418/AE XX.GP

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Schreiner Erich, Dr. Krüger

betreffend Neukodifikation des gesamten Genossenschaftsrechtes

Das Bundesministerium für Justiz hat Ende 1996 den Entwurf eines Genossenschafts-

revisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 zur Begutachtung versendet. Darin wurde ausdrücklich

festgehalten, daß die Novellierung des Revisionsrechts u. a. aus Anlaß der "Konsum"-lnsolvenz

der Reform des Genossenschaftsgesetzes vorgezogen werden soll. Diese Absicht wurde von

einigen Seiten kritisiert, weil das Genossenschaftsrecht einer grundlegenden Neukodifizierung

bedarf, die nicht isoliert mit dem Revisionsrecht, sondern wohl mit dem Genossenschaftsgesetz

begonnen werden sollte. Angesichts des grundlegenden Reformbedarfs in diesem Rechtsgebiet

(das Genossenschaftsgesetz stammt von 1873, das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine von 1903) und der Abhängigkeit der

Revisionsregelungen von der Neugestaltung des Genossenschaftsrechtes schließen sich die

Antragsteller dieser Forderung vollinhaltlich an. Dies umso mehr, als eine Reihe schwerwie-

gender Kritikpunkte am geltenden Genossenschaftsgesetz bestehen, die ebenso dringlich einer

Bereinigung bedürfen wie die Defizite im Revisionsbereich. Hier sind folgende Beispiele zu

nennen:

 mangelnde Praktikabilität der Rechtsform der Genossenschaft z.B. für Exportgeschäfte;

 keine Möglichkeit der Abwicklung des Wertpapierhandels im Bankbereich im Rahmen

einer Genossenschaft;

 Haftung des Genossenschaftsmitglieds über seinen Geschäftsanteil hinaus und bis zu drei

Jahre lang und

 mangelhafte Publizitätsbestimmungen hinsichtlich der Rechnungsabschlüsse und Bilan-

zen sowie der Genossenschafter.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur

Neukodifikation des gesamten Genossenschaftsrechts zuzuleiten, der eine Neufassung des

Genossenschaftsgesetzes und des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirt-

schaftsgenossenschaften beinhaltet.,'

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizanschluß vorgeschlagen.