384/AE

 

 

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Veredelung und Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion

 

 

 

Nach der derzeit geltenden Gewerbeordnung hat das Verarbeitungsnebengewerbe dem

Produktionsbereich (tierische oder pflanzliche Produktion) , dem es zugehört, untergeordnet

zu sein. In einer Zeit des Wettbewerbsdruckes sind viele bäuerliche Familien darauf

angewiesen, zusätzliches Einkommen durch Steigerung der Wertschöpfung in den Betrieben

zu erwirtschaften. Da die Direktvermarktung eine zunehmend wichtige Säule der

bäuerlichen Existenzsicherung ist, ist dieser Umstand bei der bevorstehenden

Gewerbeordnungsnovel1e zu berücksichtigen.

 

Eine sinnvolle Grenze für die Einstufung als Nebengewerbe wäre die steuerliche

Pauschalierung. Ein großer Betrieb, der den Rahmen der Pauscha1ierung überschreitet,

müßte sich dann auch sinnvo11erweise den gewerberechtlichen Bestimmungen unterwerfen.

Im Rahmen der bestehenden steuerlichen Pauschalierungsgrenzen hingegen sollte die

100 % ige Veredelung und Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion ermöglicht werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Gewerberechtsnovel1e sicherzustellen, daß im

Rahmen der bestehenden steuerlichen Pauschalierungsgrenzen die 100 % ige Veredelung und

Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion ermöglicht wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft