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der Abgeordneten Dr . Kostelka , Gaal , Elmecker
betreffend eine NoveIle zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG (B-VGNov 1996)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
geändert wird (B- VGNov 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 51 c wird folgender Artikel 51 d eingefügt:
,,Artikel 51 d. (1) Der mit der Vorbereitung von Bundesfinanzgesetzen betraute
Ausschuß wählt zur Hauhaltskontrolle der nachrichtendienstIichen Tätigkeit der
Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres einen ständigen Unterausschuß, der
,,Haushaltskontrollausschuß" heißt. Diesem gehören neun MitgIieder an, wobei jeder
im Hauptausschuß vertretenen Partei mindestens ein Mitglied angehört. Jedes Mitglied
ist in direkter Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen zu wählen.
(2) Die Sitzungen des HaushaltskontroIlausschusses sind vertraulich. Dieser ist befugt,
von den zuständigen Bundesministern und von den Mitgliedern der
Staatsschutzko mmission alle Auskünfte und Einsicht in alle Unterlagen zu verlangen,
die mit der Haushaltsführung im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen. Es können ihm gegenüber Geheimhaltungspflichten nicht
geltend gemacht werden.
(3 ) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates."
2 . Artikel 52 a entfällt.
3. Nach Artikel 55 wirdfolgender Artikel 55 a eingefügt:
,,Artikel 55 a. ( 1 ) Der Hauptausschuß wählt zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres einen ständigen
Unterausschuß, der ,,Parlamentarischer Kontrollausschuß (PKA )" heißt. Diesem
gehören neun Mitglieder an, wobei jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei
mindestens ein Mitglied angehört. Jedes Mitglied ist in direkter Abstimmung mit der
einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Die Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollausschusses sind vertraulich. Dieser
ist befugt, von den zuständigen Bundesministern und von den Mitgliedern der
Staatsschutzkommission alle Auskünfte und Einsicht in alle Unterlagen zu verlangen.
die mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Es können ihm
gegenüber Geheimhaltungspflichten nicht geltend gemacht werden.
(3 ) Der Parlamentarische Kontrollausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des
Nationalrates einzuberufen, wenn sich hiezu die Notwendigkeit ergibt.
(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. Dieses hat dafür Sorge zu tragen, daß der Parlamentarische
Kontrollausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann."
.
4. An Artikel 151 wirdfolgender Abs 12 angefügt:
,,( 12) Die Artikel 51 d und 55 a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl.Nr. ..... treten mit dem ... . in Kraft. Zugleich tritt Art 52 a außer Kraft."
B e g r ü n d u n g
Zugleich mit der umfassenden gesetzlichen Regelung der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit in den Bereichen der Sicherheitsbehörden und des Bundesheeres sowie der
politischen Leitungs- und Kontrollfunktionen des Staatsschutzrates und der
Staatsschutzkommission ist der Versuch zu unternehmen, die parlamentarische
Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit noch wirkungsvoller zu gestalten.
Diese sollte auf dem Grundsatz strengster Vertraulichkeit beruhen. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß nicht nur die Aussprache über die Tätigkeit der
Nachrichtendienste, sondern auch die Behandlung der finanziellen Gebarung der
Dienste strenger Vertraulichkeit bedarf. Insbesondere die Beschaffung von
technischen Geräten läßt Rückschlüsse auf die Arbeitsweise eines Nachrichtendienstes
zu, und zwar zu einem sehr frühen Zeitpunkt. Es bedarf daher einer doppelten
parlamentarischen Kontrolle, einmal unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskontrolle
und zum anderen unmittelbar in Bezug auf die Tätigkeit der Dienste. Damit es jedoch
nicht zu einer Vermehrung der Zahl der Unterausschüsse kommt, wird e ine
Zusammenlegung der bislang zwei ständigen Unterausschüsse nach Art 52 a Abs. 1 B-
VG zu einem gemeinsamen Kontrollausschuß vorgeschlagen, der dem Hauptausschuß
unterstehen soll.
Der besonderen Vetraulichkeit dient auch die direkte Wahl der einzelnen Mitglieder
der Kontrollausschüsse. Dies soll verdeutlichen, daß der parlamentarischen Ko ntrolle
der Nachrichtendienste in staats- und demokratiepolitischer Hinsicht fundamentale
Bedeutung zukommt, weshalb diese Kontrolltätigkeit parteipolitischem Kalkül nach
Möglichkeit entzogen bleiben sollte.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.