429/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Schmidt

und Partnerlnnen

betreffend Änderung des Volksbegehrensgesetzes 1973

Der Nationalrat Wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrensgesetz 1973 geändert Wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrensgesetz 1973 wie folgt geändert

wird:

§ 3 Abs. 3 entfällt."

Begründung

Wenn von der Lebendigkeit der Demokratie die Rede ist, Wird oftmals das

plebiszitäre Element ins Treffen geführt. Die österreichische Verfassung sieht

die direkt demokratischen Instrumente als Ergänzung zul. repräsentativen

Demokratie Vor, das Volksbegehren soll die Möglichkeit zur direkten Anregung

der BürgerInnen an den Gesetzgeber eröffnen. Das heißt, das direkt

demokratische Prinzip ist ebensowenig Selbstzweck wie andere

Verfassungsprinzipien, sondern Mittel zur Erreichung eines Zwecks: in diesem

Fall der Reaktion des Gesetzgebers, des Parlaments. Das

Volksbegehrensgesetz regelt dazu das Procedere, nämlich die

Voraussetzungen und das Verfahren. Der Antrag zur Einleitung des

Verfahrens ist entweder Von 10.000 Personen zu unterfertigen, oder von

mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von je vier Mitgliedern der

Landtage dreier Länder. Diese Privilegierung des Bundes- und der

Länderparlamente (die Unterschrift eines Mitglieds des Nationalrates zählt

soviel wie 1.250 Unterschriften anderer BürgerInnen) scheint nicht nur

unsachgemäß, sondern vor allem im Hinblick auf die Zweckbestimmung des

Instruments sinnentleert: die Anregung des Gesetzgebers an den

Gesetzgeber, sich mit einem Thema zu befassen - allerdings über den Umweg

eines Volksbegehrens. Dazu kommt, daß die erleichterte Einleitung eines

Volksbegehrens durch eine politische Partei im Hinblick auf das

Wahrnehmbare Anwachsen einer politischen Unkultur zu einer Inflation dieser

Instrumente und damit der Abstumpfung fühlen könnte oder sogar zu ihrer

demagogischen Zerstörung. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, ein direkt

demokratisches Instrument zum vereinfachten Gebrauch parteitaktischer

Überlegungen auszugestalten. Ebensowenig scheint die Privilegierung der

Mitglieder der Landtage gerechtfertigt, zumal die parlamentarische

Interessenvertretung der Länder, der Bundesrat, ein Gesetzesinitiativrecht hat.

Aus diesen Gründen ist § 3 Abs. 3 des VBG aufzuheben.

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer Ersten Lesung binnen drei

Monaten verlangt und die Zuweisung an den Verfassungsausschuß

vorgeschlagen.