408/A XX.GP
Antrag der Abgeordneten Verzetnitsch, Maderthaner, Nürnberger, Dr. Feurstein, Reitsamer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz
geändert werden
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
8/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
"2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410,
gelten,"
2. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
"5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;"
3. Die §§ 4 und 4a lauten samt Überschriften:
"Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer
Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen
regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt
werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet
ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit
innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermögliche, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf
die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen
verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch
Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die
Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den
Einarbeitungszeitraum selbst verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht
überschreiten.
(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt
werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnitlliche wöchentliche Normalarbeitszeit
40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der
Kollektivvertrag kann
1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder
2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im
Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden
kann in zwei Teile gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch
Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen
längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der
durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen
zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden
nicht überschreiten.
(7) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei
1. regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage,
2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu
52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen
verbraucht wird,
auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine Übertragung
von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die
Betriebsvereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf
Arbeitnehmerseite (§ 6 ArbVG) übermittelt wurde.
(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter - Urlaubs - und
Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die tägliche
Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden
nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungs -zeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht
überschreiten.
(2) Die Tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den Fällen
des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche
2. Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeiten in einzelnen Wochen bis auf
56 Stunden ausgedehnt wird."
4. § 5 lautet samt Überschrift:
" Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung die zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. Der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine
Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit
bis auf zu zwölf Stunden zulassen, wenn
1. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt."
5. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer
persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse
einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen
Betreuung bedürfen, kann die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit gemäß
Abs. 1 bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und die
Betriebsvereinbarung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf
Arbeitnehmerseite (& 6 ArbVG) übermittelt wurde."
6. § 6 Abs. 1 und 1a lautet:
" § 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den §§ 3 bis 5, 5a oder § 14 Abs. 2 zulässigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser
wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung
in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines
Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden."
7. In § 7 Abs. 2 " für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher,".
8. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:
"(3) Unter den Vorraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch
Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei
Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind
Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit
von 60 Stunden zulässig.
(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines
unverhältmäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen
Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis
zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht
zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf
zwölf Stunden nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf
Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten
gemäß Abs. 1 bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden und eine
Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist.”
9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann der
Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Abs. 1 und 2
bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine solche
Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.”
10. In § 8 Abs. 2 entfallen die Worte “für männliche Arbeitnehmer”.
11. § 8 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 enthält die Bezeichnung “Abs. 4".
12. § 9 lautet samt Überschrift:
"Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht
überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit
dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit
Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker)
zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),
5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf).
8 Abs. 2 und 5 (Vor - und Abschlußarbeiten) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn
Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2
(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4
(Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter
Arbeitsbedarf) und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten,
als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als
48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann
eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag
kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von
technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei
1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),
2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4) und
3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2.
13. § 10 lautet samt Überschrift:
"Überstundenvergütung
§ 10. (1) Für Überstunden gebührt
1. ein Zuschlag von 50 % oder
2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des
Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine
Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung
oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung
treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in
Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn
zugrunde zu legen. Bei Akkord -, Stück - und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten
dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart
vereinbart werden.”
14. Den, § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
“Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in
Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein
Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.
15. § 11 Abs. 5 lautet:
“(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das
Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es
im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die
Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.”
16 § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
,,§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden
verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch
entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine
Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere
Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht."
17. § 12 Abs. 2b lautet:
.,(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist abweichend
von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.”
18. § 14 lautet samt Überschrift:
"Arbeitszeit
§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige
Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der
Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der
gesamten Ruhezeit.
(2) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere
Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
von bis zu 52 Wochen 55 Stunden nicht überschreitet und in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in die Arbeitszeit
Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der Überschreitung fällt. Diese Arbeitszeitverlängerung
ist für Lenker unzulässig, bei denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines
Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.”
19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
“Lenkzeit
§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei
Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein
Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß die Lenkzeit bis auf neun
Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(2) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann
eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes
von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des
mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei
kombinierter Beförderung nach Ablauf
der gesamten Ruhezeit.”
20. § 15 lautet samt Überschrift:
,,Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens
30 Minuten einzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten
einzulegen.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens
45 Minuten durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt wird, die in die Lenkzeit
oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.
(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann durch
Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung,
auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch
1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen
mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder
2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
höchstens viereinhalb Stunden.
(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.”
21. § 16 lautet samt Überschrift:
“Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit
und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit
nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene
tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kranfahrzeuge kann der Kollektivvertrag für Betriebe, für die kein
Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf
14 Stunden zulassen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht
das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.”
22. § 17 Abs. 4 lautet:
“(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen.
Nahverkehr ist die Beförderung von Gütern oder Personen bis zu Entfernungen von 65 km, gerechnet in
der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über
Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und Ruhepausen enthält. Im
Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die vorgesehenen
Nachweise den für die Betriebsstätte zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung
der Nachweise ist zulässig, wenn das
Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich
Einwendung erhebt. Der Arbeitgeber kann bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen
Feststellungsbescheid beantragen.”
23. § 18 Abs. 1 lautet:
,,§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt - oder
Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn - oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt - oder
Kleinseilbahnen, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben sowie in
Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen
der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.”
24. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:
“1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,”
25. Dem § 19b wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von
Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr.410,
gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr.235/1962, gelten;
4. Lehr - und Erziehungskräfte an Unterrichts - und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter
Abs. 2 fallen;
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
6. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetzes, BGBl. 1 Nr.
8/1997, gelten.”
26. Die §§ 19c und 19d lauten samt Überschriften:
"Lage der Normalarbeitszeit
§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht
durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden,
wenn
1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerecht fertigt
ist.
2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei
Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen
und
4. keine Vereinbarung entgegensteht.
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur
Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere
Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen
tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
Teilzeitarbeit
§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere
Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht
durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind
anzuwenden.
(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte
Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag
dies vorsehen,
2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor - und
Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und
3. berücksichtigungswürdige
Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
(4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem
Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete
Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der
Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im
Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG
1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit
entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe
rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem
Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen
oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen,
daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der
regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Abs. 6)
heranzuziehen ist.
(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr.221, § 8 des Eltern - Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr.651/1989, oder vergleichbarer
österreichischer Rechtsvorschriften."
27. Nach § 19d werden folgende §§ 19e bis 19g samt Überschriften eingefügt:
“Abgeltung von Zeitguthaben
§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des
Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben
abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des
zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der
Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die
Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
Abbau von Zeitguthaben
§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt des
Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein festgelegt und wird der Ausgleich nicht binnen
13 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt
des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit einseitig
bestimmen, soweit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht anderes festgelegt wird. Die
Frist von 13 Wochen beginnt
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht
im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann der
Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, daß er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu
einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen Bekanntgabe ist die
Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z L und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von 13 Wochen beginnt
1. bei Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) durch
Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit entsteht, mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes.
2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist,
spätestens jedoch nach einem Jahr.
