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der Abgeordneten Wabl, Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz zur Förderung des Tierschutzes im Bereich der

landwirtschaftichen Nutztierhaltung (Tierschutzförderungsgesetz)

 

Tierschutz in der Nutztierhaltung ist als Kulturfortschritt zu sehen , der für die Produzenten

oft Mehrkosten verursacht. Solange diese Mehrkosten nicht gesetzlich geregelt durch die

Allgemeinheit getragen werden , führt ein der Landwirtschaft aufgezwungenes

Tierschutzgesetz, das über die EU-Standards hinausgeht, die Landwirte in den Ruin, womit

auch den Tieren nicht geholfen wäre, weil die Produkte sonst aus den ausländischen

Intensivbetrieben kämen. Auch könnte ein soches ''diskriminierendes'' Tierschutzgesetz auf

Grund der Binnenmarktregelungen erfogreich beim Europäischen Gerichtshof angefochten

werden.

 

Auch im EU-Maßstab keinere Betriebe sind heute wirtschaftlich dazu gezwungen , die

verfahrenstechischen Möglichkeiten der Intensivtierhaltung voll zu nutzen. Nutztiere werden

dabei oft weitgehend in ihren Eigenrechten nach Unversehrtheit, Gesundheit und artgemäßem

Lebensvollzug beschnitten.

 

Im vorliegenden Antrag soll der Gesetzgeber die öffentiche Hand dazu verpflichten, alle

möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einsicht in die Notwendigkeit des Tierschutzes

zu vermehren, die Entwicklung tiergerechter Haltungssysteme voranzutreiben, die

Nachfrage nach tiergerecht erzeugten Produkten zu fördern, durch klare

Deklarationsvorschriften mit ausreichender Kontrolle das Angebot entsprechend zu

kategorisieren, die freiwillige Umstellung der Betriebe auf tiergerechte Hatung so zu

fördern, daß den Bauern daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen, und

insbesondere eine entsprechende Vorbildwirkung im Bereich des eigenen

Beschaffungswesens (Spitäler, öffentliche Küchen, Internate, Altersheime, Kasernen etc.)

durch Verwendung tierischer Erzeugnisse aus tiergerechter Haltung mit entsprechender

Öffenltichkeitsarbeit zu entwicken. Zur Durchführung und Kontrolle des genannten

Gesetzes soll eine ständige Kommission beim Bundeskanzleramt eingerichtet werden

(Tierschutzförderungskommission).

 

Der Fortschritt im Tierschutz muß vordringich durch "Einsichtsethik'' auf freiwilliger Basis

der zur Einsicht gelangten BürgerInnen angestrebt werden. Nur ein solcher Kulturfortschritt

wird auch wirkich von den Menschen getragen und in eigenes verantwortetes Handeln

umgesetzt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Sinne der nachfolgenden Grundsätze, Ziele und

Instrumente dem Nationalrat den Entwurf für ein Bundesgesetz zur Förderung des

Tierschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung

(Tierschutzförderungsgesetz) vorzulegen, der auch die Novellierung der einschlägigen

Materiengesetze beinhaltet.

 

1. GRUNDSÄTZE

 

 .  . Nutztiere sind leidensfähige Mitgeschöpfe mit Eigenrechten.

 

 .2. Die Eigenrechte der Nutztiere beziehen sich auf Unversehrtheit, Gesundheit und

möglichst artgemäßen Lebensvollzug.

 

 .3. Aus Einsicht in die Grundrechte und die Leidensfähigkeit der Tiere sind das Wissen

darum und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Umgang mit den Tieren

durch den Bund, die Länder und die Gemeinden in einem Ausmaß zu fördern, daß ein

stetiger ethischer Fortschritt in der Beziehung des Menschen zu den von ihm genutzten

Tieren gewährleistet ist. Dieser Fortschritt ergibt sich einerseits aus einem

zunehmenden Wissen um die Bedürfnisse der Tiere und andererseits aus dem

vermehrten Umsetzen dieses Wissens im gesamten Feld der Tierhaltungspraxis.

 

2. FÖRDERUNGSBEREICHE

 

2.1. Erziehung, Bildung, Forschung und Entwicklung

 

2.  . . Der Bund hat dafür Sorge zu tragen bzw. in geeigneter Form zu veranlassen, daß

innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter

Berücksichtigung des Wissensstandes der wissenschaftlichen Nutztierethik,

Verhaltensforschung, Veterinärmedizin und Tierhaltungstechnik

 

a) für das öffentliche Aus- und Fortbildungs-, Schul und Hochschulwesen im

Kompetenzbereich des Bundes für die einschlägigen Fächer Biologie, insbesondere

Zoologie, Umweltkunde, Land-, Haus- und Ernährungswirtschaft, sowie

Sozialkunde und Ethik Ausbildungs-, Lehr- und Studienpläne sowie entsprechende

Lehrmittel und Unterrichtsbehelfe zu allen Bereichen des Tierschutzes in der

Nutztierhaltung bereitgestellt und deren Einsatz im Unterricht vorgeschrieben

werden;

 

b) ausreichende Fortbildungsmöglichkeiten für Lehrer und Berater eingerichtet und

die verbindliche Teilnahme an einschlägigen Forbildungseinrichtungen in

zweckentsprechenden Zeitabschnitten vorgeschrieben werden;

 

c) mit den Bundesländern Vereinbarungen getroffen werden, wonach die in Pkt.2.1.1

a) und b) angeführten Prinzipien und Verpflichtungen durch die Bundesländer auch

in deren Kompetenzbereichen des allgemeinen Pflichtschulwesen und des land- und

hauswirtschaftliche Schulwesen sinngemäß und im vergleichbaren Zeitraum

verwirklicht werden;

 

d) die öffentlichen, halböffentlichen und privaten Träger der Erwachsenenbildung,

dahingehend gefördert werden, daß Tierschutz in der Nutztierhaltung zu einem

ständigen Thema ihrer Arbeit gemacht wird.

 

2.1.2. Für eine verstärkte Forschung auf den Gebieten der Nutztierethik, der angewandten

Nutztierethologie und der Nutztierhaltung sind entsprechende Einrichtungen auf den

einschlägigen Universitäten, Fachhochschulen und Bundesanstalten zu schaffen, bzw.

bestehende Einrichtungen auszubauen und zu erweitern und mit ausreichenden

strukturellen, personellen und fmanziellen Mitteln für eine effiziente Forschung

auszustatten.

 

2.1.3. Für die Prüfung von in Verkehr gebrachten Aufstallungs- und Tierhaltungssystemen auf

Tiergerechtheit ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Prüfstelle an einer im Pkt.2.  .2. genannten Institution einzurichten, entsprechend

auszustatten und mit dem Recht zu versehen, ein staatlich anerkanntes Prüfzeichen über

die Tiergerechtheit der geprüften Systeme zu vergeben.

 

2.2. Deklaration von tierischen Erzeugnissen nach Tiergerechtheit und

Absatzförderung

 

2.2.1. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes rechtliche Voraussetzungen für eine klare und eindeutige

Deklaration tierischer Erzeugnisse nach der Art der Tierhaltung geschaffen werden.

 

2.2.2. Für die Qualifizierung der Tierhaltung nach Tiergerechtheit sind folgende

Haltungskategorien einzuführen:

 

a) U = Unkontrolliert

 

b) K = Konventionell, Kontrolliert

 

c) TS = Tierschonend (erhöhtes Anforderungsprofil an Bewegungsmöglichkeit,

Platzangebot, Bodenbeschaffenheit und Strukturiertheit der Buchten)

 

d) TG = Tiergerecht (wie TS, zusätzlich alle Tiere in Laufstall- und Gruppenhaltung mit

Auslauf ins Freie).

 

2.2.3. Die Anforderungen an die Mindestbedingungen, die den Kategorien TS und TG gemäß

Pkt.2.2.2. lit. c) und d) zugrundeliegen, sowie die Art der Kontrolle im Sinne eines

Qualitätssicherungssystems gemäß ISO 9000, sind durch die Agrar Markt Austria unter

Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verhaltensforschung und Tierhaltungstechnik

festzulegen. Für die Festlegung ist mit der Tierschutzförderungskommission gemäß

Pkt. 3. . Einvernehmen herzustellen.

 

2.2.4. Direkte oder indirekte Angaben auf den Produkten tierischer Herkunft über die Art der

Tierhaltung sind nur dann zu erlauben, wenn sie den Anforderungen gemäß Pkt.2.2.  .

und 2.2.2. entsprechen (Konsumentenschutz).

