440/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karlheinz Kopf
und Kollegen
betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das
Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (AVG-Novelle 1997)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Abfallwirt-
schaftsgesetz geändert werden (AVG-Novelle 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1 99 1 , BGBI. Nr. 5 1 , zuletzt geändert durch
BGBI. Nr. 47 1/1 995, wird wie folgt geändert:
1 . Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung § 8 Abs. 1 .
2. Dem § 8 werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:
"(2) In Anlagenverfahren haben jene Personen Parteistellung, die vermöge eines Rechtsan-
spruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind und Einwendungen erhoben haben.
Derartige Einwendungen sind zu erheben
1. in Anlagenverfahren, bei denen der Antrag nach § 37 a bekanntgemacht wird, schriftlich
binnen sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung,
2. in sonstigen Anlagenverfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,
spätestens bei der mündlichen Verhandlung.
(3) Personen, die Parteistellung erlangt haben, können auf diese in jedem Stadium des Verfah-
rens durch ausdrückliche Erklärung
der Behörde gegenüber verzichten.
(4) Wird im Verlauf eines Anlagenverfahrens das Projekt vom Antragsteller wesentlich geän-
dert, so haben auch Personen Parteistellung, die
1 . in Anlagenverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 binnen vier Wochen ab öffentlicher Bekanntma-
chung der Änderung im Sinne des § 37a,
2. in Anlagenverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 binnen vier Wochen nach Anbringen des An-
schlags, mit dem die Änderung bekanntgegeben wird, im Fall der schriftlichen Verständigung
binnen vier Wochen nach Zustellung diesbezügliche Einwendungen im Sinne des Abs. 2 er-
statten, vom Zeitpunkt ihrer Einwendung an.
(5) Weist jemand nach, daß er in einem Anlagenverfahren ohne sein Verschulden daran ge-
hindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, so darf er dies bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens nachholen. Solche Anbringen sind binnen zwei Wochen nach Weg-
fall des Hindernisses für ihre Einbringung bei der Behörde, bei der das Verfahren anhängig
ist, einzubringen und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berück-
sichtigen wie rechtzeitig erhobene Einwendungen."
3. Dem § 10 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
"Vertreter, die für mehrere Personen einschreiten, haben zu Beginn der Vertretungshandlung
eine Liste aller von ihnen in diesem Verfahren vertretenen Personen vorzulegen."
4. § 35 lautet:
"§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen
oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige oder bewußt grundlose
Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis S 5.000,-- verhängen."
5. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
"Öffentliche Bekanntmachung des Antrages
§ 37a. Die öffentliche Bekanntmachung des Antragsgegenstandes hat durch Anschlag an der
Amtstafel der Behörde und der
Standortgemeinde, durch Veröffentlichung in der für amtliche
Kundmachungen bestimmten Zeitung und in einer örtlich verbreiteten Tageszeitung sowie auf
sonst geeignete Weise zu erfolgen. Darüber hinaus sind der Gegenstand des Antrags und der
Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benach-
barten Häusern kundzumachen. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige An-
schläge in ihren Häusern zu dulden. Den Formalparteien und Personen, die nach den Verwal-
tungsvorschriften der Behörde bekanntzugeben sind, dem Eigentümer des Grundstücks, auf
dem die Anlage errichtet werden soll, und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmit-
telbar angrenzenden Grundstücke, sind der Inhalt dieses Anschlags und der Tag der öffentli-
chen Bekanntmachung nachweislich, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei
den Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1 975 handelt, so sind der In-
halt des Anschlags und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung dem Verwalter (§ 1 7 WEG)
nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Woh-
nungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Die Vorausset-
zungen für den Erwerb der Parteistellung sind in jedem Fall bekanntzugeben."
6. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet:
"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Be-
hörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen
Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch
eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durch-
führen. Die Behörde kann auch nach § 37a vorgehen."
7. Dem § 39 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
"(3) Die §§ 8 Abs. 2 bis 5, 37a, 39 Abs. 4, 4Ia, 45 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz, 62a, 63
Abs. 6, 73 Abs. la sind in Anlagenverfahren anzuwenden, soweit die jeweiligen Verwal-
tungsvorschriften dies anordnen.
(4) Wird im Verlauf eines Anlagenverfahrens das Projekt vom Antragsteller wesentlich geän-
dert, so hat die Behörde, bei der das
Verfahren anhängig ist, diese Änderung
1 . in Anlagenverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne
des§37a,
2. in Anlagenverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar
benachbarten Häusern und durch Anschlag in der Standortgemeinde
kundzumachen.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dul-
den. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbrin-
gung des Anschlags sowie die gemäß § 8 Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Be-
gründung der Parteistellung zu enthalten. Den Formalparteien und den Personen, die nach den
Verwaltungsvorschriften der Behörde bekanntzugeben sind, dem Eigentümer des Grund-
stücks, auf dem die Anlage errichtet werden soll, und den Eigentümern der an dieses Grund-
stück unmittelbar angrenzenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei den Eigentümern um Wohnungseigen-
tümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (§ 17
WEG) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den
Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben."
