen. Diese Bestimmungen orientieren
sich an dem im Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an
die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-
Novelle 1986), BGBl. Nr. 426/1996, beschrittenen Weg der Privatisierung. Neben der
Veräußerungsermächtigung für 49 vH der Aktien wird festgelegt, daß jedenfalls 51 vH der
Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft im Eigentum des PTBG stehen müssen; dies wird auch
bei allfälligen Kapitalerhöhungen zu bet.ücksichtigen sein.
Zu § 4:
Zum Abs. 1:
Diese Befreiungsbestimmung orientiert sich an § 10 Abs. 5 Poststrukturgesetz.
Zu Art. II (Postsparkassengesetz 1969):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):
Da die vorerst bestehen bleibende Anstalt keine Bankgeschäfte betreibt und die
Aktiengesellschaft zur Gänze den Bestimmungen des BWG unterliegt, ist die auch im
Postsparkassengesetz enthaltene Ausnahmebestimmung, die der des § 3 Abs. 1 Z 2 BWG
entspricht, ebenso aufzuheben.
Zu Z 2 (§ 2):
Zum Abs. 1:
Der Umfang der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen wird auf die
gesamten Bankgeschäfte der Österreichischen Postsparkasse ausgedehnt.
Zum Abs. 2:
Die Grundsätze der Zusammenarbeit, insbesondere die Höhe der Vergütung. sind in
einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Unternehmen einvernehmlich
festzulegen.
Zu Z 3 (§ 7):
Die Bestimmungen über das Österreichische Postsparkassenamt und die Überlassung der
Bundesbediensteten werden neu gefaßt. Während die Bundesbeamten so wie bisher der
Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen werden, erfolgt hinsichtlich der
Vertragsbediensteten deren Übernahme in ein - ebenfalls den Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterliegendes (vgl. § l Abs. 2 VBG 1948) -
Dienstverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse; eine inhaltliche Änderung des
Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten erfolgt daher nicht. Weiters wird es durch diese
Bestimmung bereits der Österreichischen Postsparkasse ermöglicht, selbst unmittelbar mit
Dienstnehmern Arbeitsverträge abzuschließen. Diese unterliegen jedoch auf Grund der
ausdrücklichen Ausnahme in Art. I § 2 Abs. 3 nicht mehr den Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Außerdem erfolgt in Verbindung mit Art. I § 2 Abs. 4
dieses Bundesgesetzes eine Neuregelung des Systems des Ersatzes des Pensionsaufwandes.
Diese Bestimmung tritt gemäß Art. 49 B-VG nach Ablauf des Tages, an die Kundmachung im
Bundesgesetzblatt erfolgt, in Kraft, so daß die in Art. I § 2 Abs. 4 angeordnete Vorauszahlung
am darauf folgenden Tage zu leisten ist.
Zum Abs. 1:
Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der bei der
Östereichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten an diese zur Arbeitsleistung und wird
auch in Zukunft (vgl. Art. I § 1 Abs. 5 Z 1 dieses Bundesgesetzes) die Rechtsgrundlage für die
weitere Überlassung an die neue Aktiengesellschaft sein. Diese Bundesbeamten sind sohin an
sachliche und disziplinäre Weisungen im Rahmen ihrer Beschäftigung beim Unternehmen durch
die von diesem bevo'lmächtigten Personen gebunden. Diese Bestimmung stellt keine
Besonderheit im Rahmen des Einsatzes von Bundesbeamten anläßlich von Dienstzuteilungen
bzw. in ausgegliederten Unternehmen dar, sondern ist eine Notwendigkeit für den sinnvollen
und integrierten Einsatz von Bundesbeamten in diesem Unternehmen. Die Weisungsbefugnis
erfaßt sämtliche für die Beschäftigung bei der Österreichischen Postsparkasse bzw. der
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft relevanten Agenden sachlicher und
disziplinärer Art. Darüber hinausgehend bleibt die Diensthoheit des Bundes gemäß Art. 21 B-
VG erhalten. Neben diesen ihr überlassenen Bundesbeamten kann nunmehr bereits die Anstalt
öffentlichen Rechtes und später selbstverständlich ebenfalls die Aktiengesellschaft als juristisch
Person privaten Rechtes auch selbst Arbeitnehmer aufnehmen, deren Dienstvertrag den
allgemeinen. arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt; langfristig werden bei der
Aktiengesellschaft ausschließlich derartige Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Vertragsbediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes hingegen werden mit
Wirkung vom 1. Jänner 1997 Vertragsbedienstete der Österreichischen Postsparkasse. Dieses
Dienstverhältnis wird nach Einbringung gemäß § 92 BWG von der Österreichische
Postsparkasse Aktiengesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. In Hinblick auf die
Besonderheiten des Vertragsbedienstetenrechtes sind diese Dienstverhältnisse jedoch vom
persönlichen Anwendungsbereich des für das Unternehmen geltenden Kollektivvertrages
ausgenommen (vgl. aber das in Abs. 9 eingeräumte Optionsrecht der Bediensteten).
Zum Abs. 2:
Die Dienststelle "Österreichisches Postsparkassenamt" besteht als dem Bundesminister
für Finanzen unterstehende Dienstbehörde weiter, hat jedoch nunmehr die Aufgaben einer
obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.
Zum Abs. 3:
Leiter der Dienststelle ist der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse (bzw. der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft), der in dieser
Funktion dem Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
Zum Abs. 4:
Das Unternehmen hat weiterhin dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge der ihm zur
Arbeitsleistung überlassenen Bundesbeamten des Österreichischen Postsparkassenamtes zu
ersetzen.
Zum Abs. 5 und 6 :
Diese Bestimmungen lehnen sich an die bisherigen Modelle der Überlassung von
Arbeitskräften im Rahmen der Ausgliederung von Betrieben des Bundes in eigene Rechtsträger
an (vgl. zuletzt § 15 Abs. 7 Poststrukturgesetz). Dem neu geschaffenen Rechtsträger, dem
Bundesbeamte zur Arbeitsleistung überlassen wurden, ist dort jeweils die Verpflichtung
übertragen worden, dem Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
für die überlassenen Bundesbeamten zu leisen.
Zum Abs. 7:
Dieser übernimmt die in § 15 Abs. 3 Poststrukturgesetz für einen gleichartigen Fall der
Überlassung von Bundesbediensteten getroffene Regelung bezüglich der
Kommunalsteuerpflicht (vgl. NR: GP XX AB 95 S. 37).
Zum Abs. 8 und 9:
Den der Österreichischen Postsparkasse bzw. der Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten wird das Recht zum
Übertritt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Unternehmen eingeräumt. Ein
gleichartiges Recht erhalten die Vertragsbediensteten: Sie können durch Erklärung vom
Vertragsbedienstetenrecht in das al!gemeine Arbeitsrecht und die für das Unternehmen
geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen übertreten.
Zum Abs. 10:
Mit dieser Bestimmung wird eine Ausfallshaftung des Bundes für die im Zeitpunkt des
Überwechselns bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten geschaffen.
Zum Abs. 11:
Mit dieser Bestimmung soll die Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH (als
Nachfolgerin des EDV-Bereiches des Bundesrechenamtes) an der Personalverwaltung des
Österreichischen Postsparkassenamtes und an der Besoldung der Vertragsbediensteten der
Österreichischen Postsparkasse sichergestellt werden.
Zu Z 4 (§ 20):
Die über die Bestimmungen des § 3 5 BWG hinausgehende Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Geschäftsbedingungen ist nur mehr für den Postscheck- und
Postsparverkehr (Pflichtaufgabe) vorgesehen.
Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2):
In Hinblick auf die Änderung der Rechtsform des Unternehmens erscheint diese
Haftungseinschränkung nicht mehr zeitgemäß und wird auf die dem Unternehmen obliegende
Pflichtaufgabe Postscheckverkehr eingeschränkt.
Zu Z 6 (§ 27 Abs. 3):
Die Neuregelung der Vertretung durch die Finanzprokuratur entspricht der
diesbezüglichen Bestimmung in § 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz. Die beiden Rechtsträger
können auf die anwaltliche Unterstützung der Finanzprokuratur zurückgreifen. Dies hat in
Bereichen, in denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft keine Pflichtaufgaben
erfüllt, gegen angemessenes Honorar zu erfolgen.
Zu Z 7 (§ 29 Abs. 4 und 5):
Auf Grund des Auftrages durch Art. I § 1 Abs.1, die Einbringung bis 30. September
1997 vorzunehmen, sind die diesbezüglichen Maßnahmen so zu treffen, daß spätestens bis zu
diesem Termin der Antrag auf Eintragung der Österreichische Postsparkasse AktiengeselIschaft
(Neugründung bei Einbringung des Unternehmens) beim Firmenbuchgericht eingebracht wird.
Mit dem Tage der Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen
Postsparkasse gemäß Art. I § 1 dieses Bundesgesetzes in das Firmenbuch (§ 3 Z 15 FBG)
treten sodann die auf diesen Vorgang Bezug habenden Änderungen im Postsparkassengesetz in
Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 7 Postsparkassengesetz in der Fassung von Art. II Z 3 dieses Bundesgesetzes hingegen tritt
bereits am 1 . Jänner 1997 in Kraft.
Zu Art. III (Bankwesengesetz):
Da die Aktiengesellschaft zur Gänze den Bestimmungen des BWG unterliegt, die
öffentlich-rechtliche Anstalt hingegen keine Bankgeschäfte mehr betreibt und abgewickelt
wird, ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2
BWG, die der ebenfalls aufzuhebenden Bestimmung des § 1 Abs. 4 Postsparkassengesetz 1969
entspricht, zu streichen.
Zu Art. IV (Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses):
Durch den neu geschaffenen §1 (Staatsschuldenausschuß) werden die bisher vom
Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse und dessen speziell zu dieser Aufgabe
errichteten Staatsschuldenausschuß wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
an der Verwaltung der Staatsschuld auf den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß
übertragen, der im wesentlichen der bisherigen Organisation des Verwaltungsrates entspricht.
Im Sinne einer Kontinuität der Geschäftsführung gehören auf Grund der
Übergangsbestimmung die derzeit dem Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse
angehörenden Mitglieder für den Rest ihrer Funktionsperiode als Mitglieder dem
Staatsschuldenausschuß an.