343/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geltungsdauer der

Bestimmungen des Bezügegesetzes und des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 über die Nichterhöhung von

Bezügen verlängert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

mit dem die Geltungsdauer der Bestimmungen des Bezügegesetzes

und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 über die

Nichterhöhung von Bezügen verlängert wir.d

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Bezügegesetzes

 

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.392/1996, wird wie folgt

geändert:

 

1. Im § 12 Abss. 4 wird das Datum ",31. Dezember 1996"

durch den Ausdruck ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des

Bezügegesetzes" ersetzt.

 

2. Im § 19a wird das Datum "31. Dezember 1996" durch den

Ausdruck "Inkrafttreten der nächsten Novelle des

Bezügegesetzes" ersetzt.

 

3. Im § 23g Abs. 4 wird das Datum "31. Dezember 1996"

durch den Ausdruck "Inkrafttreten der nächsten Novelle des

Bezügegesetzes" ersetzt.

 

4. Im § 44m ZZ 2 wird das Datum "31. Dezember 1996" durch

sen Ausdruck ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des

Bezügegesetzes" ersetzt.

 

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:

" (15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und " 44m Z 2 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft."

 

 

Artikel II

Anderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.392/1996,

wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 5e Abs. 2 wird der Ausdruck "bis 31. Dezember

199°" durch den Ausdruck ,,bis zum Inkrafttreten der nächsten

Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953" ersetzt.

 

2. Im § 5h Z 2 wird das Datum ,,31. Dezember 1996" durch

den Ausdruc.k ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953" ersetzt.

 

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:

" (8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997

in Kraft."

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter

 

Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß

 

zuzuweisen.

Begründung

 

 

Um in Zeiten, in denen der Staatshaushalt konsolidiert werden

muß und daher der Bevölkerung vielerlei Belastungen auferlegt

werden, ein Signal zu setzen, hat der Nationalrat seit 1993 die

Bezüge, Zulagen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge von

Politikern und Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes nicht

erhöht . Die obersten Organe und Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes haben somit seit drei Jahren nicht

einmal eine Abgeltung der Inflationsrate erhalten und damit

einen erheblichen Reallohnverlust erlitten.

 

Die Politiker von SPÖ und ÖVP haben vereinbart, daß sie auch

.weiterhin auf diese Erhöhung verzichten wollen. Die

entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen waren bis 31. Dezember

1996 befristet worden, weil die Absicht bestanden hat, bis

dahin die ebenfalls zwischen den Parteien bereits vereinbarte

Einkommenspyramide für Politikerbezüge Gesetz werden zu lassen.

 

Der Vorschlag der hiefür eingesetzten Kommission wird aber erst

bis Jahresende vorliegen, weswegen die Neuregelung der Bezüge

erst in den ersten Monaten des nächsten Jahres erfolgen kann.

Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die ,.Nullohnrunde" für

oberste Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bis

zum Inkrafttreten der ,,Einkommenspyramide" verlängert werden.