409/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Motter und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr.
111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996,
geändert wird .
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996 wird wie folgt geändert:
"§ 16 b entfällt".
Begründung
Die Novelle zum Urheberrechtsgesetz 1996 hat einige wesentliche Neuerungen
gebracht. Unter anderem wurde insofern ein beschränktes Ausstellungsrecht
eingeführt, als dem Urheber "Anspruch auf angemessene Vergütung“ eingeräumt
werden kann, wenn "Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken
entgeltlich ausgestellt werden." Der genaue Anwendungsbereich des neuen § 16 b
UrhG ist allerdings strittig.
Die "Verwertungsgesellschaft bildender Künstler" (VBK) ist der Auffassung, daß alle
Ausstellungsveranstalter, deren Ausstellungen gegen Entgelt zugänglich sind, unter
die neue Regelung (§ 16b) fallen, da im Falle der Einhebung eines Entgelts
jedenfalls Erwerbszwecke verfolgt werden. Die VBK wird die Ausstellungsvergütung
nicht gegenüber Museen geltend machen, die im Rahmen ihres musealen Auftrags
ihre ständigen Sammlungen - sei es auch
gegen Entgelt - der Öffentlichkeit
jedenfalls Erwerbszwecke verfolgt werden. Die VBK wird die Ausstellungsvergütung
nicht gegenüber Museen geltend machen, die im Rahmen ihres musealen Auftrags
ihre ständigen Sammlungen - sei es auch gegen Entgelt - der Öffentlichkeit zugängig
machen. Allerdings ist die VBK der Überzeugung, daß entgeltlich zugängige
Sonderausstellungen (wie etwa seinerzeit die Claude-Monet-Ausstellung in der
Österreichischen Galerie Belvedere) auch dann vergütungspflichtig sind, wenn als
Austellungssveranstalter staatliche Museen, Landessammlungen oder
gemeinnützige Vereine auftreten.
Zahlreiche Direktoren staatlicher Museen bzw. Landessammlungen sind
gegenteiliger Ansicht. Die "Interessengemeinschaft Österreichischer Museen und
Ausstellungshäuser" (IMA) vertritt den Standpunkt, daß mit dem Begriff "zu
Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt" weder Sonderausstellungen der
Bundesnwesen noch der Ausstellungshäuser gemeint sind. Außerdem würde dieser
gesetzliche Anspruch der VBK vor allem wohlhabenden Erbgemeinschaften zugute
kommen (z. B. der Erbengemeinschaft Monet) und das Interesse von
AusstellungskuratorInnen, jungen KünstlerInnen eine Präsentationsplattform zu
bieten, würde stark sinken, da bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des/der KünstlerIn
dieser Vergütungsanspruch, der die Produktionskosten einer Austellung deutlich
erhöht, bestehen bleibt.
In einem Brief an die Antragstellerin nimmt der Bundesminister für Justiz zu diesem
Interpretationskonflikt Stellung: "Das Gesetz sieht für das Entstehen des
Vergütungsanspruchs zwei Voraussetzungen vor, nämlich, daß das Ausstellen zu
Erwerbszwecken und daß es entgeltlich geschieht. Daraus ergibt sich zwingend,
daß nicht jedes entgeltliche Ausstellen zu Erwerbszwecken geschieht (und
umgekehrt). (...) Es ergibt sich (...) ganz eindeutig, daß die Entgeltlichkeit einer
Tätigkeit nicht auch notwendig ihre Erwerbsmäßigkeit nach sich zieht. (...) Daraus
ergibt sich klar, daß sie (die aus der Teilrechtsfähigkeit finanzierten
Sonderaussstellungen der Bundeswesen, An.d.V.) gemeinnützigen Zwecken
dienen und daß sie nicht auf Erwerb oder die Erzielung von Gewinnen gerichtet
sind."
Der Bundesminister für Justiz kommt aufgrund seiner Interpretation des § 16 b UrhG
zu folgendem Schluß: "Von einer "Klarstellung" durch Erlaß des Bundesministeriums
für Justiz halte ich nichts, weil dies wie der Versuch einer Einflußnahme auf die
Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte aussehen würde; im übrigen vertraue
ich darauf, daß die Gerichte die gegenständliche Bestimmung so auslegen werden,
wie sie der Gesetzgeber gemeint hat."
Da die Antragstellerin der Meinung ist, daß es Aufgabe des Rechtsstaates ist,
einerseits Gesetze eindeutig zu formulieren und nicht auf die Rechtsprechung der
Gerichte zu warten und andererseits solche, die sich als nicht sinnvoll herausstellen,
zu ändern, ist § 16b UrhG aufzuheben.