433/AE XX.GP

 

der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen

betreffend Aufforderung an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur

Evaluation Zeitgemäßheit der Universitätsberechtigungsverordnung.

Im ersten Entwurf des Universitäts-Studiengesetzes wurde der Vorschlag gemacht,

die "Besondere Universitätsreife" dahingehend einer Neuregelung zu unterziehen,

daß nun nicht mehr die entsendende Institution, sondern die aufnehmende

Institution, nämlich die Universität oder Hochschule, festlegt, welche zusätzlichen

Kenntnisse zur Reifeprüfung zum Studium eines Faches gefordert werden. Neben

den in der Anlage zum Universitäts-Studiengesetz festgelegten Erfordernissen der

besonderen Universitätsreife sollten spezielle Zulassungserfordernisse lediglich von

den Studienkommissionen im Rahmen des Studienplanes festgelegt werden können.

Damit wäre ein Anstoß gegeben worden, um eine legistische Besonderheit der

bestehenden Situation einer sachlichen Lösung näherzubringen. Denn derzeit wird

in verschiedenen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes über die

Reifeprüfung für jeden zur Reifeprüfung führenden Schultyp festgelegt, daß

"nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen

Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen

Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind. "

(§ 41 Abs.2 SchOG hier als Beispiel)

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Universitäts-

berechtigungsverordnung, BGBL. Nr. 510/1988, zuletzt geändert 595/1995.

Diese rechtstechnisch interessante Konstruktion bedeutet, daß in einigen - offen-

sichtlich privilegierten - Fächern auf der Ebene des 2/3-pflichtigen Schulgesetzes

die Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Studienrichtungen definiert werden, die

dann auf dem Verordnungswege genauer bestimmt werden müssen. Dabei wird

erstaunlicherweise festgelegt, daß der entsendenden Institution die wesentliche

Definitionsmacht der Zugangsvoraussetzung für die im Bildungsablauf folgenden

Institution eingeräumt wird.

lm Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde bezüglich dieses Neuordnungs-

vorschlages heftiger Protest vor allem von Seite der AltphilologInnen laut, der jedoch

nicht immer von jener abendländischen Rationalität gekennzeichnet war, die

angeblich durch Latein als Bildungsgut vermittelt werden sollte. Insbesondere

wurden vielfach Gründe angeführt, die - sollten sie denn stichhaltig sein - zu einer

Aufwertung des Latein-Unterrichtes an den verschiedenen Schultypen der

Sekundarstufe führen müßten, nicht jedoch zu einer Fixierung von

Zugangsvoraussetzungen auf der Ebene des tertiären Bildungssystems.

Schließlich wäre jedenfalls die Frage zu stellen, warum die Hochschulen und

Universitäten diesbezüglich eine derart starke Einschränkung ihrer Autonomie und

Souveränität ohne zureichende Begründung weiterhin gestatten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird aufgefordert, eine

Befragung der Studienkommissionen der durch die Universitätsberechtigungs-

verordnung betroffenen Studien hinsichtlich der Zeitgemäßheit der in dieser

Verordnung definierten Zugangsvoraussetzungen zu veranlassen und diese dem

Nationalrat im Rahmen des nächsten Hochschulberichtes zu übermitteln."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und

Forschung beantragt.