371/A
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Ludmilla Parfuss
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über den Schutz von Tieren
(Tierschutzgesetz - TSchG)
Der Nationa1rat hat beschlossen:
l N H A L T S V E R Z E I C H N I S
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Zielsetzung
§ 2: Geltungsbereich
§ 3: Ausführungsgesetze
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Grundsätze der Tierhaltung
§ 6: Tierquälerei
§ 7 : Töten von Tieren
§ 8: Veranstaltungen mit Tieren
2. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Haltung von Heim- und Wildtieren
§ 9: Heimtiere
§ 10: Wildtiere
§ 11: Pelztiere
§ 12: Sporttiere
§ 13: Tierheime
2. ABSCHNITT
Haltung von Nutztieren
§ 14: Tiergerechtheitsindex
§ 15: Gutachten
§ 16: Beratung
§ 17: Tierschutzsiegel
§ 18: Schlachtung
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische Bestimmungen
§ 19: Tierschutzbeirat
§ 20: Tierschutzanwaltschaft
§ 21 : Behörde
§ 22: Tierschutzorgane
4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 23 : Strafbestimmungen
§ 24:Verbot der Tierhaltung
§ 25 : Verfall
§ 26: Verweisungen
§ 27: Inkrafttreten
§ 28: Vo1lziehung
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen
und zu verhindern, daß einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden oder es mutwillig getötet wird.
(2) Tiere sind so zu behandeln, daß ihren artspezifischen Bedürfnissen weitestgehend ent-
sprochen wird. Wer ein Tier in Obhut nimmt, hat für dessen Wohlbefinden zu sorgen.
Geltungsbereich
§ 2. Durch dieses Gesetz werden bestehende bundesgesetzliche Bestimmungen zum Zweck
des Schutzes von Tieren sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen der Länder nicht be-
rührt.
Ausführungsgesetze
§ 3. Soweit die Landesgesetzgebung zur Ausführungsgesetzgebung ermächtigt wird, hat sie
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Grundsätze zu beachten.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Nutztier: ein Tier, das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder
zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken in Österreich üb1icherweise gezüchtet oder geha1ten
wird;
2. Heimtier: ein Tier, das üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen
oder als Gefährte geha1ten wird und das aufgrund seiner Art oder Rasse dafür geeignet ist;
3. Wildtier: ein Tier, das weder ein Nutztier (Z 1) noch ein Heimtier (Z 2) ist;
4. Pe1ztier: ein zum Zweck der Pelzgewinnung gehaltenes Wildtier;
5. Sporttier: ein Tier, das überwiegend zu Sportzwecken eingesetzt wird;
6. Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens, um zur Erleichterung der Betäubung oder
Schlachtung die Bewegungsfähigkeit eines Tieres einzuschränken;
7. Betäubung: ein Verfahren, bei dem eine mechanische Vorichtung, elektrischer Strom oder
chemische Mittel, angewandt werden, wodurch das Tier in den Zustand der Bewußtlosigkeit ver-
setzt wird;
8. Schlachtung: das Töten eines Tieres unter Blutentzug zur Fleischgewinnung;
9. Tierheim: eine Einrichtung zur Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 5. (1) Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpas-
sungs- und Domestikationsstufe, entsprechend seinen physiologischen und verhaltensgemäßen
Bedürfnissen, nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen unterge-
bracht, ernährt und gepflegt werden.
(2) Ein Tier ist mit geeignetem Futter so zu ernähren, daß ihm keine vermeidbaren Leiden
oder Schäden zugefügt werden.
(3) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß
dem Tier unvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(4) Ist ein Tier regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen Be-
dürfnissen entsprechende Raum zu gewähren. Die Schlaf- und Liegeplätze müssen so dimensio-
niert sein, daß das Tier artgemäß liegen kann.
(5) Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung, Lärmbelastung und
andere Umgebungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen.
(6) Befinden und Gesundheitszustand eines Tieres sind in ausreichenden Zeitabständen
gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.
Tierquälerei
§ 6. (1) Es ist verboten,
1. ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig zu töten, ihm unnötige Schmerzen, Qualen, Ver-
Ietzungen oder sonstige Schäden zuzufügen oder es unnötig in schwere Angst zu versetzen;
2. Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege eines Tieres in einem Grad zu ver-
nach1ässigen, der dem Tier Schmerzen oder Leiden bereitet, seine Gesundheit schädigt oder es
besonderen Gefahren oder psychischen Belastungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
seines Wohlbefindens führen, aussetzt; diese Obsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Trans-
port von Tieren und den Viehtrieb;
3. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht ge-
wachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen;
4. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Zwecken und Ver-
anstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbun-
den sind;
5. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen;
6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten
oder zu prüfen;
7. ein Tier im geschlossenen Kofferraum eines Kraftfahrzeuges zu befördern oder im abgestell-
ten, geschlossenen Fahrzeug zurückzulassen, wenn abzusehen ist, daß dem Tier dadurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;
8. an einem Tier einen Eingriff vorzunehmen, der nicht im Interesse der Gesundheit des Tieres
liegt, einschließIich von Eingriffen, die lediglich der ErfüIlung von züchterischen Konventionen
dienen; ausgenommen sind die Kas tration und das Enthornen unter entsprechender Schmerzaus-
schaltung;
9. Tiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund
vererbter Merkmale Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaItet sind und hie-
durch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzung dieses Gesetzes (§ 1), die Grundsätze der Tierhaltung (§ 5) und den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung feststellen, daß be-
stimmte Arten des Verhaltens gegenüber Tieren, einschließlich bestimmter Eingriffe und Ver-
wendung bestimmter Geschirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Haltung von Tieren, bei der
Ausnützung ihrer Arbeitskraft oder beim Tierfang unter die Verbote des Abs. 1 fallen.
Töten von Tieren
§ 7. (1) Das bewußte Töten von warmblütigen Tieren mit Ausnahme der Schlachtung von
Nutztieren und der Schädlingsbekämpfung darf nur durch Tierärzte erfolgen, außer es ist die ra-
sche Tötung erforderlich, um dem Tier Qualen zu ersparen.
(2) Streunende Hunde und Katzen dürfen nur erschossen werden, wenn es nicht ohne Gefahr
für Menschen möglich ist, sie einzufangen, außer sie wildern weit außerhalb von bewohntem
Gebiet.
Veranstaltungen mit Tieren
§ 8. (1) Der Betrieb eines Zoos, eines Tiergartens, eines Zirkus und die Durchführung eines
Viehmarktes oder einer sonstigen Veranstaltung, bei der Tiere mitwirken, zur Schau gesteIlt
oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden, bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daß eine den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 5) oder einer
Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist;
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt wird;
3. gewährleistet ist, daß die den Tieren abverlangten Leistungen im Einklang mit ihren indivi-
duellen Fähigkeiten stehen;
4. das Entweichen der Tiere und das Eindringen anderer Tiere wirksam verhindert wird.
(3) Die BewiIligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset-
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli-
gung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor AbIauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter-
hin gegeben sind. Erforderlichenfa1ls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be-
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli-
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf
die Zielsetzung (§ 1) und die sonstigen Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestim-
mungen über die Mindestanforderungen für Zoos, Tiergärten, Zirkusse, Viehmärkte oder andere
Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 betreffend die Haltung und Betreuung der Tiere und den
erforderlichen Schutz der Öffentlichkeit festzulegen.
2- HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Haltung von Heimtieren und Wildtieren
Heimtiere
§ 9. (1) Zur Haltung von Heimtieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügt.
(2) Das Halten eines gefährlichen Tieres im Wohnbereich ist verboten. Als gefährlich ist ein
Tier anzusehen, von dem aufgrund seiner wesensmäßigen oder an den Tag gelegten Verhaltens-
weise angenommen werden muß, daß es die Sicherheit von Menschen und Tieren gefährdet.
(3) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze für die Haltung von
Hunden nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ausstattung von Unterkünften (Hütten) und Zwingern sowie die Beschaffenheit von Hals-
bändern, Brustgeschir, Laufvorrichtungen und Ketten bei der Hundehaltung im Freien;
2. den Transport von Hunden, einschließlich der Größe und Ausrüstung der Transportgeräte;
3. die Voraussetzungen, unter denen die Haltung von Hunden, von denen typischerweise eine
Gefahr für die Sicherheit von Menschen und Tieren ausgehen kann, zulässig ist.
Wildtiere
§ 10. (1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung ist unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und Bedingungen zu
erteilen, wenn
1. den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öf-
fentlichen Interesse liegt;
2. durch die Tierhaltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und bei Tieren, die ihrer
Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, die sichere Verwah-
rung gewährleistet ist;
3. der Halter ausreichende Kenntnisse über die Haltung des Tieres besitzt, die eine angemessene
Unterbringung, Ernährung und Pflege des Tieres im Sinne des § 5 gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset-
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli-
gung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor AbIauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter-
hin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Die Behörde kann die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung bis längstens drei
Jahre nach dem lnkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufschieben, wenn dies im Interesse einer
gleichmäßigen Belastung der Behörde durch den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsertei-
lung liegt und auch ohne Erteilung der Bewilligung die Erreichung der Zielsetzung und die Ein-
haltung der Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Voraussetzungen des Abs. 2
gewährleistet erscheint.
(5) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be-
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli-
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(6) Nähere Bestimmungen über Befähigungsnachweise, die Personen für die Haltung be-
stimmter Arten von Wildtieren erbringen müssen, hat der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Be-
stimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfah-
rungen durch Verordnung festzulegen.
Pelztiere
§ 11. (1) Unbeschadet des § 10 wird die Landesgesetzgebung ermächtigt, durch Ausfüh-
rungsgesetze nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die angemessene artgemäße Nahrung;
2. die angemessene artgemäße Pflege;
3. die verhaltensgerechte Unterbringung, insbesondere die Mindestabmessungen, die Beschaf-
fenheit, die Belichtung und die Belüftung der Tierunterkünfte und die Belegungsdichte der ge-
haltenen Pelztiere.
(2) Durch Ausführungsgesetze kann auch ein Verbot der Pelztierhaltung erlassen werden.
Sporttiere
§ 12. (1) Sporttieren dürfen bei der Ausbildung und dem Training nur Leistungen abverlangt
werden, denen sie gewachsen sind, die ihre Kräfte nicht übersteigen und die mit keinen Schmer-
zen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sind.
(2) Die Verabreichung von Dopingmitteln ist verboten. Ein Dopingmittel ist ein Stimulans,
das über Euphorisierung, Ermüdungsbeseitigung oder psychische Beeinflussung zum künstli-
chen Herbeiführen einer zeitlich begrenzten Leistungssteigerung eingesetzt wird.
Tierheime
§ 13. (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. eine den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 5) oder einer Verordnung gemäß
Abs. 8 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist;
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt wird;
3. der verantwort1iche Leiter ausreichende Kenntnisse über die Tierhaltung besitzt, die die Ein-
haltung der Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gewährleisten.
(3) Die Bewilligung kann, soweit es zur Gewährleistung der im Abs. 2 genannten Vorausset-
zungen notwendig ist, befristet oder inhaltlich beschränkt erteilt werden. Eine befristete Bewilli-
gung ist auf Antrag des Bewi1ligungsinhabers zu ver1ängern, wenn der Antrag vor Ablauf der
Befristung eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiter-
hin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Auflagen im Sinne des Abs. 2 abzuändern.
(4) Stellt die Behörde fest, daß die Betreuung der Tiere nicht mehr den Voraussetzungen des
Abs. 2 entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Be-
scheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilli-
gungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat
die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(5) Ergibt sich nach Bewilligung des Tierheimes, daß die Interessen des Tierschutzes oder
sonstige öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen
Vorkehrungen nicht hinreichend geschützt sind oder im Hinblick auf neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse und Erfahrungen nicht mehr ausreichen, so hat der Bewilligungsinhaber die Anla-
gen und den Betrieb des Tierheimes im zumutbaren Umfang und gegebenenfaIls schrittweise
den Erfordernissen anzupassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die
entsprechenden Auflagen vorzuschreiben.
