327/A

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr . Kostelka , Gaal , Elmecker

 

betreffend eine NoveIle zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG (B-VGNov 1996)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

geändert wird (B- VGNov 1996)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG wird wie folgt geändert:

 

1. Nach Artikel 51 c wird folgender Artikel 51 d eingefügt:

 

,,Artikel 51 d. (1) Der mit der Vorbereitung von Bundesfinanzgesetzen betraute

Ausschuß wählt zur Hauhaltskontrolle der nachrichtendienstIichen Tätigkeit der

Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres einen ständigen Unterausschuß, der

,,Haushaltskontrollausschuß" heißt. Diesem gehören neun MitgIieder an, wobei jeder

im Hauptausschuß vertretenen Partei mindestens ein Mitglied angehört. Jedes Mitglied

ist in direkter Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen

Stimmen zu wählen.

 

(2) Die Sitzungen des HaushaltskontroIlausschusses sind vertraulich. Dieser ist befugt,

von den zuständigen Bundesministern und von den Mitgliedern der

Staatsschutzko mmission alle Auskünfte und Einsicht in alle Unterlagen zu verlangen,

die mit der Haushaltsführung im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit in

Zusammenhang stehen. Es können ihm gegenüber Geheimhaltungspflichten nicht

geltend gemacht werden.

(3 ) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates."

 

 

2 . Artikel 52 a entfällt.

 

 

3. Nach Artikel 55 wirdfolgender Artikel 55 a eingefügt:

 

,,Artikel 55 a. ( 1 ) Der Hauptausschuß wählt zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen

Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres einen ständigen

Unterausschuß, der ,,Parlamentarischer Kontrollausschuß (PKA )" heißt. Diesem

gehören neun Mitglieder an, wobei jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei

mindestens ein Mitglied angehört. Jedes Mitglied ist in direkter Abstimmung mit der

einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.

 

(2) Die Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollausschusses sind vertraulich. Dieser

ist befugt, von den zuständigen Bundesministern und von den Mitgliedern der

Staatsschutzkommission alle Auskünfte und Einsicht in alle Unterlagen zu verlangen.

die mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Es können ihm

gegenüber Geheimhaltungspflichten nicht geltend gemacht werden.

 

(3 ) Der Parlamentarische Kontrollausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des

Nationalrates einzuberufen, wenn sich hiezu die Notwendigkeit ergibt.

 

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates. Dieses hat dafür Sorge zu tragen, daß der Parlamentarische

Kontrollausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann."

 

.

4. An Artikel 151 wirdfolgender Abs 12 angefügt:

 

,,( 12) Die Artikel 51 d und 55 a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl.Nr. ..... treten mit dem ... . in Kraft. Zugleich tritt Art 52 a außer Kraft."

 

B e g r ü n d u n g

 

 

Zugleich mit der umfassenden gesetzlichen Regelung der nachrichtendienstlichen

Tätigkeit in den Bereichen der Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres sowie der

politischen Leitungs- und Kontrollfunktionen des Staatsschutzrates und der

Staatsschutzkommission ist der Versuch zu unternehmen, die parlamentarische

Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit noch wirkungsvoller zu gestalten.

 

Diese sollte auf dem Grundsatz strengster Vertraulichkeit beruhen. Dabei ist zu

berücksichtigen, daß nicht nur die Aussprache über die Tätigkeit der

Nachrichtendienste, sondern auch die Behandlung der finanziellen Gebarung der

Dienste strenger Vertraulichkeit bedarf. Insbesondere die Beschaffung von

technischen Geräten läßt Rückschlüsse auf die Arbeitsweise eines Nachrichtendienstes

zu, und zwar zu einem sehr frühen Zeitpunkt. Es bedarf daher einer doppelten

parlamentarischen Kontrolle, einmal unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskontrolle

und zum anderen unmittelbar in Bezug auf die Tätigkeit der Dienste. Damit es jedoch

nicht zu einer Vermehrung der Zahl der Unterausschüsse kommt, wird e ine

Zusammenlegung der bislang zwei ständigen Unterausschüsse nach Art 52 a Abs. 1 B-

VG zu einem gemeinsamen Kontrollausschuß vorgeschlagen, der dem Hauptausschuß

unterstehen soll.

 

Der besonderen Vetraulichkeit dient auch die direkte Wahl der einzelnen Mitglieder

der Kontrollausschüsse. Dies soll verdeutlichen, daß der parlamentarischen Ko ntrolle

der Nachrichtendienste in staats- und demokratiepolitischer Hinsicht fundamentale

Bedeutung zukommt, weshalb diese Kontrolltätigkeit parteipolitischem Kalkül nach

Möglichkeit entzogen bleiben sollte.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.