335/A

 

 

 

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Ing. Reichhold und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

 

ANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom .......... mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBL 215 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen

 

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBL. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBL Nr. 185 vom

16.3.1993, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 33 g lautet Abs. 2

 

"(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die in Abs. 1 bestimmte

Bewilligungsdauer für Anlagen, für die nach einem Abwasserahmenkonzept der

Gemeinde der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vorgesehen ist, unter

Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich

besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2, und 54) in Übereinstimmung mit

den im Prioritätenkatalog vorgegebenen Fristen verlängern. Dies gilt nicht für Anlagen in

Grundwassersanierungsgebieten.''

 

2. Diese Bestimmung tritt mit 1.4.1995 in Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen des § 33 g WRG gelten Anlagen mit einem

maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von bis zu 10 EGW60, die baurechtlich bewilligt

worden sind, bis zum 31.12.1996 aIs wasserrechtlich bewilligte Anlagen. Gleichzeitig wurde

bestimmt, daß diese Frist vom Landeshauptmann um maximal 5 Jahre verIängert werden

kann, soweit der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation

vorgesehen ist. Aufgrund dieser Bestimmungen sind nun in ländlichen Gebieten mit

geringem KanaIisierungsgrad zahlreiche Gemeinden bemüht, wasserrechtliche Bewilligungen

für Kanalisationsanlagen zu erlangen. Die erforderIiche rasche Umsetzung bis Ende 1996 ist

jedoch aufgrund einiger Probleme für die Gemeinden in diesem kurzen Zeiträumen nicht

möglich.

Besonders die Erstellung der Projektierungen führten bisher zu einer weitgehenden

Überforderung der Planungskapazitäten. Die Detailplanungen sind aufgrund hoher

Projektkosten für viele Gemeinden nicht finanzierbar, zumal eine Förderung erst im Rahmen

der Projektverwirklichung erfoIgt. Da die Förderungsvergabe durch Land und Bund aufgrund

der beschränkt vorhandenen Mittel nur entsprechend dem erarbeiteten Prioritätenkatalog

erfolgt, welcher Maßstab für die Dringlichkeit der Errichtung der Kanalisierung ist, können

auch wasserrechtIich bewilligte Projekte in Gemeinden mit geringerer Priorität nicht

 

finanziert und unter Umständen erst in 20 Jahren realisiert werden. Dies bedeutet, daß diese

Projekte zum Zeitpunkt der Realisierung veraltet sein werden und in späterer Folge neu zu

erstellen wären. Somit hätte in diesen Fällen die Projektierung ausschließlich den Zweck, die

Rechtswohltat einer Fristverlängerung um 5 Jahre gemäß § 33 g Abs. 2 des WRG zu

realisieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter erzicht auf die erste IVesuug die Zuweisung an den

Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft beautragt.