(6) Der verantwortliche Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter
laufender Zahl der Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers des Tieres, eine Be-
schreibung des Tieres, der Tag der Einstellung und der Gesundheitszustand einzutragen sind. Bei
Abgang des Tieres sind Datum und Art des Abganges (Abgabe, Tötung oder Verenden) sowie
Name und Wohnort bzw. Sitz des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei
Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der Behörde unverzüg1ich den
Wechsel des verantwortlichen Leiters anzuzeigen.
(7) Amtstierärzten ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der Zutritt zu allen Einrich-
tungen des Tierheimes und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen nach Abs. 6 zu gestatten
sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die
Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie Ausbildung des verantwortlichen
Leiters hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf
die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung festzulegen.
2. ABSCHNITT
Haltung von Nutztieren
Tiergerechtheitsindex
§ 14. (1) Zur Gewährleistung der Tiergerechtheit der Haltung von Nutztieren hat der Bun-
desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung (§
1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese Ver-
ordnung hat Kriterien festzulegen, nach denen die für das Wohlbefinden der Tiere ausschlagge-
benden Umstände, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Bodenbeschaffenheit, Sta1lklima,
Licht und Betreuungsintensität, in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken bewertet
werden. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe eines Punktesystems, wobei umso mehr Punkte verge-
ben werden, je mehr die Tierha1tung den Bedürfnissen der Tiere entspricht. Die Punkteanzahl ist
das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung (Tiergerechtheitsindex).
(2) Die Verordnung hat Mindestanforderungen für die Haltung von Nutztieren sowie eine
Mindestanzahl von Punkten festzulegen, die die Tierhaltung bei der Bewertung nach dem Tier-
gerechtheitsindex erreichen muß. Erreicht eine Tierhaltung nicht die Mindestanzahl von Punk-
ten, ist sie verboten.
(3) Eine Unterschreitung der Mindestpunkteanzahl nach Abs. 2 wird bei einer Tierhaltung in
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Gebäuden bis 1ängstens
fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung nicht bestraft; die Verordnung kann auch ein
schrittweises Anheben der zu erreichenden Mindestpunkteanzahl vorsehen.
(4) Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei im Vergleich zum wirtschaftlichen
Nutzen der Tierhaltung finanziell hohem Aufwand für die Anpassung die Frist um höchstens
weitere fünf Jahre erstrecken.
(5) Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen.
Gutachten
§ 15. (1) Jeder Halter von Nutztieren kann bei der Behörde ein Gutachten über die Bewertung
seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex einholen. Die Behörde kann sich zur Erstel-
lung derartiger Gutachten auch besonders hiefür ausgebildeter Tierschutzorgane (§ 22) bedienen.
(2) Wenn einem Halter durch ein Gutachten im Sinne des Abs. 1 die Ereichung der vorge-
schriebenen Mindestpunkteanzahl bescheinigt wird, ist er nicht wegen Verstoßes gegen § 14
Abs. 2 zu bestrafen, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hervorkommt, daß die Tier-
haltung doch nicht den Bestimmungen über den Tiergerechtheitsindex entspricht. Der Halter ist
jedoch zu verpflichten, umgehend Maßnahmen zur Ereichung des rechtmäßigen Zustandes zu
setzen.
Beratung
§ 16. Wer einen Tierhalter in Angelegenheiten der Haltung von Nutztieren unterichtet oder
berät, ihm Anlagen, Geräte, Einrichtungen, Haltungsformen oder Stallungen für die Haltung von
Nutztieren p1ant, anpreist oder verkauft, ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet, auf
die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken.
Tierschutzsiegel
§ 17. (1) Haltern von Nutztieren, die sich im Interesse des Tierschutzes freiwillig verpflich-
ten, einen höheren Standard als die Mindestpunkteanzahl bei der Bewertung nach dem Tierge-
rechtheitsindex einzuhalten, wird auf ihren Antrag von der Landesregierung das Österreichische
Tierschutzsiegel (Abs. 2) verliehen.
(2) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt und darf nur von jenen Per-
sonen geführt werden, denen es verliehen wurde. Bei der Vermarktung von Produkten, die aus
Betrieben stammen, die mit dem Tierschutzsiegel ausgezeichnet sind, darf das Siegel verwendet
werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die
bei der Bewertung nach dem Tiergerechtheitsindex zu erreichende Mindestpunkteanzahl festzu-
legen, die für eine Verleihung des österreichischen Tierschutzsiegels erreicht werden muß. Diese
Mindestpunkteanzahl ist so festzusetzen, daß der Gedanke des Tierschutzes in der Nutztierhal-
tung bestmöglich verwirklicht wird. In der Verordnung ist das Aussehen des Tierschutzsiegels
festzulegen und zu bestimmen, welchen regelmäßigen Kontrollen sich ein Halter von Nutztieren
unterziehen muß, dem das Tierschutzsiegel verliehen worden ist.
(4) Die Landesregierung hat dem Halter das Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn er die
Durchführung einer amtstierärztlichen Kontrolle verweigert oder die Voraussetzungen für die
Führung des Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.
Schlachtung
§ 18. (1) Wer ein Tier schlachtet, muß dafür sorgen, daß das Tier vor vermeidbaren Aufre-
gungen, Schmerzen und Leiden verschont bleibt.
(2) Die Schlachtung von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über aus-
reichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anfor-
derungen des Tierschutzes auszuführen.
(3) Vor dem Ausbluten muß eine Betäubung erfolgen. Eine Betäubung kann entfallen, wenn
1. die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesell-
schaft dies vorsehen und die Schlachtung in hiefür geeigneten Schlachtanlagen erfolgt, oder
2. veterinärmedizinische Gründe dies erfordern.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzung (§ 1) und die Allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durch Verordnung
1. bestimmte Schlacht- und Tötungsmethoden verbieten, zulassen oder vorschreiben sowie
2. nähere Bestimmungen über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Schlachtung oder
Tötung und
3. nähere Bestimmungen über das Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten erlassen.
Dabei ist auf die zwingenden religiösen Gebote einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religi-
onsgeseIlschaft Bedacht zu nehmen.
3. HAUPTSTÜCK
Organisatorische Vorschriften
Tierschutzbeirat
§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird ein Tier-
schutzbeirat eingerichtet, der den Bundesminister in allen Fragen des Tierschutzes zu beraten
hat, vor der Erlassung von Verordnungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes anzuhören ist
und der dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage des Tierschutzes in Östereich vor-
zulegen hat. Die Organe der Länder haben dem Tierschutzbeirat auf Verlangen die bei der Be-
sorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Dem Tierschutzbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
l . zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres;
4. zwei Vertreter, die einvernehmlich von den Ländern nahmhaft gemacht werden;
5. ein Vertreter eines Institutes der Veterinärmedizinischen Universität Wien, das mit Fragen
des Tierschutzes, der Tierhaltung und der Ethologie befaßt ist;
6. ein Vertreter eines Institutes der Universität für Bodenku1tur, das mit Fragen des Tierschutzes,
der Tierhaltung und der Ethologie befaßt ist;
7. zwei Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
(3) Die Vertreter gemäß Z 5 bis 7 werden vom Bundesminister für Gesundheit und Konsu-
mentenschutz bestellt. Für jedes Mitglied des Tierschutzbeirates ist ein Ste1lvertreter zu bestel-
len, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
(4) Den Vorsitz in diesem Beirat übernimmt einer der beiden in Abs. 2 Z 1 genannten Vertre-
ter. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und 1egt die erforderlichen Sitzungstermine und
die zu behandelnden Themen fest. Erforderlichenfalls können Experten, die nicht dem Beirat
angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Die Tätigkeit im Tierschutzbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mit-
gliedern des Tierschutzbeirates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der
höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
Tierschutzanwaltschaft
§ 20. (1) Die Länder haben eine Einrichtung mit den Aufgaben einer Tierschutzanwaltschaft
zu betrauen. Zu diesen Aufgaben gehört die Förderung der Belange des Tierschutzes, die Entge-
gennahme von Beschwerden über Mißstände im Bereich des Tierschutzes, die Unterstützung der
Behörden bei der Ausübung ihrer Obliegenheiten, die Beratung von Tierhaltern und die lnfor-
mation der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten des Tierschutzes.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetze nähere Bestimmun-
gen über die Einrichtung, Organisation, Aufgaben und Rechte der Tierschutzanwaltschaft zu er-
lassen.
Behörde
§ 21. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Geset-
zes sind die Amtstierärzte und, nach Maßgabe des § 22 und der aufgrund dieser Bestimmung
von der Landesgesetzgebung erlassenen Ausführungsgesetze, die Tierschutzorgane betraut.
(3) Die Amtstierärzte und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt,
durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1. wahrgenommene Tierquälereien zu beenden;
2. Personen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie ihrer tierschutzrechtlichen Pflicht gemäß § 1
Abs. 2 nicht nachkommen, das Tier abzunehmen und es an Personen oder Vereinigungen, die
eine Haltung im Sinne des § 5 gewährleisten, zur Betreuung gegen Ersatz der Kosten durch den
säumigen Eigentümer und auf seine Gefahr zu übergeben;
3. bei Tieren, für die das Weiterleben auf Grund einer Quälerei oder einer Verletzung offen-
sichtlich eine Qual bedeutet und auch eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist, für eine
schmerzlose Tötung zu sorgen.
(4) Sind innerhalb zweier Monate nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsge-
mäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Anderen-
falls ist das Tier für verfallen zu erklären, wenn der Eigentümer nicht innerhalb des genannten
Zeitraumes über das Tier in einer Weise verfügt, daß dessen ordnungsmäßige Haltung zu erwar-
ten ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen
sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
Tierschutzorgane
§ 22. (1) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, durch Ausführungsgesetz die Einrichtung
von ehrenamtlichen Tierschutzorganen vorzusehen und nähere Bestimmungen zu erlassen über
l. die Aufgaben und die Rechte und Pflichten der Tierschutzorgane;
2. die Anforderungen an die Tierschutzorgane;
3. die Schu1ung der Tierschutzorgane;
4. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung eines Tierschutzorganes;
5. die Aufsicht über die Tierschutzorgane.
(2) Als Tierschutzorgane dürfen nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
l. das 19. Lebensjahr vollendet haben;
2. die östereichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben
und über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen;
4. über Kenntnisse auf dem Gebiet des Tierschutzes verfügen und mit ihren Rechten und Pflich-
ten vertraut sind.
(3) Die Ausführungsgesetze haben Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Tierschutzorgane, die
von der Behörde zur Erstellung von Gutachten gemäß § 14 herangezogen werden, die erforderli-
che alIgemein fachliche Ausbildung haben und über die für die Abgabe von solchen Gutachten
erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(4) Tierschutzorgane sind verpflichtet, Übertretungen tierschutzrechtlicher Vorschriften die-
ses Gesetzes oder der darauf gegründeten Ausführungsgesetze und Verordnungen anzuzeigen.
4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wer
1. ein Tier entgegen den Grundsätzen des § 5 hält,
2. eine Tierquälerei gemäß § 6 begeht,
3. ein Tier entgegen § 7 tötet,
4. eine Veranstaltung mit Tieren ohne Bewilligung gemäß § 8 durchführt,
5. ein gefährliches Tier entgegen § 9 Abs. 2 hält,
6. ein Wildtier entgegen den Bestimmungen gemäß § 10 hält,
7. ein Sporttier entgegen den Bestimmungen gemäß § 12 häIt, ausbildet oder trainiert,
8. ein Tierheim ohne Bewilligung gemäß § 13 betreibt,
9. ein Nutztier entgegen den Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 hält,
10. die Beratung entgegen den Bestimmungen gemäß § 16 grob vernachläßigt,
11. das Tierschutzsiegel entgegen den Bestimmungen gemäß § 17 führt oder verwendet,
12. ein Tier entgegen den Bestimmungen gemäß § 18 und den hiezu er1assenen Verordnungen
schIachtet,
13. ein Tier entgegen einem Verbot nach § 24 hält,
begeht, sofern das Verhalten nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fa1lenden Tatbestand
bi1det, eine VerwaItungsübertretung und ist von der Bezirksverwa1tungsbehörde mit einer Geld-
strafe bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen. Wenn der Täter durch das strafbare Verhalten einen
wirtschaftlichen Nutzen erlangt hat, ist er mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu be-
strafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung
begangen wurde. Sie sind zweckgerichtet für Belange des Tierschutzes zu verwenden.
Verbot der Tierhaltung
§ 24. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
wegen Tierquälerei mehr als einmal oder vom Gericht wegen einer unter erschwerenden Um-
ständen begangenen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, das Halten von
Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit
unterblieben ist. Der Umfang und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, daß mit Rück-
sicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine Tierquälerei in Zukunft voraus-
sichtlich verhindert wird.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussicht1ich aus-
reicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer TierquäIerei abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne
vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung
zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Eigentümer hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung des Tieres entste-
henden Kosten zu ersetzen.
Verfall
§ 25. (1) Gegenstände, die zur Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten
bezogen hat, sind für verfal1en zu erklären, wenn zu erwarten ist, daß der Täter sein strafbares
Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Frei-
heit zu setzen oder an solche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, die die Gewähr für ei-
ne diesem Gesetz entsprechende Haltung bieten. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das
Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten.
Die Kosten der Tötung sind dem bisherigen Eigentümer vorzuschreiben.
Verweisungen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweiIs geltenden Fassung anzu-
wenden.
Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen und Ausführungsgesetze auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen und Ausführungsgeset-
ze dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen
Grundlage in Wirksamkeit gesetzt werden.
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. soweit sie dem Bund zukommt hinsichtlich der Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und Abs. 5
der Bundesminister für Inneres, im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumen-
tenschutz,
2. soweit sie dem Land zukommt die Landesregierung
betraut.
Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten eine erste Lesung abzuhalten,
und angeregt, ihn anschließend dem Verfassungausschuß zuzuweisen.
V O R B L A T T
A. Ziel und Problemlösung:
Der Antrag verfolgt das Ziel, entsprechend dem im Tierschutz-Volksbegehren artiku1ierten
Wunsch der BevöIkerung und den bereits seit langem verfolgten Bestrebungen der sozial-
demokratischen Parlamentsfraktion ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz zu schaffen. Die
erforderliche kompetenzmäßige Grundlage soll der gleichzeitig eingebrachte Antrag
betreffend eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes bieten. Der Antrag folgt der
Leitlinie, daß für alle Tiere bundesweit der bestmögliche Schutz gewährleistet werden soll,
weil es weder mit dem Gesichtspunkt des Tierschutzes noch mit dem Subsidiaritätsprinzip in
Einklang zu bringen ist, daß der Schutz von Tieren davon abhängt, in welchem Bundesland
sie sich aufhalten.
Darüber hinaus kommt es durch unterschiedliche Regelungen für landwirtschaftIiche Tier-
haltung zwischen den einzelnen Bundesländern zu einer Verzerrung der Wettbewerbs-
bedingungen, sodaß es geradezu zwangsläufig zu einer Nivellierung nach unten kommt.
Daduch wird auch gegen die Interessen der einzelnen Landwirte verstoßen, zumal
Untersuchungen zeigen, daß tiergerecht gehaltene Nutztiere einen um acht Prozent höheren
Ertrag bringen als solche in tierquälerischen Haltungsformen. Unbestreitbar ist auch, daß
Produkte aus Tiere krank machenden Tierhaltungsbetrieben auch dem Menschen bei ihrem
Verzehr schaden.
Außerdem erwächst Österreich aus der EU-Mitgliedschaft sowie der Mitgliedschaft beim
Europarat und der Unterzeichnung einschlägiger Abkommen die Verpflichtung, die EU-
Rechtssetzungsakte im Bereich des Tierschutzes sowie die europäischen Übereinkommen in
diesem Bereich umzusetzen.
Diese Probleme können durch ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz gelöst werden.
B. Alternativen:
keine
C. Inhalt:
Der Antrag verwirklicht folgende Grundsätze:
o Das Gesetz trifft Schutzmaßnahmen für alle Tiere, die nicht in freier Wildbahn leben
bzw. sich in der Obhut des Menschen befinden, Tiere in landwirtschaftlicher Haltung,
Heimtiere, nicht in freier Wildbahn lebende Wildtiere.
o Gegen alIe Formen von Tierquälerei wird der bisher jeweils strengste in einem
Bundesland geltende Strafenkatalog für das gesamte Bundesgebiet vorgesehen.
o Für Tiere in landwirtschaftlicher Haltung wird das modernste Schutzsystem, der
Tiergerechtheitsindex, verwirklicht und ein Tierschutzsiegel eingeführt:
o Festlegung der im Bundesländervergleich jeweils strengsten Kriterien für die Haltung
von Heimtieren.
o Bewilligungspflicht für jegliche Haltung von Wildtieren.
o Vorschriften für das tiergerechte Schlachten und Töten von Tieren.
o Kontrollen von Tierheimen, Tierschauen und Zoos.
o Einrichtung eines Tierschutzbeirates im Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz, dem insbesondere die Erarbeitung der Verordnungen zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes und der konkreten Mindeststandards obliegt.
o Einrichtung einer Tierschutzanwaltschaft in jedem Bundesland.
D. Kosten:
Nach der Kostenschätzung (sh. Punkt III der ErIäuterungen zum Antrag) ergibt sich für den
Bund ein zusätzlicher Aufwand von S 93,28 1.658,60, wobei dem Bund selbst ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand von S 3,206.348,28 entsteht und den Ländern ein zusätzlicher Aufwand
von S 90,075.310,32, der vom Bund zu ersetzen ist.
E. EU-Konformität:
Vorliegendes Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der nachfolgend genannten EU-
Rechtssetzungsakte und ist als EU-konform zu qualifizieren.
- Richtlinie 74/577/EWG über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten
- Richtlinie 88/166/EWG zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz
von Legehennen in Käfigbatteriehaltung
- Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
- Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
E R L Ä U T E R U N G E N
I. Allgemeines
Das Bundesgesetz soll den Schutz aller nicht in freier Wildbahn lebenden oder sich sonst in
der Obhut des Menschen befindlichen Tiere umfassen. Zu diesem Zweck werden die Tiere
systematisch in drei Kategorien eingeteilt, der die Gliederung des Gesetzes folgt: Nutztiere,
das sind solche in landwirtschaftlicher Tierhaltung, Heimtiere, worunter jene zu verstehen
sind, die in Österreich üblicherweise im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als
Gefährten gehalten werden, sowie Wildtiere, das sind alle anderen Tiere. Soweit sich aus
dieser Dreiteilung Einordnungsschwierigkeiten ergeben, wird in den Erläuterungen zu den
einzelnen Bestimmungen darauf hingewiesen.
Daraus ergibt sich fo1gende Systematik des Gesetzes: Zunächst werden im 1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen getroffen, die für sämtliche Tierhaltungen gelten und an die die
besonderen Bestimmungen anknüpfen. Diese finden sich im 2. Hauptstück, wobei der 1.
Abschnitt der Haltung von Heim- und Wildtieren gewidmet ist, mit Sonderbestimmungen für
Pelztiere, Sporttiere und Tierheime. Der 2. Abschnitt enthält - für Östereich erstmals in
dieser Form - die Vorschriften betreffend die Haltung von Nutztieren. Zentrale Bestimmung
ist die Vorschrift betreffend einen Tiergerechtheitsindex, durch den für Östereich das
modernste und auf die alpenländische Viehwirtschaft besonders zugeschnittene Tierschutz-
system verwirklicht wird. Hier finden sich auch die Vorschriften über das Tierschutzsiegel
und betreffend die tiergerechte Schlachtung.
Zwar stellte die Einigung der Länder auf eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den
Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft einen ersten Schritt zur Vereinheitlichung der
Tierschutzbestimmungen dar, doch erwies sich das Instrumentarium der Bundesländerverein-
barungen als viel zu schwerfällig und unflexibel, um rasch umgesetzt zu werden und den
Erfordernissen einer zügigen Anpassung von Bestimmungen an neue Normen (Europäische
Union, Europarat) zu genügen. Die vorgeschlagenen Vorschriften bringen die Interessen des
Tierschutzes und die der Landwirtschaft in sachgerechter Weise zur Deckung, wobei zusätz-
lich das System des Tiergerechtheitsindex eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes
erlaubt.
Im 3. Hauptstück folgen die organisatorischen Bestimmungen, unter denen die Vorschriften
betreffend den Tierschutzbeirat, mit dem dem Bundesminister für Gesundheit und Konsu-
mentenschutz das erforderliche Fachwissen bereitgestellt wird, und die über die Tierschutz-
anwa1tschaft hervorstechen. Das 4. Hauptstück enthält die üblichen Straf- und Schlußbestim-
mungen.
Entsprechend einer modernen Legistik werden kasuistische Regelungen vermieden und dort,
wo erforderlich Verordnungsermächtigungen eingesetzt, die einerseits durch die allgemeinen
Bestimmungen, andererseits durch einen ausdrücklichen Regelungsauftrag näher determiniert
werden.
Vereinzelt wurde von der im Antrag betreffend eine Änderung des Bundes-Verfassungs-
gesetzes eingeräumten Möglichkeit der Delegation der Ausführungsgesetzgebung der Länder
Gebrauch gemacht, wenn dies im Interesse des Subsidiaritätsprinzips erforderlich schien. Im
einzelnen betrifft dies die nähere Regelung der Hundehaltung, des Verbots bzw. der Ausge-
staltung der Pelztierhaltung, die Einrichtung der Tierschutzanwaltschaft und der Tierschutz-
organe.
Als zentralen Begriff verwendet das Gesetz den des Tierhalters, der der Adressat der meisten
Vorschriften des Gesetzes ist. Angesichts dessen, daß dieser Begriff in der Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes zu § 1320 ABGB ausreichend konkretisiert wurde, erübrigt sich
eine nähere Definition; unter ''Tierhalter" ist demnach jene Person zu verstehen, die über
Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres zu entscheiden hat. Das vorliegende Gesetz
umschreibt die Pflichten, die einen Tierhalter im Interesse des Schutzes von Tieren treffen.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zum 1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen):
Zu § 1 (Zielsetzung):
Die bewußt einfach und allgemein gehaltene Formulierung der Zielsetzung dieses Gesetzes
legt die an sich selbstverständlichen ethischen Grundlagen des Tierschutzes (Schutz von
Leben und Wohlbefinden, Verhinderung von Schmerzen, Leiden oder Schäden oder
mutwilliger Tötung) sowie Regelungen für den Umgang mit Tieren fest. Die Verantwortung
des Menschen für ein in seiner Obhut befindliches Tier wird klar herausgestrichen.
Zu § 2 (Geltungsbereich):
Die hier ausgenommenen bundesgesetzlichen Regelungen sind derzeit das Tierseuchengesetz,
RGBl.Nr. 177/1909, das Tierversuchsgesetz 1988, BGBl.Nr. 50l/1989, das Tiertrans-
portgesetz-Straße, BGBl.Nr. 41 1/1994, das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl.Nr. 152/1996, das
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), BGBl.Nr. 188/1982, § 70a der
Gewerbeordnung l973, BGBl.Nr. 50/1974.
Jagd- und Fischereigesetze der Länder werden ebenfalls nicht berührt, außer sie enthalten
tierschutzrechtliche Bestimmungen (sh. die Erläuterungen zum Antrag betreffend die
Änderungen des B-VG sowie zu § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2.
Zu § 3 (Ausführungsgesetze):
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gleichzeitig als Grundsätze für die
Er1assung von Ausführungsgesetzen durch die Länder, soweit diese dazu ermächtigt werden
(sh. § 9 Abs. 3, § 11, § 20 und § 22).
Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):
Z 1: Die Definition des Begriffes "Nutztier" ist insoweit umfassend, als alle üblicherweise in
Österreich in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere erfaßt werden, soweit sie der
landwirtschaftlichen Nutzung dienen (im Unterschied zum im Haushalt von Landwirten
gehaltenen Heimtieren). Durch die Formulierung "üblicherweise" soll klargestellt werden,
daß in anderen Ländern zu den Nutztieren zählende Tierarten (beispielsweise Lamas) nicht
unter diese Definition fallen.
Z 2: Unter "Heimtieren" sind Hunde, Katzen, Goldhamster, Meerschweinchen, Kanarien-
vögel, Wellensittiche und ihrer Haltungsfähigkeit vergleichbare Tiere zu verstehen. Durch die
Formulierungen "üblicherweise" und "im Wohnbereich'' soll klarer als durch bloße Aufzäh-
lung von Tierarten diese Definition auf die tatsächlich in Österreich aktuellen Heimtiere
beschränkt werden.
Z 3: Durch die Abgrenzung des Begriffes "Wildtier" von den beiden unter Z 1 und 2
angeführten Definitionen wird die Notwendigkeit einer Aufzählung einzelner Tierarten, die ja
niemals vollständig sein kann, vermieden. Außerdem ist für die Zuordnung in eine der drei
Gruppen nicht ausschließlich die Zuordnung zu einer Tierart im Sinne der zoologischen
Systematik von Bedeutung, sondern auch die Haltungsform. Die Gruppe der Wi1dtiere umfaßt
subsidiär alle Tiere, die nicht Nutztiere oder Heimtiere sind (zur Einordnung von Pferden sh.
Z 5).
Z 4: Die Definition des Begriffes "Pelztier" ergibt sich aus der Bestimmung des Tieres
(Pe1zgewinnung) und der Haltungsform. Es handelt sich jedenfa1ls um ein Wildtier im Sinne
der Z 3 (z.B. Nerze, Füchse, Chinchillas, Nutrias, Waschbären, Zobel, Hermelin u. dgl.).
Daraus ergibt sich weiters, daß Schafe, die zum Zwecke der Pelzgewinnung in einem
landwirtschaftIichen Betrieb gehalten werden, als Nutztier und nicht als Wildtier zu
qualifizieren sind.
Z 5: Bei der Beschreibung des Begriffes "Sporttier" wurde davon ausgegangen, daß Men-
schen ein solches Tier überwiegend zu Sportzwecken einsetzen. Neben Sportpferden wären
hier auch beispielsweise an Rennen und Wettbewerben teilnehmende Hunde sowie andere,
primär zu Sportzwecken eingesetzte Tiere erfaßt. Betreffend Pferde ergibt sich das Einord-
nungsproblem, daß sie zwar primär zu Sportzwecken eingesetzt werden, gleichzeitig aber
häufig wie Heimtiere einen Gefährten des Menschen bilden. Soweit Pferde nicht landwirt-
schaftlich genutzt werden, ge1ten daher die für Heimtiere geltenden allgemeinen Bestim-
mungen sinngemäß.
Z 6 und 7: Die Definition der Begriffe "Ruhigstellen" und "Betäubung" beschreibt zwei
üblicherweise hintereinander vorgenommene Handlungen an Tieren, die einerseits zur
Schmerzausschaltung erforderlich sind (Betäubung), aber auch die Gefährdung von Men-
schen durch Unterdrückung von Abwehrreaktionen der Tiere verhindern sollen (Ruhig-
stellen).
Z 8: Im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen der Ziffern 6 und 7 wird
"Schlachtung" analog wie im Fleischuntersuchungsgesetz definiert. GrundsätzIich werden nur
Nutztiere geschlachtet, doch erfolgt sie auch bei zum Zwecke der Fleischgewinnung gehal-
tenen Wildtieren.
Z 9: Unter die Definition "Tierheim" fallen nachhaltig betriebene Einrichtungen, in denen
fremde (z.B.: Tierpension) oder herrenlose (z.B.: Tierschutzhäuser ) Tiere untergebracht
werden.
Zu § 5 (Grundsätze der Tierhaltung):
Die Absätze 1 bis 6 geben die allgemeinen Grundsätze des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in Tierhaltungen ziemlich wortgetreu wieder, sie sind lediglich so
verallgemeinert, daß sie für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gelten können.
Durch diese Bestimmung werden die allgemeinen Pflichten eines TierhaIters umschrieben,
ein Verstoß dagegen ist gemäß § 23 Z 1 strafbar.
Zu § 6 (Tierquälerei):
§ 6 Abs. 1 umfaßt eine Aufzählung wesentIicher Tatbestände der Tierquälerei, wie sie auch
schon bisher in den Tierschutzgesetzen der Länder enthalten waren. Neben aktiven Handlun-
gen von Personen kann Tierquälerei auch durch Unter1assung von Betreuungsmaßnahmen
erfolgen, soferne dadurch dem Tier Qualen verursacht werden. Gegenüber den Tatbeständen
in den Landesgesetzen wurden die einzelnen Tatbestände lediglich abstrakter gefaßt, wodurch
gewährleistet ist, daß ohne unnötiger Kasuistik jegliches Verhalten, das bisher in zumindest
irgendeinem Land als Tierquälerei verboten war, nunmehr bundesweit verboten ist. Um zu
verdeutlichen, um welche konkreten Taten es geht und auf neu auftretende tierquälerische
Verhaltensweisen reagieren zu können, wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung
eingeräumt (sh. Abs. 2).
Z 1 : Verbietet die ungerechtfertigte oder qualvolle Tötung eines Tieres sowie die Zufügung
von Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstigen Schäden.
Z 2 : VernachIässigung der Obsorgepflichten für ein Tier, davon ist auch die Pflicht erfaßt,
bei Transporten oder Treiben von Tieren Schmerzen, Schäden oder Leiden hintanzuhalten.
Z 3 : Verbietet es, Tiere außer in Notfällen zu überfordern.
Z 4 : Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, zur Werbung, zur Schaustellung, zu
Veranstaltungen (z.B. Streichelzoo) und ähnlichen Zwecken (Nutzen für den Menschen, nicht
aber für das Tier gegeben) ist verboten, wenn das Tier dabei Schmerzen, Leiden oder
Schäden ausgesetzt wird.
Z 5 : Das Aussetzen eines bisher in Obhut des Menschen gehaltenen Tieres ist grundsätzlich
verboten. Bei Wildtieren, die vorübergehend betreut oder gepflegt wurden, kann ein
Aussetzen nur dann akzeptiert werden, wenn anzunehmen ist, daß das Tier wieder auf sich
allein gestellt artgemäß weiterleben kann.
Z 6: Tierkämpfe (Hetzen eines Tieres auf ein anderes) sowie die Abrichtung eines Tieres
(Schutzarbeit) unter Heranziehung eines anderen Tieres sind verboten.
Z 7 : Obwohl bereits unter Z 1 erfaßt, wurde wegen des häufigen Vorkommens die Beförde-
rung eines Tieres im geschlossenen Kofferraum und das Zurücklassen im abgeschlossenen
Fahrzeug ohne entsprechende Vorkehrungen in die Aufzählung der Tatbestände aufgenom-
men.
Z 8 : Eingriffe an Tieren sollten nur dann erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Gesundheit
des Tieres dienen. Die Kastration als traditionell üblicher Eingriff an zur Mast bestimmten
Tieren bzw. im Heimtierbereich sowie das Enthornen von Kälbern zum Schutz des Tier-
halters und der Nachbartiere vor Hornstößen werden als Ausnahmen erlaubt, dürfen in
Zukunft aber ausschließlich unter Betäubung erfolgen. Kupieren von Ohren oder Rute beim
Hund oder ähnliche Eingriffe, die früher Rassemerkmale darstellten, sind ausnahms1os ver-
boten. Ein Überdenken der Rassestandards wird damit notwendig.
Z 9 : Regelt den bisher eher unbestimmten Begriff ',Qualzüchtung'' und beschreibt verbotene
Zuchtmaßnahmen.
Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 soll die weitergehende Regelung des Umgan-
ges mit Tieren, sowie die detaillierte Aufzählung verbotener Eingriffe sicherste1len. Außer-
dem soll eine Regelung (Kuhtrainer, Viehtreibstab z.B. ) sowie ein allenfalls erforderliches
Verbot bestimmter Geräte (Stachelhalsband z. B.) ermöglicht werden. Auch ein Verbot
bestimmter, nicht vom Jagdrecht erfaßter, tierquälerischer Fangmethoden, z.B. Tellereisen
kann mit einer derartigen Verordnung verhängt werden.
Zu § 7 (Töten von Tieren):
Zu Abs. 1: Das Töten von Tieren hat fachgerecht und mög1ichst schmerzlos zu erfolgen, wes-
wegen das bewußte Töten von warmblütigen Tieren dem Tierarzt vorbehalten bleibt. Ausge-
nommen sind hiebei nur rasche Tötungsarten, um den Tieren QuaIen zu ersparen, wie z.B. bei
Unfällen. Ebenfalls ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung,
insbesondere auch gegen Schadnager.
Zu Abs. 2: Zahlreiche Jagdgesetze enthielten bisher tierschutzrechtliche Besimmungen inso-
weit, als sie das Erschießen von streunenden bzw. wildernden Hunden und Katzen erlaubten.
Bei derartigen Bestimmungen handelt es sich - siehe die Erläuterungen zum Antrag betref-
fend die Änderungen zum B-VG - nicht um jagdrechtliche, sondern insoweit, als hiedurch
Heimtieren überflüssig Qualen bereitet werden können und in die berechtigten Interessen des
Tierhalters eingegriffen wird, um tierschutzrechtliche Bestimmungen.
Der Bundesgesetzgeber ist allerdings im Rahmen des Tierschutzes verpflichtet, die jagdrecht-
lichen Interessen ausreichend zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 10.292/1984). Diese Abwägung
nimmt diese Bestimmung vor, wobei ihr fo1gende Wertung zugrunde liegt: Nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist im Wohngebiet die Beunruhigung die von allenfalIs
wildernden Hunden und Katzen für das Wild ausgeht, vernachlässigbar gegenüber der
Beunruhigung durch die menschliche Besiedelung als solcher, insbesondere auch durch den
nunmehr dadurch hervorgerufenen Kraftfahrzeugverkehr. Auch der direkte Schaden, den
Hunde allenfalls durch das Reißen von Wild anrichten, ist vernachlässigbar gegenüber den
ständigen Schäden durch den Straßenverkehr. Demgegenüber steht das Interesse der Hunde-
und Katzenhalter, daß nicht ihre - vorübergehend entlaufenen - Tiere eines qualvollen Todes
sterben müssen, zumal das Jagdrecht mit verhältnismäßig geringeren Mitteln, insbesondere
der Androhung von Verwaltungsstrafen, für einen ausreichenden Schutz des Wildes sorgen
kann.
Anders stehen die Dinge, wenn solche Heimtiere sich offenkundig dauerhafter der Obhut
ihres Halters entzogen haben, sodaß sie weitab von bewohntem Gebiet, wo das Wild
ansonsten ungestört lebt, wildernd angetroffen werden. Dies gilt auch, wenn ein solches Tier
ohne Gefahr für den Menschen nicht eingefangen werden kann, wobei in diesem Zusammen-
hang betont werden muß, daß vom Standpunkt der Tollwutbekämpfung aus das Erschießen
von streunenden Hunden nicht mehr erforderlich ist, weil die Wutkrankheit bei Füchsen
wegen der Impfungen so gut wie ausgestorben ist und wenn überhaupt bei Hunden die
Wutkrankheit nur mehr als sog. " stille Wut" auftritt.
