353/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Khol, lngrid Tichy-Schreder, Dr. Feurstein, Schwarzenberger

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Entwicklung des Iändlichen

Raumes

 

 

Der Nationalrat woIle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländIichen Raumes

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz vom xxxxx über die Entwicklung des ländlichen Raumes

 

 

Artikel 1 :

,

Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die

nachhaltige flächendeckende bäuerliche Landwirtschaft, die nachhaltige

Forstwirtschaft sowie die gewerbliche Nahversorgung zu erhalten und zu

entwickeln, daß diese als wesentliche Bestandteile eines funktionsfähigen

ländlichen Raumes ihren Aufgaben auch künftig gerecht werden können und den in

der Land- und Forstwirtschaft sowie in der gewerblichen Nahversorgung tätigen

Personen die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand gesichert

werden kann.

 

 

 

Artikel 2:

 

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.7.1997 in Kraft.

 

(2) Durch die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes werden die

im Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867, RGBl.Nr. 142, über die allgemeinen Rechte

der Staatsbürger festgeIegten Rechte in ihrem Bestande nicht berührt.

 

(3) Mit der VolIziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die

Bundesregierung betraut.

 

 

Begründung:

Das Bekenntnis der RepubIik Österreich zur Erhaltung und Entwicklung seiner

Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Nahversorgung als

wesentliche BestandteiIe eines funktionsfähigen Iändlichen Raumes ist in seiner

Bedeutung und Funktion gleichrangig neben das Bekenntnis der Republik

Österreich zum umfassenden Umweltschutz, BGBl.Nr. 491/1984 zu stellen, was

auch die Verankerung im Verfassungsrang rechtfertigt.

Es Iiegt im übergeordneten und öffentlichen lnteresse, daß die Landwirtschaft und

Forstwirtschaft Österreichs und die gewerbliche Nahversorgung nachhaItig erhalten

und entwickelt werden und besonders die Landwirtschaft ihren Charakter als

flächendeckende und bäuerliche Landwirtschaft - gemessen an Agrarbetrieben mit

oftmals industriellem Charakter - wahren kann.

Eine solche flächendeckende und bäuerliche Landwirtschaft sowie die gewerbIiche

Nahversorgung können nur erhalten und entwickelt werden, wenn den in der Land-

und Forstwirtschaft sowie in der gewerblichen Nahversorgung tätigen Personen

gleich anderen die Möglichkeit offensteht, am wirtschaftlichen und sozialen Wohl-

stand teilzunehmen.

Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aber auch die gewerbliche Nahversorgung sind

wesentliche Bestandteile des ländlichen Raumes, sodaß nur ihre Erhaltung und

Weiterentwicklung im Sinne dieses BVG eine Voraussetzung dafür darsteIlt, daß

auch die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes gewahrt wird und damit die

Grundlage für ausgewogene ökonomische, soziale und wirtschaftliche

Bedingungen für die Republik insgesamt erhalten werden kann.

 

 

 

Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von 3 Monaten eine erste Lesung

durchzuführen, und vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.