418/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Schreiner Erich, Dr. Krüger
betreffend Neukodifikation des gesamten Genossenschaftsrechtes
Das Bundesministerium für Justiz hat Ende 1996 den Entwurf eines Genossenschafts-
revisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 zur Begutachtung versendet. Darin wurde ausdrücklich
festgehalten, daß die Novellierung des Revisionsrechts u. a. aus Anlaß der "Konsum"-lnsolvenz
der Reform des Genossenschaftsgesetzes vorgezogen werden soll. Diese Absicht wurde von
einigen Seiten kritisiert, weil das Genossenschaftsrecht einer grundlegenden Neukodifizierung
bedarf, die nicht isoliert mit dem Revisionsrecht, sondern wohl mit dem Genossenschaftsgesetz
begonnen werden sollte. Angesichts des grundlegenden Reformbedarfs in diesem Rechtsgebiet
(das Genossenschaftsgesetz stammt von 1873, das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine von 1903) und der Abhängigkeit der
Revisionsregelungen von der Neugestaltung des Genossenschaftsrechtes schließen sich die
Antragsteller dieser Forderung vollinhaltlich an. Dies umso mehr, als eine Reihe schwerwie-
gender Kritikpunkte am geltenden Genossenschaftsgesetz bestehen, die ebenso dringlich einer
Bereinigung bedürfen wie die Defizite im Revisionsbereich. Hier sind folgende Beispiele zu
nennen:
mangelnde Praktikabilität der Rechtsform der Genossenschaft z.B. für Exportgeschäfte;
keine Möglichkeit der Abwicklung des Wertpapierhandels im Bankbereich im Rahmen
einer Genossenschaft;
Haftung des Genossenschaftsmitglieds über seinen Geschäftsanteil hinaus und bis zu drei
Jahre lang und
mangelhafte Publizitätsbestimmungen hinsichtlich der Rechnungsabschlüsse und Bilan-
zen sowie der Genossenschafter.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur
Neukodifikation des gesamten Genossenschaftsrechts zuzuleiten, der eine Neufassung des
Genossenschaftsgesetzes und des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften beinhaltet.,'
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizanschluß vorgeschlagen.