Zu § 8 (Veranstaltungen mit Tieren):
Abs. 1: Zukünftig sind sämtliche Veranstaltungen mit Tieren bewilligungspflichtig, wobei
davon auszugehen ist, daß diese Veranstaltungen zum Großteil bereits bisher entweder
veterinärbehördlichen Kontrollen oder veranstaltungspolizeilichen Bewilligungen unterlegen
sind, sodaß durch die zusätzliche tierschutzrechtliche Bewilligugn kein unverhältnismäßiger
zusätzlicher VerwaItungsaufwand entsteht. Die Aufzählung von Veranstaltungsarten kann
naturgemäß nicht vollständig sein, es sollen jedenfalls repräsentative Beispiele verdeutlichen,
wie umfassend die Regelung der Bewilligungspflicht vom Gesetzgeber gesehen wird.
Abs. 2: Die für die Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde zu erfüllenden Auflagen
umfassen die unter Z 1 bis 4 aufgezählten Bedingungen. Die erforderliche regelmäßige tier-
ärztliche Betreuung wurde analog zu den schon bisher in den landesgesetzlichen Regelungen
enthaltenen Bedingungen vorgeschrieben.
Abs. 3: Die Befristung der Bewilligung soll ohne bürokratischen Mehraufwand dazu
beitragen, daß die Behörde sich vergewissert, daß die seinerzeitigen Voraussetzungen für die
Ertei1ung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Den Bewilligungswerber trifft neben dem
erforderlichen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung auch die Nachweispflicht über die
eingehaltenen Auflagen.
Abs. 4: In diesem Absatz sind die Maßnahmen zur nachträgliche Erteilung von Auflagen
bzw. zum Bewilligungsentzug beschrieben.
Abs. 5: Die in diesem Absatz enthaItene Verordnungsermächtigung soll die Schafffung
bundesweit einheitlicher Mindeststandards für Zoos, Zirkusse, Viehmärkte und ähnliche
Veranstaltungen ermög1ichen.
Zum 2. Hauptstück (Besondere Bestimmungen):
1. Abschnitt: Haltung von Heimtieren und Wildtieren
Zu § 9 (Heimtiere):
Abs. 1: Grundsätzlich sollen nur Personen mit den für die Haltung der jeweiligen Tierart
benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten Tiere halten. Unter Fähigkeit sind nicht nur die
persönlichen Fähigkeiten zu verstehen, sondern auch die notwendigen sonstigen Voraus-
setzungen bis hin zu den für die Tierhaltung erforderlichen räumlichen Voraussetzungen.
Abs. 2: In dieser Bestimmung wurde bewußt auf die Aufzählung bestimmter Tierarten oder -
rassen verzichtet. Die Gefährdung der Sicherheit von Menschen und Tieren ist nicht nur an
bestimmte Tierarten gebunden, sondern hängt auch von der Erziehung und Ausbildung des
einzelnen Tieres durch den Menschen ab.
Abs. 3: Durch die Ermächtigung zur Erlassung von Ausführungsgesetzen im Hinblick auf die
Haltung von Hunden sollen die Länder in die Lage versetzt werden, die bisher in den
Landesgesetzen vorhandenen Regelungen beizubehalten bzw. neue solche Bestimmungen zu
schaffen. Eine bundesweit einheitliche Regelung wurde vermieden, um länderspezifischen
Wünschen besser gerecht zu werden, zumal die bisher getroffenen Regelungen unter dem
Gesichtspunkt des Tierschutzes als gleichwertig zu betrachten sind.
In die Ausführungsgesetzgebung fällt auch die Befugnis nähere Bestimmungen für die
Haltung bestimmter, als gefährlich geltender Hunderassen zu erlassen, etwa besondere
Zuverlässigkeits- und Befähigungsnachweise und entsprechende Kontrollen, einschließlich
der Zuchtbetriebe, oder auch ein völliges Verbot bestimmter solcher Rassen zu verfügen.
Zu § 10 (Wildtiere):
Abs. 1: Die Ha1tung von Wildtieren ist in Zukunft grundsätzliche bewilligungspflichtig, und
zwar unabhängig davon, ob einzelne oder wenige Wildtiere in privatem Rahmen oder eine
Vielzahl von Wildtieren, insbesondere auch zu kommerzielIen Zwecken gehalten werden.
Dies bedeutet auch, daß die Haltung von Wildtieren in sog. Fleischproduktionsgattern
bewilligungspflichtig ist, im Unterschied zur Hege des Wildes in Jagdgattern, die dem
Jagdrecht unterliegt.
Die Bewilligungspflicht soll gewährleisten, daß die Haltung von sonst in Freiheit lebenden
Wildtieren in Gefangenschaft deren besonderen Bedürfnissen genügt. Soferne auch mit
entsprechenden Auflagen eine insoweit dem Wildtier gerecht werdende Haltung nicht mög-
lich ist, ist die Tierhaltung nicht bewilligbar und daher verboten, es sei denn, sie erfolgt im
öffentlichen Interesse. Da nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und Erfahrungen in unseren Breiten wegen des feucht-kalten Klimas die massenhafte Haltung
von Straußen in Zuchtbetrieben insoweit den besonderen Bedürfnissen der Tiere nicht
entsprechen kann, ist davon auszugehen, daß diese Zuchtbetriebe nicht bewilligbar sind.
Abs. 2: In den Z 1 bis 3 werden die zur Erteilung einer Bewiligung notwendigen Voraus-
setzungen beschrieben. Die Z 3 (ausreichende Kenntnisse des Halters) wird in Abs. 5
detailliert ausgeführt.
Abs. 3: Inhaltlich oder zeitlich beschränkte Bewilligungen sollen der Behöre die ausreichende
Flexibilität bei der Genehmigung von Wildtierhaltungen geben.
Abs. 4: Bei Nichteinhaltung der Bescheidauflagen kann seitens der Behörde auf Abstellung
der Mißstände gedrungen, in schweren Fällen aber auch der Bescheid entzogen werden.
Abs. 5: Wildtiere haben an ihren Lebensraum besondere Anforderungen. Daher sind auch die
Haltungsbedingungen, ihre Betreuung und Pflege unter anderen Gesichtspunkten als bei den
Heimtieren zu sehen. Durch den Befähigungsnachweis des Halters soll neben der
Gewährleistung einer tiergerechten Haltung eine mögliche Gefährdung der Öffentlichkeit
vermieden werden. Nähere Bestimmungen darüber hat der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.
Zu § 11 (Pelztiere):
Pelztiere sind definitionsgemäß Wildtiere, die nach § 10 einer Bewilligung bedürfen. Auf
Grund der Besonderheit dieser Tierhaltung, der Sensibilisierung der Öffentlichkeit in diesem
Bereich und der Notwendigkeit einer angepaßten lokalen Regelung werden die Länder durch
Ausführungsgesetzgebung ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Pelztierhaltung zu
erlassen, insbesondere über besondere Bewilligungsbedingungen. Ausdrücklich ist auch ein
völliges Verbot der Pelztierhaltung ermöglicht.
Zu § I2 (Sporttiere):
Tierschutz im Bereich von Sportveranstaltungen (Training und Wettbewerb) mit Tieren war
bisher nicht oder nicht ausreichend geregelt. Neben der in Abs. 1 vorgeschriebenen Rück-
sichtnahme auf das inviduelle Leistungsvermögen des Tieres wird im Abs. 2 die Anwendung
von Dopingmitteln grundsätzlich verboten. Die Regelungen über Tierarzneimittel sind zwar
bereits umfassend, jedoch ist der Normadressat im Arzneimittelrecht üblicherweise nicht der
Tierbesitzer. Durch diese Bestimmung soll daher diese Lücke gesch1ossen werden.
Zu § 13 (Tierheime):
Analog zu bereits vorher erläuterten Regelungen ist auch für den Betrieb eines Tierheimes
eine behördliche Bewilligung erforderlich. Tierheime sind definitionsgemäß Einrichtungen
zur Verwahrung fremder oder herrenloser Tiere. Damit sind erstmals bundesweit nicht nur
die Tierheime (Tierschutzhäuser), sondern auch die Tierpensionen und ähnliche Einrich-
tungen gesetzlich geregelt.
Z 3 stellt auf den Leiter einer solchen Einrichtung ab, da ja der Tierbesitzer sein Tier
entweder dieser Person überlassen hat oder nicht bekannt ist.
Abs. 3,4,5: Die Vorschriften über das Bewilligungsverfahren sind anaIog zu den sonstigen in
diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen gestaltet.
Abs. 6: Die über die gehaltenen Tiere zu führenden Aufzeichungen sollen sicherstellen, daß
die Einbringung und der Verbleib jedes Tieres lückenlos nachvollziehbar ist.
Abs. 7: Als Kontrollorgane der Behörde werden die Amtstierärzte entsprechend ermächtigt.
Abs. 8: Die Verordnungsermächtigung dient der Erlassung detaillierter
Mindestanforderungen (Flächenbedarf, Käfigabmessungen, Betreuungsintensität usw.) und
sol1 die Ausbildung des verantwortlichen Leiters einer Einrichtung zur Verwahrung fremder
oder herrenloser Tiere regeln.
2. Abschnitt: Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren
Zu § 14 (Tiergerechtheitsindex):
Abs. 1: Die Verordnungsermächtigung dient der rechtlichen Umsetzung des von Prof.
Bartussek kreierten Tiergerechtheitsindex (TGI), der eine Bewertung der Qualität der
Tierhaltung für die meisten Nutztierarten ermöglicht. Grundlage ist aber die Einhaltung von
Mindeststandards (Mindestabmessungen der Stallungen, Troglängen, etc.), wie sie die
derzeitige Art. 15a B-VG-Vereinbarung der Bundesländer festgelegt hat. Diese Mindest-
standards sind daher ebenfalls per Verordnung vorzuschreiben (Abs. 2). Der TGI geht von
der Grundlage eines "Gesamtbudgets" der Tiere aus, das heißt, Tiere besitzen die Fähigkeit,
bei gleichzeitigem Auftreten negativer Effekte und positiver Wirkungen in ihrer Umwelt
einen gewissen Ausgleich zu finden. Die Belastung durch enge Sta1lverhältnisse oder
Anbindung kann beispielsweise durch Gewährung von Auslauf gemildert werden. Die
Bewertung von Haltungssystemen nach dem TGI hat sich seit Jahren im biologischen
Landbau bewährt und kann auch die Basis für eine einheitliche und flexible Einstufung
herkömmlicher Tierhaltungen darstellen.
Abs. 2: Die festzulegende Mindestanzahl von Punkten stellt die Grenze dar, bei deren
Unterschreitung auch durch die in einzelnen Einflußbereichen des TGI möglichen Aus-
gleichsmaßnahmen (intensivere Betreuung z.B.) keine aus Sicht des Tierschutzes akzeptable
Tierhaltung mehr möglich ist.
Abs. 3: Die Übergangsfrist soll sicherstellen, daß für bauliche Maßnahmen, die zur
Ereichung eines ausreichend hohen TGI getroffen werden müssen, genügend Zeit gegeben
ist.
Abs. 4: Eine weitere Übergangsfrist von fünf Jahren kann in Ausnahmefällen gewährt
werden.
Abs. 5 : Die Terminisierung der zu erlassenden Verordnung mit 31. Dezember 1997 soll
sicherstellen, daß die Übergangsfristen, die ja auf dem Inkrafttretenstermin der Verordnung
basieren, nicht unnötig lange erstreckt werden.
Zu § 15 (Gutachten):
Abs. 1: Damit sich Tierhalter Klarheit über die Qualität ihres Tierhaltungssystems verschaf-
fen und eine Bestrafung wegen Unterschreitung des Mindeststandards nach dem TGI
vermeiden können, können sie ein behördliches Gutachten einholen, inwieweit sie die
Vorschriften des § 14 und der dazu ergangenen Verordnungen einhalten. Dies ist deswegen
erforderlich, weil das System des TGI zwar eine flexible, effiziente und entsprechend
standardisierte Bewertung ermöglicht, hiezu aber entsprechendes Fachwissen und eine
entsprechende Schulung voraussetzt, die nicht jedem Landwirt zugemutet werden kann. Ein
Landwirt ist daher dann nicht zu bestrafen, wenn ihm ein solches, von ihm eingeholtes
Gutachten eine vorschriftsgemäße Tierhaltung bescheinigt, im Zuge eines Strafverfahrens
aber hervorkommt, daß dennoch ein Verstoß vorliegt. Durch diese Lösung wird ein
verwaltungsökonomischer Mittelweg zwischen bloßer Strafbarkeit und genereller
Bewilligungspflicht gegangen.