(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem
Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier Wochen im vorhinein bekanntgegeben hat. Hat
der Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntgabe wegen des Verbrauches des
Zeitguthabens die Klage eingebracht. so ist der Verbrauch des Zeitguthabens in diesem Zeitraum nur
dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt
höher zu bewerten ist als ein
entgegenstehendes betriebliches Interesse.
Unabdingbarkeit
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch
Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.”
28. Der Einleitungshalbsatz des § 20 Abs. 1 lautet:
“In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12,14 bis 15b, 15e,
16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und
unaufschiebbare Arbeiten, die”
29. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b somit Überschriften eingefügt.
“Rufbereitschaft
§ 20a. (1) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart
werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei
Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei
‚,Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere
tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht
Stunden betragen.
Reisezeit
§ 20b. (1) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend
seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern
der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche
Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen
ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
(4) Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche
Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am
nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß § 19c Abs. 1 vorgesehen,
ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche
zulässig."
30. Dem § 26 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
“Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.”
31. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:
“(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden
auszuweisen.”
32. § 27 lautet samt Überschrift:
,,Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden
Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen
Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 3. 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel - und
Rechtsgebühren des Bundes
befreit."
10
33. § 28 Abs. 1 lautet
,,§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2
Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus
einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3,4 oder 5 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 nicht
gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20
Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die
Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts - und Einsichtspflichten
gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,
7. Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den Ausgleich
gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S zu bestrafen.”
34. § 28 Abs. 1a Z 3 lautet:
"3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;”
35. in § 28 Abs. 1a Z 10 wird der Ausdruck “oder‘ durch einen Punkt ersetzt. Z 11 entfällt.
36. § 32 entfällt.
37. In § 32a entfällt die Bezeichnung “Abs. 1” und der Abs. 2.
38. §‚ 32b lautet:
“§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken
und deren ‚,Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der “Wirtschaftszweige und
räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14
Abs. 2. § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4.”
39 Der bisherige Text des § 32c erhält die Bezeichnung "Abs. 1”. Folgender Abs. 2 wir angefügt:
(2) Für die am 1. Mai 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für
rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. XXXXX, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, sowie Bescheide gemäß § 17
Abs.4 gilt folgendes:
1. Rechtskräftige Bescheide gemäß §§ 5 Abs. 2,7 Abs. 5, 11 Abs. 5,12 Abs. 2,14 Abs. 4 und 16
Abs. 5 in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXXXX
bleiben unberührt.
2. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 sind nach der neuen Rechtslage
weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 4, 11 Abs. 5, 12
Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5 sind einzustellen.
3. Die durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 17
Abs. 4 in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXXXX
zugelassenen Nachweise gelten als geeigneter Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 4. Eine
Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 17 Abs. 4 vierter Satz kann entfallen.”
40. Nach § 33 Abs. 1g werden folgende Abs. lh und li eingefügt:
..( Ih) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4. § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. I und Ia, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8
Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16,
§ 17 Abs 4, § 18 Abs. 1, § 19 b Abs. 3 und 4. §§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20 b, § 26 Abs. 1 und
7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. I b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten. § 28
Abs. 1a Z II und § 32 außer Kraft.
(li) § 9 Abs. 4 und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXXX, treten mit 1.Jänner
1998 in Kraft.”
41. § 33 Abs. 3 entfällt.
42. In § 33 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck ‚,Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" durch
den Ausdruck ,,Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” ersetzt
43. In § 33 Abs. 4 lit. a. b und c wird der Ausdruck “Bundesminister für soziale Verwaltung" durch den
Ausdruck “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
44. In § 33 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck “Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen” durch den Ausdruck “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr" ersetzt.
45. § 33 Abs. 4 lit. d lautet:
,,d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen"
46. In § 33 Abs. 4 lit. e wird der Ausdruck "Bundesminister für Arbeit und Soziales” durch den
Ausdruck “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
Artikel II
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
5/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
“(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die
Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im
Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.”
2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
“Rufbereitschaft
§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten
pro Monat vereinbart werden.”
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
“Reisezeit
§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort
(Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung
während der Wochenend - und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur Erreichung des Reisezieles
notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.”
4 Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
"Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§ 12a. (1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend - und Feiertagsruhe
zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der
Beschäftigung erforderlich ist.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 1
zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß
festzulegen.”
5. Nach § 22a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a ein gefügt:
..(1a) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind die
Abweichungen gemäß Abs. 1 nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden
zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1 AZG) oder
2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2 AZG)."
6. § 27 Abs.1 lautet:
"§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6. 6a, 7, 8
und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt ,von der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.”
7. In § 32a entfällt die Bezeichnung "Abs. 1” und der Abs. 2.
8. § 33 Abs. 1c lautet:
“(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember 1995 in
Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft.”
9. Nach § 33 Abs. Ic werden folgende Abs Id und Ie ein gefügt:
“(ld) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996
in Kraft.
(le) § 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, § 27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXXXX, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.”
10. In den §§ 5, 13, 15, 26 und 34 wird der Ausdruck “Bundesminister für soziale Verwaltung” durch
den Ausdruck “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
11. In den §§ 5, 15, 26 und 34 wird der Ausdruck “Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie”
durch den Ausdruck “Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten” ersetzt
12. In § 34 wird der Ausdruck “Bundesminister für Verkehr” durch den Ausdruck “Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr” ersetzt
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen den gegeständlichen Antrag
dem Ausschuß für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Arbeitszeitgesetz enthält insbesondere seit der Novelle BGBl. Nr. 446/1994 bereits zahlreiche
Möglichkeiten, die Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und des Betriebes anzupassen.
Solche Gestaltungsmöglichkeiten sind z.B. die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der
Woche, die Durchrechnung der Normalarbeitszeit über einen mehrwöchigen Zeitraum durch
Kollektivvertrag und die gleitende Arbeitszeit. Diese Möglichkeiten werden jedoch von vielen Seiten als
zu gering angesehen.
Der Entwurf sieht daher folgende Neuerungen vor:
* Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen für die wöchentliche Normalarbeitszeit. Dadurch
werden ,,Jahresarbeitszeitmodelle” und mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben ermöglicht. Bei
blockweisem Zeitausgleich durch freie Tage bzw. Wochen kann durch Kollektivvertrag eine tägliche
Normalarbeitszeit von zehn Stunden zugelassen werden.
* Zulassung einer täglichen Normalarbeitszeit von zehn Stunden bei 4 -Tage - Woche und
Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem Zeitausgleich.
* Die Zulassung erfolgt in beiden Fällen durch Kollektivvertrag. Im Rahmen der Zulassung von
Durchrechnungsmodellen kann der Kollektivvertrag Spielräume für die nähere Ausgestaltung durch
Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung eröffnen.
* Ausdrückliche Zulassung des Zeitausgleichs für Überstunden.
Diese weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dürfen nicht dazu führen, daß sich die betriebliche
Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen (z.B. Arbeitsanfall) orientiert und
die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung haben.
Der Entwurf sieht daher als Ausgleichsmaßnahmen für die langfristige Durchrechnung der
Normalarbeitszeit eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, Regelungen über die
Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des
Durchrechnungszeitraumes und über den einseitigen Abbau von Zeitguthaben durch den Arbeitnehmer
vor.
Nach der derzeitigen Regelung des Arbeitsruhegesetzes sind Ausnahmen von der Wochenend - und
Feiertagsruhe nicht zulässig, wenn ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorliegen. Ausnahmen aus
solchen Gründen sollen durch Kollektivvertrag zulässig sein.
Das Arbeitszeitgesetz enthält noch einzelne unterschiedliche Regelungen für Männer und Frauen, z.B.
bei der Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft und bei der Verkürzung der täglichen Ruhezeit. Da
solche Regelungen den Gleichbehandlungsbestimmungen der EU widersprechen und nicht mehr
zeitgemäß sind, haben sie zu entfallen.
Die EU - Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93 104 EG) [CELEX Nr.
393L01()4] ist umzusetzen. Anpassungsbedarf besteht vor allem hinsichtlich der Höchstgrenzen der
Arbeitszeit und der täglichen Ruhezeit. Die Regelungen der Richtlinie über die Nachtarbeit sollen im
geplanten neuen Nachtarbeitsgesetz umgesetzt werden.
Das Arbeitszeitgesetz sieht in seiner geltenden Fassung zahlreiche Genehmigungsverfahren für
abweichende Arbeitszeitmodelle durch die Arbeitsinspektion vor. Diese Genehmigungsverfahren sind
äußerst zeitaufwendig und verhindern eine Konzentration der Arbeitsinspektion auf die wesentlich
wichtigeren Beratungs - und Kontrolltätigkeiten. Der Entwurf sieht daher eine möglichst weitgehende
Reduktion dieser Verwaltungsverfahren vor. Die Zulassung von abweichenden Regelungen wird in der
Regel der Betriebsvereinbarung übertragen.
In den Sonderbestimmungen für Lenker sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Zulassung längerer Tagesarbeitszeiten zur Ermöglichung der vollen Ausschöpfung der durch die
EG - Verordnung vorgegebenen Lenkzeiten
- Anpassung der Bestimmungen über den Beginn der täglichen Einsatz -, Arbeits - und Lenkzeit an die
Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG - VO 3820/85
- Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Verlängerung der Einsatzzeit
- Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten für die Lenkpause und Ermöglichung einer abweichenden
Regelung der wöchentlichen Ruhezeit für innerstädtische Verkehrsbetriebe, die von den längeren
Lenkzeiten der EU - V0 3820/83 keinen
Gebrauch machen.
Grundlage für diesen Antrag ist eine Einigung der Sozialpartner über den Ausbau der
Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitszeitrecht, wobei durch eine Vereinbarung der Sozialpartner vom
17.2.1997 für Kollektivverträge betreffend die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ein autonomes
Schlichtungsverfahren vorgesehen wurde.
Da Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften stehen, vom Geltungsbereich
der AZG weitestgehend ausgenommen sind, können durch den Entwurf keine Kostenbelastungen für
Gebietskörperschaften entstehen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. Z 11 B - VG.
11. Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z 1 und 2 (§1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5):
Diese Bestimmungen enthalten Zitatberichtigungen.
Zu Z 3 (§§ 4 und 4a):
Zu § 4:
Abs. 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 und 4. Zur Zulassung von abweichenden
Vereinbarungen nach Satz 2 wird vorrangig die Betriebsvereinbarung ermächtigt.
Abs. 2 und 3 entsprechend den bisherigen Abs. 3 und 3a.
Abs. 4 und 5 entsprechen Abs. 5 und 6 alt. Diese branchenspezifischen Sonderregelungen für die
langfristige Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist teils strenger als die neue allgemeine
Durchrechnungsregelung (Abs. 6) da in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes nur eine
Normalarbeitszeit von 44 Stunden möglich ist und der Zeitausgleich zusammenhängend zu gewähren
ist, teils weniger streng, da ein Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wochen auch ohne
Kollektivvertrag möglich ist. Die bisherige ausdrückliche Regelung, daß der Kollektivvertrag auch die
Einzelvereinbarung ermächtigen kann, entfällt. Es ist selbstverständlich, daß bei Zulassung der
Durchrechnung die Arbeitszeiteinteilung durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung gemäß
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG erfolgt.
Die bisherige Sonderregelung für Lenker wird in Abschnitt 4 übernommen.
Die neue allgemeine Durchrechnungsmöglichkeit der Normalarbeitszeit (Abs. 6) läßt einen
Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr durch Kollektivvertrag zu. Dadurch werden die
sogenannten Jahresarbeitszeitverträgen ermöglicht.
Ein längerer - über ein Jahr hinausgehender - Durchrechnungszeitraum ist nur zulässig, wenn ein
Ausgleich in mehrwöchigen Freizeitblöcken vorgesehen wird. Durch diese unbegrenzte Möglichkeit der
Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes durch Kollektivvertrag ist auch ein mehrjähriges
Ansparen von Zeitguthaben möglich. Wird zum Beispiel bei einem entsprechend langen
Durchrechnungszeitraum während fünf Jahren die wöchentliche Normalarbeitszeit durchgehend auf
48 Stunden ausgedehnt, kann das gesamte nächste Jahr als Zeitausgleich freigenommen werden. Beträgt
der Durchrechnungszeitraum nicht mehr als 8 Wochen (entspricht der bisher zulässigen Dauer), darf die
Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen weiterhin bis zu 50 Stunden betragen. Bei einem längeren
Durchrechnungszeitraum beträgt die Grenze 48 Stunden.
Durchrechnungsmodelle werden nur durch die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen mit 48 Stunden
(entspricht EU - RL) und der täglichen Normalarbeitszeit mit neun bzw. zehn Stunden eingeschränkt. Im
übrigen ist der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung) in seinen Gestaltungsmöglichkeiten
frei. Vertragsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden im Abschnitt 6a (§§ 19c, 19e und 19f) geregelt.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf auch bei Durchrechnungsmodellen 9 Stunden nicht überschreiten.
Nur bei 4 - Tage - Woche (Z 1), bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Durchrechnungszeitraum
bis zu einem Jahr und Ausgleich durch mehrere zusammenhängende freie Tage (Z 2) und be längerer
Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem Zeitausgleich (Z 3) kann der Kollektivvertrag
gemäß Abs. 7 die Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausdehnen. Mit dieser Bestimmung wird auch ein
Arbeitszeitmodell zugelassen, bei dem Wochen mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden und 50 Stunden
wechseln. Eine 4 - Tage - Woche im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die gesamte
Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt wird. An den weiteren Tagen der Woche
dürfen daher auch keine Überstunden angeordnet werden.
Abs. 8 ermöglicht eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum.
Derartige Regelungen sind in einzelnen
Kollektivverträgen bereits enthalten.
