367/A XX.GP
der Abgeordneten Haigermoser, DI Prinzhorn, Rosenstingl
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
1984 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl.Nr. 448, zuletzt geändert
durch die UWG - Novelle 1993, BGBl.Nr. 227, und die Kundmachung BGBl.Nr. 422/1994,
wird wie folgt geändert:
1) Nach § 9a wird folgender 9b samt Überschrift eingefügt:
„Saisonschluß- und Sonderverkäufe
§ 9b. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen
Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen die für einen größeren Personenkreis
bestimmt sind, ankündigt, daß er im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im
Jänner oder im Juli
1.) Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe oder dergleichen oder
2.) Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere preisherabsetzungen,
Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dergleichen Verkäufe gemäß Z 1
wirtschaftlich vorwegnehmen,
durchführt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“
2.) Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:
„Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis
§ 9d. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren zum oder
unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim
Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann auf Unterlassung und
Schadenersatz in Anspruch genommen werden es sei denn, die Preiserstellung ist
betriebswirtschaftlich notwendig, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen
abzuwehren. Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller zulässigen Rabatte oder
sonstigen Preisnachlässe, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
eingeräumt werden, ergibt.
3.) § 14 lautet
„§14. In Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c, 9d und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung
von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt
oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber)> oder von Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit
diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den
Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a, 9b, 9c, und 9d kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der
Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend
gemacht werden.“
4.) § 18 lautet:
„§18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 9a, 9b,
9c, 9d, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von
einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn
ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
5.) § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wenn ein geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein
Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7, 9, 9a, 9b und 9d vorliegt, in einem
nicht der Verfügung der Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag
des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an
den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten
Unternehmens Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen
werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des
Gebots erscheinende Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das
Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung
einzustellen.“
6.) § 33c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des § 33b Z 4 vorliegen
oder wenn der Verkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum angekündigt werden soll. Die
Bewilligung ist außerdem zu verweigern, wenn der Verkauf in die Zeit vom 15. November
bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, es sei denn, es handelt sich
um den Fall des Todes des Gewerbetreibenden, um Elementarereignisse oder um andere
ebenso rücksichtswürdige Fälle. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht voll drei Jahre, so ist
die Bewilligung nur im Falle des Todes des Gewerbetreibenden, bei Elementarereignissen
oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.“