 

2.2.5. Der Bund schafft innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die rechtlichen und auf die Dauer von zehn Jahren die finanziellen Voraussetzungen

dafür, daß die Nachfrage nach Produkten aus tierschonender oder tiergerechter

Erzeugung dem Angebot entspricht und jährlich um mindestens 7 % steigt.

 

2.3. Tierschutzfiirderungsbericht und Tierschutzpreis

 

2.3.1. Jährlich ist von der Tierschutzförderungskommission (Pkt. 3.1.2.) ein umfassender

Bericht zu legen über die Lage der Tierschutzförderung in der Nutztierhaltung und über

die Fot.tschritte im Tierschutz, die durch dieses Bundesgesetz bewirkt werden.

 

2.3.2. Der Bund vergibt jährlich einen Tierschutzpreis für vorbildliche Leistungen auf dem

Gebiet der tiergerechten Nutztierhaltung und veröffentlicht die ausgezeichneten

Projekte.

 

2.4. Umstellungsförderung

 

2.4.1 Durch entsprechende Förderungsrichtlinien und und ausreichende lnvestitionsbeihilfen

wird/werden

 

a) die Umstellung der Tierhaltungen in der landwirtschaftlichen Praxis auf

tierschonende oder tiergerechte Haltungsverfahren gefördert, wobei für

tiergerechte Haltungsverfahren ei.n doppelt so hohes Förderungsvolumen pro

Betrieb vorzusehen ist wie für tierschonende;

 

b) mindestens 66 % der für bauliche Investitionen im landwirtschaftlichen

Tierhaltungsbereich vorgesehenen jährlichen Förderungsaufwendungen für eine

Förderung gemäß Pkt. 2.4.1 .lit.a) eingesetzt, falls genügend Anträge zur

Ausschöpfung dieses Anteiles vorliegen;

 

c) auf die Dauer von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Tierhaltungsbetriebe, die auf eine tierschonende oder tiergerechte Haltung

umstellen und sich als Probebetriebe zur Verfügung stellen, derart gefördert, daß

ihnen aus dieser Haltung keine Wettbewerbsnachteile erwachsen;

 

d) die dabei offenen betriebswirtschaftlichen und markttechnischen Fragen,

insbesonders im Hinblick auf eine Empfehlung für ein bundeseinheitliches Verbot

bestimmter Intensivhaltungsmethoden, wissenschaftlich einwandfrei so abgeklärt,

daß nach Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn dieser Förderung gesicherte

Ergebnisse darüber vorliegen, welche Haltungsmethoden Kostenerhöhungen mit

sich bringen und in welchem Ausmaß;

 

e) alle erforderlichen und im Rahmen der Bundesvet.waltung möglichen Maßnahmen

ergriffen, um den Absatz der Produkte aus den Probebetrieben durch ausreichende

Käuferakzeptanz so zu fördern, daß ein bestmögliches Ergebnis der in 2.4. 1.lit.d

angeführten Erhebung im Hinblick auf ein Verbot bestimmter

Intensivhaltungsverfahren erreicht werden kann.

 

2.4.2. Nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit gemäß Pkt.2.4.1 .lit.c sind die rechtlichen

Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Betrieben, die gemäß Pkt.2.4.1lit.d

nachgewiesenen Mehrkosten für eine tierschonende oder tiergerechte Erzeugung - falls

sie ihre Produkte nicht kostendeckend am Markt absetzen können - durch den Bund

abgegolten werden, wobei den Betrieben hierzu ein Rechtsanspruch einzuräumen ist.

 

2.5. Förderung des Tierschutzes im eigenen Beschaffungswesen des Bundes und im

Wirkungsbereich des Bundes as Träger von Privatrechten.

 

2.5.1. Der Bund verwendet im eigenen Wirkungsberich des öffentlichen Beschaffungswesens

möglichst umgehend, spätestens jedoch ab dem Ablauf der fünfjährigen Probezeit nur

noch tierische Produkte. die aus kontrollierter Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes

stammen;

 

2.5.2. Der Bund hat durch entsprechende Auflagen und Förderungsbedingungen umgehend

dafür Sorge zu tragen, daß die Länder und alle sonstigen Träger, die in den Genuß von

Bundesförderungen für das Beschaffungswesen von Nahrungsmitteln kommen,

vertraglich verpflichtet werden, die im Pkt.2.5.1 genannten Verpflichtungen zur

Förderung des Tierschutzes einzuhalten.