Abs. 9 ermöglicht in folgenden Ausnahmefällen die Zulassung der Durchrechnung der Normalar -
beitszeit und die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung:
1. Der Kollektivvertrag ermächtigt die Betriebsvereinbarung zur Regelung.
2. Es kann mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite
kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden. In diesem Fall ist eine Übermittlung der
Betriebsvereinbarung in die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer vorgesehen.
Eine Regelung der Betriebsvereinbarung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein Kollektivvertrag wirksam
ist, dieser jedoch keine derartige Bestimmung enthält. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß die
Kollektivvertragspartner keine Durchrechnungsregelung zulassen wollten.
Eine Übertragung von Zeitguthaben gemäß Abs. 8 ist jedoch durch Betriebsvereinbarung nicht möglich.
Abs. 10 Satz 1 enthält die bisher in Abs. 9 enthaltene Sonderregelung für die Bauwirtschaft. Nach Satz
2 soll eine 4 - Tage - Woche mit 10 - stündiger Normalarbeitszeit für diese Branche nicht möglich sein, da
dies ein Anreiz wäre, die arbeitsmarktpolitisch wichtige Durchrechnungsregelung des
Kollektivvertrages abzuschwächen.
Zu § 4a:
In Abs. 1 wird klargestellt, daß auch für Schichtarbeiter eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit
zugelassen werden kann. Ist dies der Fall, darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit
innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb einzelner
Schichtturnusse darf sie daher 40 Stunden überschreiten. Wird keine Durchrechnung gemäß § 4 Abs. 6
zugelassen, darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit weiterhin innerhalb des
Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die bisherige eingeschränkte
Kombinationsmöglichkeit des Abs. 2 kann entfallen.
In Abs. 3 wird die Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf den
teilkontinuierlichen Betrieb ausgedehnt. Abs. 4 läßt eine Wochenarbeitszeit bis zu 56 Stunden auch bei
bei kontinuierlicher oder zweischichtiger Arbeitsweise zu.
Zu Z 4 (§5):
Die bisherigen ungleichen Grenzen der täglichen Normalarbeitszeit für Männer und Frauen sind
EU - widrig. Durch die geschlechtsneutrale Regelung wird der bisherige Abs. 1a überflüssig.
Bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag oder wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden
kann, wird zunächst die Betriebsvereinbarung zur Regelung ermächtigt. Wenn kein Kollektivvertrag
wirksam ist, soll weiterhin eine Zulassung durch das Arbeitsinspektorat erfolgen können.
Zur Vereinbarkeit mit EU - Recht siehe die Erläuterungen zu Z 12 (§ 9).
Zu Z 5 (§ 5a Abs. 4):
bei sozialen Diensten sind oft besondere Erholungsmöglichkeiten gegeben, die eine Ausdehnung der
Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden rechtfertigen. Solche Arbeitszeiten sind zur Sicherstellung einer
kontinuierlichen Betreuung der betroffenen Personen durch eine Bezugsperson oft notwendig. Da in den
meisten Fällen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein
Kollektivvertrag wirksam ist, konnte von der Möglichkeit des § 5a bisher kaum Gebrauch gemacht
werden. Bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag und mangels Möglichkeit des Abschlusses eines
Kollektivvertrages soll daher bei sozialen Diensten die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung
vornehmen können, wenn ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorliegt.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1):
Diese Bestimmung enthält lediglich eine Zitatkorrektur.
Zu Z 7 bis 9 (§ 7 Abs. 2 bis 6):
§ 9 Abs. 2 sieht zur Erfüllung der EU - RL eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor.
Arbeitszeiten von 50 und mehr Stunden nach Abs. 1 bis 4 sind daher nur in einzelnen Wochen zulässig.
Die bisher in Abs. 2 enthaltene Sonderregelung für Lenker wird in § 14 übernommen.
Abs. 3 läßt analog zum bisherigen Recht bei Arbeitsbereitschaft eine Arbeitszeitverlängerung durch
Überstunden zu, und zwar unter den Bedingungen des § 5 Abs. 1 und 2. Dies betrifft sowohl die Frage,
in welchen Fällen eine Regelung durch Betriebsvereinbarung zulässig ist als auch die Bedingung. daß in
die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitbereitschaft
fallen muß. Der bisherige Abs. 4
wurde eingebaut.
Abs. 4 berücksichtigt arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen
wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätte (z.B. Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere
Maßnahmen sind z.B. zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und
längere Einschulungen nicht erforderlich sind. Bei Zulassung durch Betriebsvereinbarung kann davon
ausgegangen werden, daß der Betriebsrat einer Arbeitszeitverlängerung gemäß Abs. 3 nur zustimmt,
wenn tatsächlich entsprechende Gründe vorliegen. Um eine Kontrolle zu ermöglichen, ist die
Übermittlung dieser Betriebsvereinbarung an die zuständigen Kollektivvertragspartner und das
Arbeitsinspektorat vorgesehen. Eine einzelvertragliche Zulassung würde aufwendige
Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektion notwendig machen. Solche
Arbeitszeitverlängerungen sind nur vorübergehend zulässig, z.B. für die Dauer der Bearbeitung eines
dringenden Auftrags. Keinesfalls darf dies eine Dauerlösung darstellen.
Abs. 5 entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Es wird jedoch klargestellt, daß eine Genehmigung
von zusätzlichen Überstunden nur möglich ist, wenn alle übrigen Möglichkeiten der Vereinbarung von
Überstunden ausgeschöpft sind.
Bei einer 4 - Tage - Woche soll auch die Leistung von Überstunden nur an diesen 4 Tagen erfolgen. Da
nach § 4 Abs. 7 bereits die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen kann, läßt Abs. 6 eine
Ausdehnung der Tagesarbeitszeit durch Überstunden bis auf 12 Stunden zu. Eine derart hohe
Arbeitszeitgrenze, die eine Dauerlösung darstellt, kann nur durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
Die Begrenzung der Wochenarbeitszeit richtet sich nach Abs. 1 und 2.
Zu Z 10 und 11 (§ S Abs. 2 und 4):
In Abs. 2 wird eine geschlechtsneutrale Regelung vorgesehen, da die bisherige einseitige Regelung für
Männer EU - widrig ist.
Zur Einschränkung der Verwaltungstätigkeit der Arbeitsinspektion entfällt Abs. 4 alt mangels Relevanz
in der Praxis.
Zu Z 12 (§ 9):
In Abs. 2 und 3 werden die neuen Überstundenbestimmungen für Lenker zitiert.
Nach der geltenden Rechtslage ist die Ausschöpfung der maximal zulässigen täglichen Lenkzeit, die
zweimal wöchentlich 10 Stunden betragen kann, oft nicht möglich, da neben der Lenkzeit noch andere
Arbeitszeiten anfallen, die Tageshöchstarbeitszeit jedoch gemäß § 9 Abs. 1 mit 10 Stunden begrenzt ist.