8. § 41 Abs. 1 lautet:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat, sofern § 4la nicht anderes
bestimmt, durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird
nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der
für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung sowie in einer örtlich verbrei-
teten Zeitung bekanntgemacht."
9. Nach § 41 wird folgender § 4Ia eingefügt :
"Mündliche Verhandlung in Anlagenverfahren
§ 4Ia. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat
1 . in Anlagenverfahren, bei denen der Antrag nach § 37a bekanntgemacht wird, durch öffent-
liche Bekanntmachung im Sinne des § 37a,
2. in sonstigen Anlagenverfahren durch
Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten
Häusern und durch Anschlag in der Standortgemeinde
zu erfolgen.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dul-
den. Die Formalparteien, die Personen, die nach den Verwaltungsschriften der Behörde be-
kannt zugeben sind, die Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden
soll und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke
sind, sofern sie gemäß § 8 Abs. 2 Parteistellung erlangen können, persönlich zu laden. Wenn
es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1 975 handelt, so
ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung dem Verwalter (§ 1 7 WEG) nachweislich
schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentü-
mern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben.
(2) Bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind der Gegenstand, die Zeit und der Ort
der Augenscheinsverhandlung bekanntzugeben."
10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Anlagenverfahren sind anstelle der §§ 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 sowie 15 die
Abs. 4 bis 6 anzuwenden."
1 1 . Dem § 44 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
"(4) Den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen ist auf Verlangen von jeder Nie-
derschrift eine Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Die Richtigkeit der Niederschrift ist von
dem die Amtshandlung leitenden Organ zu bestätigen. Die Behörde kann auch sofort die Nie-
derschrift verfassen und diese durch Beisetzung der eigenhändigen Unterschrift bestätigen
lassen.
(5) Die Behörde darf sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen
oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind
unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Eine Übertragung der Niederschrift ist unverzüg-
lich am Sitz der Behörde von der die Amtshandlung durchgeführt wurde, bei der örtlich zu-
ständigen Bezirksverwaltungsbehörde und im Gemeindeamt der Standortgemeinde für zwei
Wochen zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb von
zwei Wochen ab Ende der Auflagefrist kön-
nen gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme und der Niederschrift in Kurzschrift
Einwendungen erhoben werden.
(6) Werden gegen die Übertragung der Niederschrift keine Einwendungen erhoben oder wer-
den die Einwendungen von der Behörde, je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung, berücksichtigt,
so liefert die Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshand-
lung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zu-
lässig."
12. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Verständigung vom Vorliegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann bei Anlagen-
verfahren gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 durch Bekanntmachung im Sinne des § 37a erfolgen. Das
Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Parteien durch vierwöchige Auflage der entsprechenden
Unterlagen im Gemeindeamt der Standortgemeinde und am Sitz der Behörde zur Kenntnis zu
bringen. Die Behörde hat eine Frist von längstens sechs Wochen zur Stellungnahme festzuset-
zen. Dem Antragsteller und den Formalparteien sowie den Personen, die nach den Verwal-
tungsvorschriften der Behörde bekanntzugeben sind, dem Eigentümer des Grundstückes, auf
dem die Anlage errichtet werden soll, und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmit-
telbar angrenzenden Grundstücke ist, sofern sie Parteistellung erlangten, die Verständigung
vom Vorliegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme persönlich zuzustellen. Wenn es sich bei
den Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so ist die Ver-
ständigung vom Vorliegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme dem Verwalter (§ 17 WEG)
nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Woh-
nungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben."
13. Nach § 55 werden folgende
§§ 55a und 55b eingefügt:
"Beauftragung Dritter
§ 55a. Die Behörde darf mit der Durchführung von Hilfsdiensten, insbesondere mit der An-
mietung eines Verhandlungssaales, mit der Durchführung von Eingangskontrollen, mit der
akustischen Ausstattung des Saales, mit der Aufnahme der Verhandlung auf Schallträger und
mit Schreibarbeiten Dritte beauftragen.
Schluß des Ermittlungsverfahrens
§ 55b. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verfahrenspartei-
en mit Verfahrensanordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 4la Abs. 1 nachweislich
davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von den Partei-
en trotz Kenntnisses dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete weitere Anträge und
Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung von der jeweiligen Instanz nicht mehr berück-
sichtigt werden."
