442/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Helmut Peter, Hans Peter Haselsteiner, Volker Kier und
PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch und das
Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftssteuergesetz 1988
geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz 1988
und das Körperschaftssteuergesetz 1 988 geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz 1988
und das Körperschaftssteuergesetz 1 988 geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)
Artikel 1
Das Handelsgesetzbuch, DRGBl 1897 S 219, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 680/1 996, wird wie folgt geändert:
1. §193 Abs. 4 lautet..
"Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
er ist in Schillingwährung, ab dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion
in Eurowährung und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
aufzustellen."
2. Nach § 203 Abs.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.
"(2) Das Niederstwertprinzip gilt hinsichtlich der Euro-Bilanz von 1.1.1998 bis
31.12. 2002 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
(Grundstücke) eine Aufwertung bis zum Verkehrswert möglich ist. Hinsichtlich des
unbeweglichen Vermögens (Gebäude) sowie des beweglichen Vermögens ist
eine Aufwertung bis zu den Anschaffungskosten möglich."
3. Die Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.
4. ln § 235 wird nach der Ziffer 3 folgende Ziffer 4 angefügt.
"4. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Aufwertung
gem. § 203 Abs. 2."
Artikel 11
Das Einkommensteuergesetz 1 988, BGBl. Nr. 400/1 988 zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:
Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
"(1) Für Aufwertungsgewinne, die im Rahmen einer Aufwertung anläßlich einer
Euro-Bilanz gem. § 203 Abs. 2 HGB erzielt werden, betragen die Steuersätze
1 . für bewegliches Vermögen 15% des Aufwertungsgewinnes
2. für unbewegliches Vermögen (Gebäude) 10 % des Aufwertungsgewinnes
3. für unbewegliches Vermögen (Grundstücke), das durch ein Gutachten auf den
Verkehrswert aufgewertet wird, bleibt der Aufwertungsgewinn steuerfrei.
(2) Teilaufwertungen sind nur insoferne möglich als entweder sämtliche Güter
des beweglichen Vermögens, des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) oder des
unbeweglichen Vermögens
(Grundstücke) von der Aufwertung erfaßt sind."
Artikel 111
Das Körperschaftssteuergesetz 1 988, BGBl. Nr. 401/1 988, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Nach § 22 wird folgender § 22 a angefügt:
"(1) Für Aufwertungsgewinne, die im Rahmen einer Aufwertung anläßlich einer
Euro-Bilanz gem. § 203 Abs. 2 HGB erzielt werden, betragen die Steuersätze
1 . für bewegliches Vermögen 15 % des Aufwertungsgewinnes
2. für unbewegliches Vermögen (Gebäude) 10% des Aufwertungsgewinnes
3. für unbewegliches Vermögen (Grundstücke), das durch ein Gutachten auf den
Verkehrswert aufgewertet wird, bleibt der Aufwertungsgewinn steuerfrei.
(2) Teilaufwertungen sind nur insoferne möglich als entweder sämtliche Güter
des beweglichen Vermögens, des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) oder des
unbeweglichen Vermögens (Grundstücke) von der Aufwertung erfaßt sind."
Begründung
Der vorliegende Antrag verfolgt das Ziel einer Verbesserung der bilanzmäßigen
Eigenkapitaldarstellung. Derzeit entsprechen die Bilanzen vielfach nicht dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt der Unternehmen. Durch die Aufwertung sollen die durch
steuerliche Abschreibungen gebildeten stillen Reserven des Anlagevermögens
korrigiert werden können. Das führt nicht nur zu einer Entsteuerung von
Scheingewinnen sondern erlaubt auch die Verbesserung der Eigenkapitaldarstellung
und wird den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht. Insbesondere
soll mit diesem Antrag dem Grundsatz der Bilanzwahrheit besser Rechnung
getragen werden. Die Euro-Bilanz und die damit verbundene Aufwertung trägt daher
zur Transparenz der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens sowohl für das
Unternehmen selbst als auch für die Geschäftspartner bzw. Gläubiger bei. Eine
realistische Darstellung des Eigenkapitals ist
nicht nur vor dem Hintergrund der
zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft von Bedeutung, sondern dient
auch dem erleichterten Zugang zur Börse und damit der Aufnahme von Kapital.
Vor allem im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen im Insolvenzrecht, das
ein Sanierungsverfahren (mit gravierenden -auch strafrechtlichen - Folgen für die
Geschäftsführer bei nicht erfolgter Einleitung des Sanierungsverfahren vorsehen
wird) unter anderem an die Eigenkapitalquote knüpft, erscheint dringender
Handlungsbedarf im Bereich der bilanzmäßigen Bewertung gegeben. Da die
Aufwertung vorgezogene Steuereffekte zur Folge hat, soll ein begünstigter
Steuersatz für Aufwertungsgewinne gelten.-
Der begünstigte Steuersatz für Aufwertungsgewinne läßt sich im Bereich des
beweglichen Vermögens und des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) damit
begründen, daß eine Finanzierugsneutralität zwischen Abschreibung und
Aufwertungsbesteuerung gegeben ist. Für unbewegliches Vermögen (Grundstücke)
kann der Aufwertungsgewinn steuerfrei bleiben, weil keine Abschreibung möglich ist.
Zu Artikel 1 : Um eine Aufwertung zu ermöglichen, ist die Durchbrechung des
Niederstwertprinzips im HGB für den Zeitraum von 5 Jahren notwendig. Weiters wird
durch eine Ergänzung des § 235 HGB die Ausschüttung des Aufwertungsgewinns
untersagt.
Artikel II und III legen die Steuersätze für den Aufwertungsgewinn im EStG und im
KStG fest.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten
verlangt und die Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuß