482/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. 410/1975 (Geschäfts-
ordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl. 438/1996, geändert wird
(Geschäftsordnungsnovelle 1997).
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz vom ...., mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl.
410/1975 idF BGBl. 302/1979, 353/1986, 720/1988, 569/1993 und 438/1996
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:
(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates
einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel
der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs
unterstützt wird.
(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf
kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden,
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7."
In formeller Hinsicht wird die gemäß § 108 GOG durchzuführende Erste Lesung
binnen drei Monaten verlangt sowie vorgeschlagen, diesen Antrag dem
Geschäftsordnungsausschuß
zuzuweisen.
Begründung
Die permanente Verweigerung der Regierungsparteien, parlamentarische
Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse zuzulassen, läßt es geboten
erscheinen, die Entscheidung über die Einsetzung eines Untersuchungs-
ausschusses auch einer qualifizierten Minderheit zu übertragen.
Um durch ein etwaiges Überborden solcher Verlangen nicht die Wahrnehmung
anderer parlamentarischer Aufgaben zu gefährden, ist eine mengenmäßige
Beschränkung des Minderheitenrechtes vorgesehen.