14. Nach § 62 ist folgender § 62a einzufügen:
"Die Erlassung von Bescheiden in Anlagenverfahren
§ 62a.(1) Dem Antragsteller, den Formalparteien sowie den Personen, die nach den Verwal-
tungsvorschriften der Behörde bekanntzugeben sind und dem Eigentümer des Grundstücks,
auf dem die Anlage errichtet werden soll, und den Eigentümern der an dieses Grundstück
unmittelbar angrenzenden Grundstücke ist, sofern sie Parteistellung erlangt haben, der Be-
scheid persönlich zuzustellen.
(2) Im übrigen kann die Behörde in Anlagenverfahren, in denen eine Bekanntmachung gemäß
§ 37 a erfolgte, bei der Erlassung von Bescheiden § 37 a sinngemäß anwenden. Wenn die Be-
kanntmachung der Erlassung des Bescheides an der Amtstafel der Behörde und der Standort-
gemeinde, in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung und in einer örtlich ver-
breiteten Tageszeitung sowie auf sonst geeignete Weise erfolgt, gilt der Bescheid ab Be-
kanntmachung gegenüber den in Abs. 1 nicht genannten Parteien als erlassen; in der Be-
kanntmachung ist darauf hinzuweisen, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Je eine Ausferti-
gung des Bescheides ist bei der Behörde und im Gemeindeamt der Standortgemeinde zwei
Wochen zur Einsicht aufzulegen. Auf den Ort
und die Zeit der Auflage des Bescheides ist in
der Bekanntmachung hinzuweisen. Auf Verlangen ist den in Abs. 1 nicht genannten Parteien
eine Ausfertigung des Bescheides zur Verfügung zu stellen."
1 5. Dem § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung nach § 62a Abs. 2 erlassen, dann
ist die Berufung binnen vier Wochen ab Beginn der Auflagefrist bei der in Abs. 5 genannten
Behörde einzubringen."
16. Nach § 73 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
"(la) In Genehmigungsverfahren für Anlagen ist die Behörde verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und
fehlende Unterlagen unverzüglich nachzufordern. Die Behörde kann die Frist zur Prüfung der
Unterlagen auf Vollständigkeit auf höchstens drei Monate verlängern, wenn sie auf Grund des
Umfangs der Unterlagen oder in Ermangelung von Amtssachverständigen nicht in der Lage
ist, die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu beurteilen. Die Fristver-
längerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
Hat die Behörde nicht fristgerecht weitere Unterlagen nachgefordert, so kann einem Devoluti-
onsantrag nicht entgegengehalten werden, daß die Verzögerung nicht auf ein Verschulden der
Behörde zurückzuführen ist."
1 7. § 73 Abs. 2 letzter Satz lautet:
"Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein Verschulden der Behörde
zurückzuführen ist."
18. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Insbesondere die Barauslagen gemäß § 55a sind zwischen dem von der Behörde beauftragten
Unternehmen bzw. Sachverständigen und dem Antragsteller direkt zu verrechnen. Werden
diese Kosten nicht innerhalb von vier Wochen
von der Partei beglichen, die um die Amts-
handlung angesucht hat, so hat die Behörde diese Kosten mit Bescheid festzusetzen und dem
Antragsteller vorzuschreiben."
19. § 79 b Abs. 5 entfällt und wird durch folgenden neuen Abs. 5 ersetzt:
"(5) Die §§ 8 Abs. 2 bis 5, 10 Abs. 1 letzter Satz, 35, 37a, 39 Abs. 2 erster Satz, 39 Abs. 3 und
4, 41 Abs. 1, 4la, 44 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 bis 6, 45 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz,
55a, 55b, 62a, 63 Abs. 6, 73 Abs. 1 a, 73Abs. 2 letzter Satz, 76 Abs. 1 letzter Satz und 79b
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. Nr. .../1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Artikel 11
Das Abfallwirtschaftsgesetz BGBI. Nr. 325/1 990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. Nr. 434/1996 wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Genehmigungsverfahren sind die §§ 8 Abs. 2 bis 5, 10 Abs. 1 letzter Satz, 37a, 39 Abs. 4,
4 1 a, 45 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz, 62a, 63 Abs. 6, 73 Abs. 1 a AVG in der Fassung BGBI.
Nr. xxx/1 997 anzuwenden."
2. § 29 Abs. 4, 5a und 6a entfallen.
3. § 29 Abs. 5 lautet:
"(5) Neben den in § 8 Abs. 2 AVG Genannten haben Parteistellung in diesem Verfahren:
1 . die Gemeinden des Standortes und die unmittelbar an die Behandlungsanlage angren-
zenden Gemeinden;
2. das Arbeitsinspektorat."
4. Dem § 45 wird folgender Abs. 14
angefügt:
"(14) In Verfahren gemäß § 29, die am 1. Juli 1997 anhängig sind, gilt eine vor dem 1. Juli
1 997 durchgeführte Bekanntmachung gemäß § 29 Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten
der BGBI. Nr. xxx/1997 als Bekanntmachung gernäß § 37a AVG."