Bei Vorhandensein besonders hiefür qualifizierter Tierschutzorgane kann die Behörde neben
den Amtstierärzten auch solche Personen für die Erstellung der Gutachten heranziehen.
Abs. 2: Ein Tierhalter, der von sich aus ein Gutachten über die Qualität seines Haltungs-
systems in Auftrag gegeben hat, ist bei offensichtlichen Fehlbeurteilungen der Behörde nicht
haftbar zu machen. Allerdings ist er verpflichtet, umgehend die erforderlichen Schritte zur
Behebung der nachträglich aufgetretenen Mängel zu setzen.
Zu § 16 (Beratung):
Diese Bestimmung richtet sich an alle Personen, die Tierhalter über die Haltung von Nutz-
tieren unterichten oder beraten. Sie enthält die Verpflichtung, auf die Einhaltung der Bestim-
mungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken, wenn Haltungseinrichtungen für Nutztiere
geplant, angepriesen oder verkauft werden.
Zu § 17 (Tierschutzsiegel):
Abs. 1: Verpflichtet sich ein Tierhalter freiwillig, den Mindeststandard um eine in der
Verordnung gemäß Abs. 3 festzulegende Punkteanzahl zu überschreiten, kann er die
Verleihung des Österreichischen Tierschutzsiegels beantragen.
Abs. 2: Als Anreiz für Tierbesitzer und für den Handel darf das Tierschutzsiegel bei der
Vermarktung von Produkten aus Betrieben, denen dieses Siegel verliehen wurde, verwendet
werden.
Abs. 3: Enthält eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung, die die Kriterien
festzulegen hat, aufgrund derer das Tierschutzsiegel verliehen werden soll und das Aussehen
des Siegels regeln soll. Außerdem ist die Art und Häufigkeit der Kontrollen zur Wahrung
dieses höheren Standards festzulegen.
Abs. 4: Bei Verweigerung einer behördlichen Kontrolle bzw. bei Wegfall der Voraus-
setzungen ist das Tierschutzsiegel zu entziehen.
Zu § 18 (Schlachtung):
Abs. 1: Grundsätzlich muß ein zu schlachtendes Tier soweit wie möglich vor Aufregungen,
Schmerzen und Leiden bewahrt werden.
Abs. 2: Regelt die Voraussetzungen für Personen, die Tiere schlachten. Ein besonders
sensib1er Bereich ist die der Schlachtung vorangehende Ruhigstellung und Betäubung des
Tieres, für deren tierschutzkonforme Durchführung Schulungen des Personals unabdingbar
sind.
Abs. 3: Ausgenommen von der Verpflichtung zur Betäubung vor dem Ausbluten sind
Schlachtungen in geeigneten Schlachtanlagen, wenn religiöse Gebote eine Betäubung nicht
erlauben und Schlachtungen, bei denen veterinärmedizinische Gründe dies erfordern.
Abs. 4: Durch die Ermächtigung zu Erlassung einer Verordnung sollen die Details geregelt
werden, wie Schlachtungs- und Tötungsmethoden, den Umgang mit den Tieren vor
Schlachtung und Tötung und die korrekte Vorgangsweise beim Ruhigstellen, Betäuben und
Entbluten. Bestehende fleischhygienische Bestimmungen haben andere Motive zum Ursprung
und gehen auf die Tierschutzerfordernisse nicht ein.
Zum 3. Hauptstück (Organisatorische Vorschriften):
Zu § 19 (Tierschutzbeirat):
Abs. 1: Der zu schaffende Tierschutzbeirat ist eine Expertenkommission, die ehrenamtlich
tätig wird und den zuständigen Ressortminister in allen Tierschutzfragen beraten soll. Neben
der Mitarbeit bei der Erlassung von Verordnungen soll der Beirat auch einen jährlichen
Tierschutzbericht verfassen und dem Nationalrat vorlegen. Die Länder sind zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Abs. 2: Bestimmt die Personen, die im Tierschutzbeirat rege1mäßig mitwirken.
Abs. 3: Die Beiratsmitglieder sind vom Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz zu bestellen, sofern sie nicht Behördenvertreter sind. Für jedes Mitglied
ist ein Stellvertreter zu benennen.
Abs. 4: Den Vorsitzenden stellt das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz. Das Gremium verwaltet sich selbst und kann externe Experten zu
Beratungen beiziehen.
Abs. 5 : Außer der Bezahlung der möglicherweise anfallenden Reisekosten ist die Mitarbeit im
Tierschutzbeirat ehrenamtlich.
Zu § 20 (Tierschutzanwaltschaft):
Abs. 1: Wie im Volksbegehren zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes
gefordert, wird mit der Tierschutzanwaltschaft eine Einrichtung geschaffen, die die Aufgaben
einer Schnittstelle zwischen Tierschützern und Behörden erfülIen soll. Neben der Entgegen-
nahme von Beschwerden und der Unterstützung von Behörden gehört auch die Beratung von
Tierhaltern und die Öffentlichkeitsarbeit in allen Angelegenheiten des Tierschutzes zu den
Aufgaben dieser Institution.
Abs. 2: Ermächtigt die Landesgesetzgebung zur näheren Regelung der Tierschutzanwa1t-
schaft.
Zu § 21 (Behörde):
Abs. 1 und 2: Die Behördenorganisation folgt dem bisher in den Landesgesetzen gewählten
Muster. Die Amtstierärzte bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden - allenfalls unterstützt
von bestellten Tierschutzorganen (§ 22) - mit besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit
der Überwachung und Vollziehung der Tierschutzbestimmungen betraut.
Abs. 3: Hier sind die für einen geordneten Vollzug der Tierschutzbestimmungen erforder-
lichen Ermächtigungen der Amtstierärzte und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zur Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und
Zwangsgewalt aufgeführt. Gemäß § 12 Tierärztegesetz sind unter anderem Untersuchung und
Behandlung von Tieren den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten. Amstierärzte sind daher in
der Lage, nicht nur Schmerzen, Schäden und Leiden von Tieren zu diagnostizieren, sondern
auch die adäquaten Maßnahmen zur Behebung dieser Zustände zu treffen.
Abs. 4: Regelt die bei der Abnahme von Tieren einzuhaltende Vorgangsweise (Verfal1 inner-
haIb zweier Monate, sofern nicht der tierschutzwidrige Zustand abgestellt werden kann).
Abs. 5: Verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes unter Wahrung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben.
Zu § 22 (Tierschutzorgane):
Abs. 1: Diese Bestimmung ermächtigt die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Vorschrif-
ten über ehrenamtliche Tierschutzorgane, wie sie bereits in einigen Bundesländern existieren,
und zur Regelung von Details über die Bestellung, Ausbildung und Aufsicht betreffend diese
Organe.
Abs. 2: Beschreibt die Voraussetzungen für die Bestellung einer Person zum Tierschutzorgan.
Abs. 3: Tierschutzorgane, die Gutachten über die Tierhaltung (Tiergerechtheitsindex) für die
Behörde erstellen, müssen neben einer Spezialausbildung zur Beurteilung und Gutachtener-
stellung nach dem TGI eine adäquate Fachausbildung als Grundvoraussetzung mitbringen.
Als adäquate Grundausbildung ist beispielsweise die Absolvierung einer landwirtschaftlichen
Fachschule oder eines einschlägigen Universitätsstudiums zu verstehen.
Abs. 4: Bei Übertretungen der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Tierschutzorgane
zur Anzeige verpflichtet.
III. Kosten
Die folgende Kostenschätzung beruht - in Ermangelung von Richtlinien gem. § 14 Bundes-
haushaltsgesetz - auf dem vom BundeskanzIeramt herausgegebenen Handbuch ''Was kostet
ein Gesetz?". Der Kostenschätzung werden fo1gende Annahmen zugrunde gelegt:
1. Allgemeine Bestimmungen und Bewilligungen für Heim- und Wildtiere (§§ 1 bis 13)
a) Die §§ 1 bis 4 (Zielsetzung, Geltungsbereich, Ausführungsgesetze und Begriffsbestimmun-
gen) dienen der Gesetzessystematik und verursachen als solche keine zusätzlichen Kosten; im
Hinb1ick auf die - in Zukunft für das gesamte Bundesgebiet ge1tende einheitliche Systematik -
ist mit einer Vereinfachung der Verwaltung, bis hin zu einem geringeren und einfacheren
Verfahrensaufwand bei den Höchstgerichten zu rechnen, weil sich Auslegungsfragen nur
mehr auf ein einziges Gesetz beziehen und jede einzelne Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofes insoweit Klarheit für ganz Östereich schafft. Die hiedurch möglichen Einsparun-
gen sind allerdings nicht näher quantifizierbar.
b) § 5 Grundsätze der Tierhaltung, § 6 Tierquälerei und § 7 Töten von Tieren umreißen die
allgemeinen Regeln für die Tierhaltung in Österreich. Im Kern sind sie bereits in den
einzelnen Landesgesetzen vorhanden, doch wird nunmehr ein einheitlicher Standard einge-
zogen und werden dort, wo bisher die Landesgesetze keinen ausreichenden Schutz boten, die
Bestimmungen verschärft.
Die Vorschriften als solche verursachen also keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, es
sind VerhaItensanordnungen, die sich unmittelbar an den Bürger wenden. Zusätzliche Kosten
können aIlerdings durch zusätzliche Strafverfahren entstehen und zwar insoweit, als in
einzelnen Bundesländern einzelne Tatbestände bisher nicht mit Strafe bedroht waren.
Mangels für eine exakte Kostenabschätzung erforderlicher statistischer Unterlagen können die
erforder1ichen zusätz1ichen Kosten nur aus bei der Gemeinde Wien vorhandenen Daten
hochgerechnet werden. Diese Daten unterscheiden aber nicht zwischen Strafverfahren und
sonstigen Verfahren für Bewilligungen, sondem gehen von den durch das Veterinäramt der
Gemeinde Wien (MA 60) jährlich erforder1ichen Interventionen aus, die aber sowohl Straf-
verfahren als auch Bewilligungen erfassen, wie sie nunmehr in den § 8 Veranstaltungen mit
Tieren, § 10 Wildtiere (mit Ausnahme der kommerziellen Wildtierhaltung, siehe unten) und
§ 13 Tierheime vorgesehen sind.
Von den derzeit für derartige allgemeine Verfahren nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen
Aufwand auszugehen, erscheint einerseits deswegen plausibel, weil in Wien bereits bisher
vergleichbare Vorschriften bestehen und andererseits in Wien im bundesweiten Vergleich
aufgrund der wegen des Großstadtmilieus besonders häufigen Heimtierhaltung und der daraus
besonders hohen Sensibilität gegenüber dem Problemkreis der Tierhaltung in städtischer
Umgebung mit einem höheren Vollzugsaufwand als im übrigen Bundesgebiet zu rechnen ist.
c) Ausgehend von den Werten für Wien ergibt sich folgendes Mengengerüst:
ln Wien waren im Jahre 1995 700 Interventionen des Veterinäramtes erforderlich, wobei sich
diese sowohl auf Strafverfahren als auch auf Bewilligungsverfahren verteilten, in denen das
Veterinäramt als Gutachter auftrat. Derzeit bestehen in Wien schätzungsweise 100 bewilli-
gungspflichtige Tierhaltungen. Ausgehend von einer Fluktuation von etwa einem Drittel pro
Jahr, ergeben sich etwa 30 Bewilligungsverfahren jährlich. Dazu kommen schätzungsweise
20 Verfahren für Bewilligungen, die nunmehr neu eingeführt werden, wie etwa die für
Zirkusse und sonstige Veranstaltungen mit Tieren, für die aber bisher bereits eine Interven-
tion des Veterinäramtes aus veranstaltungs- oder veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich
war. Dementsprechend entfallen auf Bewilligungsverfahren 50 Interventionen, auf Strafver-
fahren 650.
