389/A XX.GP

 

der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr. Feurstein, Kröll

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1 . ln Art. 7 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

(2) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die

Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die

Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen

Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 bleiben unverändert und erhalten die

Bezeichnung 3 und 4.

3. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt:

(15) Art. 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. ..../.. tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

Begründung:

Mit dem vorliegenden Antrag soll an das allgemeine Gleichheitsgebot in Art. 7

Abs. 1 der Bundesverfassung ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung von

Behinderten angefügt werden. Diese Regelung ist analog dem mit einer Novelle

im Jahr 1 994 im Bonner Grundgesetz eingefügten Diskriminierungsverbotes

gestaltet.

Die vorgeschlagene Novellierung erscheint deswegen notwendig, da es noch

immer nicht selbstverständlich sein dürfte, behinderte Menschen im alltäglichen

Leben wegen ihrer Behinderung nicht zu diskriminieren. Daher soll in einern neuen

Art. 7 Abs. 2 nicht nur eine Nichtdiskriminierungsklausel aufgenommen werden,

sondern auch ein Bekenntnis der Republik aufgenommen werden, auf die

Gleichbehandlung von behinderten Menschen in allen Bereichen hinzuwirken.

Diese Bestimmung ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet, die allen Gebiets-

körperschaften die Verpflichtung auferlegen soll, sich vermehrt um die Förderung

und Unterstützung von behinderten Menschen zu kümmern und auf deren Gleich-

behandlung in allen Bereichen hinzuwirken. Derartige Staatszielbestimmungen

wurden unter anderem bereits mit dem Bekenntnis Österreichs zur umfassenden

Landesverteidigung und mit dem Bundesverfassungsgesetz über den

umfassenden Umweltschutz verwirklicht.

Gemäß der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheits-

satz verbietet dieser es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare

Differenzierungen zu schaffen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus

entsprechenden Unterschieden tatsächlich ableitbar sind, entspricht das Gesetz

dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es wird daher regelmäßig geprüft, ob

eine rechtliche Differenzierung mit tatsächlichen Unterschieden in einer Weise

korrespondiert, die sachlich gerechtfertigt werden kann.

Dieser innere Gehalt des Gleichheitssatzes soll durch das explizite Verbot der

Diskriminierung von Behinderten nicht verändert, sondern zusätzlich bekräftigt

werden, daß auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von behinderten

Menschen der Verfassungsgerichtshof diese immer auf ihre sachliche Recht-

fertigung zu überprüfen hat. Die vorliegende Nichtdiskriminierungsklausel verbietet

demgegenüber aber nicht eine Bevorzugung Behinderter, sondern erlaubt und

fordert sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen

Umfang.

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1 . Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.