42/AE

 

 

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Noveierung des Österreichischen Bundesforste-Gesetzes 1977

 

 

Die Östereichischen Bundesforste verwaten  10 % der Fäche Östereichs und 15 % der

Gesamtwadfläche des Bundesgebietes. Das Bundesforste-Gesetz  1977 sieht as vorangige

Aufgabe der Östereichischen Bundesforste nach §2 Abs. 1 den betriebswirtschaftichen

Erfog:

 

''Den Östereichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtichen und

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzieung eines bestmöglichen

betriebswirtschaftichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes

Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren Weiterverarbeitung, sowie die

bestmögiche Verwaltung des Betriebsvermögens'' .

 

Wie aus den Kennzahlen der österreichischen Forstwirtschaft hervorgeht, gibt es - u.a.

verursacht durch die Holzmarktkrise - Einsparungsmaßnahmen im Bereich der

Aufwendungen für Schutzwälder und bei den Personalständen. Insgesamt geraten durch die

Holzmarktkrise die Forstbetriebe unter starkem wirtschaftlichen Druck, was sich auf die

Wirtschaftsweise der Betriebe in Richtung einseitige Profitorientierung auswirkt. Umso

dringender stellt sich die Aufgabe an die Östereichischen Bundesforste, die Schutz-

Wohlfahrts- und Erholungsfunktionen im Interesse des allgemeinen Wohles zu sichern und

zu verbessern. Die Erhaltung dieser Funktionen kann von den privaten Forstbetrieben

zunehmend weniger wahrgenommen werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten halten daher den vorangig betriebswirtschaftlichen

Auftrag an die Östereichischen Bundesforste lt. Bundesforstgesetz 1977 für nicht mehr

zeitgemäß und stellen folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung beauftragt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, das

Bundesforste-Gesetz 1977 dahingehend zu ändern, daß die Aufgabenstellung an die

Östereichischen Bundesforste wie folgt lautet:

 

 . Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. Er ist daher zum

höchsten Nutzen der Allgemeinheit zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung

betrauten Österreichischen Bundesforste haben insbesondere standortgemäße, gesunde,

artenreiche, leistungsfähige und ökologisch stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen.

Der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften , seine Produktionskraft ist zu erhalten

und nach Möglichkeit zu verbessern.

 

2. Die ÖBF haben ferner im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen

Bestimmungen einen bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolg bei der Produktion

und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls

deren Weiterverarbeitung, zu erzielen. Jedoch ist bei allen betriebswirtschaftlichen

Maßnahmen die Schutz- Wohlfahrts- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern und

zu verbessern und sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des

Wasserschutzes zu berücksichtigen. Die mit der Bewirtschaftung betrauten

Östereichischen Bundesforste haben sämtliche Maßnahmen , die diese Funktionen

verringern, zu unterlassen.

 

3. Die Östereichischen Bundesforste haben jährlich neben der Bilanz über die

wirtschaftlichen Erfolge eine Bilanz (Ökobilanz) über die überwirtschaftlichen

Leistungen der Österreichischen Bundesforste der Öffentlichkeit nachzuweisen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft

vorgeschlagen.