353/A
der Abgeordneten Dr. Khol, lngrid Tichy-Schreder, Dr. Feurstein, Schwarzenberger
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Entwicklung des Iändlichen
Raumes
Der Nationalrat woIle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländIichen Raumes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländlichen Raumes
Artikel 1 :
,
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die
nachhaltige flächendeckende bäuerliche Landwirtschaft, die nachhaltige
Forstwirtschaft sowie die gewerbliche Nahversorgung zu erhalten und zu
entwickeln, daß diese als wesentliche Bestandteile eines funktionsfähigen
ländlichen Raumes ihren Aufgaben auch künftig gerecht werden können und den in
der Land- und Forstwirtschaft sowie in der gewerblichen Nahversorgung tätigen
Personen die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand gesichert
werden kann.
Artikel 2:
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.7.1997 in Kraft.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes werden die
im Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867, RGBl.Nr. 142, über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger festgeIegten Rechte in ihrem Bestande nicht berührt.
(3) Mit der VolIziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Begründung:
Das Bekenntnis der RepubIik Österreich zur Erhaltung und Entwicklung seiner
Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Nahversorgung als
wesentliche BestandteiIe eines funktionsfähigen Iändlichen Raumes ist in seiner
Bedeutung und Funktion gleichrangig neben das Bekenntnis der Republik
Österreich zum umfassenden Umweltschutz, BGBl.Nr. 491/1984 zu stellen, was
auch die Verankerung im Verfassungsrang rechtfertigt.
Es Iiegt im übergeordneten und öffentlichen lnteresse, daß die Landwirtschaft und
Forstwirtschaft Österreichs und die gewerbliche Nahversorgung nachhaItig erhalten
und entwickelt werden und besonders die Landwirtschaft ihren Charakter als
flächendeckende und bäuerliche Landwirtschaft - gemessen an Agrarbetrieben mit
oftmals industriellem Charakter - wahren kann.
Eine solche flächendeckende und bäuerliche Landwirtschaft sowie die gewerbIiche
Nahversorgung können nur erhalten und entwickelt werden, wenn den in der Land-
und Forstwirtschaft sowie in der gewerblichen Nahversorgung tätigen Personen
gleich anderen die Möglichkeit offensteht, am wirtschaftlichen und sozialen Wohl-
stand teilzunehmen.
Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aber auch die gewerbliche Nahversorgung sind
wesentliche Bestandteile des ländlichen Raumes, sodaß nur ihre Erhaltung und
Weiterentwicklung im Sinne dieses BVG eine Voraussetzung dafür darsteIlt, daß
auch die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes gewahrt wird und damit die
Grundlage für ausgewogene ökonomische, soziale und wirtschaftliche
Bedingungen für die Republik insgesamt erhalten werden kann.
Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten eine erste Lesung
durchzuführen, und vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.