442/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Helmut Peter, Hans Peter Haselsteiner, Volker Kier und

PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch und das

Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftssteuergesetz 1988

geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen :

Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz 1988

und das Körperschaftssteuergesetz 1 988 geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz 1988

und das Körperschaftssteuergesetz 1 988 geändert werden. (EURO-Bilanzgesetz)

Artikel 1

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl 1897 S 219, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 680/1 996, wird wie folgt geändert:

1. §193 Abs. 4 lautet..

"Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;

er ist in Schillingwährung, ab dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion

in Eurowährung und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen

Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen."

2. Nach § 203 Abs.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.

"(2) Das Niederstwertprinzip gilt hinsichtlich der Euro-Bilanz von 1.1.1998 bis

31.12. 2002 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens

(Grundstücke) eine Aufwertung bis zum Verkehrswert möglich ist. Hinsichtlich des

unbeweglichen Vermögens (Gebäude) sowie des beweglichen Vermögens ist

eine Aufwertung bis zu den Anschaffungskosten möglich."

3. Die Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.

4. ln § 235 wird nach der Ziffer 3 folgende Ziffer 4 angefügt.

"4. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Aufwertung

gem. § 203 Abs. 2."

Artikel 11

Das Einkommensteuergesetz 1 988, BGBl. Nr. 400/1 988 zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:

"(1) Für Aufwertungsgewinne, die im Rahmen einer Aufwertung anläßlich einer

Euro-Bilanz gem. § 203 Abs. 2 HGB erzielt werden, betragen die Steuersätze

1 . für bewegliches Vermögen 15% des Aufwertungsgewinnes

2. für unbewegliches Vermögen (Gebäude) 10 % des Aufwertungsgewinnes

3. für unbewegliches Vermögen (Grundstücke), das durch ein Gutachten auf den

Verkehrswert aufgewertet wird, bleibt der Aufwertungsgewinn steuerfrei.

(2) Teilaufwertungen sind nur insoferne möglich als entweder sämtliche Güter

des beweglichen Vermögens, des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) oder des

unbeweglichen Vermögens (Grundstücke) von der Aufwertung erfaßt sind."

Artikel 111

Das Körperschaftssteuergesetz 1 988, BGBl. Nr. 401/1 988, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Nach § 22 wird folgender § 22 a angefügt:

"(1) Für Aufwertungsgewinne, die im Rahmen einer Aufwertung anläßlich einer

Euro-Bilanz gem. § 203 Abs. 2 HGB erzielt werden, betragen die Steuersätze

1 . für bewegliches Vermögen 15 % des Aufwertungsgewinnes

2. für unbewegliches Vermögen (Gebäude) 10% des Aufwertungsgewinnes

3. für unbewegliches Vermögen (Grundstücke), das durch ein Gutachten auf den

Verkehrswert aufgewertet wird, bleibt der Aufwertungsgewinn steuerfrei.

(2) Teilaufwertungen sind nur insoferne möglich als entweder sämtliche Güter

des beweglichen Vermögens, des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) oder des

unbeweglichen Vermögens (Grundstücke) von der Aufwertung erfaßt sind."

Begründung

Der vorliegende Antrag verfolgt das Ziel einer Verbesserung der bilanzmäßigen

Eigenkapitaldarstellung. Derzeit entsprechen die Bilanzen vielfach nicht dem wahren

wirtschaftlichen Gehalt der Unternehmen. Durch die Aufwertung sollen die durch

steuerliche Abschreibungen gebildeten stillen Reserven des Anlagevermögens

korrigiert werden können. Das führt nicht nur zu einer Entsteuerung von

Scheingewinnen sondern erlaubt auch die Verbesserung der Eigenkapitaldarstellung

und wird den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht. Insbesondere

soll mit diesem Antrag dem Grundsatz der Bilanzwahrheit besser Rechnung

getragen werden. Die Euro-Bilanz und die damit verbundene Aufwertung trägt daher

zur Transparenz der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens sowohl für das

Unternehmen selbst als auch für die Geschäftspartner bzw. Gläubiger bei. Eine

realistische Darstellung des Eigenkapitals ist nicht nur vor dem Hintergrund der

zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft von Bedeutung, sondern dient

auch dem erleichterten Zugang zur Börse und damit der Aufnahme von Kapital.

Vor allem im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen im Insolvenzrecht, das

ein Sanierungsverfahren (mit gravierenden -auch strafrechtlichen - Folgen für die

Geschäftsführer bei nicht erfolgter Einleitung des Sanierungsverfahren vorsehen

wird) unter anderem an die Eigenkapitalquote knüpft, erscheint dringender

Handlungsbedarf im Bereich der bilanzmäßigen Bewertung gegeben. Da die

Aufwertung vorgezogene Steuereffekte zur Folge hat, soll ein begünstigter

Steuersatz für Aufwertungsgewinne gelten.-

Der begünstigte Steuersatz für Aufwertungsgewinne läßt sich im Bereich des

beweglichen Vermögens und des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) damit

begründen, daß eine Finanzierugsneutralität zwischen Abschreibung und

Aufwertungsbesteuerung gegeben ist. Für unbewegliches Vermögen (Grundstücke)

kann der Aufwertungsgewinn steuerfrei bleiben, weil keine Abschreibung möglich ist.

Zu Artikel 1 : Um eine Aufwertung zu ermöglichen, ist die Durchbrechung des

Niederstwertprinzips im HGB für den Zeitraum von 5 Jahren notwendig. Weiters wird

durch eine Ergänzung des § 235 HGB die Ausschüttung des Aufwertungsgewinns

untersagt.

Artikel II und III legen die Steuersätze für den Aufwertungsgewinn im EStG und im

KStG fest.

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten

verlangt und die Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuß