367/A XX.GP

 

der Abgeordneten Haigermoser, DI Prinzhorn, Rosenstingl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

1984 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl.Nr. 448, zuletzt geändert

durch die UWG - Novelle 1993, BGBl.Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.Nr. 422/1994,

wird wie folgt geändert:

1) Nach § 9a wird folgender  9b samt Überschrift eingefügt:

„Saisonschluß- und Sonderverkäufe

§ 9b. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen

Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen die für einen größeren Personenkreis

bestimmt sind, ankündigt, daß er im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im

Jänner oder im Juli

1.) Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe oder dergleichen oder

2.) Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere preisherabsetzungen,

Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dergleichen Verkäufe gemäß Z 1

wirtschaftlich vorwegnehmen,

durchführt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“

2.) Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:

„Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis

§ 9d. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren zum oder

unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim

Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann auf Unterlassung und

Schadenersatz in Anspruch genommen werden es sei denn, die Preiserstellung ist

betriebswirtschaftlich notwendig, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen

abzuwehren. Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller zulässigen Rabatte oder

sonstigen Preisnachlässe, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung

eingeräumt werden, ergibt.

3.) § 14 lautet

„§14. In Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c, 9d und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung

von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt

oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber)> oder von Vereinigungen zur

Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit

diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den

Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a, 9b, 9c, und 9d kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der

Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend

gemacht werden.“

4.) § 18 lautet:

„§18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 9a, 9b,

9c, 9d, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung

in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von

einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn

ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

5.) § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein

Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7, 9, 9a, 9b und 9d vorliegt, in einem

nicht der Verfügung der Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag

des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an

den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten

Unternehmens Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen

werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des

Gebots erscheinende Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das

Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung

einzustellen.“

6.) § 33c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des § 33b Z 4 vorliegen

oder wenn der Verkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum angekündigt werden soll. Die

Bewilligung ist außerdem zu verweigern, wenn der Verkauf in die Zeit vom 15. November

bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, es sei denn, es handelt sich

um den Fall des Todes des Gewerbetreibenden, um Elementarereignisse oder um andere

ebenso rücksichtswürdige Fälle. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht voll drei Jahre, so ist

die Bewilligung nur im Falle des Todes des Gewerbetreibenden, bei Elementarereignissen

oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.“