Hochgerechnet auf das Bundesgebiet, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Auszugehen ist davon, daß die Bevölkerung Wiens im Verhältnis zu der ganz Östereichs im
Verhältnis 1 : 5 steht ( 1,595.768 Millionen Einwohner in Wien: 8,029.717 Millionen
Östereich = 1 : 5,03).
Unter der - hochgegriffenen - Annahme, daß in den übrigen Bundesländern bisher Iediglich
die Hälfte der bewilligungspflichtigen Tatbestände existierte wie in Wien (bzw. unter der
Annahme, daß dort, wo überhaupt keine Bewilligungspflichten bestanden, trotzdem bereits
ein Verwaltungsaufwand für die ungeachtet dessen vorgesehenen veterinärpolizeilichen
Kontrollen bestand) ergeben sich für die übrigen Bundes1änder 60 zusätzliche
Bewilligungsverfahren. Zusätzlich zu den auch für Wien angenommenen 20 neuen
Bewilligungsverfahren ergeben sich bundesweit l00 weitere Verfahren, sodaß insgesamt mit
160 zusätzlichen Bewilligungsverfahren zu rechnen ist.
aa) Als Arbeitsaufwand ist für ein Bewilligungsverfahren etwa 1,5 Stunden Arbeitszeit für
einen Tierarzt, 1,5 Stunden Arbeitszeit für einen Juristen und 2 Stunden Arbeitszeit für eine
Kanzleikraft (Verwendungsgruppe C) zu rechnen. Im einzelnen entfällt diese Arbeitszeit für
auf Besichtigung, Abgabe des Gutachtens, Parteiengehör, Abfassung des Bescheides und die
hiefür erforderlichen Kanzlei- und Schreibtätigkeiten. Vereinzelt kommt noch Aufwand für
Exekutivorgane rechnungsmäßig ebenfalls als Verwendungsgruppe C einzustufen hinzu,
wobei zu berücksichtigen ist, daß in Wien 1995 lediglich 44 Anzeigen von den Sicherheits-
organen erstattet wurden, sodaß diese Größe nicht gesondert quantifiziert werden muß.
Entsprechend den Berechnungsvorschriften ergeben sich für 160 zusätzliche Verfahren
demnach folgende Werte:
Personalwand 1: 289.920,00
Sachaufwand ²: 34.790,40
Raumaufwand 3: 9.273,60
Gemeinkosten 4: 57.984.00
Summe: 391.968.00
bb) Hinsichtlich der Strafverfahren ist davon auszugehen, daß sich die Anzahl der Strafver-
fahren wegen der verschärften Tatbestände höchstens um 10 Prozent erhöht, sodaß sich -
ausgehend von Wien mit 650 Strafverfahren - für ganz Östereich 325 zusätzliche Strafver-
fahren ergeben. Hiefür ist wiederum 1,5 Stunden Arbeitsaufwand für einen Tierarzt für die
Sachverhaltsermittlung und die Bewertung des Verhaltens unter tierschützerischen Gesichts-
1 Für den Personataufwand werden im folgenden entsprechend demHandbuch folgende Stundensätze zugrunde
gelegt: Verwendungsgruppe A (Akademiker) S 468, Verwendungsgruppe B (Maturanten) S 282,
Verwendungsgruppe C S 204. Als Regelarbeitszeit werden 1600 Arbeitsstunden bzw. 100.000 Arbeitsminuten
pro Jahr zugrunde gelegt.
² Für den Sachaufwand werden 12 % der Personalkosten veranschlagt.
3 Der Raumaufwand errechnet sich pro Dienstnehmer mit 14 m². multipliziert mit dem durchschnittlichen
Mietaufwand. im konkreten Fall S 115 pro m² und Monat (durchschnittlicher Wert für gute Lage in Wien.
Höchstwert für gute Lage in Landeshauptstädten).
4 Die Gemeinkosten werden mit 20 % des Personalaufwandes veranschlagt.
punkten, 1 Stunde Arbeitsaufwand für einen Strafreferenten (Verwendungsgruppe B) für die
Abfassung der Strafverfügung bzw. des Straferkenntnisses und 1,5 Arbeitsstunden für Kanz-
leitätigkeit (Verwendungsgruppe C) erforderlich.
Dies ergibt folgende Werte für das erstinstanzliche Verfahren:
Personalaufwand: 419.250,00
Sachaufwand: 50.310,00
Raumaufwand: 15.069,60
Gemeinkosten: 83.850.00
Summe: 568.479.60
Für das Berufungsverfahren ist entsprechend den Erfahrungswerten in anderen Verwaltungs-
bereichen davon auszugehen, daß gegen 10 Prozent der Strafen Berufung an den Unabhängi-
gen Verwaltungssenat erhoben wird. Bei der Gemeinde Wien - deren Unabhängiger Verwal-
tungssenat österreichweit die höchste Er1edigungsquote aufweist - enstehen im Schnitt pro
Verfahren Kosten von S 9.400, dies macht in Summe östereichweit S 305.500.
Diesen zusätzlich erforderlichen Ausgaben sind die zusätzlichen Einnahmen durch die ver-
hängten Verwaltungsstrafen gegenüberzustellen. Unter der Annahme, daß im Schnitt eine
Strafe von S 2.500 verhängt wird (durch das vorliegende Gesetz wird der Strafrahmen stark
auf S 50.000 erhöht), ergeben sich zusätzliche Einnahmen von S 812.500). Insgesamt stehen
daher zusätzliche Ausgaben für Strafverfahren in Höhe von S 873.979,60 zusätzlichen
Einnahmen von S 812.500 gegenüber, der Saldo beträgt S 61.479,60.
2. Haltung von Wildtieren (§ 10) und Pelztieren (§ 11)
Gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand in den meisten Bundesländern ist neu die Bewilli-
gungspflicht für die Haltung von Wildtieren, wobei insoweit zwei Bereiche zu unterscheiden
sind:
Einerseits die Haltung von (einzelnen) Wildtieren im privaten Bereich, andererseits die Hal-
tung von Wildtieren zu kommerziellen Zwecken, insbesondere dem der Fleischgewinnung.
Die zusätzlich erforderlichen Bewilligungen für die Wildtierhaltung im privaten Bereich ist
bereits in der Berechnung der allgemein zusätzlich erforderlichen Bewilligungen (oben 1)
enthalten. Für die zusätzlich erforderlichen Bewilligungen für die kommerzielle Wildtier-
haltung ergibt sich folgendes Mengengerüst:
1995 waren in Österreich 1.678 Zuchtwildhalter (Betreiber von Fleischproduktionsgattern)
gemeldet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß derartige Fleischproduktionsgatter
bisher schon gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992, Amtsblatt Nr.
L 268/54 vom l4. September 1992, veterinärpolizeilichen Kontrollen unter1iegen mußten,
ergibt sich lediglich fo1gender zusätzlicher Verwa1tungsaufwand:
Pro Tierhaltung 3 Stunden Arbeitszeit für einen Tierarzt (Vorbereitung eines Gutachtens und
Augenscheinsverhandlung), 3 Stunden für einen Juristen (Augenscheinsverhand1ung ein-
schließlich Parteiengehör), 1 Stunde für einen Juristen (Bescheiderlassung), 6 Stunden für
eine Kanzleikraft (Verfassung der Niederschrift, Ausfertigung des Bescheides, sonstige
Kanzleiarbeit). Dies erfordert folgenden Aufwand:
Personalaufwand: 7,551 .000,00
Sachaufwand: 909. 120,00
Raumaufwand5: 171.531 ,36
Gemeinkosten:1.510.200.00
Summe: 10.141 .851.36
Angesichts der dreijährigen Übergangsfrist (§ 10 Abs. 4), entsteht der gesamte Aufwand nicht
im ersten Jahr, sondern verteilt über drei Jahre, sodaß sich pro Jahr ein zusätzlicher Aufwand
von S 3,380.6l7,l 2 ergibt. Geht man wiederum von einer dreijährigen Fluktuation bzw. einer
dreijährigen Befristung der Bescheide aus, ist dies gleichzeitig die dauernd entstehende
Belastung.
Einer gesonderten Betrachtung ist die Zucht von Straußen zu unterziehen, die in letzter Zeit
stark zugenommen hat. Derzeit bestehen nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft landwirt-
schaftlicher Geflügelzüchter ca. 40 straußenhaltende Zuchtbetriebe. Angesichts dessen, daß
wegen der in Österreich herrschenden feucht-kalten Witterungsbedingungen beim derzeitigen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen die Straußenhaltung in Öster-
reich niemals den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und des § 5 entsprechen kann - im
Regelfall die Bewilligung lediglich zu versagen sein wird, ist für diese Verfahren ein
5 Zugrunde gelegter Preis pro m² S 78 (Höchstwert für mäßige Lage in den Landeshauptstädten außer Wien).
erheblich geringerer Aufwand erforderlich. Unter der Annahme, daß für die Bewilligungs
versagung ein Drittel des Aufwandes erforderlich ist, den sonst eine Bewilligung für eine
Wi1dtierhaltung verursacht, ergibt sich ein zusätzlicher Verfahrensaufwand von S 80.586,67.
Angesichts der bereits bestehenden Verbote hat die Pelztierhaltung in Östereich nur mehr
vernachlässigbare Bedeutung; es dürften derzeit lediglich etwa vier Betriebe bestehen.
3. Haltung von Nutztieren (§§ 14 ff)
Auf die Vollziehung der Vorschriften betreffend die Nutztierhaltung wird der Hauptanteil des
zusätzlichen Verwaltungsaufwandes entfallen. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ent-
steht dadurch, daß in Zukunft jede landwirtschaftliche Tierhaltung den Kriterien des Tier-
gerechtheitsindex entsprechen muß. Zwar ist hiefür keine Bewilligung erforderlich, doch
entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand einerseits durch die Kontrollen, andererseits durch
die - im Interesse der Landwirte und des Rechtsschutzes vorgesehene - Möglichkeit der Ein-
holung von Gutachten gem. § 15. Gleichwohl entsteht nur begrenzter zusätzlicher Verwal-
tungsaufwand, weil das System des Tiergerechtheitsindex eine standardisierte und damit
rasch durchführbare Bewertung der Tierha1tung ermöglicht, wenn auch hiefür eine ent-
sprechende fach1iche Ausbildung und Schulung erforderlich ist. Zwar sieht das Gesetz
ausdrücklich vor, daß zur Abgabe derartiger Gutachten auch - besonders geschulte -
ehrenamt1iche Tierschutzorgane herangezogen werden können, doch geht die folgende
Berechnung davon aus, daß in allen Bundesländern hiefür ausschließlich beamtete Tierärzte
herangezogen werden.
a) Nach den Daten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bestanden 1995 176.550
viehhaltende Betriebe. Für die Mengenabschätzung ist allerdings zu berücksichtigen, daß der
Verwaltungsaufwand nicht in erster Linie pro Betrieb entsteht, sondern pro gehaltener Tier-
rasse, weil nach dem System des Tiergerechtsheitsindex unterschiedliche Bewertungen pro
gehaltener Tierrasse vorgenommen werden müssen, sodaß dementsprechend auch je eine
Verordnung für die Rinderhaltung, Kälberhaltung, Schweinehaltung und Hühnerhaltung (in
ihren unterschiedlichen Haltungsformen, wie Käfig und Bodenhaltung) unterschieden werden
müssen. Der einzelne viehhaltende Betrieb hält nun in der Regel nicht nur eine Tierart,
sondern mehrere, sodaß sich so aufgegliedert folgende Zahlen ergeben:
rinderhaltende Betriebe 118.593
kälberhaltende Betriebe 20.977
schweinehaltende Betriebe 1 12.080
masthühnerhaltende Betriebe 2.458
legehennenhaltende Betriebe
Käfig- und Batteriehaltung 2.825
Bodenhaltung 101.518
sonstige 1.313
Summe 359.764
Gesondert gezählt nach Tierart und Haltungsformen gibt es daher in Östereich 359.764
Betriebe, die in Zukunft nach dem Tiergerechtsheitsindex zu bewerten sind. Der Einfachheit
halber wird davon ausgegegangen, daß jeder Betrieb entweder sich ein Gutachten erstellen
läßt oder ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand durch einschlägige Kontrollen und daran
anschließende Maßnahmen erforderlich ist. Angesichts des fünfjährigen Übergangszeitraumes
wird davon ausgegangen, daß pro Jahr ein Fünftel des Gesamtaufwandes entsteht, sodaß
maximal 71.953 Tierhaltungen pro Jahr zu begutachten sind.
b) Daraus ergibt sich folgendes Mengengerüst:
Pro Jahr sind österreichweit 71.953 Tierhaltungen (gerechnet pro Tierart im Betrieb) zu
begutachten. lm Schnitt sind pro Bezirk in Österreich 356 landwirtschaftliche Betriebe mit
726,8 unterschiedlich zu beurteilenden Tierhaltungen zu untersuchen.
