464/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Ofner, Dr. Povysil, Apfelbeck

betreffend Maßnahmenpaket zum umfassenden Schutz der Kinder

In den letzten Jahren mußte anhand einiger entsetzlicher Fälle zur Kenntnis genommen werden,

daß die gegen Kinder gerichtete Gewalt mit den derzeit eingesetzten Mitteln nicht wirksam

bekämpft werden kann. Nicht nur die körperliche Gewalt im familiären Nahbereich tritt er-

schreckend häufig und mit steigender Intensität auf, auch sexueller Mißbrauch ist mittlerweile

sogar in gewerbsmäßigem Umfang und mit internationaler Vernetzung anzutreffen. Es ist daher

dringend erforderlich, alle in der Hand des Gesetzgebers liegenden Möglichkeiten zu nutzen,

um die möglichst frühzeitige Aufdeckung der Taten zu erleichtern und eine wirksame Präven-

tion zu ermöglichen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat ehestmöglich Gesetzesentwürfe zuzulei-

ten, die zum umfassenden Schutz der Kinder folgende gesetzlichen Maßnahmen enthalten:

1. Einrichtung einer zentralen Meldestelle pro Bundesland, an die Ärzte alle Fälle zu melden

haben, in denen ein Verdacht physischen, sexuellen oder psychischen Kindesmißbrauchs

besteht, und die entsprechende Auskünfte an Sicherheitsbehörden, Jugendwohlfahrtsein-

richtungen und Ärzte erteilt;

2. Meldepflicht an den Amtsarzt für alle Personen, die beruflich die Betreuung von Kindern

übernommen haben (z.B. Kinderbetreuer, Lehrer, Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen,

Schulärzte), wenn ein begründeter Verdacht physischen, sexuellen oder psychischen Kin-

desmißbrauchs besteht;

3. absolute Anzeigepflicht für Behörden, die primär zum Schutz der Kinder eingerichtet sind

(Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Kinder- und Jugendanwälte etc.) für alle an Unmündi-

gen begangenen Straftaten;

4. Schaffung eines neuen Straftatbestandes der unterlassenen Anzeige an den Amtsarzt für

alle Personen, die der Anzeigepflicht unterliegen;

5. Schaffung eines neuen Straftatbestandes für psychischen Kindesmißbrauch;

6. Verschärfung der Strafdrohungen für Sittlichkeitsdelikte, wenn sie gewerbsmäßig began-

gen werden (soweit nicht schon in einzelnen Straftatbeständen beinhaltet);

7. Einführung eines besonderen Erschwerungsgrundes für die Begehung von strafbaren

Handlungen an Kindern;

8. Ende der Verjährungsfrist für Delikte an Minderjährigen frühestens zwei Jahre nach der

Mündigkeit des Opfers, wenn die Anzeige durch das Opfer erfolgt;

9. Verschärfung der Strafdrohungen im Bereich des Pornographiegesetzes für alle Formen

von Kinderpornographie;

10. Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Pornographiegesetz für das öffentliche An-

preisen von Sittlichkeitsdelikten an Unmündigen (auch über das Internet);

11. bei psychischer Auffälligkeit, Tatbegehung mit besonderer Grausamkeit, bei Sittlichkeits-

delikten und im Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs. 1 oder 2 StGB): Verbot aller Hafterleich-

terungen, die mit einem unbeaufsichtigten Entfernen aus der Haftanstalt bzw. dem unbe-

aufsichtigten Kontakt mit anstaltsfremden Personen verbunden sind und Bindung der Ein-

leitung des Entlassungsvollzuges an eine vorhergehende gründliche Begutachtung durch

anstaltsfremde Sachverständige und an eine darauffolgende gerichtliche Entscheidung, für

die auch die anstaltsinternen Erfahrungen mit dem Häftling heranzuziehen sind; wenn das

Risiko der Begehung weiterer Straftaten gegeben zu sein scheint, oder wenn eine lebens-

lange Freiheitsstrafe verhängt und die Tat mit besonderer Grausamkeit begangen wurde,

hat die Entscheidung sich am Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung zu orientieren;

12. bei Tätern, die psychische Auffälligkeiten aufweisen, Sittlichkeitsdelikte begangen haben,

besonders grausam vorgegangen sind oder im Maßnahmenvollzug waren (§ 21 Abs. 1

oder 2 StGB): Beendigung des Strafvollzuges durch eine zehnjährige Kontrollphase mit

besonderen Meldeverpflichtungen gegenüber den Sicherheitsbehörden und laufender

psychischer Überwachung und Betreuung;

13. Ausweitung des Verbrechensopfergesetzes zur Sicherstellung einer unentgeltlichen Be-

treuung der psychischen Schäden von Unmündigen über das Versorgungsniveau der

Krankenversicherung hinaus, zur Gewährleistung einer fairen Berechnung des künftigen

Verdienstentganges und zur Übernahme der Schmerzengeldansprüche."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.