Ähnliches gilt für die wöchentliche Lenkzeit.
Die Neuregelung sieht keine Erhöhung der Zahl der zulässigen Überstunden vor; diese richtet sich
weiterhin nach dem bisherigen § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 2) und § 7 Abs. 5. Es werden lediglich
Ausnahmen von den Höchstgrenzen der Arbeitszeit zugelassen, die bei der Verteilung der erlaubten
Überstunden auf die einzelnen Tage und Wochen einzuhalten wären. Die Arbeitszeit für Lenker ist
somit nur durch die Grenzen der Einsatzzeit nach § 16 abzüglich der vorgeschriebenen Pausen begrenzt.
Die Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) mit 48 Stunden innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (etwa vier Monate), der durch Kollektivvertrag auf
26 Wochen (etwa sechs Monate) und in Sonderfällen bis 52 Wochen verlängert werden kann, entspricht
Art. 6 in Zusammenhang mit Art. 16 Z 2 und Art. 17 Abs. 4 EU - RL. Im Gegensatz zur EU - Richtlinie
wird zur Erleichterung der Abrechnung auf Wochen statt auf Monate abgestellt. Die
Höchstarbeitszeitgrenzen in anderen Bestimmungen sofern sie mehr als 48 Stunden betragen - sind
daher als Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes anzusehen.
Zu Z 13 (§10):
Abs. 1 normiert die Vergütung der Überstunden entweder mit einem Geldzuschlag oder mit
Zeitausgleich, wobei beim Zeitausgleich der Überstundenzuschlag zu berücksichtigen ist (dh. eine
Überstunde ist im Verhältnis 1:1,5 auszugleichen) oder gesondert auszuzahlen ist (dh. der Zeitausgleich
gebührt im Verhältnis 1:1, dazu ist zusätzlich der Überstundenzuschlag gesondert auszuzahlen).
Wie die Abgeltung der Überstunden erfolgt, ist grundsätzlich zu vereinbaren. Der Kollektivvertrag bzw.
die Betriebsvereinbarung kann aber vorsehen, daß Überstunden mangels einer Vereinbarung
ausschließlich durch Zeitausgleich (1:1,5 oder 1:1 + Überstundenzuschlag) abzugelten sind (Abs. 2).
Enthalten auch die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung keine Regelung, gebührt ein Zuschlag.
Zu Z 14 und 15 (§11 Abs. 1 und 5):
Bisher konnte das Arbeitsinspektorat abweichende Pausenregelungen zulassen. Zur Einschränkung der
Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektion wird diese Möglichkeit vorrangig auf die
Betriebsvereinbarung übertragen.
Die zulässigen Abweichungen werden entsprechend der bisherigen Praxis konkretisiert. Zulässig sind
vom bisherigen Abs. 1 abweichende Teilungen (wobei ein Teil mindestens 10 Minuten betragen muß)
sowie Verkürzungen der Pause. Wird sowohl eine Teilung als auch eine Verkürzung der Pause
vereinbart, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. Eine Regelung in Form von 1 x 10 Minuten
und 1 x 5 Minuten ist daher unzulässig.
Die EU - RL (An. 4) sieht keine Mindestdauer der Ruhepause vor.
Zu Z 16 (§ 12 Abs. 1 und 2):
Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1 Satz 1. Die bisherige Verkürzungsmöglichkeit nur für Männer
ist EU - widrig. Eine geschlechtsneutrale Regelung ist notwendig (nunmehr Abs. 2 Satz 1).
Wie bisher kann durch Kollektivvertrag ohne weitere Bedingungen eine Kürzung auf 10 Stunden
erfolgen. Auch weitergehende Verkürzungen werden zur Einschränkung der Verwaltungsverfahren auf
den Kollektivvertrag übertragen, wobei die Sicherung der Erholung der Arbeitnehmer als Bedingung
beibehalten wird. Die absolute Mindestruhezeit von 8 Stunden entspricht der Verwaltungspraxis.
Der Ausgleich (Abs. 2 Satz 2) ist gemäß Abs. 17 Abs. 2 und 3 EU - RL vorgeschrieben.
Zu Z 17 (§ 12 Abs. 2b):
Die Herabsetzung der Ruhezeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten von 24 auf 23 Stunden
entspricht einem praktischen Bedürfnis, da eine 24 - stündige Normalarbeitszeit zuzüglich einer halben
Stunde Überstundenarbeit (Übergabe) gemäß § 8 Abs. 4 und einer halbstündigen Pause eine
Anwesenheitszeit von 25 Stunden ergibt und daher bei einer 24 - stündigen Ruhezeit am übernächsten
Tag erst eine Stunde später mit der Arbeit begonnen werden kann. Dies ist jedoch mit den meisten
Dienstplänen nicht vereinbar.
Zu Z 18 (§14):
Generell erfolgt zur Verbesserung der Übersichtlichkeit eine Trennung der Bestimmungen über die
Arbeitszeit (weiterhin § 14) und die Lenkzeit (nunmehr § 14a).
Abs. 1 Satz 2:
Durch diese Bestimmungen erfolgt die Anpassung des § 14 Abs. 1, der bisher den Beginn der täglichen
Arbeits - und Lenkzeit bei Teilung der täglichen Ruhezeit mit Ablauf der gesamten Ruhezeit festsetzte,
an die Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG - VO 3820/ 85 (Rs 313 92 van Swieten BV vom
2.6.1994 und Rs 394/92 Michielsen und Geybels Transport Service vom 9.6.1994). Eine solche Teilung
ist nur im Rahmen des § 15a Abs. 3 zulässig
Der EuGH hat in diesen Entscheidungen klargestellt, daß der 24 - Stunden - Zeitraum, in dem der Lenker
eine bestimmte Ruhezeit gehabt haben muß und der ab Beginn der Tagesarbeitszeit zu rechnen ist, bei
Teilung der täglichen Ruhezeit mit dem Ende des mindestens 8 - stündigen Teiles beginnt.
Für die Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (§ 15b Abs. 2) ist nach
Auskunft der EU - Kommission die bisherige Rechtslage beizubehalten.
Für die Normalarbeitszeit der Lenker gelten nicht mehr die bisherigen Sonderregelungen, sondern die
allgemeinen Regelungen der §§ 3 if. Damit kommen auch für Lenker die neuen
Durchrechnungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 6 zur Anwendung.
Abs. 2:
Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Überstundenbestimmung für Lenker des § 7 Abs. 2. Es wird
nicht mehr das Ausmaß der Überstunden begrenzt, sondern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und
die Arbeitszeit mit Ausnahme von Bereitschaftszeiten in den einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von höchstens 52 Wochen. Neu ist die Möglichkeit der Zulassung von
zusätzlichen Überstunden durch Betriebsvereinbarung, wenn für den Betrieb kein Kollektivvertrag
wirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn entweder keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf
Arbeitgeberseite besteht und ein Kollektivvertrag daher unmöglich ist oder ein Kollektivvertrag zwar
möglich wäre, jedoch nicht abgeschlossen wurde. Auch ein Kollektivvertrag, der keine
Arbeitszeitregelungen enthält, schließt eine solche Betriebsvereinbarung aus. Nur
"Generalkollektivverträge" stehen einer Arbeitszeitverlängerung durch Betriebsvereinbarung nicht
entgegen (vgl. § 32b).