 

2.5.3. Die landwirtschaftlichen Tierhaltungen des Bundes oder von Bundeseinrichtungen

(Bund als Träger von Privatrechten, mehrheitliche Bundesbeteiligungen), bzw. von

Trägern, die maßgeblich von der öffentlichen Hand mitfmanziert werden, insbesondere

diejenigen der höheren landwirtschaftlichen Bundesschulen, der Universitäten, der

Bundesanstalten und Bundesversuchswirtschaften, der Landwirtschaftskammern und

des Genossenschaftswesens, soweit diese vom Bund mitfinanziert werden, sind

möglichst rasch, längstens jedoch bis l0 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf eine tierschonende, vorzugsweise auf eine tiergerechte Haltung umzustellen.

 

2.5.4. Die gemäß Pkt.2.5.3. umgestellten Tierhaltungen sind der Öffentlichkeit zwecks

Schulung und Information zu Fragen des praktischen Tierschutzes zugänglich zu

machen, soweit dies vom Verwendungszweck der Tierhaltungen her zumutbar ist.

 

3. DURCHFÜHRUNG

 

3.1. Tierschutzförderungskommission

 

3.1.1 . Beim Bundeskanzleramt ist eine ständige Kommission zu Fragen der

Tierschutzförderung einzurichten (Tierschutzförderungskommission).

 

3.1.2. Die Tierschutzförderungskommission hat folgende Aufgaben:

 

a) Die Erstellung des Tierschutzförderungsberichtes

 

b) die Abwicklung des Tierschutzpreises

 

c) die Mitwirkung bei der Erstellung von Ausführungsgesetzen, Verordnungen,

Vereinbarungen, Verträgen, Anforderungsprofilen und Förderungsrichtlinien für

die Durchführung dieses Bundesgesetzes;

 

d) die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

 

3.1.3. Die Tierschutzförderungskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern:

 

a) Sechs Vertreter der Ministerien: je einer des Bundeskanzleramtes, der

Bundesministerien für Finanzen, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, für

Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit

und Konsumentenschutz sowie des Bundesministeriums für Umwelt;

 

b) drei Vertreter aus dem Bereich der wissenschaftlichen Nutztierethologie, der

Tierhaltungstechnik und des Tierschutzes;

 

c) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

 

d) zwei Vet.treter von Tierschutzvereinen.

 

3.1.4. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundeskanzleramtes. Er führt

die Geschäfte der Kommission und ist für die fristgerechte Erledigung der Aufgaben

der Kommission verantwortlich.

 

3.1.5. Die Tierschutzförderungskommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, beschließt

mit einfacher Stimmenmehrheit und ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches

gemäß diesem Bundesgesetz weisungsfrei.

 

3.1.6. Die Tierschutzförderungskommission wird durch ein Sekretariat beim

Bundeskanzleramt unterstützt.

 

 

3.2. Vollzug .

 

3.2.1. Durch Änderung des Bundesministeriengesetzes ist dem Bundeskanzleramt eine

Kompetenz zur Koordinierung aller Verpflichtungen des Bundes gemäß diesem

Bundesgesetz einzuräumen.

 

3.2.2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt den sachlich jeweils zuständigen

Ministerien. Bei fachübergreifenden Angelegenheiten haben die jeweiligen Ministerien

zusammenzuarbeiten, wobei diese Arbeit vom Bundeskanzleramt federführend

koordiniert wird.

 

3.3. Finanzierung

 

3.3.1. Die Finanzierung für die dem Bund aus diesem Bundesgesetz erwachsenden laufenden

Verpflichtungen zur Förderung des Tierschutzes erfolgt auf zwei Wegen:

 

a) Der Handel hat für alle tierischen Produkte ohne Deklaration der Tierhaltung, die

demnach aus einer unkontrollierten Tierhaltung stammen, eine Abgabe in der Höhe von

5 % des Verkaufspreises zu leisten. Die Einnahmen des Bundes aus diesem Titel sind

zweckgebunden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

 

b) Von sämtlichen direkten und indirekten öffentlichen Förderungen des Bundes im

Bereich der Bildung und Erziehung, der Kultur und der Landwirtschaft sind im

Haushaltsplan des Bundes jeweils 5 % für die Verpflichtungen aus diesem

Bundesgesetz umzuwidmen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft

vorgeschlagen.