460/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Antoni, DDr. Niederwieser

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Für Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich

abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule, Krankenpflegeschule oder Schule für den

med.- techn. Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer  höheren

Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.

 

(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen

insbesondere die Berechtigungen von Collegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengänge,

Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z2.11 der

Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

 

(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des

Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 472-1986 in seiner jeweils geltenden Fassung soweit im

Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

 

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in Ihrer

weiblichen Form.

 

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

 

§3.(1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

 

1. Deutsch:  Eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen der Reife-

und Diplomprüfung einer Berufsbildenden höheren Schule.


 

2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche

Klausurarbeit mit den Anforderungen der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden

höheren Schule.

3. Lebende Fremdsprache: Nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche

Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, mit den Anforderungen der Reife- und Diplom-

prüfung einer Berufsbildenden höheren Schule.

4. Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest

vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer

theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

 

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z4 entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die

Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens

dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

 

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

 

§4 (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsbildenden höheren Schule einzubringen,

vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung anzulegen wünscht.

 

(2) Das Ansuchen hat zu enthalten

1. Den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß §1 Abs.1 sowie des Geburtsdatums,

2. die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung[en]) für die Prüfungen

gemäß §3 Abs. 1 Z 1 bis 3,

3. die Wahl, ob die Teilprüfung "lebende Fremdsprache" (§1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich

abgelegt wird,

4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§3 Abs. 1 Z 4)

5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß §8 sowie

6. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen)

 

(3) Der Prüfungskandidat darf zu ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres

und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres

antreten.

 

(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

 

Prüfungskommission

 

§5 (1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus den Vor-

sitzenden und den Prüfer der Teilprüfung.

 

(2) Vorsitzender der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung

(§4 Abs. 1 ) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der

betreffenden Schule übertragen.

Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§6 Abs. 3), so

obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung (en) die Vorsitzführung.

 

(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu

bestellen.  Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind

Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

 

Durchführung der Prüfung

§ 6 (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl der Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem

Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vor-

sitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen

ist.

 

(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§5) zu

erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende

der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung

auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.

 

(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich

der Prüfungsbewerber angemeldet hat, abgelegt werden.

 

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

 

§7 (1) Die Prüfungskommission der einzelnen Teilprüfung hat allfällige schriftliche  und

die allfällige mündliche Prüfung zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung

auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind "Sehr gut", "Gut", "befriedigend", "Genügend" und

"Nicht genügend". Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung

der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die

Zusammenhänge zwischen  verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit

im Denken  und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes sowie die Erreichung der

Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes.

(2) Nach Entgegennahme der Aufgabestellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die

Teilprüfung ist zu beurteilen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach

Ablauf  von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen,

wobei im Zeugnis über die Fachprüfung gemäß §3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung

abzugeben sind. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle


 

Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die

Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann.

Anerkennung von Prüfungen

§ 9. ( 1 ) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehr-

ganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im

entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung

gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung

der Erwachsenenbildung die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des

Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende

Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen berufsbildenden höheren Schule gleichwertig

ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen

neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule

ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer

zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entspricht.

(2) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungs-

unterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei

der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren,

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf "Bestanden" zu lauten, wenn -

gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8 - alle Teilprüfungen beurteilt

wurden, und keine Beurteilung auf "Nicht genügend" lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die

Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teil-

prüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 anzuführen. Ferner

sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8 zu vermerken.

Verfahrensvorschriften

§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung die Anerkennung

von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung

sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden

Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem

begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11. (1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten

Prüfungskommission gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für

Prüfungstätigkeit im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über dieEntschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichts-

gesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externisten-

reife- und Diplomprüfungen an berufsbildenden Schulen vorgesehenen Abgeltung.

 

(2) Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorge-

sehenen Prüfungstaxen vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

 

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Sept. 1997 in Kraft.

Vollziehung

§ 13. Mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten betraut."

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen

Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuß

zuzuweisen.

 

BEGRÜNDUNG NICHT GESCANNT !!!