473/A XX.GP

 

der Abg. Brauneder und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik

Österreich fiir Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für

Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus, BGBl.Nr. 432/1995, wird wie folgt geändert.

1 . § 2 Abs. 1 Z. 2 lit d lautet.

"d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen in einem Konzentrationslager oder

unter vergleichbaren Umständen in Österreich bzw. auch in einem anderen Gebiet im Zuge

einer Flucht aus dem NS-Herrschaftsbereich geboren worden sind."

Erläuterungen:

Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer

des Nationalsozialismus hat gezeigt, daß die geltenden Regelungen einige Fälle von Opfern

nicht einschließen, die eigentlich entsprechende den Intentionen des Gesetzes ebenfalls zum

Kreis der zu entschädigenden Personen zu zählen wären.

Dazu zählen Personen, die während oder nach der Flucht ihrer Eltern vor der NS-Herrschaft

unter widrigen Umständen vor dem 9, Mai 1945 außerhalb Österreichs geboren wurden. Ihr

Schicksal ist vergleichbar mit jenen Personen, die unter derartigen Verhältnissen in Österreich

zur Welt kamen. Der bisherige Gesetzestext schließt jedoch diese Personen nicht in den Kreis

der Entschädigungsberechtigten ein. Da ihnen aber ebenso die Anteilnahme der Republik

Österreich gebührt, gilt es dieses Gesetzeslücke zu schließen.

Durch die vorgeschlagene Novelle wird dieser Umstand berücksichtigt und eine Entschädigung

für solche Opfer des Nationalsozialismus aus dem Nationalfonds ermöglicht.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzweisen.