429/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Schmidt
und Partnerlnnen
betreffend Änderung des Volksbegehrensgesetzes 1973
Der Nationalrat Wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrensgesetz 1973 geändert Wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrensgesetz 1973 wie folgt geändert
wird:
§ 3 Abs. 3 entfällt."
Begründung
Wenn von der Lebendigkeit der Demokratie die Rede ist, Wird oftmals das
plebiszitäre Element ins Treffen geführt. Die österreichische Verfassung sieht
die direkt demokratischen Instrumente als Ergänzung zul. repräsentativen
Demokratie Vor, das Volksbegehren soll die Möglichkeit zur direkten Anregung
der BürgerInnen an den Gesetzgeber eröffnen. Das heißt, das direkt
demokratische Prinzip ist ebensowenig Selbstzweck wie andere
Verfassungsprinzipien, sondern Mittel zur Erreichung eines Zwecks: in diesem
Fall der Reaktion des Gesetzgebers, des Parlaments. Das
Volksbegehrensgesetz regelt dazu das Procedere, nämlich die
Voraussetzungen und das Verfahren. Der Antrag zur Einleitung des
Verfahrens ist entweder Von 10.000 Personen zu unterfertigen, oder von
mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von je vier Mitgliedern der
Landtage dreier Länder. Diese Privilegierung des Bundes- und der
Länderparlamente (die Unterschrift eines Mitglieds des Nationalrates zählt
soviel wie 1.250 Unterschriften anderer BürgerInnen) scheint nicht nur
unsachgemäß, sondern vor allem im Hinblick auf die Zweckbestimmung des
Instruments sinnentleert: die Anregung des Gesetzgebers an den
Gesetzgeber, sich mit einem Thema zu befassen - allerdings über den Umweg
eines Volksbegehrens. Dazu kommt, daß die erleichterte Einleitung eines
Volksbegehrens durch eine politische Partei im Hinblick auf das
Wahrnehmbare Anwachsen einer politischen Unkultur zu einer Inflation dieser
Instrumente und damit der Abstumpfung
fühlen könnte oder sogar zu ihrer
demagogischen Zerstörung. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, ein direkt
demokratisches Instrument zum vereinfachten Gebrauch parteitaktischer
Überlegungen auszugestalten. Ebensowenig scheint die Privilegierung der
Mitglieder der Landtage gerechtfertigt, zumal die parlamentarische
Interessenvertretung der Länder, der Bundesrat, ein Gesetzesinitiativrecht hat.
Aus diesen Gründen ist § 3 Abs. 3 des VBG aufzuheben.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer Ersten Lesung binnen drei
Monaten verlangt und die Zuweisung an den Verfassungsausschuß
vorgeschlagen.