5. Art. VIII Abs. 9 lautet:
"Der § 29 Abs. 4, 5a und 6a AWG tritt mit 30. Juni 1997 außer Kraft und die §§ 29 Abs. 2
letzter Satz und Abs. 5 sowie 45 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBI. Nr.
xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt sowie die Zuweisung an den
Verfassungsauschuß vorgeschlagen.
VORBLATT
zur AVG-Novelle 1 997
Problem und Ziel: Das AVG ist reformbedürftig. Verwaltungsverfahren, insbesondere Mas-
senverfahren, können nur mit hohem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. Vor allem
Genehmigungsverfahren für Anlagen dauern viel zu lange.
Lösung: Die in vielen Gesetzen verstreuten Vorschriften für Anlagenverfahren sind zu har-
monisieren und im AVG zusammenzufassen. Der Einsatz moderner Hilfsmittel soll adäquat
geregelt werden.
Im wesentlichen werden von dieser Novelle zum AVG folgende Bereiche erfaßt:
hinsichtlich Anlagenverfahren:
* Erwerb der Parteistellung
* Verzicht auf die Parteistellung
* Fortführen des Verfahrens bei wesentlichen Projektänderungen
* Übergangene Partei
* Öffentliche Bekanntmachung
* Ladung zur mündlichen Verhandlung
* Kenntnisnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme
* Bescheidserlassung
* Berufungsfristen
* Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
hinsichtlich aller Verfahren:
* Niederschriften
* Beauftragung Dritter zur Unterstützung der Behörde
* Schluß des Ermittlungsverfahrens
* Abrechnung der Barauslagen
* Übergang der Zuständigkeit bei jedem Verschulden der Behörde
* Mutwillensstrafen
Alternative: Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage
Konformität mit dem Recht der EU: gegeben
Kosten: Da neue Verfahrensvorschriften zur Effizienzsteigerung vorgesehen werden, ist mit
wesentlichen Kostensenkungen im Bereich der Verwaltung, aber auch für Parteien des Ver-
waltungsverfahrens zu rechnen. Einzig die Fristsetzung für die Prüfung der Vollständigkeit
der Antragsunterlagen könnte in Einzelfällen zu geringfügig erhöhtem Verwaltungsaufwand
führen. Dieser wird jedoch von den Einsparungseffekten der übrigen Regelungen mehr als
ausgeglichen.
ERLÄUTERUNGEN
zur AVG-Novelle 1997
1. Allgemeiner Teil
Im Arbeitsübereinkommen der Regierung 1996 wird festgestellt, "daß die Verwaltungsverfah-
ren zu lange dauern. Das ist für den Bürger unzumutbar, verursacht hohe Verwaltungskosten
und volkswirtschaftliche Nachteile, auch durch die Beeinträchtigung der internationalen Kon-
kurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich.
Durch Verfahrensvereinfachung, Deregulierung, Liberalisierung und Reform des Verwal-
tungsverfahrens ist dafür zu sorgen, daß Verwaltungsabläufe deutlich beschleunigt, Kosten
vermindert und Entscheidungen möglichst rasch abgewickelt und für alle Betroffenen besser
nachvollziehbar werden sowie in einem klaren, kalkulierbaren zeitlichen Rahmen stattfinden
können."
Vor drei Jahren hat das zuständige Bundeskanzleramt die Arbeiten für die Neugestaltung des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG) aufgenommen, ein diesbezüglicher
Begutachtungsentwurfliegtjedoch noch nicht vor.
Im Jahre 1 996 hat ein Arbeitskreis unter Federführung des Bundesministeriums für wirt-
schaftliche Angelegenheiten, dem Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirt-
schaft, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales sowie des Bundeskanz-
leramtes, der Bundeswirtschaftskammer, der Bundesarbeiterkammer, des Gemeindebundes
und des Umweltrates angehörten, Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung von
Verwaltungsverfahren erarbeitet, die im vorliegenden Entwurf zum Teil berücksichtigt wer-
den.
Niederschlag haben die einzelnen Anregungen des Arbeitskreises auch im Entwurf der Ge-
werberechtsnovelle 1 997 gefunden, die dem Nationalrat als Regierungsvorlage zur Beschluß-
fassung zugeleitet wurde.
