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des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend Noveierung des Österreichischen Bundesforste-Gesetzes 1977
Die Östereichischen Bundesforste verwaten 10 % der Fäche Östereichs und 15 % der
Gesamtwadfläche des Bundesgebietes. Das Bundesforste-Gesetz 1977 sieht as vorangige
Aufgabe der Östereichischen Bundesforste nach §2 Abs. 1 den betriebswirtschaftichen
Erfog:
''Den Östereichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtichen und
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzieung eines bestmöglichen
betriebswirtschaftichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes
Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren Weiterverarbeitung, sowie die
bestmögiche Verwaltung des Betriebsvermögens'' .
Wie aus den Kennzahlen der österreichischen Forstwirtschaft hervorgeht, gibt es - u.a.
verursacht durch die Holzmarktkrise - Einsparungsmaßnahmen im Bereich der
Aufwendungen für Schutzwälder und bei den Personalständen. Insgesamt geraten durch die
Holzmarktkrise die Forstbetriebe unter starkem wirtschaftlichen Druck, was sich auf die
Wirtschaftsweise der Betriebe in Richtung einseitige Profitorientierung auswirkt. Umso
dringender stellt sich die Aufgabe an die Östereichischen Bundesforste, die Schutz-
Wohlfahrts- und Erholungsfunktionen im Interesse des allgemeinen Wohles zu sichern und
zu verbessern. Die Erhaltung dieser Funktionen kann von den privaten Forstbetrieben
zunehmend weniger wahrgenommen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten halten daher den vorangig betriebswirtschaftlichen
Auftrag an die Östereichischen Bundesforste lt. Bundesforstgesetz 1977 für nicht mehr
zeitgemäß und stellen folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung beauftragt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, das
Bundesforste-Gesetz 1977 dahingehend zu ändern, daß die Aufgabenstellung an die
Östereichischen Bundesforste wie folgt lautet:
. Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. Er ist daher zum
höchsten Nutzen der Allgemeinheit zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung
betrauten Österreichischen Bundesforste haben insbesondere standortgemäße, gesunde,
artenreiche, leistungsfähige und ökologisch stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen.
Der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften , seine Produktionskraft ist zu erhalten
und nach Möglichkeit zu verbessern.
2. Die ÖBF haben ferner im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen einen bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolg bei der Produktion
und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls
deren Weiterverarbeitung, zu erzielen. Jedoch ist bei allen betriebswirtschaftlichen
Maßnahmen die Schutz- Wohlfahrts- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern und
zu verbessern und sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des
Wasserschutzes zu berücksichtigen. Die mit der Bewirtschaftung betrauten
Östereichischen Bundesforste haben sämtliche Maßnahmen , die diese Funktionen
verringern, zu unterlassen.
3. Die Östereichischen Bundesforste haben jährlich neben der Bilanz über die
wirtschaftlichen Erfolge eine Bilanz (Ökobilanz) über die überwirtschaftlichen
Leistungen der Österreichischen Bundesforste der Öffentlichkeit nachzuweisen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft
vorgeschlagen.