463/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Edith Haller, Apfelbeck, Aumayr, Madl, Dr. Partik-Pablé, Dr. Povysil, Rossmann

betreffend erste Maßnahmen zur Umsetzung des Frauenvolksbegehrens zur besseren Vereinbar-

keit von Beruf und Familie

Das Frauenvolksbegehren wurde von rund 645.000 Österreicherinnen und Österreichern

unterschrieben. Diese massive Unterstützung für den in Einzelpunkten durchaus nicht unum-

strittenen Forderungskatalog stellt der Frauenpolitik der letzten Jahrzehnte ein katastrophal

schlechtes Zeugnis aus, da die Grundprobleme der Gleichbehandlung und der Vereinbarkeit von

Beruf und Familie offenbar immer noch als ungelöst empfunden werden.

Wie berechtigt die Forderungen des Volksbegehrens im Bereich der überwiegend von Frauen

bewältigten Kollision von Beruf und Kinderbetreuung und wie bruchstückhaft und unzureich-

end die staatlichen Regelungen und Hilfen in diesem Bereich derzeit sind wird aus vielen

Berichten über die Situation arbeitsloser Alleinerzieherinnen erkennbar: Das Arbeitsmarktser-

vice nimmt auf Betreuungspflichten keine Rücksicht (mehr), stuft eine durch Elternpflichten

zeitlich eingeschränkte Vermittelbarkeit als Arbeitsunwilligkeit ein und streicht daher jegliche

Leistung; den Betroffenen werden aber weder ausreichende Betreuungseinrichtungen zur Verfü-

gung gestellt noch eine andere staatliche Leistung gewährt, die es ihnen ermöglichen würde,

ihre Kinder selbst zu betreuen.

Die Antragstellerinnen halten diesen Zustand für sowohl den primär betroffenen Frauen als auch

den durch Not oder mangelhafte Betreuung gefährdeten Kindem unzumutbar; sie stellen daher

als einen Teil der Umsetzung der Anliegen des Frauenvolksbegehrens den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis 30. September 1997 Gesetzesentwürfe

zuzuleiten, die zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie folgende Maßnahmen bein-

halten:

1. kein Entfall der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn keine der

angebotenen Beschäftigung entsprechende Betreuungsmöglichkeit für Kinder zur Verfügung

steht,

2. Berücksichtigung der konkret zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten bei der

Vermittlung von Arbeitsplätzen durch das Arbeitsmarktservice,

3. langfristige Sicherstellung der Kinderbetreuung durch einen Kinderbetreuungsscheck, der

eine gleichwertige staatliche Unterstützung für alle Formen der Betreuung (durch einen

Elternteil, durch Tagesmütter oder -väter, durch Kindergärten, Horte oder sonstige öffent-

liche oder private Einrichtungen) nach freier Wahl der Eltern bewirkt,

4. gleichartige Förderung für alle öffentlich zugänglichen Kinderbetreuungseinrichtungen,

5. Einführung eines Dienstleistungsschecks, mit dem u. a. für die private Betreuung von

Kindern alle Arbeitgeberpflichten und die volle Sozialversicherung für den Arbeitnehmer

abgedeckt wird und

6. steuerliche Absetzbarkeit der über Dienstleistungsschecks bezahlten Kosten für Kinder- und

Haushaltsbetreuung bis zum 15. Lebensjahr des Kindes bis zur Höhe der alternativ not-

wendigen staatlichen Leistungen wie Kindergarten-, Hort-, Tagesheimplätze"

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.