465/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969
(BGBl. 1969/142) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969 (BGBI. 1969/142)
idgF geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 lautet:
(2) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als
auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Zeiten eines
Lehrgangsbesuches in der Berufsschule werden in diese Frist nicht eingerechnet.
Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des
Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder
durch den Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4
angeführten Gründen gestattet."
Begründung
Die auf lediglich zwei Monate eingeschränkte Möglichkeit des Lehrberechtigten nach
§15 Abs. 2 BAG zur einseitigen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses
("Probezeit") stellt eine wesentliche Belastung für ausbildende Betriebe dar und wirkt
nicht zuletzt auch kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Ein wesentliches
(betriebswirtschaftliches) Kriterium für die Beschäftigung - auch eines Lehrlings -
muß dessen Eignung für den Einsatz im konkreten Beruf im Betrieb sein, sonst
erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden
Wettbewerbsnachteile, Die gesetzliche "Probezeit" soll also im Interesse der
ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems von zwei auf drei
Monate zu erhöht werden. Darüber hinaus wird die unglückliche Textierung des in
Geltung stehenden §1 5 Abs. 2 repariert.
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und
die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.