473/A XX.GP
der Abg. Brauneder und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik
Österreich fiir Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen.
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus, BGBl.Nr. 432/1995, wird wie folgt geändert.
1 . § 2 Abs. 1 Z. 2 lit d lautet.
"d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen in einem Konzentrationslager oder
unter vergleichbaren Umständen in Österreich bzw. auch in einem anderen Gebiet im Zuge
einer Flucht aus dem NS-Herrschaftsbereich
geboren worden sind."
Erläuterungen:
Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer
des Nationalsozialismus hat gezeigt, daß die geltenden Regelungen einige Fälle von Opfern
nicht einschließen, die eigentlich entsprechende den Intentionen des Gesetzes ebenfalls zum
Kreis der zu entschädigenden Personen zu zählen wären.
Dazu zählen Personen, die während oder nach der Flucht ihrer Eltern vor der NS-Herrschaft
unter widrigen Umständen vor dem 9, Mai 1945 außerhalb Österreichs geboren wurden. Ihr
Schicksal ist vergleichbar mit jenen Personen, die unter derartigen Verhältnissen in Österreich
zur Welt kamen. Der bisherige Gesetzestext schließt jedoch diese Personen nicht in den Kreis
der Entschädigungsberechtigten ein. Da ihnen aber ebenso die Anteilnahme der Republik
Österreich gebührt, gilt es dieses Gesetzeslücke zu schließen.
Durch die vorgeschlagene Novelle wird dieser Umstand berücksichtigt und eine Entschädigung
für solche Opfer des Nationalsozialismus aus dem Nationalfonds ermöglicht.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzweisen.