445/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Klara Motter, Schmidt und Partner/innen
betreffend Entkriminalisierung von Cannabis
In dem am 16.4.1997 vom Nationalrat beschlossenen Bundesgesetz über Suchtgifte.
psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe sind die Produkte der Cannabispflanze ausdrücklich
unter die Suchtgifte gemäß § 2 Abs.1 SMG gestellt. Mit dieser in Abs.4 ausdrücklich
erfolgten Bestimmung wird den Regelungen der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 sowie
dem bisher geltenden Suchtgiftgesetz 1951 Rechnung getragen.
In den vergangenen Jahrzehnten allerdings kam es, nicht zuletzt aufgrund wissenschaftlicher
Erkenntnisse, zu einer geänderten Einschätzung, was die gesundheitliche Schädlichkeit sowie
die Abhängigkeitsgefährdung durch den Gebrauch von Cannabisprodukten (Haschisch,
Marihuana) betrifft, eine Erkenntnis der zunehmend andere Länder Rechnung getragen
haben. Die gesundheitliche Gefährdung durch Cannabis-Produkte ist erwiesenermaßen
deutlich niedriger als jene durch Alkohol oder Nikotin, die in Österreich ausschließlich den
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen. Als Beispiel für eine bereits erfolgte
Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis seien die Niederlande, Spanien und
Großbritannien, aber auch Deutschland aufgrund eines einschlägigen
Bundesverfassungsgerichts-Erkenntnisses von 1994 genannt.
In diesem Zusammenhang muß man sich mit der oft vorgebrachten Argumentation, Cannabis
sei als Einstiegsdroge zu bewerten, auseinandersetzen. Sie ist nämlich nur insofern von
Richtigkeit, als durch das derzeit Praktizierte Abdrängen des Verkaufs von Haschisch und
Marihuana in den illegalen Markt die Nähe zu anderen, gefährlichen Drogen herbeigeführt
wird. Aus diesem Grund ist die Trennung der Märkte auch so wichtig, eine Auffassung, der
sich unter anderem auch die Polizeipräsidenten zahlreicher deutscher Großstädte
angeschlossen haben, die für eine Abkehr vom bisherigen, über Jahrzehnte fehlgelaufenen
Weg in der Drogenpolitik plädieren.
Aus diesem Grunde kann die Notwendigkeit, Besitz und Gebrauch kleinerer Mengen
Cannabis zu kriminalisieren, nicht erkannt werden. Dies erscheint auch im Hinblick auf die
Legalität anderer, weit gefährdender Rausch- und Suchtmittel (Alkohol, Nikotin) als
gesundheitspolitisches Paradoxon, das den Staat diesbezüglich seiner Glaubwürdigkeit
beraubt. Die grundrechtlich verankerte allgemeine Handlungsfreiheit muß auch die Freiheit zu
"unvernünftigem Verhalten" garantieren, weshalb der Staat seinen BürgerInnen die eigene
Gefährdung nur mit zwingendem Grund verbieten darf. Mithin ist im Falle des
Cannabiskonsums ein solcher Grund nicht gegeben, auch nicht im Hinblick auf einen
volkswirtschaftlichen Schaden.
Im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Notwendigkeit eines differenzierten,
menschenwürdigen und freiheitsachtenden Umgangs mit Drogen, Sucht und Suchtkrankheit
stellen die unterzeichneten Abgeordneten
folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen vorzubereiten, die ein
Entkriminalisierung von Erwerb, Besitz. Konsum sowie Ein- und Ausfuhr von
Cannabisprodukten für den eigenen Gebrauch gewährleisten."
In formeller Hinsicht wird auf die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.