482/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. 410/1975 (Geschäfts-

ordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl. 438/1996, geändert wird

(Geschäftsordnungsnovelle 1997).

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Bundesgesetz vom ...., mit dem das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl.

410/1975 idF BGBl. 302/1979, 353/1986, 720/1988, 569/1993 und 438/1996

geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates

einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel

der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs

unterstützt wird.

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf

kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden,

2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7."

In formeller Hinsicht wird die gemäß § 108 GOG durchzuführende Erste Lesung

binnen drei Monaten verlangt sowie vorgeschlagen, diesen Antrag dem

Geschäftsordnungsausschuß zuzuweisen.

Begründung

Die permanente Verweigerung der Regierungsparteien, parlamentarische

Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse zuzulassen, läßt es geboten

erscheinen, die Entscheidung über die Einsetzung eines Untersuchungs-

ausschusses auch einer qualifizierten Minderheit zu übertragen.

Um durch ein etwaiges Überborden solcher Verlangen nicht die Wahrnehmung

anderer parlamentarischer Aufgaben zu gefährden, ist eine mengenmäßige

Beschränkung des Minderheitenrechtes vorgesehen.