471/A XX.GP

 

des Abgeordneten Thomas Barmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985,BGBl. Nr. 444, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen-

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr, 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 583/1 995, wird wie folgt geändert'

§ 59 Abs. 5 entfällt.

Begründung:

Mit der 1/Veingesetz-Novelle 1991 , BGBl. Nr. 10/1992, wurde Wein aus amerikanischen

Ertragskreuzungen (Direktträgerwein), der bis dahin nach dem Weingesetz nur als

weinähnliches Getränk gegolten hat (§ 59 Abs. 3 Z 6 Weingesetz 1985) und deshalb

nicht in Verkehr gebracht werden durfte (§ 60 Abs. 1 Z 5 Weingesetz 1985), als Wein

nach dem Weingesetz anerkannt (Z 62 und Z 63 Weingesetz-Novelle 1991).

Seither wird dieser Wein wieder regulär in Verkehr gebracht. Im Südburgenland

erzeugter Direktträgerwein wird z.B. unter der Bezeichnung "Uhudler" vermarktet.

Mit der Lockerung des generellen Vermarktungsverbots wurde jedoch gleichzeitig

festgelegt, daß Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen nur innerhalb

der Gemeinde des Erzeugerbetriebes verkauft werden darf. Zudem darf Wein

amerikanischer Ertragskreuzungen nicht mit Wein anderer Sorten verschnitten werden

(§ 59 Abs. 5 Weingesetz 1985).

Diese Beschränkungen behindern den Wettbewerb und stellen damit gerade in

strukturell schwachen Regionen ein Hindernis für die Sicherung bäuerlicher

Einkommen dar. Da kein besonderes Interesses des Konsumentenschutzes erkannt

werden kann, sollten diese Vermarktungshindernisse beseitigt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und

Forstwirtschaft vorgeschlagen.