445/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Klara Motter, Schmidt und Partner/innen

betreffend Entkriminalisierung von Cannabis

In dem am 16.4.1997 vom Nationalrat beschlossenen Bundesgesetz über Suchtgifte.

psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe sind die Produkte der Cannabispflanze ausdrücklich

unter die Suchtgifte gemäß § 2 Abs.1 SMG gestellt. Mit dieser in Abs.4 ausdrücklich

erfolgten Bestimmung wird den Regelungen der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 sowie

dem bisher geltenden Suchtgiftgesetz 1951 Rechnung getragen.

In den vergangenen Jahrzehnten allerdings kam es, nicht zuletzt aufgrund wissenschaftlicher

Erkenntnisse, zu einer geänderten Einschätzung, was die gesundheitliche Schädlichkeit sowie

die Abhängigkeitsgefährdung durch den Gebrauch von Cannabisprodukten (Haschisch,

Marihuana) betrifft, eine Erkenntnis der zunehmend andere Länder Rechnung getragen

haben. Die gesundheitliche Gefährdung durch Cannabis-Produkte ist erwiesenermaßen

deutlich niedriger als jene durch Alkohol oder Nikotin, die in Österreich ausschließlich den

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen. Als Beispiel für eine bereits erfolgte

Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis seien die Niederlande, Spanien und

Großbritannien, aber auch Deutschland aufgrund eines einschlägigen

Bundesverfassungsgerichts-Erkenntnisses von 1994 genannt.

In diesem Zusammenhang muß man sich mit der oft vorgebrachten Argumentation, Cannabis

sei als Einstiegsdroge zu bewerten, auseinandersetzen. Sie ist nämlich nur insofern von

Richtigkeit, als durch das derzeit Praktizierte Abdrängen des Verkaufs von Haschisch und

Marihuana in den illegalen Markt die Nähe zu anderen, gefährlichen Drogen herbeigeführt

wird. Aus diesem Grund ist die Trennung der Märkte auch so wichtig, eine Auffassung, der

sich unter anderem auch die Polizeipräsidenten zahlreicher deutscher Großstädte

angeschlossen haben, die für eine Abkehr vom bisherigen, über Jahrzehnte fehlgelaufenen

Weg in der Drogenpolitik plädieren.

Aus diesem Grunde kann die Notwendigkeit, Besitz und Gebrauch kleinerer Mengen

Cannabis zu kriminalisieren, nicht erkannt werden. Dies erscheint auch im Hinblick auf die

Legalität anderer, weit gefährdender Rausch- und Suchtmittel (Alkohol, Nikotin) als

gesundheitspolitisches Paradoxon, das den Staat diesbezüglich seiner Glaubwürdigkeit

beraubt. Die grundrechtlich verankerte allgemeine Handlungsfreiheit muß auch die Freiheit zu

"unvernünftigem Verhalten" garantieren, weshalb der Staat seinen BürgerInnen die eigene

Gefährdung nur mit zwingendem Grund verbieten darf. Mithin ist im Falle des

Cannabiskonsums ein solcher Grund nicht gegeben, auch nicht im Hinblick auf einen

volkswirtschaftlichen Schaden.

Im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Notwendigkeit eines differenzierten,

menschenwürdigen und freiheitsachtenden Umgangs mit Drogen, Sucht und Suchtkrankheit

stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, gesetzliche Maßnahmen vorzubereiten, die ein

Entkriminalisierung von Erwerb, Besitz. Konsum sowie Ein- und Ausfuhr von

Cannabisprodukten für den eigenen Gebrauch gewährleisten."

In formeller Hinsicht wird auf die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.