Auch in der einschlägigen Literatur wurden zahlreiche Vorschläge zur Novellierung des AVG
gemacht (vergleiche Thienel, Massenverfahren - typische Probleme und mögliche Lösungen;
in Zeitschrift für Verwaltung, 2 1 . Jahrgang, Heft 1 , Streicher - List, Massenverfahren kontra
AVG, in: Schwarzer (Hrsg), Beschleunigung von Betriebsanlagengenehmigungen, Manz
1 997, 99 ff, Hörtenhuber, Die Probleme der Massenverfahren und die Grenzen der Vollzie-
hung, in: Oberösterreichische Kraftwerke AG (Hrsg), Aktuelle Rechtsprobleme der Elektrizi-
tätswirtschaft 1995, Universitätsverlag Rudolf Trauner), die ebenso wie die Empfehlungen
des Umweltrates zu Massenverfahren vom 2 1 . September 1 995 und die aus den Erfahrungen
des BMUJF bei der Durchführung des Großverfahrens gemäß § 29 AWG für das Projekt
SMA in Amstetten gewonnenen Erkenntnisse, dieser Novelle zu Grunde gelegt wurden.
Auf Grund des mittlerweile, insbesondere auch durch das Nichttätigwerden des Bundeskanz-
leramtes, entstandenen Handlungsbedarfes sahen sich die gefertigten Abgeordneten veranlaßt,
einen Entwurf für eine AVG-Novelle mit Experten auszuarbeiten und als Initiativantrag ein-
zubringen.
Der Entwurf geht von folgenden Erwägungen aus:
In den letzten 1 0 Jahren wurden zahlreiche anlagenbezogene Materienvorschriften im Bun-
desbereich (zB WRG, AWG, UVP, GewO 1994, LRG-K) und im Landesbereich
(Bauordnungen, Landes-AWG) erlassen, die vom AVG abweichende Verfahrensvorschriften
enthalten. In die Materienvorschriften wurden auch jeweils unterschiedliche Verfahrensmo-
delle, insbesondere im Hinblick auf die Erlangung der Parteistellung, die Kundmachung des
Antrags, die Ladung bzw. die Verständigung von der mündlichen Verhandlung aufgenom-
men.
Ziel dieser AVG-Novelle ist die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften für Anlagen-
verfahren und die Zusammenfassung dieser im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
1 99 1 sowie die Schaffung von Erleichterungen (adäquate Hilfsmittel für Verfahren). Gleich-
zeitig soll der Behörde eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung des geeigneten Verfah-
renstypus eingeräumt werden.
Zur Durchführung der Reform des Verwaltungsverfahrensrechtes sollen daher die entspre-
chenden Verfahrensvorschriften in den Materienvorschriften entfallen. Nur tatsächlich erfor-
derliche Abweichungen von Verfahrensvorschriften sollen in den Materienvorschriften belas-
sen werden (vgl. Art. 1 1 Abs. 2 B-VG). Nach Beschlußfassung über die Novelle zum AVG
wird es daher Aufgabe der Materiengesetzgeber sein, die diesbezüglichen Materiengesetze
anzupassen und die für diese Bereiche in diesen enthaltenen Verfahrensvorschriften aufzuhe-
ben. Die Kompatibilität mit den Verfahrensvorschriften des AVG hat der Materiengesetzgeber
zu prüfen und jedenfalls herzustellen.
Als erstes Materiengesetz soll gleichzeitig mit der Beschlußfassung über das AVG das AWG
angepaßt werden.
Die zahlreichen unterschiedlichen Verfahrensvorschriften belasten massiv den Gesetzesvoll-
zug und führen insbesondere bei konzentrierten Verfahren (vergleiche etwa das Verfahren
nach § 29 AWG, in dem der Landeshauptmann zahlreiche Materienvorschriften mit wider-
sprüchlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden hat) zu großen Schwierigkeiten.
Insbesondere bei umfangreichen Verfahren zeigt sich, daß die Vorschriften über die Ladung
zur mündlichen Verhandlung, über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und
über die Zustellung von Bescheiden im AVG nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung entsprechen und daher zeitgemäßer gestal-
tet werden müssen.
Wenn der Materiengesetzgeber die Möglichkeit der Anwendung des speziellen Verfahrens-
rechtes für Anlagen vorsieht, sind in Hinkunft die oben genannten Verfahrensschritte durch
öffentliche Bekanntmachung und persönliche Verständigung eines eingeschränkten Personen-
kreises durchzuführen.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen keinesfalls "Bürgerrechte" beschnitten werden. Es soll
jedoch der mutwilligen Verschleppung von
Verfahren durch die Verfahrensanordnung
"Schluß des Ermittlungsverfahrens" entgegengewirkt werden; ein derartiges Instrumentarium
hat sich insbesondere im Zivil-und im Strafverfahren bewährt.
Das legistische Konzept des Entwurfes geht von folgenden Überlegungen aus:
* Von der Konzentration der anlagenverfahrensrechtlichen Bestimmungen in einem eigenen
Abschnitt des AVG wurde Abstand genommen, da ein derartiger Abschnitt der Systematik
des AVG fremd wäre und gewisse Überschneidungen mit anderen Abschnitten in Kauf ge-
nommen werden müßten. Der Entwurf versucht die erforderlichen anlagenverfahrensrecht-
lichen Bestimmungen in die gegebene Systematik des AVG einzupassen.
