409/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Motter und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr.

111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996,

geändert wird .

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996 wird wie folgt geändert:

"§ 16 b entfällt".

Begründung

Die Novelle zum Urheberrechtsgesetz 1996 hat einige wesentliche Neuerungen

gebracht. Unter anderem wurde insofern ein beschränktes Ausstellungsrecht

eingeführt, als dem Urheber "Anspruch auf angemessene Vergütung“ eingeräumt

werden kann, wenn "Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken

entgeltlich ausgestellt werden." Der genaue Anwendungsbereich des neuen § 16 b

UrhG ist allerdings strittig.

Die "Verwertungsgesellschaft bildender Künstler" (VBK) ist der Auffassung, daß alle

Ausstellungsveranstalter, deren Ausstellungen gegen Entgelt zugänglich sind, unter

die neue Regelung (§ 16b) fallen, da im Falle der Einhebung eines Entgelts

jedenfalls Erwerbszwecke verfolgt werden. Die VBK wird die Ausstellungsvergütung

nicht gegenüber Museen geltend machen, die im Rahmen ihres musealen Auftrags

ihre ständigen Sammlungen - sei es auch gegen Entgelt - der Öffentlichkeit

jedenfalls Erwerbszwecke verfolgt werden. Die VBK wird die Ausstellungsvergütung

nicht gegenüber Museen geltend machen, die im Rahmen ihres musealen Auftrags

ihre ständigen Sammlungen - sei es auch gegen Entgelt - der Öffentlichkeit zugängig

machen. Allerdings ist die VBK der Überzeugung, daß entgeltlich zugängige

Sonderausstellungen (wie etwa seinerzeit die Claude-Monet-Ausstellung in der

Österreichischen Galerie Belvedere) auch dann vergütungspflichtig sind, wenn als

Austellungssveranstalter staatliche Museen, Landessammlungen oder

gemeinnützige Vereine auftreten.

Zahlreiche Direktoren staatlicher Museen bzw. Landessammlungen sind

gegenteiliger Ansicht. Die "Interessengemeinschaft Österreichischer Museen und

Ausstellungshäuser" (IMA) vertritt den Standpunkt, daß mit dem Begriff "zu

Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt" weder Sonderausstellungen der

Bundesnwesen noch der Ausstellungshäuser gemeint sind. Außerdem würde dieser

gesetzliche Anspruch der VBK vor allem wohlhabenden Erbgemeinschaften zugute

kommen (z. B. der Erbengemeinschaft Monet) und das Interesse von

AusstellungskuratorInnen, jungen KünstlerInnen eine Präsentationsplattform zu

bieten, würde stark sinken, da bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des/der KünstlerIn

dieser Vergütungsanspruch, der die Produktionskosten einer Austellung deutlich

erhöht, bestehen bleibt.

In einem Brief an die Antragstellerin nimmt der Bundesminister für Justiz zu diesem

Interpretationskonflikt Stellung: "Das Gesetz sieht für das Entstehen des

Vergütungsanspruchs zwei Voraussetzungen vor, nämlich, daß das Ausstellen zu

Erwerbszwecken und daß es entgeltlich geschieht. Daraus ergibt sich zwingend,

daß nicht jedes entgeltliche Ausstellen zu Erwerbszwecken geschieht (und

umgekehrt). (...) Es ergibt sich (...) ganz eindeutig, daß die Entgeltlichkeit einer

Tätigkeit nicht auch notwendig ihre Erwerbsmäßigkeit nach sich zieht. (...) Daraus

ergibt sich klar, daß sie (die aus der Teilrechtsfähigkeit finanzierten

Sonderaussstellungen der Bundeswesen, An.d.V.) gemeinnützigen Zwecken

dienen und daß sie nicht auf Erwerb oder die Erzielung von Gewinnen gerichtet

sind."

Der Bundesminister für Justiz kommt aufgrund seiner Interpretation des § 16 b UrhG

zu folgendem Schluß: "Von einer "Klarstellung" durch Erlaß des Bundesministeriums

für Justiz halte ich nichts, weil dies wie der Versuch einer Einflußnahme auf die

Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte aussehen würde; im übrigen vertraue

ich darauf, daß die Gerichte die gegenständliche Bestimmung so auslegen werden,

wie sie der Gesetzgeber gemeint hat."

Da die Antragstellerin der Meinung ist, daß es Aufgabe des Rechtsstaates ist,

einerseits Gesetze eindeutig zu formulieren und nicht auf die Rechtsprechung der

Gerichte zu warten und andererseits solche, die sich als nicht sinnvoll herausstellen,

zu ändern, ist § 16b UrhG aufzuheben.