Durch den letzten Satz soll vor allem für Handels - und Versicherungsvertreter solche
Arbeitszeitverlängerung ausgeschlossen werden, da für diese Arbeitnehmer kein Bedarf an einer
Sonderregelung besteht.
Zu Z 19 (§ 14a):
Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 14 Abs. 2 und 3. Neben dem Kollektivvertrag kann in
Zukunft anstelle des Arbeitsinspektorates (bisher § 14 Abs. 4) die Betriebsvereinbarung eine
Verlängerung zulassen. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 14 Abs. 3.
In Abs. 2 entfällt der Verweis auf § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 3) und § 7 Abs. 5. Es ist
selbstverständlich, daß eine Lenkzeitverlängerung nur möglich ist, wenn eine entsprechend lange
Arbeitszeit zulässig ist.
Die Regelung des Abs. 3 war bisher in § 14 Abs. 1 enthalten und wird ebenfalls an die EuGH - Judikatur
angepaßt.
Zu Z 20 (§ 15):
Abs. 1, 2 und 5:
Bisher sieht § 15 Abs. 1 und 2 vor, daß die Lenkpause nach einer bestimmten “ununterbrochenen”
Lenkzeit einzuhalten ist. Wird die Lenkzeit durch längere Zeiträume unterbrochen, als sie für
Lenkpausen vorgesehen sind (Abs. 5), sind die Teile der Lenkzeiten nicht zusammenzurechnen.
Demgegenüber sieht Art. 7 Abs. 1 der EU - VO 3820/85 ein Zusammenzählen von Lenkzeitteilen ohne
Einschränkungen vor. Der bisherigen Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 wurde daher durch die
unmittelbar geltende EU - Regelung für den Geltungsbereich dieser Verordnung derogiert. Nunmehr wird
eine Angleichung der österreichischen Regelung an die EU - VO vorgesehen. Der bisherige Abs. 5 kann
daher entfallen.
Abs. 3 entspricht dem geltenden Recht.
Abs. 4:
Kraftfahrlinien mit einer Linienstrecke bis 50 km sind vom Geltungsbereich der EG - VO 3820/85
ausgenommen. Dennoch wurden diese Linien in die AZG/ARG - Novelle 1994 einbezogen.
Im Hinblick auf die strukturellen Besonderheiten dieser Verkehrsbetriebe, wie etwa vorgegebene
Wende - und Umlaufzeiten, wird ergänzend zur geltenden Rechtslage (45 Minuten, durch
Kollektivvertrag teilbar gem. § 15 Abs. 3 und 4 alt) zusätzlich die Möglichkeit der Verkürzung der
Lenkpause durch Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung auf 30 Minuten nach einer Lenkzeit von
höchstens 4.5 Stunden ohne weitere Teilungsmöglichkeit vorgesehen.
Abs. 5 und 6 entsprechen den bisherigen Abs. 6 und 7.
Zu Z 21 (§ 16):
Abs. 1:
vgl. Erläuterungen zu § 14 Abs. 1.
Abs. 3 und 4:
Die Einsatzzeitverlängerung ist nach geltendem Recht nur zulässig, wenn die Arbeitszeit zu mehr als
einem Drittel aus Arbeitsbereitschaft besteht. Das volle Ausnützen der täglichen Lenkzeit (9 oder
10 Stunden) und eine Verlängerung der Einsatzzeit schließen einander daher bisher aus. Weiters
können längere Ruhepausen, die den Lenker noch weniger als Arbeitsbereitschaft belasten, derzeit nicht
als Grund für die Verlängerung der Einsatzzeit herangezogen werden.
Es wird daher die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung gestrichen.
Die Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung wirft das
verfassungsrechtliche Problem auf, daß es für die Zulassung der längeren Einsatzzeit durch das
Arbeitsinspektorat (bisher Abs. 5) keine gesetzlichen Vorgaben mehr gibt. Es wird daher auch bei der
Einsatzzeit eine Verlängerung durch Betriebsvereinbarung vorgesehen.
Abs. 5:
Eine Begrenzung der Einsatzzeit für Handelsvertreter und ähnliche Arbeitnehmer erscheint nicht
notwendig. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung wäre für diese Arbeitnehmer auch nicht
möglich da durch die letzte AZG - Novelle die Aufzeichnungspflicht für diese Arbeitnehmer
eingeschränkt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit
notwendig.
Zu Z 22 (§17 Abs. 4):
Die Ausnahme von der Fahrtenbuchpflicht durch Genehmigung von anderen Nachweisen durch das
Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales erscheint nicht mehr notwendig, da in den
letzten Jahren alle vorgelegten Nachweise entsprechend gestaltet und negative Bescheide daher nicht
notwendig waren. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist es daher ausreichend, wenn die
vorgesehen Nachweise dem Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Erhebt dieses binnen vier Wochen
Einwendungen, weil die erforderlichen Angaben nicht hervorgehen, besteht Fahrtenbuchpflicht gemäß
Abs 1.
Zu Z 24 (§ 19b Abs. 3 Z 1):
Diese Bestimmung enthielt bisher eine Ausnahme für alle Arbeitnehmer, die dem Landarbeitsgesetz
unterliegen. Da die Parallelbestimmung des Landarbeitsgesetzes als vertragsrechtliche Regelung nur für
Arbeiter gilt, besteht für Gutsangestellte eine Regelungslücke, die nunmehr geschlossen wird.
Zu Z 25 {§ 19b Abs. 4):
Die §§ 19e und 19f enthalten Bestimmungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den
arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des AZG stehen. Eine Regelung für Arbeitnehmer, die
von den übrigen Abschnitten des AZG ausgenommen sind, wäre sinnlos.
Zu Z 26 (§§ 19c und 19d):
Zu § 19c:
Zur Einschränkung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers werden die bisher nur für Teilzeitbeschäftigte
geltenden Regelungen des § 19 c Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit (das Ausmaß ist
durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelt) auch für Vollzeitbeschäftigte übernommen. Damit werden
Arbeit auf Abruf und Arbeit nach Arbeitsanfall verhindert.
Klargestellt wird, daß die Vereinbarung nur die Lage der Normalarbeitszeit betrifft. Die Anordnung von
Überstunden wird weiterhin durch § 6 Abs. 2 geregelt.
Abs. 3:
Im Gegensatz zum geltenden § 19d Satz 2 soll eine Verkürzung der Vorankündigung auch ohne
Zulassung durch Kollektivvertrag möglich sein, und zwar in jenen dringenden und unvorhersehbaren
Fällen, in denen nach § 7 Abs 3 des Entwurfes zusätzliche Überstunden durch Betriebsvereinbarung
angeordnet werden können.
