336/A

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Dr. Krüger

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom .... , mit dem das Strafgesetzbuch 1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ... , wird wie

folgt geändert:

 

 

§ 209 samt Überschrift lautet:

 

'Gleichgeschlechtliche Handlungen mit Personen unter sechzehn Jahren

 

§ 209. Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des neunzehnten

Lebensjahres an einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr

vollendet hat, gleichgeschlechtliche Handlungen vomimmt oder von dieser an sich vornehmen

läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.'

 

 

Begründung:

 

 

 

steller zu weit, weil damit sowohl die unterschiedliche Entwicklung weiblicher und männlicher

Jugendlicher aIs auch die Unterschiede zwischen den Sexualgewohnheiten homosexuell veran-

lagter Männer und lesbisch veranlagter Frauen negiert würden. Nur im Bereich der Homo-

sexuellen sind nämlich gesellschaftlich unerwünschte Zustände wie ein spezialisierter ,,Strich''

und massive Versuche, Jugendliche in dieser Richtung zu beeinflussen, zu beobachten. Es wird

daher - um die unerwünschten Probleme homosexueIl veranlagter Jugendlicher in Beziehungen

zu fast Gleichaltrigen deutlich zu mildem - eine Herabsenkung der AItersgrenze von achtzehn

auf sechzehn Jahre vorgeschlagen, andererseits soIl aber die Altersgrenze von vierzehn Jahren

für gleichgeschlechtliche Handlungen unter Frauen als sachgerecht beibehaIten werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem

Justizausschuß zuzuweisen.