373/A

 

 

 

der Abgeordneten Haller, Apfelbeck, Madl, Koller, Dolinschek, Dr. Graf und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das FamiIenlastenausgIeichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376, zuletzt ge-

ändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. xxx/1996, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das im Titel angeführte Gesetz wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 1 lit g lautet:

,,g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr voll-

enden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet

haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für volljährige Kinder, die

sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung be-

finden und die sich im Mutterschutz befanden, bis längstens zur Vollendung des 27.

Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genann-

te Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Studiendauer,"

 

2. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:

,,§ 50j. § 2 Abs. 1 lit. g in der Fassung des BGBl. Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft."

Begründung:

 

Die Maßnahmen des Strukturanpassungsgesetzes haben nicht nur zu finanziellen Einbußen

für Studierende wie z.B. die Abschaffung der Freifahrt, eine Verkürzung der Anspruchsbe-

rechtigung für die Familienbeihilfe geführt, sondern auch zu massiven Einschnitten im Be-

reich der universitären lehre, so daß in vielen Fällen für Studenten, die ihr Studium unter

bestimmten gesetzlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen begonnen haben, die Been-

digung ihres Studiums in der vorgeschriebenen Mindestdauer nicht möglich ist. Grundsätz-

lich sind die Unterzeichner der Ansicht, daß nur eine gesamtstrukturelIe Neukonzeption des

universitären Bildungswesens wieder zu erfolgreichen und befriedigenden Situation für Stu-

dierende und Lehrende führen kann, so daß eine Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedin-

gungen möglich erscheint.

 

Umso überraschender muß in Zusammenhang mit der mit dem 26. Lebensjahr limitierten

Auszahlung der Familienbeihilfe festgestellt werden, daß es hier eine eklatante Ungleichbe-

handlung zwischen Studenten und Studentinnen gibt. Während die männlichen Studierenden

aufgrund des geleisteten Präsenz- oder Zivildienstes Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum

27. Lebensjahr haben, wird den weiblichen Kolleginnen für die Zeit des Mutterschutzes und

für die Zeit der Erziehung des Kindes keine Verlängerung der Anspruchsfrist auf Familien-

beihilfe eingeräumt.

 

 

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Famili-

enausschuß beantragt.