Zu § 19d:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 19c.
Zu Z 27 (§§ 19c bis 19g):
Zu § 19e:
Die Regelung über die Abgeltung von Zeitguthaben gilt sowohl für ein Guthaben an Normalarbeitszeit
z.B. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit, bei Einarbeiten und bei Gleitzeit) als auch für ein
Guthaben an Überstunden, für welches Zeitausgleich gebührt. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung, im Rahmen derer der überlassene Arbeitnehmer
Zeitguthaben aufgrund der Arbeitszeitregelung im Beschäftigerbetrieb angesammelt hat, gleichzuhalten.
Die Regelung kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Kollektivvertrag eine Verlängerung der
Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, zu dem ein Abbau des Guthabens möglich ist und ein
Abbau tatsächlich erfolgt.
Guthaben an Überstunden sind jedenfalls mit Zuschlag abzugelten. Auch für Guthaben an
Normalarbeitszeit soll in der Regel ein Zuschlag gebühren, wenn ein Ausgleich nicht mehr möglich ist.
Eine Ausnahme besteht nach dem Vorbild des § 10 Abs. 2 UrIG nur bei unbegründetem vorzeitigen
Austritt.
Zu § 19f:
Die Regelung über den Abbau von Zeitguthaben kann bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit
(Abs. 1) nur jene Fälle betreffen, in denen die Lage der Normalarbeitszeit gemäß § 19c Abs. 1 nicht für
den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt wird. In diesen Fällen soll der Arbeitnehmer einseitig
den Zeitpunkt des Abbaus eines Teiles des Guthabens festlegen können, wenn der Ausgleich nicht
binnen 13 Wochen gewährt wird. Die Inanspruchnahme des Ausgleichs ist nicht zweckgebunden.
Pro Halbjahr der Dauer des Durchrechnungszeitraumes steht eine Woche Zeitausgleich zur einseitigen
Inanspruchnahme zur Verfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Inanspruchnahme in diesem
Halbjahr zu erfolgen hat. Ein Ansparen ist
daher möglich.
Abs. 2 trifft eine Regelung über den Abbau von Zeitguthaben bei Überstundenarbeit. Da der
Zeitausgleich auch einen Ausgleich für die Belastung durch Überstundenarbeit bietet, soll der Ausgleich
möglichst rasch erfolgen. Wird er nicht binnen 13 Wochen gewährt, steht er dem Arbeitnehmer zur
einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung.
Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit steht erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes fest, ob die
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird und somit Überstunden geleistet
wurden. Die l3 - Wochen - Frist beginnt daher erst mit Ende des Durchrechnungszeitraumes. Wird
hingegen die tägliche Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (bei
Durchrechnungsmodellen die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes)
überschritten, beginnt diese Frist, sobald sich ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden (somit
nach 20 geleisteten Überstunden) angesammelt hat. Es wäre sinnlos, für jede einzelne geleistete
Überstunde einen gesonderten 13 -Wochen - Zeitraum vorzusehen.
Das Interesse des Arbeitnehmers (Abs. 3) wird z.B. bei der Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung
höher zu bewerten sein als organisatorische Probleme für den Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen der
einseitigen Inanspruchnahme ist als anfechtbare Motivkündigung i.S.d. § 105 Abs. 3 lit. i ArbVG bzw.
§ 107 ArbVG anzusehen.
Um den Arbeitnehmer nicht dem Risiko auszusetzen, allenfalls wegen einer Fehleinschätzung der
Interessenabwägung zu Unrecht von der einseitigen Bestimmung des Zeitausgleichs Gebrauch zu
machen, wird - ähnlich dem Urlaubsrecht - der Arbeitgeber verpflichtet, auf die vom Arbeitnehmer
bekanntgegebene Inanspruchnahme binnen zwei Wochen zu reagieren. Tut er dies nicht, kann der
Arbeitnehmer zum bekanntgegebenen Zeitpunkt den Zeitausgleich antreten.
Zu § 19g:
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 19d Satz 1.
Zu 28 (§ 20 Abs. 1):
Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.
Zu Z 29 (§§ 203 und 20b):
Zu § 20a:
Eine Definition der Rufbereitschaft ist - ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft - wegen der ausführlichen
Judikatur nicht erforderlich. Durch die Formulierung "außerhalb seiner Arbeitszeit" wird klargestellt,
daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 2 handelt. Das Ausmaß der
Vereinbarung von Rufbereitschaft wird begrenzt (Abs. 1).
Bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft wird oft die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit
überschritten, da diese Arbeitsleistung - sofern nicht die vorgeschriebene Mindestruhezeit abgelaufen
ist - zur Arbeitszeit des vergangenen Arbeitstages hinzuzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 Z 2) Dies soll künftig
bei entsprechendem Ausgleich in eingeschränktem Ausmaß zulässig sein, da solche Überschreitungen
im Wesen der Rufbereitschaft liegen (Abs. 2 Z 1).
Die Arbeitsleistung während der Ruhezeit bewirkt in der Regel auch eine Unterbrechung der
Tagesruhezeit, soweit nicht nach Ende des Arbeitseinsatzes bis zum Beginn der nächsten
Tagesarbeitszeit ein elfstündiger Zeitraum verbleibt. Eine Sonderreglung ist daher erforderlich (Abs. 2
Z 2).
Zu § 20b:
Durch die Definition der Reisezeiten in Abs. 1 wird klargestellt, daß “aktive Reisezeiten" nicht als
Zeiten gelten, die Arbeitszeitüberschreitungen oder Ruhezeitverkürzungen rechtfertigen. Auch das
Lenken eines Kraftfahrzeuges zählt als Arbeitsleistung, soweit dies auf Anordnung des Arbeitgebers
geschieht.
Abs. 2 ist zur Ermöglichung von Dienstreisen von mehr als 10 Stunden unumgänglich.
Abs. 3 und 4:
Erholungsmöglichkeiten, die eine Anrechung der Reisezeit auf die Ruhezeit rechtfertigen, und als
ausreichend anzusehen, wenn sie den Erholungsmöglichkeiten während der Ruhezeit gleichwertig sind.
Dies wird z.B. bei einer Reise im Schlafwagen oder - bei entsprechender Ausstattung - in der 1 Klasse
eines Flugzeuges der Fall sein. Der Kollektivvertrag soll verbindlich festsetzen können. in welchen
Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Schon derzeit stellt z.B. der Kollektivvertrag für
technische Angestellte im graphischen Gewerbe bei der Abgeltung der Reisezeit darauf ab, welches
Verkehrsmittel benützt wird.
Abs. 5:
Selbst bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten soll verhindert werden, daß dem Arbeitnehmer bei
häufigen Dienstreisen kaum mehr eine echte Freizeit zur Verfügung steht.
