468/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNCSANTRAG
gem. § 26 GOG-NR
der Abg. Hermann Böhacker, Mag. Schreiner, Trattner, Haller, Blünegger
und Kollegen
betreffend Familienheimfahrten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG)
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1 (Bezügebegrenzungsgesetz)
Die Arbeitslosigkeit betrug im April 1997 7,2 % , was ca. 236.500 Arbeitslosen entsprach.
Somit dürfte It. WIFO Monatsbericht 4/97 die Beschäftigungskrise überschritten worden sein,
aber mit einer deutlichen Besserung sei erst 1998 zu rechnen.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch, daß die Gesamtzahl der von der
Arbeitslosigkeit Betroffenen im Jahre 1996 mehr als 700.000 betrug.'
Neben einer erhöhten bcruflichen Mobilität wird auch aufgrund der derzeitigen
Arbeitsplatzsituation von vielen ArbeitnehmerInnen eine erhöhte geographische Mobilität
abverlangt. Dieser geographischen Mobilität steht jedoch die Einfügung der lit. e in § 20 Abs.
1 Z 2 EStG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 kontraproduktiv gegenüber. Diese
Regelung bewirkt de facto eine "Abschaffung" der Familienheimfahrten ab einer gewissen
Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort (ca. 70 km). Durch diese Einschränkung der
Absetzbarkeit der über den maximalen Freibetrag hinausgehenden Mehrkosten besteht die
Gefahr, daß es zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Situation vieler Familien
kommen wird, wodurch sich die Zahl von 100.000 Familien mit 270.000 Kindern, die an oder
unter der Armutsgrenze leben, noch vergrößern könnte.
Im Gegensatz zur restriktiven Regelung des Strukturanpassungsgesetzes scheut sich der
Gesetzgeber nicht, beim neuen Bezügebegrenzungsgesetz die Spesenregelungen für die
Abgeordneten großzügig zu regeln: So erhalten z.B. Wiener Abgeordnete eine
"Entfernungspauschale" von 6.000,-- ÖS und für einen Salzburger Abgeordneten erhöht sich
die frühere Entfernungszulage wesentlich.
ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vor-
zulegen, mit dem die abzugsfähigen Kosten der Familienheimfahrten in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG auf den zweifachen Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angehoben werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.