Da es sich um eine in erster Linie gutachterliche Tätigkeit handelt, liegt der primäre Arbeits-
aufwand bei den der Behörde beigegebenen Tierärzten, und zwar ist davon auszugehen, daß
pro Tierart und Betrieb ein Arbeitsaufwand von zwei Stunden erforderlich ist. Angesichts der
vom TGI ermöglichten standardisierten Abgabe von Gutachten ist für Schreib- und Kanzlei-
arbeiten ein Aufwand von nur einer Stunde zu veranschlagen. Daraus ergibt sich pro Jahr
folgender Aufwand:
Personalaufwand: 82,026.420,00
Sachaufwand: 9,843. 170,40
Raumaufwand6: 1,697,169,80
Gemeinkosten: 16.405.284.00
Summe: 110.053.997.20
6 Sh. Fußnote 5.
Dieses Ergebnis bedeutet, daß pro Jahr 143.906 Arbeitsstunden eines Tierarztes zusätzlich
erforderlich sind, das macht 90 Mannjahre aus, somit nahezu für jeden Bezirk in Österreich
ein zusätzlicher Tierarzt, der während der nächsten fünf Jahre einzustel1en wäre.
c) Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit unter Tierärzten ergeben sich daraus aber für
den Bund auch Einsparungen. Nach den für Dezember verfügbaren Daten des Arbeitsmarkt-
service sind gegenwärtig 6l Tierärzte als arbeitslos gemeldet, von denen 32 eine Leistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen und 10 weitere einen entsprechenden
Antrag gesteIlt haben, sodaß insgesamt 42 Tierärzte Leistungen aus der Arbeitslosenversiche-
rung beziehen werden.
Durchschnittlich erhält ein Tierarzt eine Leistung von täglich S 238,50, unter Berücksich-
tigung des - vom Arbeitsmarktservice getragenen Sozialversicherungs-Beitrages von 41 % -
täglich S 336,30. Jährlich ergibt sich sohin eine Summe von S 121.068,00, sodaß für die
arbeitslosen Tierärzte insgesamt ein Betrag von S 5,084.856,00 aufzuwenden ist.
Im Dezember dieses Jahres befanden sich weitere 29 Tierärzte in Akademikertraining, für die
pro Kopf S 116.460 jährlich aufzuwenden sind, in Summe somit S 3,377.340. In Summe
verringern sich daher durch die Einstellung dieser 71 Tierärzte die Aufwendungen des
Arbeitsmarktservice und damit letztlich des Bundes um S 8,462.196.
Entsprechend den Berechnungsvorschriften des Handbuches ist hiebei weiters zu berück-
sichtigen, daß diese zusätz1ich eingestellten Akademiker noch keine Kosten in voller Höhe
verursachen, sondern nur die von Akademikern bis zum 30. Lebensjahr. Ein solcher kostet
pro Jahr S 364.768 gegenüber dem sonst zugrunde zu legenden Durchschnittswert für einen
Akademiker von S 778.035, die Differnz beträgt somit S 413.267 pro Jahr. Der ursprüngliche
Personalaufwand ist daher um diese Differnz für 71 Akademiker zu hoch angesetzt, sodaß er
um S 29,341.957,00 zu veringern ist. In Summe ist daher der zusätzliche Aufwand um S
37,804.153 zu verringern, sodaß sich der insgesamt erforderliche Zusatzaufwand mit
S 72,239.844,20 bemißt.
d) Für die Vollziehung der Bestimmungen über das Tierschutzsiegel (§ 17) ensteht ein zusätz-
licher Aufwand, und zwar einerseits durch die zusätzlichen Kontrollen, andererseits durch
den Verfahrensaufwand für die Verleihung. Geht man davon aus, daß für einen das Tier-
schutzsiegel führenden Betriebe ein doppelt so hoher Aufwand entsteht wie für einen
gewöhnlichen, ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand pro in einem solchen Betrieb gehaltener
Tierart von S 15.029,40. Da mit der Verleihung des Tierschutzsiegels die Verleihung eine
Berechtigung bildet, ist es gem. § 78 AVG zulässig, hiefür entsprechende Verwaltungs-
abgaben einzuheben, deren Höhe gem. § 78 Abs. 3 AVG von der Landesgesetzgebung
festzusetzen ist. Geht man davon aus, daß pro Tierschutzsiegel im Schnitt eine Verwaltungs-
abgabe von S 1.500 eingehoben wird, erscheint dies einerseits wirtschaftlich gegenüber den
Betrieben vertretbar, andererseits wird hiedurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand
gedeckt. Unabhängig von der Zahl der zu verleihenden Berechtigungen sind die Länder daher
in der Lage, den zusätzlich entstehenden Aufwand durch eigene Einnahmen zu decken.
e) Durch die neuen Vorschriften betreffend das Schlachten (§ 18) entsteht kein nennenswerter
zusätzlicher Aufwand, weil bisher schon die Schlachtung von Tieren strengen veterinär-
polizeilichen Kontro1len unter1iegt und die Wahrnehmung der neuen tierschutzrechtlichen
Vorschriften in deren Rahmen erfolgen kann. lm übrigen erfolgt die Abgeltung des hiefür
erforderlichen Aufwandes durch die den Ländern und Gemeinden zufließenden Fleischunter-
suchungsgebühren gemäß § 47 Fleischuntersuchungsgesetz.
4. Organisatorische Bestimmungen (§§ 19 bis 22)
a) Dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) entsteht in Zukunft
ein zusätzlicher Aufwand durch die Erlassung der erforderlichen Verordnungen (§ 6 Abs. 2, §
8 Abs. 5, § 13 Abs. 8, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4), bei deren Erlassung er gemäß § 19
vom Tierschutzbeirat beraten wird. Für die Ausarbeitung dieser Verordnungen und die
Betreuung und Koordination des Tierschutzbeirates ist davon auszugehen, daß im Bundes-
ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein weiterer Tierarzt, ein weiterer Jurist,
ein Referent (Verwendungsgruppe B) und eine Kanzleikraft (Verwendungsgruppe C)
erforderlich ist. Dies zieht folgenden zusätz1ichen Aufwand nach sich:
Personalaufwand: 2,363.379,00
Sachaufwand: 283.605,48
Raumaufwand7: 86.688,00
Gemeinkosten: 472.675.80
Summe: 3.206.348.28
b) Bei den Ländern entstehen zusätzliche Kosten durch die Einrichtung der Tierschutzanwalt-
schaft (§ 20). Auszugehen ist davon, daß diese im Bereich der Ämter der Landesregierung
angesiedelt werden wird, wobei ein zusätzlicher Aufwand lediglich durch die neuen Auf-
7 Zugrunde gelegter Preis pro m² S 129 (Höchstwen für gute Lage in Wien).
gaben der TierschutzanwaItschaft entstehen, wobei diese am besten von einem Juristen wahr-
genommen werden wollen. Für die fachliche Beratung entsteht kein zusätzlicher Aufwand,
weil diese im Bereich der Ämter der Landesregierung bereits bisher für die VoIIziehung der
Tierschutzgesetze der Länder erforderlich war.
Unter der Annahme, daß sich pro Land ein Jurist "hauptberuflich" als Tierschutzanwalt
betätigt und er hiefür eine Kanzleikraft (Verwendungsgruppe C) benötigt, ergibt sich
fo1gender zusätzlicher Aufwand:
Personalaufwand: 1, 115.577,00
Sachaufwand: 133.869,24
Raumaufwand8: 38.640,00
Gemeinkosten: 223. 115.40
Summe pro Land: 1.511.201.64
Summe Länder: 13.600.8l4.76
c) Für die ehrenamtlichen Tierschutzorgane (§ 22) entsteht als solche kein nennenswerter
Aufwand mit Ausnahme der Schulung für jene Tierschutzorgane, die berechtigt sind,
Gutachten betreffend den Tiergerechtheitsindex abzugeben. Da aber vorhin (3.) davon
ausgegangen wurde, daß diese Aufgabe in allen Bundesländern zur Gänze von beamteten
Tierärzten vorgenommen wird und nicht absehbar ist, inwieweit die Länder ehrenamtliche
Tierschutzorgane heranziehen, wird hier der Schulungsaufwand für diese beamteten Tierärzte
veranschlagt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß auch ein ausgebildeter Tierarzt eine
entsprechende Schulung für den Tiergerechtheitsindex benötigt, wobei die Annahme
realistisch ist, daß eine zweitägige Schulung (ein Tag Theorie, ein Tag Praxis) ausreicht.
Ausgehend von dem Stundensatz, den ein vortragender Universitätsprofessor von der
Verwaltungsakademie des Bundes erhält (S 1.000) und unter der Annahme, daß pro Bezirk
zwei Personen zu schulen sind und pro Kurs zehn Personen teilnehmen können, ergibt sich
das Erfordernis von 20 Schulungen pro Jahr, für die ein Aufwand von S 320.000 entsteht.
5. Zusammenfassung
Zusammengefaßt ergibt sich folgende Übersicht über die zusätzlich erforderlichen Kosten
bzw. der erzielten Einnahmen und Ersparnisse:
Bewilligungsverfahren (Punkt 1.c) aa)) 391.968,00
Strafverfahren (Punkt 1.c) bb)) 873.979,60
Strafen (Punkt l.c) bb)) - 8l2.500,00
Wildtierbewilligungen (Punkt 2.) 3,461.203,79
Nutztierha1tung (Punkt 3.) 72,239.844,20
Zentralstelle (Punkt 4.a)) 3,206.348,28
Tierschutzanwaltschaft (Punkt 4.b)) 13,600.814,76
Schulungen (Punkt 4.c)) 320.000.00
Summe (gerundet) 93.281.658.60
Insgesamt ergibt sich, daß durch die Vollziehung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes
zusätzliche Kosten von S 93,28 1.658,60 entstehen, wobei auf den Bund zusätzliche Kosten
von S 3,206.348,28 und auf die Ländern zusätzliche Kosten von S 90,075.310,32 entfa1len.
Die den Ländern zusätzlich entstehenden Kosten wären vorerst durch Zweckzuschüsse gemäß
§ 12 Abs. 2 F-VG zu ersetzen und im Zuge des nächsten Finanzausg1eichs in eine entspre-
chende Erhöhung der Ertragsanteile umzuwandeln. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder
hat hinsichtlich der Nutztierhaltung und der kommerziellen Wildtierhaltung im Verhältnis der
pro Bundesland bestehenden Betriebe, hinsichtlich des übrigen zusätzlichen Aufwandes im
Verhä1tnis der Einwohneranzahl zu erfolgen.
Der Bund hat diese zusätzlichen Kosten aus dem laufenden Budget zu decken, was angesichts
der Größenordnung ungeachtet der angespannten Budgetsituation vertretbar erscheint. Die
erforderlichen bundesgesetzlichen Vorsorgen werden im Ausschuß mittels Anträgen gem. §
27 GOG herbeizuführen sein.