Zu Z 30 (§ 26 Abs. 1):
Bei allen Formen der Durchrechnung der Arbeitszeit ergibt sich die Notwendigkeit, den Beginn und die
Dauer des Durchrechnungszeitraumes eindeutig und nachvollziehbar festzulegen. Die Überprüfung von
Arbeitszeitmodellen hat ergeben, daß die Beurteilung der Zulässigkeit des Modells und der Frage, ob
Überstundenarbeit vorliegt, davon abhängt, mit welchem Tag man den Beginn des
Durchrechnungszeitraumes ansetzt.
Die Regelung gilt sowohl für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die Gleitzeit als auch die
Durchrechnung der Höchstarbeitszeit (z.B. nach § 9 Abs. 4).
Zu Z 31 (§ 26 Abs. 7):
Die Verpflichtung, geleistete Überstunden gesondert auszuweisen, dient nicht zur Verbesserung der
Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion und fällt daher weder unter die Einsichtspflichten des Abs. 6
noch unter die Strafbestimmungen des § 28. Die Einfügung dieser Regelung ist vielmehr notwendig, da
bereits bei den bestehenden Durchrechnungsmöglichkeiten im nachhinein, z.B. bei Prozessen vor dem
Arbeits - und Sozialgericht, oft nicht nachvollziehbar ist, ob bestimmte Stunden als Überstunden zu
werten sind. Durch die neu hinzukommenden Durchrechnungsmöglichkeiten wird dieses Problem
verstärkt. Es entsteht keine zusätzliche bürokratische Belastung des Arbeitgebers, da die
Monatsnachweise bereits nach dem EStG 1988 vorgeschrieben sind.
Überstunden müssen weiterhin auch in den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 enthalten sein.
Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst
führt (Abs. 2 und 4) und auch für die eingeschränkte Aufzeichnungspflicht des Abs. 3.
Zu Z32 (§27):
Bei den Genehmigungsverfahren soll der administrative Aufwand durch Wegfall von verpflichtenden
Befristungen verringert werden (Abs. 2). Statt dessen wird eine Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall der
Voraussetzungen vorgesehen.
Der bisherige Abs. 5 kann entfallen, da gemäß § 5 ArbIG 1993 keine derartigen Fälle auftreten können.
Zu Z 33 bis 35 und 38 (§ 28 und § 32b)):
Diese Bestimmungen enthalten Zitatanpassungen.
Zu Z 36 (Entfall des § 32):
Diese Bestimmung ist obsolet, da die in Abs. 1 angeführten Verordnungen durch § 124 Abs. 1 Z 1 und 2
ASchG aufgehoben wurden und der in Abs. 2 angeführten Verordnung durch die
Fahrtenbuchverordnung materiell derogien wurde.
Zu Z 37 (§ 32a):
Grundlage für die Geltung von EU - Verordnungen in Österreich ist nicht mehr das EWR - Abkommen,
sondern die EU - Mitgliedschaft Österreichs.
Zu Art. II (Änderung des Arbeitsruhegesertzes):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):
Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.
Zu Z 2 (§ 62):
Die Regelung des Art. I Z 28 (§ 20a AZG). nach der Rufbereitschaft nur an zehn Tagen pro Monat
vereinbart werden darf, ließe eine Einteilung während jeder wöchentlichen Ruhezeit zu. Dies würde den
Arbeitnehmer in seinen Freizeitmöglichkeiten übermäßig einschränken.
Zu Z 3 (§ 10a):
Die Vornahme von Dienstreisen soll in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Wochenend und
Feiertagsruhe rechtfertigen. Ein Interesse des Arbeitnehmers an einer Dienstreise während der
Wochenend - und Feiertagsruhe kann z.B. vorliegen, wenn der Arbeitnehmer an einer möglichst raschen
Rückkehr an seinen Heimatort
interessiert ist.
Zu Z 4 (§ 12a):
In den letzten Jahren wurden vermehrt Anträge auf Ausnahme von der Wochenend - und Feiertagsruhe
durch Verordnung gestellt, bei denen die in § 12 angeführten Gründe nicht vorliegen. Maßgeblich für
die Anträge waren wirtschaftliche Gründe und der drohende Verlust von Arbeitsplätzen, insbesondere
Standortnachteile gegenüber Staaten, in denen eine Wochenend - und Feiertagsarbeit möglich ist bzw.
wirtschaftliche Nachteile in Branchen, in denen zahlreiche kurzfristig zu erledigende Aufträge eingehen
und die rechtzeitige Erfüllung Voraussetzung für Folgeaufträge ist.
Der Ausbau von Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitszeitrecht muß auch für diese Fälle eine Lösung
bieten. Abs. 1 läßt Ausnahmen durch Kollektivvertrag zu, da dieser branchenspezifische Gründe am
besten beurteilen kann.
Ausnahmen in jenen Bereichen, die bereits durch Verordnung geregelt sind, sind grundsätzlich zulässig,
wenn z.B. aus wirtschaftlichen Gründen einzelne Tätigkeiten während der Wochenend - und
Feiertagsruhe durchgeführt werden sollen, bei denen eine technologische Begründung nicht vorliegt und
die daher nicht in der Verordnung enthalten sind.
Abs. 2 sieht analog zu § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Anführung der einzelnen Tätigkeiten sowie des
notwendigen Zeitausmaßes vor, soweit dies zweckmäßig ist. Schrankenlose Ausnahmen sollen damit
verhindert werden.
Zu Z 5 (§ 22a Ab5. 12):
Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. I Z 20 (§15 Abs. 7 AZG) angeführt. wurden Kraftfahrlinien
mit einer Linienstrecke bis 50 km trotz Ausnahme vom Geltungsbereich der EU - VO 3820/85 in die
AZG - Novelle 1994 einbezogen und die wöchentliche Ruhezeit von bisher 36 Stunden (durch KV
durchrechenbar) auf 45 Stunden gem. § 22b Abs. 1 bis 3 verlängert. Daraus ergibt sich ein (aufgrund
der internationalen Vorschriften) nicht zwingender Mehrbedarf an Arbeitskräften, der nach Angaben
der Verkehrsbetriebe die Budgets der Trägergemeinden unzumutbar belasten würde.
Die wöchentliche Ruhezeit soll daher wie vor der Novelle 1994 geregelt werden können (§§ 2 bis 5 und
19 ARG). Nur wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung von den durch die Novelle 1994
zusätzlich eingeführten Verlängerungsmöglichkeiten der Lenkzeit Gebrauch gemacht wird, muß als
Ausgleich auch die längere wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.
Zu Z 7 (§ 32a):
Vergleiche die Erläuterungen zu Art. 1 Z 37 (§ 32a AZG).
Zu Z g und 9 (§ 33):
Neben dem Inkrafttreten der Novelle enthält diese Bestimmung die Bereinigung eines
Redaktionsversehens anläßlich der letzen Änderungen durch Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
410 1996.