* Der Entwurf überläßt die Festlegung, für welche Anlagenverfahren die neuen Bestimmun-
gen gelten sollen, dem Materiengesetzgeber, da ansonsten eine generelle Abgrenzung des
Begriffes Anlage oder Anlagenverfahren im Entwurf notwendig gewesen wäre, welche
sich aber kaum in sinnvoller Weise treffen läßt. Gesetzgebungsakte der Materiengesetzge-
ber sind ohnedies notwendig, um die entbehrlich werdenden Sonderverfahrensvorschriften
der Materiengesetze formell außer Kraft zu setzen. Die formellen Derogationen können
unter einem mit der Inkraftsetzung der Anlagenverfahrensbestimmungen des AVG erfol-
gen.
* Eine Vereinheitlichung des Anlagenverfahrensrechts kann nicht über sachliche Unterschie-
de zwischen Genehmigungsverfahren für kleine und mittlere Anlagen mit geringerer Um-
weltrelevanz und Verfahren über Großanlagen mit höherer Umweltrelevanz (hier tritt das
Phänomen der "Massenverfahren" auf) hinwegsehen. Aus diesen Unterschieden ergeben
sich für das Verfahrensrecht divergierende Anforderungen. Die zweckmäßige Zuordnung
von Anlagenarten zu Verfahrensmodellen ist jedoch keiner allgemeinen Regelung aufge-
setzlicher Ebene zugänglich. Der Entwurf bietet daher der Genehmigungsbehörde zwei
Modelle der Verfahrensabwicklung an, aus denen diese im Hinblick auf den konkreten Fall
im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensübung (vergleichbar dem behördlichen Ermessen,
nach § 42 AVG Verhandlungen anzuberaumen) das jeweils zweckmäßiger erscheinende
Modell auszuwählen hat.
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen ergibt
sich aus Art. 1 1 Abs. 2 B-VG.
Folgende Bereiche werden von dieser Novelle zum AVG erfaßt:
hinsichtlich Anlagenverfahren:
* Erwerb der Parteistellung
* Verzicht auf die Parteistellung
* Fortführen des Verfahrens bei wesentlichen Projektänderungen
* Übergangene Partei
* Öffentliche Bekanntmachung
* Ladung zur mündlichen Verhandlung
* Kenntnisnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme
* Bescheidserlassung
* Berufungsfristen
* Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
hinsichtlich aller Verfahren:
* Niederschriften
* Beauftragung Dritter zur Unterstützung der Behörde
* Schluß des Ermittlungsverfahrens
* Abrechnung der Barauslagen
* Übergang der Zuständigkeit bei jedem Verschulden der Behörde
* Mutwillensstrafen
II Besonderer Teil:
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Zu Art. 1 Z 1 und 2:
Zu § 8 Abs. 2:
Unter Anlagenverfahren sind beispielsweise Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanla-
gen, Kraftwerke, Bergbauanlagen, Anlagen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, Flugplätze,
Krankenhäuser und Abfallbehandlungsanlagen gemeint.
Der Materiengesetzgeber kann auch für Verfahren, die mit Anlagen in Verbindung stehen
(z.B. Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz, wenn eine Anlage errichtet werden soll)
aber auch generell für Verfahren, die keine Anlagengenehmigungsverfahren sind, die Anwen-
dung der im Entwurf speziell für Anlagenverfahren vorgesehenen Bestimmungen anordnen,
wenn die abweichenden Regelungen zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (Art.
1 1 Abs. 2 B-VG).
In Anlagenverfahren sollen in Hinkunft nur jene Personen Parteistellung erlangen, die auf
Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind und Einwen-
dungen erheben. Im wesentlichen wird hiermit das in Anlagenverfahren bewährte Modell der
GewO 1 994 übernommen und dieses Modell als allgemein gültige Art zur Erlangung der
Parteistellung in Anlagenverfahren festgelegt.
Derartige Einwendungen müssen spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden
bzw. bei Verfahren, bei denen eine Bekanntmachung des Antrages nach § 37a durch Veröf-
fentlichung erfolgt, binnen sechs Wochen nach dieser öffentlichen Kundmachung bei der Be-
hörde einlangen.
Zu § 8 Abs. 3:
Es soll klargestellt werden, daß jederzeit im Verfahren auf die Parteistellung verzichtet wer-
den kann.
Zu § 8 Abs. 4
Sehr oft haben sich Änderungen des Projekts in einem späteren Stadium des Verfahrens, ins-
besondere auch aus Gründen des Umweltschutzes als zweckmäßig erwiesen. Da jedoch we-
sentliche Änderungen eines Projekts für den Antragsteller ein "Zurück-zum-Start" bedeutet
hätten und somit das gesamte Verfahren wieder von neuem beginnen hätte müssen, wurden
solche Änderungen möglichst vermieden. In Hinkunft soll es möglich sein, wesentliche Ände-
rungen des Projekts in jedem Stadium des Verfahrens durchzuführen. Der Gegenstand des
Projekts muß unberührt bleiben. In diesem Fall muß den durch die wesentliche Änderung Be-
troffenen die Möglichkeit eingeräumt sein, Parteistellung zu erlangen.
