471/A XX.GP
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985,BGBl. Nr. 444, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen-
Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr, 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 583/1 995, wird wie folgt geändert'
§ 59 Abs. 5 entfällt.
Begründung:
Mit der 1/Veingesetz-Novelle 1991 , BGBl. Nr. 10/1992, wurde Wein aus amerikanischen
Ertragskreuzungen (Direktträgerwein), der bis dahin nach dem Weingesetz nur als
weinähnliches Getränk gegolten hat (§ 59 Abs. 3 Z 6 Weingesetz 1985) und deshalb
nicht in Verkehr gebracht werden durfte (§ 60 Abs. 1 Z 5 Weingesetz 1985), als Wein
nach dem Weingesetz anerkannt (Z 62 und Z 63 Weingesetz-Novelle 1991).
Seither wird dieser Wein wieder regulär in Verkehr gebracht. Im Südburgenland
erzeugter Direktträgerwein wird z.B. unter der Bezeichnung "Uhudler" vermarktet.
Mit der Lockerung des generellen Vermarktungsverbots wurde jedoch gleichzeitig
festgelegt, daß Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen nur innerhalb
der Gemeinde des Erzeugerbetriebes verkauft werden darf. Zudem darf Wein
amerikanischer Ertragskreuzungen nicht mit Wein anderer Sorten verschnitten werden
(§ 59 Abs. 5 Weingesetz 1985).
Diese Beschränkungen behindern den Wettbewerb und stellen damit gerade in
strukturell schwachen Regionen ein Hindernis für die Sicherung bäuerlicher
Einkommen dar. Da kein besonderes Interesses des Konsumentenschutzes erkannt
werden kann, sollten diese Vermarktungshindernisse beseitigt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und
Forstwirtschaft vorgeschlagen.