Zu § 8 Abs.5
Eine einheitliche Regelung für die übergangene Partei, vergleichbar der bewährten Bestim-
mung des § 356 Abs. 3 GewO 1994, ist unbedingt notwendig.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 10 Abs. 1):
Insbesondere in Massenverfahren ist es erforderlich, daß Vertreter (Rechtsanwälte, Notare,
Bevollmächtigte), die für mehrere Personen als Vertreter einschreiten, die von ihnen vertrete-
nen Personen der Behörde bekanntgeben. Derartige Vertreter haben in Hinkunft eine Liste der
von ihnen vertretenen Personen vorzulegen.
Eine derartige Liste ist erstmalig bei der Übernahme der Vertretung der Behörde vorzulegen.
Sollte sich im Verfahren eine Änderung bei den vertretenen Personen ändern, so ist eine neue
Liste vorzulegen.
Zu Art I Z 4 (§35)
Derzeit beträgt die Obergrenze für Mutwillensstrafen S 1.000,--. Um Verfahrensverzögerun-
gen entgegen zu wirken soll ein neuer Tatbestand "bewußt grundlose Angaben machen" ein-
geführt werden bzw. der Strafrahmen für Mutwillensstrafen auf
S 5.000,-- erhöht werden (vgl. in diesem Zusammenhang Oberndorfer/Kemptner, Vereinfa-
chungen im Recht der gewerblichen Betriebsanlagen, Gutachten im Auftrag des BMwA
(1997)). Dabei wird auf die ohnedies bereits bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen, die
auf die bewußte Grundlosigkeit von Rechtsmitteln abstellt
(VwGH A 520/30).
Zu Art. 1 Z 5 bis 9:
Zu §§ 37 aund4I a :
Wenn es die Behörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Ko-
stenersparnis für zweckmäßig erachtet, kann der Antrag und die Ladung zur mündlichen Ver-
handlung durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde und der Standortgemeinde sowie
Veröffentlichung im Amtsblatt und in einer örtlich verbreiteten Tageszeitung kundgemacht
werden.
Die Behörde kann gemäß § 37a die Bekanntmachung des Antrags und der Ladung zur münd-
lichen Verhandlung unter einem durchführen. Bei Großverfahren empfiehlt sich, jedenfalls
diese Schritte separat zu setzen, da man erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des An-
trages die Zahl der Parteien kennt, was eine ordnungsgemäße Verhandlungsplanung erleich-
tert.
Als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" wäre etwa eine Postwurfsendung der Ge-
meinde zu erwähnen.
Als zweiter Weg der Ladung zur mündlichen Verhandlung sieht § 4 1 a Abs. 1 Z 2 die Ladung
durch Hausanschlag vor; die Formalparteien, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer der
an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die Personen, die nach den
Verwaltungsvorschriften der Behörden bekanntzugeben sind (vergleiche z. B. Wasserrechts-
gesetz), sind persönlich zu laden.
Zu § 39 Abs. 3:
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß diese besonderen Verfahrensvorschriften für
Anlageverfahren nur gelten, sofern die einzelnen Materienvorschriften des Bundes oder der
Länder ihre Anwendung ausdrücklich vorsehen.
Sofern eine ausdrückliche Erklärung der Anwendung in den Materienvorschriften unterbleibt,
gelten die bisherigen Ladungsvorschriften des AVG und des Zustellgesetzes oder der Materi-
engesetze.
Zu Art. 1Z 10 und 11 (§44
In Anlagenverfahren ist es unzweckmäßig, daß die Behörde einen Schallträger nur dann ver-
wenden kann, wenn keine der bei der Verhandlung anwesenden Personen einen Einwand er-
hebt. Die Behörde hat viel mehr jene Form
der Protokollierung zu wählen, die ihr am geeig-
netsten erscheint. Wird jedoch die Protokollierung mit einem Schallträger durchgeführt, hat
die Behörde ein derartiges Protokoll in Vollschrift zu übertragen und aufzulegen. Werden
gegen die Übertragung des Protokolls keine Einwendungen erhoben, oder berücksichtigt die
Behörde diese Einwendungen (oder berücksichtigt sie diese Einwendungen nach Prüfung
nicht), so liefert das Protokoll vollen Beweis über die betreffende Amtshandlung.
Für Anlagenverfahren sollen diese Bestimmungen auch ohne ausdrückliche Anwendung in
§ 39 Abs. 3 gelten.
Zu Art. 1 Z 12 (§ 45 Abs. 3):
Auch für die Verständigung vom Vorliegen des Ergebnisses des Beweisverfahrens gelten die
bereits angeführten Vorschriften betreffend die Ladung zur mündlichen Verhandlung sinnge-
mäß.
Zu Art. 1 Z13:
Zu § 55 a:
Insbesondere die Erfahrungen mit der Durchführung von Großverfahren haben gezeigt, daß
die Möglichkeit bestehen soll, gewisse Aufgaben, wie etwa die gesamte Verhandlungslogi-
stik, an Dritte zu vergeben.
Hoheitliche Aufgaben, wie etwa die Verhandlungsleitung, bleiben der Behörde vorbehalten.
Zu§55b:
Nach ausreichender Klärung des Sachverhalts soll die Behörde den Schluß des Ermittlungs-
verfahrens mit Verfahrensanordnung bestimmen können. Damit wird der Verschleppung des
Verfahrens durch ständig neue Anträge entgegengewirkt.
Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung wurde bezweifelt, da sich aus dem Grundsatz
der Erforschung der materiellen Wahrheit und im Zusammenhang mit der Offizialmaxime
ableiten läßt, daß die Behörde, wenn sie der Auffassung ist, der Sachverhalt ist ausreichend
geklärt, nicht mehr berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, von weiteren Ermittlungen Ab-
stand zu nehmen.
Dem wird entgegengehalten, daß sich eine ausdrückliche Regelung empfiehlt, da die Behörde
selbst dann, wenn sie zur Überzeugung gelangt, daß eine Sache entscheidungs reif ist, im
Hinblick auf die in diesem Zusammenhang sehr
strenge Judikatur des VwGH besser beraten
ist, weitere Vorbringen zu berücksichtigen und dem Parteiengehör zu unterziehen, um sich
nicht von vornherein der Gefahr eines Verfahrensfehlers auszusetzen.
Zu Art. 1 Z 14 (§ 62 a):
In den Verfahren, in denen die öffentliche Bekanntmachung des Antrags erfolgte, kann auch
die Bescheiderlassung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wobei jedoch eine Be-
scheidausfertigung am Amtssitz der Behörde und in der Standortgemeinde zur Einsicht aufzu-
legen ist.
Zu Art. 1 Z 15-(§63 Abs. 6):
In Verfahren, in denen die Bescheiderlassung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte,
beträgt die Berufungsfrist 4 Wochen ab Beginn der Auflagefrist.
Zu Art. 1 Z 16 (§ 73 Abs. 1a):
Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren soll die Behörde verpflichtet werden, un-
verzüglich die Antragsunterlagen zu prüfen, andernfalls einem Devolutionsantrag nicht entge-
gengehalten werden kann, daß die Unterlagen unvollständig waren, und die Behörde deswe-
gen kein Verschulden an der Überschreitung der Entscheidungsfrist trifft.
Zu Art. 1 Z 1 7 (§73 Abs.2):
Devolutionsanträgen ist nicht stattzugeben, wenn die Verzögerung des Verfahrens nicht auf
ein a u s s c h l i e ß l i c h e s Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im Sinne der
Verfahrensbeschleunigung soll ein Mitverschulden der Behörde ausreichen, so daß einem De-
volutionsantrag stattzugeben ist.
Zu Art IZ 18 (§76):
Grundsätzlich sollen in Hinkunft Barauslagen direkt zwischen dem Antragsteller und den
Sachverständigen bzw. beauftragten Unternehmen (§ 55 a) direkt abgerechnet werden. Für die
Behörde bedeutet das eine Arbeitsentlastung, da Kostenbescheide in Hinkunft nur dann zu
erlassen sind, wenn diese Barauslagen nicht binnen 4 Wochen vom Antragsteller bezahlt wer-
den.
Zu Art. 1 Z 19 (§ 79b Abs. 5):
Da sich die Möglichkeit der Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zur wesent-
lichen Beschleunigung des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 3 in der Praxis bewährt hat, ist die
Befristung des § 79b Abs. 5 alt aufzuheben.
Die Novelle zum AVG soll möglichst rasch in Kraft treten. Die in Betracht kommenden Ma-
teriengesetze sollen unverzüglich angepaßt werden.
Zu Art. 11:
Als erstes Materiengesetz soll das Abfallwirtschaftsgesetz angepaßt werden. Als weitere Vor-
schriften des Bundes, die unverzüglich anzupassen sind, sind hervorzuheben: die Gewerbe-
ordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz, das Wasserrechts-
gesetz, das UVP-Gesetz, das Forstgesetz, bestimmte verkehrsanlagenrechtliche Vorschriften
(zB. Eisenbahngesetz).
Im Landesbereich wären insbesondere die Abfallwirtschaftsgesetze, die Elektrizitätsgesetze
und die Bauordnungen anzupassen.